Beschluss
3 K 922/15
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO wurde abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.
• Die Löschvorschriften des Zensusrechts (§ 19 ZensG 2011; § 15 ZensVorbG 2011) lassen eine weitere Aufbewahrung der Hilfsmerkmale nicht zu.
• Eine Beiladung der Bundesrepublik und der Länder war nicht angezeigt; die Antragstellerin verfolgte Beiladungsanträge nicht weiter.
• Die Geheimhaltung nach § 16 Abs. 1 BStatG verhindert die Einführung personenbezogener Zensusdaten in das Gerichtverfahren und damit deren Nutzung zur Verbesserung des Rechtsschutzes.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zensus-Datenlöschung scheitert an Löschvorschriften und Geheimhaltung • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO wurde abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. • Die Löschvorschriften des Zensusrechts (§ 19 ZensG 2011; § 15 ZensVorbG 2011) lassen eine weitere Aufbewahrung der Hilfsmerkmale nicht zu. • Eine Beiladung der Bundesrepublik und der Länder war nicht angezeigt; die Antragstellerin verfolgte Beiladungsanträge nicht weiter. • Die Geheimhaltung nach § 16 Abs. 1 BStatG verhindert die Einführung personenbezogener Zensusdaten in das Gerichtverfahren und damit deren Nutzung zur Verbesserung des Rechtsschutzes. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen das Statistische Landesamt Baden-Württemberg mit dem Ziel, dass daten des Zensus 2011, die die Antragstellerin betreffen, von gesetzlich vorgesehenen Löschungen ausgenommen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage zur Feststellung der Einwohnerzahl aufbewahrt werden. Sie wollte damit die Überprüfung des Bescheids zur amtlichen Einwohnerzahl ermöglichen. Zusätzlich beantragte sie die Beiladung der Bundesrepublik und zweier Länder, verfolgte diese Beiladungsanträge aber später nicht weiter. Das Statistische Landesamt hielt an den Löschfristen nach ZensG/ZensVorbG fest und verweigerte die weitere Aufbewahrung. Die Kammer prüfte unter anderem die Passivlegitimation, die Auslegung von § 19 ZensG 2011 und die Vereinbarkeit der Löschregelungen mit dem Verfassungsrecht sowie die Geheimhaltungspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz. • Kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO): Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Statistische Landesamt für die in § 15 ZensVorbG 2011 und § 19 ZensG 2011 geregelten Löschungen passivlegitimiert ist; die Löschvorschriften richten sich jedenfalls teilweise an das Statistische Bundesamt. • Wortlaut und Systematik von § 19 ZensG 2011 lassen keine längere Aufbewahrung zu: Hilfsmerkmale sind frühestmöglich zu trennen und spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen; diese klare Frist ermöglicht keine Auslegung zugunsten der Gemeinden, die gerichtliche Überprüfung anstreben. • Unterschied zu VZG 1987: Die frühere Regelung knüpfte an die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl; § 19 ZensG 2011 enthält eine starre Löschfrist und ist daher nicht vergleichbar. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Vorschrift ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar; der Gesetzgeber durfte den Schutz der personenbezogenen Daten vor dem Interesse der Gemeinden an umfassendem Rechtsschutz vorrangig regeln. • Geheimhaltungsschutz (§ 16 Abs. 1 BStatG): Die relevanten personenbezogenen Daten unterliegen der Geheimhaltung und dürfen nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden; damit würde eine Nutzung im Verwaltungsvollzug oder eine öffentliche Bekanntgabe ermöglicht, was unzulässig ist. • Keine Ausnahmeregelung: Weder das Zensusgesetz 2011 noch eine andere spezielle Rechtsvorschrift erlaubt die Aufhebung der Geheimhaltung oder die weiterhin längere Aufbewahrung zugunsten der Antragstellerin. • Folge für den einstweiligen Rechtsschutz: Selbst wenn Daten noch vorhanden wären, würde deren Einführung und Prüfung vor Gericht nicht erfolgen können; daher würde die beantragte Maßnahme den Rechtsschutz in der Hauptsache nicht verbessern. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hält die Löschregelungen des Zensusrechts für verbindlich und verfassungsgemäß und sieht keine Rechtspflicht der Behörde zur weiteren Aufbewahrung der Hilfsmerkmale über die gesetzliche Frist hinaus. Passivlegitimation gegenüber dem Statistischen Landesamt ist fraglich, und eine Beibehaltung oder gerichtliche Einführung der Daten wird durch die Geheimhaltungsvorschrift des Bundesstatistikgesetzes verhindert. Daher konnte kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden und der Antrag war zurückzuweisen. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.