Beschluss
4 K 1107/13
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; Ansprüche auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis richten sich nach dem zum Entscheidungszeitpunkt geltenden LGlüG.
• Eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
• Nach summarischer Prüfung sind die Mindestabstands- und Verbundregelungen des § 42 LGlüG nicht hinreichend offensichtlich verfassungswidrig und dienen dem legitimen Ziel der Suchtprävention.
• Die Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 LGlüG und die vergleichbare Vorschrift im Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehen einer Versagung der Erlaubnis nicht entgegen, ebenso liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
Entscheidungsgründe
Versagung einstweiliger Erlaubnis für Spielhallen wegen Verstoßes gegen Abstandsvorschriften des LGlüG • Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; Ansprüche auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis richten sich nach dem zum Entscheidungszeitpunkt geltenden LGlüG. • Eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. • Nach summarischer Prüfung sind die Mindestabstands- und Verbundregelungen des § 42 LGlüG nicht hinreichend offensichtlich verfassungswidrig und dienen dem legitimen Ziel der Suchtprävention. • Die Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 LGlüG und die vergleichbare Vorschrift im Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehen einer Versagung der Erlaubnis nicht entgegen, ebenso liegt keine unzulässige Rückwirkung vor. Die Antragstellerin betreibt in einem zuvor als Halle genutzten Gebäude vier Spielhallen mit je zwölf Geldspielgeräten; Baugenehmigung und frühere gewerberechtliche Erlaubnis lagen vor. Nach Inkrafttreten des GlüStV 2011 und des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes beantragte sie die Fortführung der Betriebe bzw. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 LGlüG über den 30.06.2013 hinaus. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid ab. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz und rügte u.a. Verfassungswidrigkeit, Unverhältnismäßigkeit und Verletzung von Eigentums- und Berufsfreiheit sowie unzureichende Übergangs- und Entschädigungsregelungen. Streitgegenstand war hauptsächlich die Frage, ob die Erlaubnis wegen der im LGlüG vorgesehenen Mindestabstände und des Ausschlusses bei baulichem Verbund zu erteilen sei. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig, doch die Vorwegnahme der Hauptsache ist nur unter engen Voraussetzungen möglich; Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit müssen glaubhaft gemacht werden (§§ 123 VwGO, 920 ZPO). • Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat nicht genügend glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 LGlüG zusteht. • Rechtsgrundlage: Entschiedener maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die Lage bei gerichtlicher Entscheidung; daher gelten die Vorschriften des LGlüG (insb. §§ 40–42, 51 LGlüG). • Materielle Prüfung: Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 LGlüG (Mindestabstand 500 m) und der Ausschluss bei baulichem Verbund nach § 42 Abs. 2 LGlüG liegen vor. Bei summarischer Prüfung sind diese Regelungen nicht offensichtlich verfassungswidrig; sie verfolgen legitime Ziele der Suchtprävention und können verhältnismäßig sein (Art. 12, Art. 14 GG nicht offensichtlich verletzt). • Übergangs- und Rückwirkungsfragen: Die Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 LGlüG entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des Glücksspieländerungsstaatsvertrags; sie schützt bestehende Erlaubnisse nur in engen Grenzen und begründet kein Recht auf Neukonzessionierung. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, da die Normen eine zulässige unechte Rückwirkung darstellen und schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin nicht dargetan ist. • Schlussfolgerung: Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen LGlüG-Regelungen und mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch kommt eine einstweilige Erteilung der Erlaubnisse nicht in Betracht. Die Anträge der Antragstellerin werden abgelehnt; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hat keinen Anspruch auf vorläufige Erteilung der Spielhallenerlaubnisse nach § 41 Abs. 1 LGlüG festgestellt, weil die gesetzlichen Ausschlussgründe des § 42 LGlüG (Mindestabstand und baulicher Verbund) vorliegen und die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass diese Vorschriften verfassungswidrig sind. Die Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 LGlüG oder Erwägungen zur Rückwirkung rechtfertigen ebenfalls nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Streitwert wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt.