Urteil
1 K 2186/11
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlags durch das beklagte Versorgungswerk. 2 Der am ... 1970 geborene Kläger wurde im Jahr 2001 im Anschluss an einen Zulassungswechsel von der Rechtsanwaltskammer Hamm zur Rechtsanwaltskammer Freiburg sowie zugleich unter Überleitung seiner an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in NRW entrichteten Beiträge Mitglied beim beklagten Versorgungswerk. Bis zum 15.05.2007 war der Kläger (der zu diesem Zeitpunkt bereits Fachanwalt für Steuerrecht war) angestellter Rechtsanwalt, ab dann ließ er sich in eigener Kanzlei nieder und wurde als selbstständiges Mitglied beim Beklagten geführt. 3 Für die Zeit ab 01.06.2007 wurde der Kläger auf den Mindestbeitrag veranlagt. 4 Wegen der beabsichtigten Beitragsfestsetzung für 2008 und 2009 erfolgte Anforderungen und Erinnerungen des Beklagten vom 15.07.2008, 30.09.2008, 14.07.2009 und 30.10.2009 betreffend die Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 oder der Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe über das Einkommen beantwortete der Kläger (erst) im November 2009 und teilte mit, Einkommensteuerbescheide für diese Jahre lägen ihm noch nicht vor. Ferner fügte er die Lohnsteuerbescheinigung für 2006 bei und führte aus, 2006 keine weiteren Einnahmen sowie in 2007 ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nur einen Verlust gehabt zu haben. 5 Unter dem 14.09.2010 erinnerte der Beklagte noch einmal an die Nachweise für 2006 und 2007 sowie nunmehr ferner, um den Beitrag für 2010 festsetzen zu können, an Einkommensnachweise aus dem Jahr 2008. Zugleich wurde dem Kläger zur Vorlage letztmalig eine Frist von 2 Wochen eingeräumt und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Regelpflichtbeitrag festgesetzt werde. 6 Am 20.09.2010 legte der Kläger die Seite 1 des Einkommensteuerbescheids 2006 des Finanzamts ... vom 25.03.2010 vor sowie den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 des Finanzamtes ... vom 15.04.2009 (Einkünfte: -4.955,28 EUR) und dessen Gewinnfeststellungsbescheid 2008 vom 30.08.2010 (Einkünfte: 25.984,-- EUR). Der Beklagte erwiderte unter dem 14.10.2010, der Einkommensteuerbescheid 2006 sei unvollständig und die Festsetzungsbescheide nicht zur Beitragsfestsetzung geeignet. 7 Der Kläger reichte am 06.11.2010 den vollständigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2006 nach und führte aus, der Einkommensteuerbescheid 2007 des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes ... liege ihm noch nicht vor und werde, sobald er erlassen sei, eingereicht. 8 Mit Bescheid vom 19.10.2010 setzte der Beklagte - unter Vorbehalt der Nachprüfung anhand des Einkommensteuerbescheides 2008 - den monatlichen Beitrag des Klägers ab 01.01.2010 auf 430,90 EUR (10/10 des einkommensabhängigen Pflichtbeitrags) fest. Zugrunde gelegt wurde dabei ein Monatseinkommen aus freiberuflicher Tätigkeit von 2.165,33 EUR, entsprechend einem im Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamts vom 30.08.2010 ausgewiesenen Jahreseinkommen von 25.984,-- EUR. 9 Mit Schreiben vom 13.12.2010 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2007 binnen 3 Wochen auf und kündigte für den Fall nicht fristgerechter Vorlage die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages für das Jahr 2009 an. 10 Mit Bescheid vom 29.03.2011 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers für das Jahr 2009 abweichend vom bislang geltenden Mindestbeitrag (82,66 EUR) auf 1.074,60 EUR (10/10 Regelpflichtbeitrag) fest. Der Kläger erhob hiergegen am 29.04.2011 Widerspruch und teilte mit, dass die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 noch nicht vorlägen, indessen die Feststellungbescheide des Finanzamts ..., die seine gesamten beitragspflichtigen Einkünfte darstellten. 11 Mit Bescheid vom 23.05.2011 setzte der Beklagte, nachdem der seit 15.04.2011 fällige erhöhte Beitrag für das Jahr 2009 nicht bezahlt worden war, Säumniszuschläge i.H.v. 119,-- EUR (1 v.H. aus 11.900,-- EUR für den Zeitraum 16.04.-15.05.2011) fest. Der Kläger erhob hiergegen am 24.06.2011 Widerspruch und wies, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom 29.03.2011 für 2009, darauf hin, den Gewinnfeststellungsbescheid für 2008 habe er vorgelegt. Weitere Einkünfte habe er nicht gehabt, so dass der Regelpflichtbeitrag nicht zugrunde gelegt werden dürfe. 12 Mit Bescheiden vom 20.06.2011 und 20.07.2011 setzte der Beklagte weitere Säumniszuschläge i.H.v. jeweils 119,-- EUR fest. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Kläger keinen Widerspruch. 13 Am 09.08.2011 schließlich legte der Kläger den ihm am 06.08.2011 zugegangenen Einkommensteuerbescheid 2007 des Finanzamts ... vom 05.08.2011 vor, aus dem sich (die bereits im Feststellungsbescheid des Finanzamts ... vom 15.04.2009 ausgewiesenen negativen) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.H.v. -4.955,28 EUR ergaben. Mit Bescheid vom 15.08.2011 setzte der Beklagte daraufhin den Beitrag ab 01.01.2009 bis 31.12.2009 neu auf den Mindestbeitrag von 82,66 EUR fest. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 (zugestellt am 01.10.2011) wies der Beklagte im Anschluss an einen entsprechenden Beschluss des Vorstands vom 12.09.2011 den Widerspruch vom 24.06.2011 gegen den Bescheid vom 23.05.2011 „bezüglich der Vollstreckungsandrohung und der Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 119,-- EUR“ zurück und setzte für diese Entscheidung eine Gebühr von 50,-- EUR fest. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei, soweit damit gegen die Vollstreckungsandrohung vorgegangen werde, unzulässig, da es sich bei der Vollstreckungsandrohung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um die Androhung einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung handele. Der Widerspruch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei unbegründet, da diese infolge des bestandskräftigen Beitragsbescheides vom 29.03.2011 und der daraus entstehenden Nachforderungen rechtmäßig entstanden seien. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2007 im August 2011 sei nicht rechtzeitig gewesen, nachdem der Kläger zuvor zur Vorlage aufgefordert worden sei. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei nach der Satzung möglich. Diese seien ein Druckmittel zur Bezahlung der Beiträge und zudem ein Äquivalent dafür, dass andere, ihre Beiträge pünktlich entrichtende Mitglieder, zu einem guten Ertrag der Vermögensanlagen des Versorgungswerks beitrügen, während säumige Mitglieder dies nicht oder nicht in gleichem Maße täten. Der Gesamtvorstand halte es nach alledem für angemessen, es bei der Säumniszuschlagsbelastung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu belassen. 15 Der Kläger hat am 02.11.2011 (Tag nach „Allerheiligen“) Klage erhoben und trägt vor: Die gesonderte Gewinnfeststellung für die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit erfolge durch das Finanzamt ... Sein Wohnsitz liege im Veranlagungsbezirk des Finanzamtes ..., so dass zunächst jeweils der Gewinnfeststellungsbescheid beim Finanzamt ... zu erwirken sei und der Einkommensteuerbescheid sodann nach Feststellung des Gewinns und nach Einreichung der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt ... ergehe. Seit Beginn seiner Mitgliedschaft im Jahre 2001 hätten nie Rückstände beim Beklagten bestanden. Die angeforderte Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sei nicht vorgelegt worden, weil es sich ihm nicht erschließe, was dort bescheinigt werden solle. Außerdem sehe er sich als Fachanwalt für Steuerrecht selbst in der Lage und in der Pflicht, richtige Erklärungen abzugeben. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb ein rechtskräftiger Gewinnfeststellungsbescheid des Finanzamtes Konstanz für die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte nicht ausreichend sei. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei rechtswidrig, da er alle ihm vorliegenden steuerlichen Bescheide unverzüglich vorgelegt habe. In der Sache hätten sich keine Nachzahlungsbeträge ergeben. Seine Angaben seien richtig und vollständig gewesen und hätten sich schließlich durch den eingereichten Einkommensteuerbescheid 2007 bestätigt. In der Begründung des Widerspruchsbescheids finde sich kein Hinweis darauf, dass er gerade nicht mit Beiträgen säumig gewesen sei und das Beitragsaufkommen auch nicht gefährdet habe. Der Widerspruchsbescheid lasse ermessensfehlerhaft eine eingehende Auseinandersetzung mit der Tatsache bereits rechtskräftiger Feststellungsbescheide vermissen. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er entgegnet: Ausschließlich ein Einkommensteuerbescheid, nicht indessen ein Gewinnfeststellungsbescheid sei für die Beitragsfestsetzung relevant, wie von der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden sei. Da der Kläger den relevanten Einkommensteuerbescheid erst nach der Regelpflichtbeitragsfestsetzung vorgelegt habe, sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf Basis der festgesetzten Regelpflichtbeiträge rechtmäßig. Die vom Kläger mit der Begründung begehrte Herabsetzung, dass die ursprünglich festgesetzten Beiträge nachträglich aufgrund einer Neuveranlagung reduziert worden seien, komme wegen §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5 b.) KAG i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO nicht in Betracht. 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (ein Heft des Beklagten) verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die ordnungsgemäß bewirkte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). ferner hatte der Beklagte am 23.09.2013 das mögliche Fernbleiben eines Vertreters angekündigt, ohne einen Verlegungsantrag zu stellen. I. 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand ist der Ausgangsbescheid vom 23.05.2011, wie er durch den Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 bestätigt wurde (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit der Widerspruchsbescheid Ausführungen zu einer angeblichen Anfechtung einer Vollstreckungsandrohung enthält, gehen diese ins Leere, da der Bescheid vom 23.05.2011 eine solche Androhung nicht enthält (anders hingegen diejenigen vom 20.06. und 20.07.2011). Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 1.) Rechtsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 15 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS). Danach werden (sc. zwingend) auf rückständige Beiträge Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der hier maßgebenden Fassung des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994) wiederum bestimmt, dass für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen ist. 25 Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 23.05.2011 befand sich der Kläger mit der Beitragszahlung in Rückstand. Denn ihm gegenüber war zuvor mit Bescheid vom 29.03.2011 der monatliche Beitrag rückwirkend für das Jahr 2009 (und abweichend vom bis dahin geltenden Mindestbeitrag von 82,66 EUR) auf den Regelpflichtbeitrag von 1.074,60 EUR festgesetzt worden, so dass - abzüglich der bislang nur gezahlten Mindestbeiträge - Rückstände von 11.903,28 EUR entstanden waren. Die daraus errechnete Höhe des Säumniszuschlages (1 v.H. aus abgerundet 11.900,-- EUR) ist zutreffend. Nach Fälligkeit des rückwirkend für 2009 festgesetzten Regelpflichtbeitrags zum 15.04.2011 (vgl. § 15 Abs. 1, Abs. 2 RAVwS) befand sich der Kläger im ersten Monat der Säumnis. Dass er gegen den wirksamen, nicht nichtigen Beitragsbescheid vom 29.03.2011 rechtzeitig Widerspruch erhoben hatte, ändert daran nichts, da diesem Rechtsmittel wegen des Abgabencharakters des Beitrags keine aufschiebende Wirkung zukam (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dem Vollziehungsaussetzungsantrag des Klägers kam der Beklagte nicht nach und der Kläger stellte schließlich auch keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. 