Beschluss
4 K 1212/14
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.295,75 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin ist auslegungsbedürftig. Er kann, wie es die Antragsgegnerin getan hat, zum einen als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 16.12.2013 erhobenen Klage der Antragstellerin - 4 K 2693/13 - gegen die (Vergnügung-)Steuerbescheide der Antragsgegnerin vom 24.07.2013 und vom 15.08.2013 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 zu verstehen sein (1.). Er kann zum anderen aber auch, wie es dem Wortlaut der Antragsschrift eher entspricht, auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus den zuvor genannten Bescheiden gerichtet sein (2.). In beiden Fällen kann der Antrag im Ergebnis keinen Erfolg haben. 2 1. Als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der oben gen. Klage ist der Antrag der Antragstellerin zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Abgabenbescheide handelt, bei denen kraft Gesetzes ( § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt und Vollstreckung droht, so dass ein an sich gebotenes außergerichtliches Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung hier entbehrlich ist ( vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ). Der Antrag ist aber nicht begründet. 3 Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung der sofortigen Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Vorschrift ist nach allgemeiner Auffassung bei Abgabenbescheiden - wie hier - auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuwenden ( siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1830/07 -, juris; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 25.02.2014 - 2 S 49/13 -, juris, m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.08.2012 - 5 B 163/12 -, juris, m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 16.12.2011 - 4 K 2193/11 - und vom 18.10.2011 - 4 K 1477/11 -; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, Teil 2-VwGO, § 80 RdNr. 155, m.w.N. ). 4 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten anzunehmen, sondern erst dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007, a.a.O. ). Das Verwaltungsgericht hat in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des (öffentlichen) Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (so VG Neustadt, Beschluss vom 03.08.2011 - 4 L 597/11 -, juris, m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 16.12.2011 und vom 18.10.2011, jew. a.a.O.; siehe auch Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 155 m.w.N. ); insoweit gilt bei Abgabenbescheiden ein strengerer Maßstab als in sonstigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. 5 Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen (persönliche) Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, z. B. bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung; auf sachliche Billigkeitsgründe kann eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gestützt werden ( OVG NRW, Beschluss vom 07.07.1997, NVwZ-RR 1999, 210; VG Neustadt, Beschluss vom 03.08.2011, a.a.O., m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 16.12.2011 und vom 18.10.2011, jew. a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 RdNr. 116 ). 6 Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall nicht vor. 7 1.1 Die angegriffenen Steuerbescheide begegnen nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand und nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne. Diese Bescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) vom 20.11.2012, gegen die Bedenken wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht weder von der Antragstellerin vorgebracht worden noch sonst erkennbar sind ( vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2011, VBlBW 2011, 400 ). Mit diesen Vorschriften steht die mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachte Steuererhebung in Einklang. 8 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen nur insoweit Einwendungen gegen ihre Steuerpflicht geltend, als sie der Auffassung ist, sie sei nicht Betreiberin im Sinne von § 4 Abs. 2 der Vergnügungsteuersatzung und damit nicht Steuerschuldnerin. Dem dürfte jedoch nicht zu folgen sein. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Vergnügungsteuersatzung unterliegt das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Diensten in Bordellen, bordellartigen Betrieben und ähnlichen Einrichtungen der Vergnügungsteuer. Danach knüpft der Steuertatbestand nicht an der Leistung bzw. dem Anbieten sexueller Dienste an, sondern an dem (gezielten) Einräumen dieser Dienste. Das belegt auch ein Vergleich mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Vergnügungsteuersatzung, wonach der Steuertatbestand in dem Angebot sexueller Dienste besteht. Schon das spricht dafür, dass die Antragstellerin als Inhaberin des Etablissements („...