Beschluss
4 K 804/15
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, Freiburg, wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 1. Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nicht entsprochen werden, weil der von ihm gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auch mit der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Offensichtlichkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114, 121 Abs. 2 ZPO ). Hierzu wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen. 2 2. Der vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag gestellte Antrag festzustellen, dass die am 31.03.2015 von der Antragsgegnerin ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung unzulässig ist, ist voraussichtlich bereits unzulässig, weil auch eine unzulässige Anordnung der sofortigen Vollziehung vorrangig erst beseitigt werden müsste, was eine Feststellung nicht leisten kann, in jeden Fall aber unbegründet. Der Antragsteller begründet diesen Feststellungsantrag damit, dass es der Antragsgegnerin verwehrt sei, nach dem Beschluss der Kammer vom 25.03.2015 - 4 K 598/15 - die sofortige Vollziehbarkeit der mit Bescheid vom 02.02.2015 ausgesprochenen Beendigung seiner Inobhutnahme gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend. 3 Mit dem genannten (rechtskräftigen) Beschluss hat die Kammer (lediglich) festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Beendigung seiner Inobhutnahme im Zeitpunkt des Ergehens des zuvor genannten Beschlusses bereits kraft Gesetzes ( nach § 80 Abs. 1 VwGO ) aufschiebende Wirkung hatte, weil bis dahin kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO gegeben war, bei dem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, und weil deshalb für eine vom Antragsteller begehrte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Kammer kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Darin, das heißt in der Feststellung, dass am 25.03.2015 der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015, mit dem seine Inobhutnahme förmlich beendet wurde, (ohne Weiteres) aufschiebende Wirkung hatte, erschöpft sich die Rechtskraftwirkung des oben genannten Beschlusses der Kammer. 4 Diese Sach- und Rechtslage hat sich durch die von der Antragsgegnerin am 31.03.2015 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 02.02.2015 mit Wirkung für die Zukunft geändert ( siehe hierzu Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, Teil II-VwGO, § 80 RdNr. 103 ). Nach der Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt durch diese Maßnahme die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss nicht zeitgleich mit dem Erlass des Verwaltungsakts erfolgen, sie kann von der den Grundverwaltungsakt erlassenden Behörde grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts nachgeholt werden ( Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 71 ). An dieser Befugnis der Antragsgegnerin zur (erstmaligen) Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids vom 02.02.2015 vermag - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch der Beschluss der Kammer vom 25.03.2015 ( a.a.O. ) nichts zu ändern. Ebenso wie in dem Fall, in dem ein Verwaltungsgericht durch Beschluss die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen eines formellen Fehlers aufhebt ( vgl. hierzu Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 159 ), steht ein Gerichtsbeschluss, mit dem das Bestehen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (lediglich) festgestellt wurde, der Nachholung einer (ordnungsgemäßen) Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Ausgangsbehörde nicht entgegen. Denn ein gerichtlicher Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO entfaltet nur insoweit Bindungswirkung und kann dann nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden, als das Gericht selbst originär (auf der Grundlage einer eigenen Interessenabwägung) über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt entschieden hat ( vgl. Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 159; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 RdNr. 172 ). Die gerichtliche Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs stellt keine solche originäre Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dar. 5 3. Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 wiederherzustellen, ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 6 3.1 Die Statthaftigkeit und Zulässigkeit dieses Antrags folgt daraus, dass die Inobhutnahme und folglich auch ihre Beendigung Verwaltungsakte sind ( vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, NVwZ-RR 2013, 967; Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 -, JAmt 2011, 472 ) und dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die belastenden Wirkungen dieser Verwaltungsakte ( zu den teils begünstigenden, teils belastenden Wirkungen der Inobhutnahme siehe u. a. