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Beschluss

4 K 2707/15

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 18.08.2015 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 4 K 2178/15 - gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 verfügte (und im Widerspruchsbescheid bestätigte) Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (Fahrtenbuchauflage) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Dies ergibt sich daraus, dass sich die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist. 2 Die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 3 Unmöglich im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Bußgeldbehörde und die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen haben, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten ( BVerwG, Urteil vom 17.02.1982, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 12, sowie Beschlüsse vom 09.12.1993 - 11 B 113.93 -, juris, und vom 21.10.1987, NJW 1988, 1104; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.09.2015 - 10 S 1540/15 -, juris, und vom 04.08.2009, NJW 2009, 3802; VG Freiburg, Urteil vom 10.04.2014 - 4 K 2141/13 - ). Hier kann bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des Fahrzeugführers seitens des Regierungspräsidiums ... (Bußgeldstelle) mit den möglichen und angemessener Maßnahmen versucht worden ist. 4 Der Antragsteller ist vom Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 30.10.2014 im Ordnungswidrigkeitenverfahren ausschließlich als Betroffener und nicht wegen seiner Eigenschaft als Halter des Kraftfahrzeugs auch als Zeuge angehört worden. Dies ergibt sich aus den verwendeten Formulierungen „Ihnen wird zur Last gelegt ... folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben“ oder „Sie hielten … den erforderlichen Abstand nicht ein ...“ sowie aus dem Verweis auf § 55 OWiG in den formularmäßigen Hinweisen des vom Regierungspräsidium verwendeten Vordrucks. Für den Betroffenen besteht aber auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen. Der vom Regierungspräsidium versandte Vordruck enthält auch den Hinweis auf dieses Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Ferner ist den Hinweisen des Vordrucks zu entnehmen, dass der Betroffene, sofern er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat, auch Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen machen kann, hierzu aber nicht verpflichtet ist. 5 Zur Erfüllung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, hätte der Antragsteller aber zum Zwecke der Klärung der Täterschaft des Verkehrsverstoßes vom 10.10.2014 nicht (nur) als Betroffener, sondern (auch) als Zeuge angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Denn als Zeuge wäre der Antragsteller grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen ( siehe zum Vorstehenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2009, a.a.O. ). 6 Aufgrund des hinreichend deutlichen Beweisfotos vom 10.10.2014, auf dem erkennbar ein deutlich jüngerer Mann als der im Jahr 1957 geborene Antragsteller als Fahrer abgebildet und damit als Täter der Ordnungswidrigkeit ausgewiesen ist, sprach von Beginn des Ermittlungsverfahrens an ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller als Täter des ihm im Anhörungsschreiben vom 30.10.2014 zur Last gelegten Verkehrsverstoßes ausschied. Auch die Bußgeldstelle war bereits sehr früh der Meinung, dass der Antragsteller wohl nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sein könne, wie sie in ihrem Ermittlungsersuchen an das Polizeipräsidium Freiburg vom 13.11.2014 mit dem Hinweis „Fahrer erscheint jünger“, ausdrücklich zum Ausdruck brachte. Spätestens nachdem die Bußgeldstelle am 24.11.2014 und damit deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist im Besitz von Lichtbildern des Antragstellers und seiner beiden Söhne, F. und S., war, verdichtete es sich zur Gewissheit, dass der Antragsteller als Fahrzeugführer ausschied und einer der beiden Söhne der verantwortliche Fahrzeugführer sein musste ( u. a. auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13 -, entschiedenen Fall, in dem der Halter durchaus als Fahrzeugführer in Betracht kam; vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 13.07.2010 - 2 K 971/09 -, juris ). 7 Damit kam der Antragsteller bereits deutlich vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist lediglich noch als Zeuge in Betracht. Es war auch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Antragsteller als Zeuge Angaben zum verantwortlichen Fahrer machen würde. Denn auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht für einen Zeugen anders als für einen Betroffenen (Beschuldigten) grundsätzlich die Pflicht, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Zwar erfährt diese Pflicht zur Aussage durch Zeugnisverweigerungsrechte ( nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG und 52 StPO ) zugunsten von Angehörigen Einschränkungen. Aus dem - seine Aussage rechtmäßig verweigernden - Verhalten des Antragstellers im Rahmen seiner förmlichen Anhörung als Betroffener kann aber nicht ohne Weiteres und gleichsam von vornherein geschlossen werden, er hätte im Ordnungswidrigkeitenverfahren, entgegen der ihm dann obliegenden grundsätzlichen Auskunftspflicht, auch als Zeuge keine Aussage zur Sache gemacht, sich vielmehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber seinen Söhnen ( nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ) berufen und deshalb in keinem Fall zur Klärung der Täterschaft beigetragen ( wie hier VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2009, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 24.04.2012 - 12 ME 33/12 - juris; vgl. hierzu auch den der Antragsgegnerin bekannten Beschluss der Kammer vom 15.11.2013 - 4 K 1970/13 - ). 8 Ein solcher Schluss kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit aus dem im vorliegenden Verfahren konkret an den Tag gelegten Verhalten des Antragstellers gezogen werden. Denn sein Verhalten bestand lediglich darin, dass er auf seine Anhörung als Betroffener nicht bzw. nur insoweit reagiert hatte, als er über seine Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht beantragt hatte (die er bis zum Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht erhielt). Er hat damit ( anders als in dem Fall, der dem Beschluss der Kammer vom 15.11.2013, a.a.O., zugrunde lag ) nicht auch zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch als Zeuge so verhalten und unter keinen Umständen zur Klärung der Täterschaft und hier damit u. a. auch zur Entlastung eines seiner beiden als Täter in Betracht kommenden Söhne beitragen werde. Dieser Beurteilung stehen auch nicht die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.07.2014 ( a.a.O. ) und vom 04.12.2013 ( VBlBW 2015, 128 ) entgegen, aus deren Gründen sich ergibt, dass die betreffenden Fahrzeugführer dort (anders als der Antragsteller im vorliegenden Fall) trotz ihrer Einbeziehung im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht haben. 9 Hiernach kann voraussichtlich nicht angenommen werden, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach der mit dem Pkw des Antragstellers begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit den der Bußgeldbehörde möglichen, angemessenen und zumutbaren Mitteln unmöglich war. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2014 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( siehe dort die Nrn. 1.5 und 46.11 ), wonach im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 200 EUR je Monat der Geltung der Fahrtenbuchauflage als Streitwert anzusetzen ist. Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass hier nur die Zeit ab Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage am 19.11.2015 bis zum Ablauf des Jahres, für das die Antragsgegnerin die Führung des Fahrtenbuchs angeordnet hat, also bis zum 02.02.2016, von Bedeutung sein kann.