“) und nicht die Frauen, die persönlich dort sexuelle Dienste anbieten, nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und 4 Abs. 2 der Vergnügungsteuersatzung Steuerschuldnerin ist. 9 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem oben gen. Urteil vom 23.02.2011 zum Begriff des Unternehmers der steuerpflichtigen Veranstaltung als Steuerpflichtigen ausgeführt: Die Klägerin (in jenem Verfahren) - und nicht die einzelne Prostituierte - sei Unternehmerin der Veranstaltung des „Laufhauses“/Bordells, da sie nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung stelle. Vielmehr liege die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Sie sei verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehöre nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des so gen. Kontakthofs. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trage sie die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen sei der Bestand des betreffenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig. Auch nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin sehr wahrscheinlich Unternehmerin, wobei der Begriff des Unternehmers hier gleichbedeutend ist mit dem des Betreibers; der unterschiedliche Gebrauch dieser den jeweiligen Steuerschuldner bezeichnenden Begriffe erklärt sich allein aus der jeweils unterschiedlichen Wortwahl in den einschlägigen kommunalen Satzungen ( zum synonymen Gebrauch beider Begriffe siehe Nieders. OVG, Urteil vom 26.11.2012, NVwZ-RR 2013, 531 ). Das Etablissement „...“, deren Inhaberin die Antragstellerin ist und dessen Konzeption in der Hand der Antragstellerin liegt, wirbt, ähnlich einer Firma im Handelsverkehr, unter diesem Namen im Internet und auch die Prostituierten selbst, die in der Wohnung der Antragstellerin tätig sind, werben nach einem in den Akten befindlichen Internetausdruck für ihre Leistungen nicht nur unter ihrem eigenen Namen bzw. Pseudonym und ihrer Anschrift, sondern unter Angabe des „Firmen“-Namens „...“. Nach ihren eigenen Angaben ist die Antragstellerin in diesem Etablissement u. a. zuständig für die Ertragsberechnung (Gewinnermittlung) und die Steuerzahlung, für Versicherungen, Arbeitsschutzkontrolle und Einhaltung der Hausordnung, die nach Lage der Dinge allesamt nur das gesamte Etablissement und damit u. a. alle dort tätigen Personen betreffen können. Diese Aufgaben kann sie nur durch eine gewisse Präsenz in diesem Etablissement gewährleisten, für die sie auch ein eigenes Zimmer bereit hält; sie übt auf diese Weise ihre Organisationsgewalt für dieses Etablissement aus. Dass die Antragstellerin dieses Etablissement auch tatsächlich wie ein Gewerbe betreibt, zeigt sich zum einen an dem für eine Drei-Zimmer-Wohnung unüblich hohen Mietzins von 3.350 EUR pro Monat, den sie an die Eigentümerin zahlt und der in gewinnbringender Weise nur durch Weitervermietung an mehrere (hier zwei regelmäßig wechselnde) Prostituierte amortisiert werden kann. Wohl zu Recht führt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung dazu aus, dass die Antragstellerin auf diese Weise an der Leistung der Prostituierten partizipiere. Dementsprechend bezeichnet die Antragstellerin im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2014 ihre Funktion selbst insoweit zutreffend als selbständig Erwerbstätige (deren Tätigkeit allerdings nicht rentabel sei). 10 Demgegenüber kommt die Eigentümerin/Vermieterin der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung nicht (anstelle der Antragstellerin) als Betreiberin im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und 4 Abs. 2 der Vergnügungsteuersatzung in Betracht. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie durch organisatorische Mitwirkung maßgeblichen Einfluss auf das Angebot sexueller Dienstleistungen oder das Einräumen der Gelegenheit hierzu hätte ( siehe Nieders. OVG, Urteil vom 26.11.2012, a.a.O., m.w.N. ). 11 Ob die Antragstellerin außer nach § 4 Abs. 2 der Vergnügungsteuersatzung zusätzlich auch nach § 4 Abs. 5 der Vergnügungsteuersatzung Steuerschuldnerin ist, weil sie die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in denen die steuerpflichtigen Dienste angeboten werden, und sie in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet, wofür einiges sprechen dürfte, kann danach hier dahingestellt bleiben. 12 1.2 Die Vollziehung der Steuerbescheide hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Die von der Antragstellerin beschriebene schwierige wirtschaftliche Situation, die sie bereits in der Vergangenheit veranlasst habe, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, ist zum einen nicht Folge der auf den angegriffenen Bescheiden beruhenden Steuerschuld und zum anderen nicht mit überzeugenden aktuellen Angaben belegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Zimmervermietung, das heißt das Etablissement „...