Urteil
A 5 K 1862/13
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylVfG ist rechtswidrig, wenn in dem vorgesehenen Aufnahmestaat (hier: Ungarn) aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die Art.4 GRCh/Art.3 EMRK verletzt.
• Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten kann durch nachweisbare, verallgemeinerungsfähige und systemimmanente Defizite widerlegt werden; hierfür reicht nicht jedes Einzelfallrisiko, sondern das Beweiserfordernis ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit.
• Eine Abschiebung ist auch rechtswidrig, wenn sie faktisch auf unabsehbare Zeit nicht durchführbar ist, etwa weil der Aufnahmestaat de facto keine Aufnahmekapazitäten oder keine ernsthafte Bereitschaft zur Übernahme zeigt.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Dublin‑Überstellungen nach Ungarn bei systemischen Mängeln im Asylsystem • Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylVfG ist rechtswidrig, wenn in dem vorgesehenen Aufnahmestaat (hier: Ungarn) aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die Art.4 GRCh/Art.3 EMRK verletzt. • Die Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten kann durch nachweisbare, verallgemeinerungsfähige und systemimmanente Defizite widerlegt werden; hierfür reicht nicht jedes Einzelfallrisiko, sondern das Beweiserfordernis ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. • Eine Abschiebung ist auch rechtswidrig, wenn sie faktisch auf unabsehbare Zeit nicht durchführbar ist, etwa weil der Aufnahmestaat de facto keine Aufnahmekapazitäten oder keine ernsthafte Bereitschaft zur Übernahme zeigt. Der Kläger, in Ungarn als Flüchtling anerkannt, wendet sich gegen die Abschiebung nach Ungarn. Er hatte mehrfach Asylverfahren in verschiedenen Staaten durchlaufen und war unter anderem bereits in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden; er legte einen ungarischen Flüchtlingsausweis vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnete mit Bescheid vom 30.08.2013 die Abschiebung nach Ungarn an. Der Kläger erhob Klage; Teilklagepunkte zog er zurück. Er trägt vor, in Ungarn drohten Obdachlosigkeit, unzureichende medizinische Versorgung und wiederholte Inhaftierung sowie systemische Mängel im Asylverfahren. Die Beklagte bestreitet systemische Mängel und verweist auf Unterstützungsleistungen Ungarns. Das Gericht prüfte die Lage in Ungarn unter Berücksichtigung amtlicher Berichte, internationaler Stellen und jüngerer Rechtsprechung und stellte erhebliche Defizite fest. • Rechtliche Grundlage und Prüfmaßstab: Ein Überstellungswiderstand ist nur bei nachgewiesenen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen zulässig; entscheidend ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art.4 GRCh/Art.3 EMRK. • Vermutung gegenseitigen Vertrauens: Grundsätzlich besteht eine widerlegbare Vermutung, dass Mitgliedstaaten die einschlägigen Menschenrechtsstandards einhalten; diese Vermutung ist zu widerlegen, wenn verallgemeinerungsfähige, tatsachenbasierte Funktionsstörungen vorliegen. • Begriff systemischer Mängel: Systemische Schwachstellen sind regelhafte oder strukturelle Defizite des Verfahrens oder der Aufnahmebedingungen oder Umstände, die ein funktionierendes System faktisch unwirksam machen; sie müssen vorhersehbar und nicht nur zufällig auftreten. • Beweisanforderungen: Die Behauptungen müssen durch verlässliche Sachverhaltsfeststellungen gestützt sein; das erforderliche Beweismaß ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (entspricht dem ‚real risk‘-Standard). • Faktische Feststellungen zu Ungarn: Zahl der Schutzsuchenden stieg stark an; Aufnahmekapazitäten und Personal waren überfordert; Änderungen der Rechtslage (u.a. verschärfte Inhaftungsregelungen, Beschleunigungsmechanismen) und politische Stimmung verschlechtern Lage; Berichte von EASO, UNHCR und Gerichten sprechen für erhebliche Mängel. • Konsequenzen für den Einzelfall: Bei dem Kläger besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass er in Ungarn obdachlos wird, keine ausreichende Unterstützung erhält und in seinen Rechten verletzt wird; frühere negative Erfahrungen des Klägers in Ungarn fließen in die Gesamtwürdigung ein. • Durchführbarkeit der Abschiebung: §34a Abs.1 AsylVfG verlangt, dass eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann; eine bloße Übernahmezusage reicht nicht, wenn der Aufnahmestaat faktisch keine Aufnahmekapazitäten oder Bereitschaft zeigt. • Verfahrensrechtliches: Soweit der Kläger Teilklagepunkte zurückgenommen hat, wurde das Verfahren insoweit eingestellt; das Gericht konnte auch ohne Vertretung der Beklagten entscheiden, da diese rechtzeitig hingewiesen wurde. Die Klage war insoweit erfolgreich, als Nr.2 des Bescheids des BAMF vom 30.08.2013 aufgehoben wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 AsylVfG rechtswidrig ist, weil in Ungarn gegenwärtig systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art.4 GRCh/Art.3 EMRK führen können. Zudem ist die Abschiebung faktisch auf unabsehbare Zeit nicht durchführbar, weil Ungarn de facto kaum Überstellungen vornimmt oder nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt. Das Verfahren wurde hinsichtlich zurückgenommener Klagepunkte eingestellt; die Gerichtskosten tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.