Urteil
A 3 K 2238/12
VG FREIBURG, Entscheidung vom
12mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung eines Asylantrags von Angehörigen der Roma aus Serbien ist rechtmäßig, wenn keine individuelle Verfolgungsgefahr oder Gruppenverfolgung im Sinne von Art.16a GG/§60 Abs.1 AufenthG nachgewiesen ist.
• Verbale und physische Übergriffe gegen Roma in Serbien begründen nicht ohne Weiteres eine Gruppenverfolgung; es bedarf einer hinreichenden Dichte und Intensität der Angriffe.
• Subsidiärer Schutz (§4 Abs.1 AsylVfG) und Abschiebungsverbote (§60 Abs.5,7 AufenthG) sind nur gegeben, wenn ernsthafter Schaden oder eine extreme Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen; allgemeine wirtschaftliche Not und Diskriminierung genügen hierfür nicht.
• Sanktionen wegen Stellung eines Asylantrags im Ausland oder wegen Meldeverstößen in Serbien stellen regelmäßig keine politische Verfolgung dar.
• Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und die Verfahrensanforderungen gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Schutzberechtigung für serbische Roma ohne konkrete Verfolgungsgefahr • Die Ablehnung eines Asylantrags von Angehörigen der Roma aus Serbien ist rechtmäßig, wenn keine individuelle Verfolgungsgefahr oder Gruppenverfolgung im Sinne von Art.16a GG/§60 Abs.1 AufenthG nachgewiesen ist. • Verbale und physische Übergriffe gegen Roma in Serbien begründen nicht ohne Weiteres eine Gruppenverfolgung; es bedarf einer hinreichenden Dichte und Intensität der Angriffe. • Subsidiärer Schutz (§4 Abs.1 AsylVfG) und Abschiebungsverbote (§60 Abs.5,7 AufenthG) sind nur gegeben, wenn ernsthafter Schaden oder eine extreme Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen; allgemeine wirtschaftliche Not und Diskriminierung genügen hierfür nicht. • Sanktionen wegen Stellung eines Asylantrags im Ausland oder wegen Meldeverstößen in Serbien stellen regelmäßig keine politische Verfolgung dar. • Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und die Verfahrensanforderungen gewahrt sind. Der Kläger (geb. 1990) ist serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Roma; mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn (geb. 2010) reiste er im März 2012 nach Deutschland und stellte am 5.4.2012 Asylanträge. Das Bundesamt lehnte die Anträge am 5.11.2012 als offensichtlich unbegründet ab und forderte zur Ausreise auf. Die Familie rügte insbesondere die gesundheitliche Situation des Sohnes und trug Diskriminierung und schlechte Behandlung der Roma in Serbien vor. Die Kläger suchten gerichtlichen Rechtsschutz und begehrten die Aufhebung des Bescheids sowie Zuerkennung von Asyl, Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Verwaltungsgericht prüfte Lageberichte, medizinische Unterlagen und die Vorträge der Parteien und hielt mündliche Verhandlung ab. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft nach §3 ff. AsylVfG/§60 Abs.1 AufenthG setzt begründete Furcht vor Verfolgung wegen bestimmter Gründe voraus; §3c AsylVfG regelt staatliche und nichtstaatliche Verfolger. Subsidiärer Schutz nach §4 Abs.1 AsylVfG erfordert ernsthaften Schaden; Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5,7 AufenthG greifen nur bei erheblicher Gefährdung oder verfassungsrechtlich zu schließender Schutzlücke. • Feststellungen zur Lage in Serbien: Lageberichte zeigen verbreitete Vorurteile gegen Roma, aber keine systematische staatliche Verfolgung; staatliche Schutzstrukturen bestehen, und es bestehen innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten (z.B. Belgrad). • Gruppenverfolgung: Es fehlen die erforderliche Quantität und Intensität an Verfolgungshandlungen gegen Roma in Serbien; vereinzelte Übergriffe durch Dritte begründen keine pauschale Gefährdung jedes Gruppenmitglieds. • Subsidiärer Schutz/Abschiebung: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern bei Rückkehr Folter, Todesstrafe oder eine extreme individuelle Lebensgefahr drohen; wirtschaftliche Not und schlechte Lebensbedingungen genügen nicht für ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG. • Spezialfragen: Hinweise auf strafrechtliche Sanktionen (§350a StGB Serbien) oder Sanktionen wegen Asylantragstellung im Ausland reichen nicht aus; melderechtliche Bußgelder stellen keine politische Verfolgung dar. • Beweiswürdigung/Verfahrensaspekt: Konkrete, aktuelle medizinische Atteste bzw. schlüssige Darlegungen zu dringendem Behandlungsbedarf des Kindes wurden nicht vorgelegt; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen §§34,36 AsylVfG. Die Klagen wurden abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte noch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §60 Abs.1 AufenthG vorliegen, ebenso wenig die Voraussetzungen für subsidiären Schutz (§4 Abs.1 AsylVfG) oder für Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 und 7 AufenthG. Verbale und physische Übergriffe sowie wirtschaftliche Not in Serbien begründen allein keine politische Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden mit der erforderlichen Intensität. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig; die Kläger tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.