Beschluss
4 K 1212/14
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Abgabenbescheiden ist statthaft, führt aber bei Abgaben eine strenge Einzelfallprüfung zugunsten des Vollziehungsinteresses.
• Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids erfordern, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Scheitern; bloße offene Erfolgsaussichten genügen nicht.
• Unbillige Härte i.S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn die Vollstreckung über die reine Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile wie existenzgefährdende Folgen bewirkt.
• Die Inhaberin eines Etablissements kann nach kommunaler Vergnügungsteuersatzung Steuerschuldnerin sein, wenn sie das Angebot und die Organisation der Einrichtung verantwortet; wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen allein keine Aussetzung der Vollziehung.
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung setzt glaubhaft gemachte, konkrete und absehbare Regelungsmotive wie die Möglichkeit einer zeitnahen Tilgung oder die Verhinderung wesentlicher Nachteile voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung von Vergnügungsteuerbescheiden bei fehlenden ernsten Zweifeln und unbilliger Härte • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Abgabenbescheiden ist statthaft, führt aber bei Abgaben eine strenge Einzelfallprüfung zugunsten des Vollziehungsinteresses. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids erfordern, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Scheitern; bloße offene Erfolgsaussichten genügen nicht. • Unbillige Härte i.S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn die Vollstreckung über die reine Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile wie existenzgefährdende Folgen bewirkt. • Die Inhaberin eines Etablissements kann nach kommunaler Vergnügungsteuersatzung Steuerschuldnerin sein, wenn sie das Angebot und die Organisation der Einrichtung verantwortet; wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen allein keine Aussetzung der Vollziehung. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung setzt glaubhaft gemachte, konkrete und absehbare Regelungsmotive wie die Möglichkeit einer zeitnahen Tilgung oder die Verhinderung wesentlicher Nachteile voraus. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Etablissements, gegen das die Antragsgegnerin Vergnügungsteuerbescheide vom 24.07.2013 und 15.08.2013 erließ und einen Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 erließ. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht entweder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, um die Vollstreckung der Bescheide vorläufig einzustellen. Sie rügte unter anderem, sie sei nicht Betreiberin im Sinne der Vergnügungsteuersatzung und trug wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, die durch die Vollstreckung unbillig würden. Die Antragsgegnerin hielt die Antragstellerin für Betreiberin/Unternehmerin des Etablissements und bot eine Ratenvereinbarung an; die Antragstellerin hat diesen Bescheid nicht mit Widerspruch angegriffen. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Bescheide und die Voraussetzungen für eine Aussetzung oder einstweilige Einstellung der Vollstreckung. • Verfahrensauslegung: Der Antrag ist sowohl als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch als Antrag nach § 123 VwGO auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung auslegbar; in beiden Varianten negativ entschieden. • Anwendbarer Maßstab: Bei Abgabenbescheiden gilt nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ein strengerer Maßstab zugunsten des Vollziehungsinteresses; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit setzen eine höhere Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs voraus. • Prüfung der Rechtmäßigkeit: Die Bescheide stützen sich auf § 9 Abs. 4 KAG und die Vergnügungsteuersatzung; es bestehen keine erkennbaren Verletzungen höherrangigen Rechts. Nach der Satzung knüpft die Steuerpflicht an das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) und an den Status des Betreibers (§ 4 Abs. 2). • Anwendbarkeit früherer Rechtsprechung: Nach der Rechtsprechung ist Unternehmer/Betreiber diejenige, die die Gesamtkonzeption, Koordination, Werbung und Vermarktung sowie organisatorische Leistungen verantwortet; die Antragstellerin übt diese Funktionen aus, sodass sie sehr wahrscheinlich Steuerschuldnerin ist. • Unbillige Härte: Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind persönliche Nachteile, die über die Zahlung hinausgehen, erforderlich; die vorgetragenen wirtschaftlichen Probleme sind nicht hinreichend belegt, eine Insolvenz ist nicht belegt und die Antragstellerin ließ den Bescheid vom 13.11.2013 bestandskräftig werden; eine Ratenvereinbarung wurde angeboten. • Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO): Ein Anordnungsanspruch war nicht glaubhaft gemacht. Für die Einstellung der Vollstreckung nach §§ 15 LVwVG, 258 AO fehlt es an Anhaltspunkten für eine kurzfristige Tilgung; § 261 AO (Niederschlagung) begründet kein subjektives Recht und ist hier nicht einschlägig. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß GKG. • Summarisches Prüfungsprinzip: Im Eilverfahren ist nur eine zusammenfassende Prüfung möglich; tatsächliche und rechtliche Einwendungen müssen konkret und glaubhaft dargelegt werden, was nicht geschehen ist. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Das Gericht gelangt zur Überzeugung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungsteuerbescheide bestehen und dass die behauptete unbillige Härte nicht überzeugend nachgewiesen ist; die Antragstellerin ist nach den einschlägigen Vorschriften und der Rechtsprechung sehr wahrscheinlich Betreiberin und damit Steuerschuldnerin. Eine Raten- oder Tilgungsvereinbarung ist nicht nachweisbar und ein Angebot der Antragsgegnerin blieb ungenutzt; ein glaubhaftes Anordnungsinteresse für eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung wurde nicht dargetan. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 1.295,75 EUR festgesetzt.