“, sei nicht rentabel, insbesondere habe sie sich zur Verhinderung der Kündigung durch die Wohnungseigentümerin hoch verschuldet, ist ihr Verhalten wenig nachvollziehbar und unglaubhaft, wenn sie gleichzeitig bekundet, sie wolle dieses Etablissement dennoch weiterbetreiben, weil sie ihre Selbständigkeit behalten wolle. Denn bei dauerhafter Unrentabilität, das heißt bei dauerhaftem Übersteigen der Ausgaben gegenüber den Einnahmen, lässt sich auch eine unternehmerische Selbständigkeit nicht aufrecht erhalten, es sei denn, es bestünden andere Einnahmequellen, die wiederum gegen die Annahme einer unbilligen Härte sprächen. Es ist für die Kammer letztlich nicht erkennbar, wovon die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet. Auf öffentliche Sozialleistungen ist sie jedenfalls offensichtlich nicht angewiesen. Für eine Insolvenz der Antragstellerin fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten; einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens hat sie ebenfalls offensichtlich nicht gestellt. Vor allem aber hat die Antragstellerin den Bescheid vom 13.11.2013, mit dem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der mit Bescheid vom 24.07.2013 festgesetzten Vergnügungsteuer ( wegen Unbilligkeit ihrer Einziehung gemäß § 227 AO ) abgelehnt hat, nicht mit Widerspruch angegriffenen, ihn vielmehr bestandskräftig werden lassen ( zur praktisch geringen Bedeutung des Aussetzungsgrunds der „unbilligen Härte“ in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO neben der Möglichkeit der Stundung oder des Erlasses nach § 227 AO vgl. Bostedt, a.a.O, § 80 RdNr. 155; vgl. hierzu auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2013, Bd. 1, § 80 RdNrn. 298 f., m.w.N. ). Den Abschluss einer die Schuldenlast streckenden Ratenvereinbarung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Bescheid vom 13.11.2013 ausdrücklich angeboten, ohne dass die Antragstellerin darauf eingegangen wäre. 13 2. Auch soweit man den Antrag der Antragstellerin als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus den angegriffenen Abgabenbescheiden auslegt, ist er nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung (auch) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, sind hierbei glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO ). Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 14 Die Vollstreckung von Abgabenbescheiden - wie hier - bestimmt sich nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KAG und 13 ff. LVwVG. Für das Begehren der Antragstellerin kommen insoweit allein die Vorschriften der §§ 15 Abs. 1 LVwVG, 258 AO (2.1) und der §§ 3 Abs. 1 Nr. 6b KAG, 261 AO (2.2) in Betracht. 15 2.1 Nach § 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Eine Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift, die zur einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung führen kann, liegt nur dann vor, wenn die Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch ein kurzfristiges Zuwarten vermieden werden könnte. Eine Unbilligkeit ist daher nicht schon dann gegeben, wenn die Vollstreckung möglicherweise unangemessene nachteilige Folgen hat, z. B. auch dann nicht, wenn durch die Vollstreckung die Gefahr der Insolvenz erhöht wird oder sogar die Insolvenz nach sich zieht ( BFH, Urteil vom 31.05.2005 - VII R 62/04 -, juris; Brockmeyer, in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 258 RdNr. 7 ). Vielmehr müssen die Folgen grundsätzlich durch kurzfristiges Abwarten oder ein anderes Vorgehen vermieden werden können. Mit anderen Worten kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden innerhalb eines absehbaren Zeitraums zurückgeführt werden können; ist der Steuerschuldner nicht in der Lage, dem Finanzamt einen konkreten Tilgungszeitraum zu nennen, kann das Finanzamt ohne Ermessensfehler einen solchen Aufschub ablehnen ( FG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2014 - 2 K 1290/12 -, juris; vgl. auch FG München, Urteil vom 22.02.2010 - 14 K 3659/09 -, juris ). 16 Hiernach liegen die Voraussetzungen des § 258 AO nicht vor. Es ist nicht absehbar, dass und in welchen Zeiträumen die Antragstellerin bereit und imstande ist, die Steuerschulden gegenüber der Antragsgegnerin zu begleichen. Im Zeitpunkt der Antragstellung (beim Gericht) betrugen sie 2.591,50 EUR und lagen danach höher als bei Erhebung der Klage gegen die Steuerbescheide vom 24.07.2013 und vom 15.08.2013. Eine Tilgungsvereinbarung existiert ersichtlich nicht. Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.10.2013 mitgeteilt hat, sie sei bemüht, 100 EUR wöchentlich zu zahlen, was angesichts einer festgesetzten monatlichen Steuerlast von 300 EUR ohnehin wenig ergiebig gewesen wäre, ist diese Ankündigung offenbar weitestgehend folgenlos geblieben, wie das Ansteigen der Steuerschuld seither belegt. Auch der (vorliegende) Antrag bei Gericht ist nicht mit einem Angebot auf Tilgung der Steuerschuld verbunden. 17 2.2 Auf § 261 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis niedergeschlagen werden dürfen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, kann ein Steuerpflichtiger und somit auch die Antragstellerin sich nicht berufen. Bei der Niederschlagung handelt es sich (lediglich) um einen innerdienstlichen Rechtsakt, der kein subjektives Recht des Steuerpflichtigen begründet ( Brockmeyer, a.a.O., § 261 RdNr. 2, m.w.N. ). Darüber hinaus darf eine Niederschlagung erst erfolgen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Steuerschuld stehen, was in der Regel erst dann angenommen werden kann, wenn ein Vollstreckungsversuch keinen Erfolg gehabt hat und die Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Steuerschuldners ergeben hat, dass die Vollstreckung auch in der Zukunft erfolglos bleiben wird ( Brockmeyer, a.a.O., § 261 RdNr. 5 ). 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG.