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Urteil

1 K 263/15

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Kläger wurden mit Bescheid der Beklagten vom 23.01.2015 für das Jahr 2015 zu „Abschlägen“ auf die Abwassergebühren in Höhe von 470,00 EUR herangezogen. Hiergegen erhoben sie am 26.01.2015 Widerspruch. 2 Am 06.02.2015 haben die Kläger Klage gegen die „Abwassergebühren Vorauszahlung 2015“ erhoben, soweit Vorauszahlungen in einer Höhe von mehr als 423,00 EUR festgesetzt worden sind. 3 Mit Bescheid vom 25.01.2016 setzte die Beklagte Abwassergebühren für das Jahr 2015 in einer Höhe von 550,26 EUR fest. 4 Die Kläger haben ihre Klage daraufhin auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Sie meinen, es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Es sei zu befürchten, dass es auch in Bezug auf den Abwassergebührenvorauszahlungsbescheid für das Jahr 2016 zu keiner gerichtlichen Entscheidung in angemessener Frist komme. Daher gehe in Fällen der Anfechtung von Vorauszahlungsbescheiden der grundrechtlich zu gewährleistende gerichtliche Rechtsschutz ins Leere. Ein Feststellungsinteresse besteht bereits dann, wenn sich ein Verwaltungsakt typischerweise so kurzfristig erledige, dass er regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könne. Dies sei hier der Fall. 5 Die Kläger beantragen, 6 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2015 rechtswidrig geworden ist, soweit darin Vorauszahlungen für die Abwassergebühren für das Jahr 2015 von mehr als 423,00 EUR festgesetzt werden. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie meint, dass die Klage unzulässig sei. 10 Dem Gericht liegen zwei Hefte Akten der Beklagten vor. Auf diese Akten und die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Über die Klage entscheidet der Vorsitzende, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). 12 Die Klage ist unzulässig. Wohl unstreitig hat sich der angefochtene Bescheid durch die endgültige Gebührenfestsetzung erledigt. Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um vorläufige Leistungen auf die künftige Gebührenschuld, die mit der später nach dem Entstehen der Gebührenschuld festzusetzenden Gebühr zu verrechnen sind. Vorauszahlungen können nur aufgrund einer regelmäßig auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruhenden Prognose festgesetzt werden. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, kommt es nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 2 S 2555/09 - KStZ 2011, 117). 13 Diese Erledigung haben die Kläger zum Anlass genommen, ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Auch diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unzulässig. Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Ausnahme und nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses zulässig. Das allgemeine Interesse eines Beteiligten an der vom konkreten Fall losgelösten Klärung einer Rechtsfrage oder der Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung begründet grundsätzlich kein berechtigtes Feststellungsinteresse in diesem Sinne. Das besondere Rechtsschutzinteresse ist gerade dann zu verneinen, wenn die Behörde einen Änderungsbescheid erlässt und dieser Gegenstand des (weiteren) Verfahrens wird, oder aber dann, wenn wie hier im Rechtsstreit um einen Vorauszahlungsbescheid eine endgültige Festsetzung erfolgt. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Vorauszahlungsbescheids kann in diesen Fällen nur insoweit vorliegen, als der Streit im Prozess um die endgültige Festsetzung nicht geklärt werden kann (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rn. 49; Schmidt-Troje in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rn. 43). 14 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die von den Klägern aufgeworfenen Probleme, die im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Gebührenkalkulation betreffen, könnten ohne weiteres auch in einem Streit um die endgültige Gebührenfestsetzung geklärt werden. Spezifische Fragen, die gerade die Heranziehung zu einer Vorauszahlung betreffen, haben die Kläger nicht genannt. Abgesehen davon dürfte es angesichts des nur vorläufigen Charakters der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld auch regelmäßig sachdienlich sein, schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation in dem Verfahren über die endgültige Gebührenfestsetzung gerichtlich klären zu lassen. Weshalb dies den Klägern nicht möglich oder zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. 