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, a.a.O. ) danach gemäß der Vorrangregelung in § 123 Abs. 5 VwGO durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren ist ( siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 25.03.2015 - 4 K 598/15 -; vgl. auch - unter Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der Verwaltungspraxis in Hamburg - Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O.; zur Anwendung von § 123 VwGO - ohne nähere Begründung - in vergleichbaren Fällen siehe aber OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2014 - 12 B 923/14 -, juris; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014 - 2 B 195/14 -, juris ). 7 Der Antragsteller ist auch unabhängig von der Frage seiner Volljährigkeit für das vorliegende Verfahren als prozessfähig anzusehen. Das folgt aus den §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und 36 Abs. 1 SGB I, wonach derjenige Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann, der das 15. Lebensjahr vollendet hat ( vgl. hierzu - gerade auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Inobhutnahme, die [auch nach BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, a.a.O.] keine Sozialleistung im engeren Sinne des § 11 SGB I, ist - Hamb. OVG, Beschlüsse vom 14.02.2011, InfAuslR 2011, 256, und vom 09.02.2011, a.a.O., jew. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.; siehe im Übrigen zur Annahme der Prozessfähigkeit bei Streit um die Prozessfähigkeit Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 RdNr. 35 ). 8 3.2 Die fehlende Begründetheit ergibt sich daraus, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Inobhutnahme bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Klärung eines Anspruchs auf diese Inobhutnahme geringer wiegt als das entgegenstehende Interesse der Antragsgegnerin, die Inobhutnahme des Antragstellers umgehend zu beenden, sowie dass auch ein besonderes Interesse an dem sofortigen Vollzug der Beendigung der Inobhutnahme vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens besteht. 9 3.2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist ( vgl. hierzu statt vieler - ausführlich - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.11.2011 - 10 S 2740/11 -, m.w.N., und vom 22.11.2004, VBlBW 2005, 279 ). Die Antragsgegnerin hat hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der Verbleib des voraussichtlich volljährigen Antragstellers in einer Einrichtung der Jugendhilfe den Schutzinteressen der dort untergebrachten Jugendlichen und auch fiskalischen Interessen zuwiderlaufe. Diese Begründung ist, da es sich bei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt, ausreichend. Ob die insoweit genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene (materielle) Interessenabwägung vor und ist dabei nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt ( siehe VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.11.2011 und vom 22.11.2004, jew. a.a.O. und m.w.N. ). 10 3.2.2 Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht mehr minderjährig ist und deshalb die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht erfüllt ( zur Minderjährigkeit als zwingende Voraussetzung für eine Inobhutnahme vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 14.02.2011, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.; Wiesner, in Wiesner: SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 RdNr. 2a ). Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 33a Abs. 1 SGB I entgegen, wonach dann, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Denn § 33a Abs. 1 SGB I enthält nach allgemeiner Auffassung kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichteten. Vielmehr ist die Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters nicht verpflichtet, die (Erst-)Angaben ungeprüft zu übernehmen ( BT-DrS 13/8994, S. 67; Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O. ). 11 In Bezug auf das Alter des Antragstellers folgt die beschließende Kammer dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 17.03.2015 - 39 F 232/15 -, demzufolge die Voraussetzungen für ein Ruhen der elterlichen Sorge deshalb nicht vorliegen, weil aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls keine Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers bestehen. Zur Begründung verweist die beschließende Kammer zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe des gen. Beschlusses des Familiengerichts. 12 Aber selbst wenn man die Überzeugungsgewissheit des Familiengerichts in dieser Deutlichkeit nicht teilte und gewisse nicht ausräumbare Restzweifel hinsichtlich der Volljährigkeit des Antragstellers blieben, überwiegen die Interessen, die für eine Beendigung der Inobhutnahme des Antragstellers sprechen. Die Angaben des Antragstellers selbst, nach denen er in seinem Heimatland Gambia immerhin elf volle Jahre lang die Schule besucht habe, bevor er über u. a. Nigeria, Libyen und Italien nach Deutschland geflüchtet sei, sprechen eher für als gegen die Annahme seines Alters von mehr als 18 Jahren. Das gilt auch für die vom Familiengericht „aufgedeckte“ Registrierung des Antragstellers im Internet, und zwar in dem sozialen Netzwerk „Badoo“, in dem der Antragsteller sein Alter selbst mit 22 Jahren angibt. Die von ihm vorgelegte angebliche Geburtsurkunde ist dagegen erst am 02.02.2015 und damit erst auf ausdrückliche Anfrage des Antragstellers hin ausgestellt worden und deshalb wenig beweiskräftig. Auch das von der Antragsgegnerin vorgelegte medizinische Gutachten des Chefarztes der Radiologischen Abteilung des …-Krankenhauses Prof. Dr. … vom 29.01.2015 spricht für ein Mindestalter des Antragstellers von 18 Jahren. Dieses Gutachten hat der von der Antragsgegnerin beauftragte medizinische Sachverständige, wie seine Stellungnahme an das Amtsgericht Freiburg vom 20.02.2015 belegt, in Kenntnis der Restunsicherheiten des von ihm angewandten radiologischen Verfahrens, dem er gleichwohl eine hohe Genauigkeit zuspricht, und in Kenntnis des Fehlens einer zuverlässigeren Methode erstattet und er hat dennoch an der Annahme eines Mindestalters von 18 Jahren beim Antragsteller festgehalten. Dass die medizinische Altersdiagnostik keine exakten Ergebnisse verspricht, wie der Antragsteller unter Hinweis auf verschiedene Veröffentlichungen zu belegen versucht, liegt in der Natur der Sache. Indes legt der Antragsteller nicht dar - und es ist auch sonst nicht zu erkennen -, dass die Unsicherheiten bei der ärztlichen Altersfeststellung so weitreichend sind, dass Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stehen und die medizinische Altersdiagnose aus Sicht des Betroffenen daher keine brauchbaren Ergebnisse zu liefern vermag. Die Tatsache allein, dass es in der wissenschaftlichen Literatur Stimmen gibt, welche die angewandte Methode auch hinsichtlich der Validität der Ergebnisse kritisch hinterfragen, genügt nicht, um ihr grundlegend die Eignung abzusprechen. Der Hauptkritikpunkt gegen die wissenschaftliche Altersschätzung, dass hierfür Standards für Mittel- und Nordeuropäer und weiße Nordamerikaner herangezogen werden, vermag daran nichts zu ändern. Es wird von den Befürwortern der Methode nicht in Abrede gestellt, u. a. auch nicht von dem im vorliegenden Verfahren für die Begutachtung vom 29.01.2015 verantwortlichen medizinischen Sachverständigen, dass ethnische Zugehörigkeit und sozioökonomischer Status erheblichen Einfluss auf die körperliche Entwicklung des begutachteten Menschen haben bzw. gehabt haben können. Diese Umstände werden bei der Begutachtung jedoch allgemein berücksichtigt ( vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 13.11.2014 - 12 B 1280/14 -, juris, und vom 29.09.2014, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 16.06.2009 - 83 T 480/08 -, juris ). 13 Für das Ergebnis der Interessenabwägung fällt weiter ins Gewicht, dass der Antragsteller auch nach seinen für ihn günstigsten Annahmen mindestens 17 Jahre und knapp vier Monate alt ist und sich damit in jedem Fall in der Nähe der Volljährigkeit befindet. Bei dieser Sachlage, die nach den vorstehenden Ausführungen darüber hinaus von einer eher geringen Wahrscheinlichkeit der Minderjährigkeit des Antragstellers geprägt ist, sind die Gefahren, die ihm durch eine Beendigung der Inobhutnahme drohen könnten, eher hinzunehmen als in dem Fall, in dem die Möglichkeit eines deutlich geringeren Alters im Raum stünde. Des Weiteren teilt die Kammer in einem solchen Fall die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass auch die Kinder und Jugendlichen, die sich in der für die Durchführung der Inobhutnahme verantwortlichen Jugendhilfeeinrichtung befinden, ihrerseits Schutz vor der Anwesenheit und der Einflussnahme angeblich minderjähriger Erwachsener in diesen Einrichtungen bedürfen. Auch diese Schutzbedürftigkeit ist bei der Interessenabwägung mit einigem Gewicht zu berücksichtigen und trägt zum Überwiegen der für die Beendigung der Inobhutnahme des Antragstellers sprechenden Interessen bei. 14 3.2.3 Angesichts der vorstehenden Interessenabwägung ( unter 3.2.2 ) besteht auch ein besonderes Interesse an dem Vollzug der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 verfügten Beendigung der Inobhutnahme des Antragstellers bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens. 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhoben ( § 188 VwGO ).