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Beschluss

7 K 3106/16

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen den Vollstreckungsschuldner gemäß § 6 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) ist zulässig, aber nicht begründet. 2 Mit Verfügung vom 08.08.2016 hat die Vollstreckungsgläubigerin die dem Vollstreckungsschuldner am 01.02.2008 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) widerrufen (Ziffer 1) und ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sowie den Erwerb von erlaubnisfreien Waffen jeglicher Art bzw. von erlaubnisfreier Munition untersagt (Ziffer 2). Sollte er in Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition sein, habe er diese bis zum 29.08.2016 einem Berechtigten zu übergeben oder die Unbrauchbarmachung zu veranlassen und hierüber einen Nachweis zu erbringen (Ziffer 3). Nach Ablauf dieser Frist würden die Waffen und die Munition sichergestellt (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 2 bis 4 wurde angeordnet (Ziffer 5). 3 Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten enthält (vgl. nur VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, m. w. N.). 4 Die Vollstreckungsgläubigerin stützt die beantragte Durchsuchungsanordnung auf § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG. Es handelt sich - da der Sicherstellung eine Fristsetzung vorangegangen ist - um eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz (WaffG), weshalb die Spezialvorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nicht zum Tragen kommt. Daher richtet sich die Vollstreckung der Sicherstellung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG nach Landesrecht. Gemäß § 6 Abs. 1 LVwVG ist der Vollstreckungsbeamte befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen. Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum kann er gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG). 5 Eine solche Anordnung darf jedoch nur dann ergehen, wenn die wegzunehmenden Waffen konkret bezeichnet sind. Dies folgt - unabhängig von der Bedeutung dieses Erfordernisses für die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 46 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WaffG und für die vollstreckungsrechtliche Bestimmtheit (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.01.2013 - 8 S 2919/11 -, juris, Rn. 22) - aus der begrenzten Kompetenz des Verwaltungsgerichts, einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) zu legitimieren. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i. V. m. § 46 Abs. 2 WaffG ist abzugrenzen von der gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 PolG den Amtsgerichten zugewiesenen Aufgabe, über Wohnungsdurchsuchungen in Fällen zu entscheiden, in denen es ungewiss ist, ob ein gefährlicher Gegenstand zu finden ist oder nicht. § 6 LVwVG i. V. m. § 46 Abs. 2 WaffG ermächtigt das Verwaltungsgericht nicht dazu, eine Wohnungsdurchsuchung „auf Verdacht“ anzuordnen, sondern nur dazu, eine solche in Bezug auf „die Waffe“, die der Pflichtige „besitzt“, zuzulassen. 6 Vorliegend ist weder in Ziffer 4 noch an anderer Stelle der Verfügung vom 08.08.2016 genau bezeichnet, welche Waffen der Sicherstellung unterliegen sollen. Vielmehr hat die Vollstreckungsgläubigerin in Ziffer 3 der Verfügung selbst zu erkennen gegeben, dass sie keine sichere Kenntnis darüber hat, ob und, wenn ja, welche Waffen der Vollstreckungsschuldner überhaupt (noch) besitzt. Vielmehr hat sie ihn nur für den Fall, dass er im Besitz von Waffen sein sollte, zu den in § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG genannten Maßnahmen aufgefordert. 7 Das Anliegen der Vollstreckungsgläubigerin, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, um dem Verdacht nachzugehen, dass der Vollstreckungsschuldner - nach Erlass des sofort vollziehbaren Verbots in Ziffer 2 der Verfügung vom 08.08.2016 unerlaubt - Waffen und Munition besitzt und, sollte sich der Verdacht bewahrheiten, die aufgefundenen Waffen sodann in einem weiteren Schritt sicherzustellen, kann diese nur mittels einer Durchsuchungsanordnung nach § 31 PolG bzw. auf repressiver Grundlage sowie ggf. anschließender Sicherstellungsanordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG verwirklichen. 8 Im Übrigen fehlt es an einer (allerdings wohl bei einer Durchsuchung nachholbaren) Androhung der Wegnahme gemäß des § 20 Abs. 1 LVwVG. Diese ist grundsätzlich neben der Fristsetzung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG erforderlich, weil es sich bei der am 08.08.2016 (aufschiebend bedingt) angeordneten Sicherstellung, wie ausgeführt, nicht um ein Element der Verwaltungsvollstreckung, sondern um eine eigenständige, ggf. im Wege der Wegnahme zu vollstreckende Grundverfügung handelt, der der Pflichtige auch durch freiwillige Herausgabe nachkommen kann. 9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.