Beschluss
4 K 2303/14
VG FREIBURG, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Aussetzungsantrag ist nur insoweit begründet, wie die Antragstellerin in ihren Rechten durch die Baugenehmigung voraussichtlich verletzt wird.
• Baugrenzen im Bebauungsplan haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung; ob dies entfällt, richtet sich nach Text, Begründung und dem Abwägungsvorgang bei Planaufstellung.
• Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen sind gegenüber nachbarschützenden Baugrenzen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und die Grundzüge der Planung beachtet wurden.
• Abstandsflächen-, GFZ- und GRZ-Festsetzungen dienen überwiegend öffentlichen Interessen und sind in Nachbarwidersprüchen nur eingeschränkt drittschützend; große Abstände und Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben sprechen gegen eine erhebliche nachbarliche Betroffenheit.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verletzung nachbarschützender Baugrenze • Ein Aussetzungsantrag ist nur insoweit begründet, wie die Antragstellerin in ihren Rechten durch die Baugenehmigung voraussichtlich verletzt wird. • Baugrenzen im Bebauungsplan haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung; ob dies entfällt, richtet sich nach Text, Begründung und dem Abwägungsvorgang bei Planaufstellung. • Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen sind gegenüber nachbarschützenden Baugrenzen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und die Grundzüge der Planung beachtet wurden. • Abstandsflächen-, GFZ- und GRZ-Festsetzungen dienen überwiegend öffentlichen Interessen und sind in Nachbarwidersprüchen nur eingeschränkt drittschützend; große Abstände und Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben sprechen gegen eine erhebliche nachbarliche Betroffenheit. Die Antragsstellerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks, das nördlich an das Baugrundstück Flst.-Nr. …/2 grenzt. Die Beigeladene erhielt mit Bescheid der Gemeinde vom 03.07.2014 eine Baugenehmigung für Abbruch bestehender Gebäude und Neubau von vier Wohnhäusern (je drei Wohneinheiten) auf zwei Grundstücken (Flst.-Nrn. …/10 und …/2) samt Carports. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim VG die Aussetzung der Vollziehung. Die Kammer prüfte summarisch, welche Teile der Genehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten plausibel verletzen könnten. Für die Gebäude auf Flst.-Nr. …/10 und für Abbruchmaßnahmen sah sie keine voraussichtliche Rechtsverletzung der Antragstellerin. Hinsichtlich der Häuser Nrn. 3 und 4 auf dem unmittelbar angrenzenden Flst.-Nr. …/2 erwogen die Richter jedoch, dass Baugrenzenüberschreitungen durch Balkone und Dachüberstand nachbarschützende Wirkung entfalten könnten. Die Kammer ordnete deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für diesen Teil der Genehmigung an. • Rechtsschutzvoraussetzung: Ein (Nachbar-)Widerspruch kann nur Erfolg haben, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs.1 VwGO). • Bauordnungsrechtliche Maßnahmen (Abbruch, Neubau auf dem weiter entfernten Grundstück, Einhaltung von Abstandsflächen und Höhenfestsetzungen) verletzen die Antragstellerin hier nicht, weil zwischen den betroffenen Gebäuden und ihrem Grundstück erhebliche Abstände bestehen und die maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Vorgaben eingehalten sind. • Festsetzungen wie GFZ und Abgrabungstiefen dienen überwiegend öffentlichen städtebaulichen Zwecken; Befreiungen hiervon begründen regelmäßig keine nachbarlichen Rechte, soweit nicht die gebotene Rücksichtnahme verletzt wurde (§ 31 Abs.2 BauGB relevant). • Baugrenzen sind regelmäßig nachbarschützende Festsetzungen; im vorliegenden Bebauungsplan spricht die Planbegründung und der Abwägungsvorgang dafür, dass Baugrenzen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken können, insbesondere wegen der Hanglage und der Zielsetzung, Besonnung zu sichern. • Die genehmigten Balkone und der Dachüberstand an Haus Nr.3 (und teilweise Nr.4) überschreiten die nördliche Baugrenze; eine gesetzliche Deckung nach § 23 BauNVO setzt eine ausdrücklich ergangene Ermessensentscheidung voraus, die hier nicht getroffen wurde. • Die erteilte Befreiung deckt nicht sämtliche Überschreitungen; zudem ist fraglich, ob eine Befreiung rechtmäßig wäre, weil die Baugrenze als Grundzug der Planung anzusehen sein könnte, sodass die Voraussetzungen des § 31 Abs.2 BauGB nicht erfüllt sein dürften. • Abwägung der Interessen: Wegen der konkreten Anhaltspunkte für einen nachbarschützenden Charakter der Baugrenze überwiegt im summarischen Eilverfahren das Interesse der Antragstellerin an Aufschub hinsichtlich der Häuser 3 und 4 das Ausführungsinteresse der Beigeladenen; für die übrigen genehmigten Maßnahmen überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war teilweise erfolgreich: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde insoweit angeordnet, als sich der Widerspruch gegen die Baugenehmigung für den Neubau der Häuser Nrn. 3 und 4 auf Flst.-Nr. …/2 richtet. Für die übrigen genehmigten Maßnahmen (Abbruch und Neubau der Häuser Nrn. 1 und 2 auf Flst.-Nr. …/10) wurde der Antrag abgelehnt, weil der Widerspruch dort voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Kammer stellte fest, dass bauordnungsrechtliche Vorgaben eingehalten sind und deshalb keine Verletzung nachbarlicher Rechte vorliegt, während die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch Balkone und Dachüberstand eine mögliche nachbarschützende Rechtsverletzung begründen kann. Deshalb wurde die Vollziehung nur für den betroffenen Teil der Genehmigung ausgesetzt; die Beteiligten tragen die Verfahrenskosten anteilig, der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.