26 2.) Zwar ist der Beitragsbescheid vom 29.03.2011 und damit die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Hauptforderung durch den Beitragsbescheid vom 15.08.2011 rückwirkend ersetzt und der Kläger (wieder) mit dem Mindestbeitrag veranlagt worden. Gleichwohl hat dies nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23.05.2011 geändert. Wie die Kammer auch bereits im Beschluss vom 10.08.2012 (1 K 646/12) zum Verhältnis von Beitragsfestsetzung und Säumniszuschlag ausgeführt hat, gelten gemäß § 45 KAG die §§ 3, 7 und 8 KAG sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die u. a. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften - wie hier dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte - erhoben werden (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, juris). Über § 3 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG findet deshalb § 240 Abs. 1 Satz 4 AO entsprechende Anwendung. Dieser bestimmt, dass, sofern die Festsetzung einer Steuer (hier: eines Beitrags) aufgehoben, geändert oder wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt wird, die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben. Auch wenn es somit im Fall des Klägers zur Aufhebung des den Säumniszuschlag auslösenden Beitragsbescheids vom 29.03.2011 kam, musste der Beklagte die bisher angefallenen Säumniszuschläge aus dem Regelpflichtbeitrag aufrechterhalten. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO durchbricht den für (steuerliche) Nebenleistungen geltenden Grundsatz der Akzessorietät für die Säumniszuschläge, indem er die Höhe der Säumniszuschläge allein nach der Höhe des jeweils rückständigen Betrages bemisst. Es kommt weder darauf an, dass der rückständige Betrag nach materiellem Recht tatsächlich entstanden ist oder die (Steuer-)Festsetzung in dieser Höhe in Bestandskraft erwächst. Unerheblich ist auch, auf welcher Rechtsnorm die Änderung oder Aufhebung der Festsetzung beruht oder ob sie durch Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung erfolgt. Maßgeblich ist allein, dass eine festgesetzte (Steuer-)Schuld bei Fälligkeit nicht getilgt wird. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist nicht das materiell-rechtliche Bestehen einer Hauptschuld, sondern der in der Missachtung vollziehbarer Abgabenbescheide zum Ausdruck kommende Ungehorsam (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. des BFH und des BVerfG: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 240 Rnr. 29). 27 Die entsprechende Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO wird nicht dadurch gehindert, dass § 15 Abs. 6 RAVwS auf § 24 SGB IV verweist. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Satzungsvorschrift enthält § 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (vom 10.12.1984 - RAVG). Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können danach Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches gilt entsprechend. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 21.09.1984 zum RAVG (LT.-Drs. 9/495, Seite 18) bestimmte ausdrücklich, dass mit diesem Verweis eine gesetzliche Grundlage „für die Berechnung der Säumniszuschläge“ geschaffen werde. Abweichend vom 1984 bereits an sich über § 12 KAG 1982 (jetzt § 45 KAG) geltenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis eins vom Hundert des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrags) stellte § 24 SGB IV in der damaligen Fassung die Säumniszuschlagserhebung noch in das Ermessen des Versicherungsträgers und differenzierte in der Höhe und in Abhängigkeit von der Dauer der Rückstands (vgl. § 24 Abs. 1 und Abs. 1 SGB IV a.F.). Daraus wird zur Überzeugung der Kammer genügend klar ersichtlich, dass der (dynamische) Verweis auf § 24 SGB IV an die Stelle des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO tritt und nur die Ermittlung der Höhe der Säumniszuschläge betrifft, während es hingegen für das weitergehende Schicksal festgesetzter bzw. entstandener Säumniszuschläge mangels sonst vorhandener spezieller gesetzlicher Regelungen bei der Anwendung der §§ 45, 3 KAG sowie der AO-Vorschriften bleibt. 