15 Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, hierdurch werde ihr grundrechtlich gewährleisteter Rechtsschutz unzumutbar eingeschränkt, ist dem für den vorliegenden Fall schon im Ansatz nicht zu folgen. Sie lassen außer Acht, dass die Untätigkeitsklage im vorliegenden Fall erhoben worden ist, ohne dass zuvor eine sachliche Begründung des Widerspruchs erfolgt war. Damit hat schon ein zureichender Grund dafür bestanden, dass zunächst keine Entscheidung der Behörde über den Widerspruch der Kläger iSv § 75 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Für diesen Fall sieht § 75 Satz 3 VwGO ein Aussetzen des Verfahrens vor, sodass die Kläger von Anfang an nicht auf eine schnelle gerichtliche Entscheidung vertrauen durften. Das Gericht hat hier lediglich deshalb von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass sich das Verfahren vorher durch die endgültige Abgabenfestsetzung erledigen würde und ein Aussetzen des Verfahrens daher nicht sachdienlich ist (vgl. Verfügung vom 24.11.2015). Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass die Kläger durch den Erlass der endgültigen Gebührenfestsetzung um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht worden sind (vgl. allg. hierzu: Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 113 Rn. 66). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe 11 Über die Klage entscheidet der Vorsitzende, dem die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). 12 Die Klage ist unzulässig. Wohl unstreitig hat sich der angefochtene Bescheid durch die endgültige Gebührenfestsetzung erledigt. Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um vorläufige Leistungen auf die künftige Gebührenschuld, die mit der später nach dem Entstehen der Gebührenschuld festzusetzenden Gebühr zu verrechnen sind. Vorauszahlungen können nur aufgrund einer regelmäßig auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruhenden Prognose festgesetzt werden. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, kommt es nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 2 S 2555/09 - KStZ 2011, 117). 13 Diese Erledigung haben die Kläger zum Anlass genommen, ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Auch diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unzulässig. Es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Ausnahme und nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses zulässig. Das allgemeine Interesse eines Beteiligten an der vom konkreten Fall losgelösten Klärung einer Rechtsfrage oder der Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung begründet grundsätzlich kein berechtigtes Feststellungsinteresse in diesem Sinne. Das besondere Rechtsschutzinteresse ist gerade dann zu verneinen, wenn die Behörde einen Änderungsbescheid erlässt und dieser Gegenstand des (weiteren) Verfahrens wird, oder aber dann, wenn wie hier im Rechtsstreit um einen Vorauszahlungsbescheid eine endgültige Festsetzung erfolgt. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Vorauszahlungsbescheids kann in diesen Fällen nur insoweit vorliegen, als der Streit im Prozess um die endgültige Festsetzung nicht geklärt werden kann (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rn. 49; Schmidt-Troje in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rn. 43). 14 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die von den Klägern aufgeworfenen Probleme, die im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Gebührenkalkulation betreffen, könnten ohne weiteres auch in einem Streit um die endgültige Gebührenfestsetzung geklärt werden. Spezifische Fragen, die gerade die Heranziehung zu einer Vorauszahlung betreffen, haben die Kläger nicht genannt. Abgesehen davon dürfte es angesichts des nur vorläufigen Charakters der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld auch regelmäßig sachdienlich sein, schwierige Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation in dem Verfahren über die endgültige Gebührenfestsetzung gerichtlich klären zu lassen. Weshalb dies den Klägern nicht möglich oder zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. 15 Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, hierdurch werde ihr grundrechtlich gewährleisteter Rechtsschutz unzumutbar eingeschränkt, ist dem für den vorliegenden Fall schon im Ansatz nicht zu folgen. Sie lassen außer Acht, dass die Untätigkeitsklage im vorliegenden Fall erhoben worden ist, ohne dass zuvor eine sachliche Begründung des Widerspruchs erfolgt war. Damit hat schon ein zureichender Grund dafür bestanden, dass zunächst keine Entscheidung der Behörde über den Widerspruch der Kläger iSv § 75 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Für diesen Fall sieht § 75 Satz 3 VwGO ein Aussetzen des Verfahrens vor, sodass die Kläger von Anfang an nicht auf eine schnelle gerichtliche Entscheidung vertrauen durften. Das Gericht hat hier lediglich deshalb von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass sich das Verfahren vorher durch die endgültige Abgabenfestsetzung erledigen würde und ein Aussetzen des Verfahrens daher nicht sachdienlich ist (vgl. Verfügung vom 24.11.2015). Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass die Kläger durch den Erlass der endgültigen Gebührenfestsetzung um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht worden sind (vgl. allg. hierzu: Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 113 Rn. 66). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).