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Urteil

5 K 2495/12

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im selben Gebäude; maßgeblich ist das Landesglücksspielgesetz (LGlüG). • § 42 Abs. 2 LGlüG untersagt den Betrieb mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund und ersetzt insoweit frühere bundesrechtliche Regelungen; diese landesrechtliche Regelung verletzt nicht die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. • Beschränkungen durch § 42 Abs. 2 LGlüG sind mit Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie, Gleichheitssatz und Vertrauensschutz vereinbar; der Gesetzgeber hat einen Einschätzungsspielraum zur Bekämpfung der Spielsucht. • Eine erteilte Baugenehmigung begründet keinen Vertrauensschutz gegenüber gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen, weil diese im Bauverfahren nicht zu prüfen sind (§ 58 Abs.1 Satz 2 LBO).
Entscheidungsgründe
Keine gewerberechtliche Erlaubnis für zweite Spielhalle im selben Gebäude (§42 Abs.2 LGlüG) • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im selben Gebäude; maßgeblich ist das Landesglücksspielgesetz (LGlüG). • § 42 Abs. 2 LGlüG untersagt den Betrieb mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund und ersetzt insoweit frühere bundesrechtliche Regelungen; diese landesrechtliche Regelung verletzt nicht die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. • Beschränkungen durch § 42 Abs. 2 LGlüG sind mit Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie, Gleichheitssatz und Vertrauensschutz vereinbar; der Gesetzgeber hat einen Einschätzungsspielraum zur Bekämpfung der Spielsucht. • Eine erteilte Baugenehmigung begründet keinen Vertrauensschutz gegenüber gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen, weil diese im Bauverfahren nicht zu prüfen sind (§ 58 Abs.1 Satz 2 LBO). Die Klägerin betreibt bereits eine Spielhalle im betreffenden Gebäude und erhielt eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Gastraums in eine weitere Spielhalle sowie ein separates Bistro. Sie beantragte am 20.08.2012 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach §33i GewO für die zusätzliche Spielhalle. Das Landratsamt verwies auf §25 Abs.2 1. GlüÄndStV bzw. §42 Abs.2 LGlüG und erteilte keine Erlaubnis. Die Klägerin focht die Ablehnung mit einer Untätigkeitsklage an und rügte u. a. Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des neuen Glücksspielrechts sowie Verletzung von Vertrauensschutz wegen der Baugenehmigung. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nur nach §41 LGlüG eine Erlaubnis erhalten könnte und diese wegen §42 Abs.2 LGlüG zu versagen sei. • Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, aber unbegründet; Anspruch auf Erlaubnis besteht nicht (§113 Abs.5 VwGO). • Erlaubnis ist einzig nach §41 LGlüG zu erteilen; diese ersetzt die Erlaubnis nach §33i GewO. Maßgeblich hindert §42 Abs.2 LGlüG die Erteilung, weil die neue Spielhalle in einem baulichen Verbund mit einer weiteren stehen würde. • Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass §42 Abs.2 LGlüG verfassungs- oder unionsrechtswidrig und damit unanwendbar ist; daher ist die Vorschrift anzuwenden (Art.100 GG, Anwendungsvorrang EU-Recht nicht relevant). • §42 Abs.2 LGlüG fällt in die Zuständigkeit der Länder für das Recht der Spielhallen; er greift nicht in die verbleibende Bundeskompetenz für Spielautomaten ein und ist auch keine Verlagerung in das Städtebaurecht. • Die Eingriffe des §42 Abs.2 LGlüG sind mit Art.12, Art.14 und Art.3 GG sowie dem Vertrauensschutz vereinbar; der Gesetzgeber hat einen Einschätzungsspielraum zur Bekämpfung der Spielsucht und verhält sich verhältnismäßig. • Eine Baugenehmigung begründet keinen Vertrauensschutz gegenüber gewerberechtlichen Erlaubnissen, weil gewerberechtliche Anforderungen im Bauverfahren nicht zu prüfen sind (§58 Abs.1 Satz2 LBO) und der Staatsvertrag bereits in Kraft war, als die gewerberechtliche Erlaubnis beantragt wurde. • Europarechtliche Einwände greifen nicht durch: es liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor; fehlende Notifikation führt nicht zur Unanwendbarkeit in der hier relevanten Konstellation; §42 Abs.2 LGlüG ist gegebenenfalls gerechtfertigt als Eingriff in Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten gewerberechtlichen Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im selben Gebäude, weil §42 Abs.2 LGlüG den Betrieb mehrerer Spielhallen in einem baulichen Verbund ausschließt und diese Vorschrift weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig oder sonst unanwendbar ist. Eine Baugenehmigung gewährt keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz für die gewerberechtliche Erlaubnis, da gewerberechtliche Voraussetzungen nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft wurden und der neue Staatsvertrag bereits vor Antragstellung in Kraft war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Berufung ist nicht zuzulassen.