OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 K 606/14

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, 72076 Tübingen beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.01.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2013 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 1. Dem Antragsteller ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht teilweise oder in Raten, aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Gründen zur Sache ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die ebenfalls beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts hat ihre Grundlage in § 121 ZPO und erfolgt nach dem dortigen Absatz 3 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Anwalts. 2 2. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; § 12 LVwVG statthafte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.12.2013, mit der sein Antrag vom 23.04.2013 auf Verlängerung der bis zum 02.11.2013 befristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziff. 1) und ihm unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 31.01.2014 die Abschiebung in den Senegal oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht wurde (Ziff. 2 und 3), ist begründet. 3 Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers und der Abschiebungsandrohung einerseits und dem Interesse des Antragstellers an einem zumindest vorläufig weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland andererseits. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, so entfällt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. 4 Nach summarischer Prüfung der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehenden Sach- und Rechtslage sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers als offen anzusehen. Die deshalb erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des weiteren Verbleibs des Antragstellers im Bundesgebiet aus. Denn der Antragsteller gefährdet oder beeinträchtigt durch seinen vorläufigen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik keine gewichtigen öffentlichen Belange. Insbesondere ist er - wie in der Vergangenheit gezeigt und auch durch entsprechende Bestätigungen seines bisherigen Arbeitgebers belegt - in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu sichern. Andererseits würde es ihm bei einem Vollzug seiner Ausreisepflicht durch eine Abschiebung in den Senegal in erheblicher Weise erschwert, seine Rechtsposition im vorliegenden Verfahren wie auch in einem möglicherweise drohenden familienrechtlichen Verfahren geltend zu machen und die bereits erlangten Integrationsleistungen wie etwa den bisherigen Arbeitsplatz zu sichern. 5 a. Die aus der Sicht der Kammer gegebenen offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ergeben sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung weniger daraus, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf die Verlängerung der - ehebedingt erteilten - bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 3; 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (i.d.F. d. Bek. v. 25.02.2008, BGBl. I S. 162; zul. geänd. d. G. v. 29.08.2013, BGBl. I 2013, S. 3484) darauf stützt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau rechtmäßig mindestens drei Jahre lang bestanden habe. Dabei lässt die Kammer offen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers auf der Grundlage der entsprechenden Vorsprache seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde am 10.01.2013 - deren Inhalt in dem Schreiben des damaligen Antragstellerbevollmächtigten vom 21.03.2013 (dort S. 2 drittletzter Absatz) sachlich bestätigt worden war - bereits seit Juli 2012 oder jedenfalls seit Januar 2013 als aufgehoben anzusehen wäre, oder ob die notwendige Kundgabe der dauerhaften Aufgabe des gemeinsamen Lebensmittelpunkts nach außen (zu dieser Voraussetzung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2007 – 3 S 87.07 – AuAS 2007, 218; OVG NRW, B. v. 27.7.2006 – 18 A 1151/06 – juris) mit dem Vortrag des Antragstellers zum unerwarteten Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung am „ersten Wochenende in Juni 2013“ erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Denn selbst in dem - dem Antragsteller günstigsten - Fall der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst Anfang Juni 2013 wäre die Voraussetzung des mindestens dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nur dann gegeben, wenn der Antragsteller einen erlaubten Aufenthalt bei seiner Ehefrau im Bundesgebiet unmittelbar nach der am 22.05.2010 geschlossenen Ehe begründet hätte. Dem steht jedoch nicht nur entgegen, dass der Antragsteller einen Aufenthaltserlaubnisantrag erst zum 05.08.2010 gestellt hat, sondern auch, dass er selbst bei seiner melderechtlichen Anmeldung vom 21.07.2010 angegeben hatte, dass er (erst) zum 01.07.2010 aus xxx in Frankreich in das Bundesgebiet zugezogen sei. 6 Allerdings ist es aus der Sicht der Kammer durchaus offen, ob dem Antragsteller nicht aufgrund des Vorliegens einer besonderen Härte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG erteilt werden müsste. Eine solche besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Notwendig ist insoweit, dass die - aus einem Vergleich der Situation mit der Ausreisepflicht anderer Ausländer mit kurzem Aufenthalt in Deutschland zu ermittelnde - besondere erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang steht (BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11.09 – InfAuslR 2009, 440; Urt. v. 04.09.2007 – 1 C 43.06 – BVerwGE 129, 226, 233). Eine solche Situation könnte hier gegeben sein, wenn der Vortrag des Antragstellers zuträfe, dass er vor seiner Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Frau xxx und dem hierauf gegründeten Aufenthalt im Bundesgebiet über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Frankreich verfügt hatte, das aufgrund der Eheschließung und des Zuzugs ins Bundesgebiet erloschen ist und ihm hier unter Umständen über § 38a AufenthG sogar ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt hätte. Denn in diesem Fall ist das für die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts aus einer Eheschließung maßgebliche berechtigte Vertrauen des Antragstellers in eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive in einem besonderen, über den Normalfall der Aufenthaltsbeendigung nach Auflösung einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen hinausgehenden Maße enttäuscht worden. 7 Das hiernach möglicherweise entscheidungserhebliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers vor seiner Eheschließung in Frankreich muss in der Hauptsache weiter aufgeklärt werden. Zwar lässt sich der ausländerrechtlichen Akte des Antragsgegners über den Antragsteller ein Hinweis auf ein vor seinem Zuzug ins Bundesgebiet bestehendes Aufenthaltsrecht in Frankreich allenfalls mittelbar daraus entnehmen, dass er dort einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch hat der - insoweit darlegungspflichtige - Antragsteller sein Aufenthaltsrecht in Frankreich bislang nur unter Hinweis auf mit der Eheschließung eingereichte Unterlagen behauptet, nicht aber tatsächlich nachgewiesen. Hierzu bestand im bisherigen Verwaltungsverfahren jedoch auch keine besondere Veranlassung, nachdem weder die Antragsgegnerin noch das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde auf den Vortrag des Antragstellers zu seinem Aufenthaltsrecht in Frankreich näher eingegangen waren. Schließlich kann ein vormals bestehendes Aufenthaltsrecht des Antragstellers in Frankreich auch nicht bereits auf der Grundlage der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 17.06.2013 verneint werden, nach der der Antragsteller in den dieser Stelle zugänglichen französischen Systemen und Dateien weder als Arbeitnehmer noch als Arbeitgeber oder als Sozialleistungsempfänger geführt sei. Denn diese Auskunft bezieht sich offensichtlich auf den aktuellen Status des in Deutschland lebenden Antragstellers in Frankreich und verhält sich nicht zu seiner ausländerrechtlichen Stellung vor seinem Wegzug aus Frankreich im Juli 2010. 8 b. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziff. 1 des Bescheides vom 23.12.2013 führt dazu, dass die Ausreisepflicht des Antragstellers gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG nicht vollziehbar ist und die Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG derzeit unzulässig ist. 9 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog. Gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde, da es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, die Hälfte des Betrages von 5.000,-- EUR festgesetzt.