28 3.) Nicht zu entscheiden ist schließlich vorliegend, ob der Kläger einen Anspruch auf (zumindest Teil-) Erlass der Säumniszuschläge haben könnte (zu den allerdings engen Voraussetzungen vgl. aus der steuerrechtlichen Rspr. etwa BFH, Urt. v. 20.05.2010 - V R 42/08 -, juris; FG München, Urt. v. 27.10.2011 - 10 K 2070/10 -, juris). Denn unabhängig davon, ob neben § 15 Abs. 4 RAVwS eine entsprechende Anwendung des § 227 AO (über §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG) noch in Betracht kommt, handelt es sich hierbei um ein eigenständiges, antragsgebundenes Verwaltungsverfahren, dessen Ausgang im Anfechtungsprozess gegen die Abgabenfestsetzung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, juris). II. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt: 30 Beschluss 31 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 119,-- EUR festgesetzt. Gründe 22 Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die ordnungsgemäß bewirkte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). ferner hatte der Beklagte am 23.09.2013 das mögliche Fernbleiben eines Vertreters angekündigt, ohne einen Verlegungsantrag zu stellen. I. 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand ist der Ausgangsbescheid vom 23.05.2011, wie er durch den Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 bestätigt wurde (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit der Widerspruchsbescheid Ausführungen zu einer angeblichen Anfechtung einer Vollstreckungsandrohung enthält, gehen diese ins Leere, da der Bescheid vom 23.05.2011 eine solche Androhung nicht enthält (anders hingegen diejenigen vom 20.06. und 20.07.2011). Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 1.) Rechtsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 15 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVwS). Danach werden (sc. zwingend) auf rückständige Beiträge Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der hier maßgebenden Fassung des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994) wiederum bestimmt, dass für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen ist. 25 Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 23.05.2011 befand sich der Kläger mit der Beitragszahlung in Rückstand. Denn ihm gegenüber war zuvor mit Bescheid vom 29.03.2011 der monatliche Beitrag rückwirkend für das Jahr 2009 (und abweichend vom bis dahin geltenden Mindestbeitrag von 82,66 EUR) auf den Regelpflichtbeitrag von 1.074,60 EUR festgesetzt worden, so dass - abzüglich der bislang nur gezahlten Mindestbeiträge - Rückstände von 11.903,28 EUR entstanden waren. Die daraus errechnete Höhe des Säumniszuschlages (1 v.H. aus abgerundet 11.900,-- EUR) ist zutreffend. Nach Fälligkeit des rückwirkend für 2009 festgesetzten Regelpflichtbeitrags zum 15.04.2011 (vgl. § 15 Abs. 1, Abs. 2 RAVwS) befand sich der Kläger im ersten Monat der Säumnis. Dass er gegen den wirksamen, nicht nichtigen Beitragsbescheid vom 29.03.2011 rechtzeitig Widerspruch erhoben hatte, ändert daran nichts, da diesem Rechtsmittel wegen des Abgabencharakters des Beitrags keine aufschiebende Wirkung zukam (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dem Vollziehungsaussetzungsantrag des Klägers kam der Beklagte nicht nach und der Kläger stellte schließlich auch keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. 26 2.) Zwar ist der Beitragsbescheid vom 29.03.2011 und damit die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Hauptforderung durch den Beitragsbescheid vom 15.08.2011 rückwirkend ersetzt und der Kläger (wieder) mit dem Mindestbeitrag veranlagt worden. Gleichwohl hat dies nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23.05.2011 geändert. Wie die Kammer auch bereits im Beschluss vom 10.08.2012 (1 K 646/12) zum Verhältnis von Beitragsfestsetzung und Säumniszuschlag ausgeführt hat, gelten gemäß § 45 KAG die §§ 3, 7 und 8 KAG sinngemäß für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die u. a. