Urteil
2 K 79/13
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer eines Landkreises sind nach § 24 Abs.1 Nr.1a LKrO von der Nachrückung in den Kreistag ausgeschlossen, es sei denn, sie verrichten überwiegend körperliche Arbeit.
• Die Einstufung, ob eine Tätigkeit überwiegend körperlich ist, richtet sich nach der herkömmlichen Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten; büromäßige, auskunfts- und verwaltungsbezogene Tätigkeiten sind keine überwiegend körperliche Arbeit.
• Die Regelung des § 24 LKrO ist mit Art. 137 Abs.1 GG vereinbar; der Gesetzgeber darf typisierend zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheiden und Ausnahmen für überwiegend körperlich Tätige vorsehen.
Entscheidungsgründe
Kein Kreistagsmandat für Verwaltungsmitarbeiter ohne überwiegend körperliche Tätigkeit • Arbeitnehmer eines Landkreises sind nach § 24 Abs.1 Nr.1a LKrO von der Nachrückung in den Kreistag ausgeschlossen, es sei denn, sie verrichten überwiegend körperliche Arbeit. • Die Einstufung, ob eine Tätigkeit überwiegend körperlich ist, richtet sich nach der herkömmlichen Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten; büromäßige, auskunfts- und verwaltungsbezogene Tätigkeiten sind keine überwiegend körperliche Arbeit. • Die Regelung des § 24 LKrO ist mit Art. 137 Abs.1 GG vereinbar; der Gesetzgeber darf typisierend zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheiden und Ausnahmen für überwiegend körperlich Tätige vorsehen. Der Kläger, Jahrgang 1955, arbeitet als Pförtner/Verwaltungsmitarbeiter am Empfang eines Klinikums, das als Eigenbetrieb dem Landkreis angehört. Er war als Nachrücker für ein Kreistagsmandat vorgesehen, durfte das Mandat jedoch nicht antreten, weil der Kreistag festgestellt hat, er sei Arbeitnehmer des Landkreises und damit nach § 24 Abs.1 Nr.1a LKrO hinderungsbedingt nicht wählbar. Der Kläger machte geltend, seine Tätigkeit sei überwiegend körperlich und § 24 LKrO verstoße gegen Art.137 GG. Der Landkreis hielt entgegen, die Tätigkeit sei überwiegend büromäßig und somit nicht von der Ausnahme des § 24 Abs.1 Satz2 LKrO erfasst; der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob Anfechtungsklage. Das Gericht prüfte, ob der Kläger Arbeitnehmer des Landkreises ist, ob seine Tätigkeit überwiegend körperlich sei und ob § 24 LKrO mit Art.137 GG vereinbar ist. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; die Verwaltungsentscheidung ist materiell rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Arbeitnehmerstellung: Der Kläger steht aufgrund eines Dienstvertrags in persönlicher Abhängigkeit zum Landkreis und ist damit Arbeitnehmer im Sinne des § 24 Abs.1 Nr.1a LKrO. • Abgrenzung körperlicher/geistiger Tätigkeit: Maßgeblich ist die herkömmliche Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten; überwiegend mechanisch-manuelle Tätigkeiten sprechen für Arbeiter, büromäßige, auskunfts- und verwaltungsbezogene Tätigkeiten für Angestellte. • Tatbestandliche Würdigung: Die Tätigkeit des Klägers umfasst Telefonvermittlung, Auskunftsfunktionen, Führung des Kassenbuchs und Abrechnungstätigkeiten; dies überwiegt gegenüber Hilfsleistungen wie Briefverteilung oder Pakettragen, sodass keine überwiegend körperliche Arbeit vorliegt. • Beweiswürdigung: Arbeitsmedizinische Belastungstests sind ungeeignet, den arbeitsrechtlichen Unterschied zwischen überwiegend körperlicher und geistiger Tätigkeit zu belegen. • Verfassungsmäßigkeit: § 24 LKrO entspricht Art.137 Abs.1 GG. Der Verfassungswortlaut erfasst Angestellte; der Gesetzgeber hat einen weiten Einschätzungsspielraum und darf typisierend unterscheiden. Die Ausnahmeregelung für überwiegend körperlich Tätige ist verfassungskonform und sachgerecht. • Ergebnis der Prüfung: Der Landkreis durfte den Kläger von der Nachrückung ausschließen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist als Arbeitnehmer des Landkreises anzusehen und verrichtet keine überwiegend körperliche Arbeit; seine Tätigkeiten sind überwiegend büromäßig und auskunftsbezogen (Telefonvermittlung, Kassenführung, Abrechnungen). Damit greift der Hinderungsgrund des § 24 Abs.1 Nr.1a LKrO, und der Ausschluss von der Nachrückung in den Kreistag ist rechtmäßig. Die Regelung des § 24 LKrO ist mit Art.137 Abs.1 GG vereinbar, weil der Gesetzgeber typisierend zwischen Arbeitern und Angestellten unterscheiden darf und die Ausnahmeregelung für überwiegend körperlich Tätige verfassungskonform ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zugelassen.