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften - wie hier dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte - erhoben werden (in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.07.2012 - 9 S 569/11 -, juris). Über § 3 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG findet deshalb § 240 Abs. 1 Satz 4 AO entsprechende Anwendung. Dieser bestimmt, dass, sofern die Festsetzung einer Steuer (hier: eines Beitrags) aufgehoben, geändert oder wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt wird, die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben. Auch wenn es somit im Fall des Klägers zur Aufhebung des den Säumniszuschlag auslösenden Beitragsbescheids vom 29.03.2011 kam, musste der Beklagte die bisher angefallenen Säumniszuschläge aus dem Regelpflichtbeitrag aufrechterhalten. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO durchbricht den für (steuerliche) Nebenleistungen geltenden Grundsatz der Akzessorietät für die Säumniszuschläge, indem er die Höhe der Säumniszuschläge allein nach der Höhe des jeweils rückständigen Betrages bemisst. Es kommt weder darauf an, dass der rückständige Betrag nach materiellem Recht tatsächlich entstanden ist oder die (Steuer-)Festsetzung in dieser Höhe in Bestandskraft erwächst. Unerheblich ist auch, auf welcher Rechtsnorm die Änderung oder Aufhebung der Festsetzung beruht oder ob sie durch Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung erfolgt. Maßgeblich ist allein, dass eine festgesetzte (Steuer-)Schuld bei Fälligkeit nicht getilgt wird. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist nicht das materiell-rechtliche Bestehen einer Hauptschuld, sondern der in der Missachtung vollziehbarer Abgabenbescheide zum Ausdruck kommende Ungehorsam (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. des BFH und des BVerfG: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 240 Rnr. 29). 27 Die entsprechende Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO wird nicht dadurch gehindert, dass § 15 Abs. 6 RAVwS auf § 24 SGB IV verweist. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Satzungsvorschrift enthält § 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (vom 10.12.1984 - RAVG). Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können danach Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches gilt entsprechend. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 21.09.1984 zum RAVG (LT.-Drs. 9/495, Seite 18) bestimmte ausdrücklich, dass mit diesem Verweis eine gesetzliche Grundlage „für die Berechnung der Säumniszuschläge“ geschaffen werde. Abweichend vom 1984 bereits an sich über § 12 KAG 1982 (jetzt § 45 KAG) geltenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis eins vom Hundert des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrags) stellte § 24 SGB IV in der damaligen Fassung die Säumniszuschlagserhebung noch in das Ermessen des Versicherungsträgers und differenzierte in der Höhe und in Abhängigkeit von der Dauer der Rückstands (vgl. § 24 Abs. 1 und Abs. 1 SGB IV a.F.). Daraus wird zur Überzeugung der Kammer genügend klar ersichtlich, dass der (dynamische) Verweis auf § 24 SGB IV an die Stelle des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO tritt und nur die Ermittlung der Höhe der Säumniszuschläge betrifft, während es hingegen für das weitergehende Schicksal festgesetzter bzw. entstandener Säumniszuschläge mangels sonst vorhandener spezieller gesetzlicher Regelungen bei der Anwendung der §§ 45, 3 KAG sowie der AO-Vorschriften bleibt. 28 3.) Nicht zu entscheiden ist schließlich vorliegend, ob der Kläger einen Anspruch auf (zumindest Teil-) Erlass der Säumniszuschläge haben könnte (zu den allerdings engen Voraussetzungen vgl. aus der steuerrechtlichen Rspr. etwa BFH, Urt. v. 20.05.2010 - V R 42/08 -, juris; FG München, Urt. v. 27.10.2011 - 10 K 2070/10 -, juris). Denn unabhängig davon, ob neben § 15 Abs. 4 RAVwS eine entsprechende Anwendung des § 227 AO (über §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG) noch in Betracht kommt, handelt es sich hierbei um ein eigenständiges, antragsgebundenes Verwaltungsverfahren, dessen Ausgang im Anfechtungsprozess gegen die Abgabenfestsetzung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -, juris). II. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils Folgendes gilt: 30 Beschluss 31 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 119,-- EUR festgesetzt.