OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 7 K 4122/17

VG FREIBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung kann angeordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG). • Die Einstufung eines Urteils als Jugendstrafe steht einer Gleichstellung mit einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entgegen; damit kann die Folgevorschrift des § 30 Abs. 4 AsylG nicht ohne Weiteres angewendet werden. • Eine Umdeutung der Ablehnungsentscheidung durch das Gericht auf andere Ablehnungsgründe darf nicht erfolgen, wenn dies eine inhaltliche Erstbewertung der Schutzgründe erfordert.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei ernstlichen Zweifeln an Ablehnung • Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung kann angeordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG). • Die Einstufung eines Urteils als Jugendstrafe steht einer Gleichstellung mit einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entgegen; damit kann die Folgevorschrift des § 30 Abs. 4 AsylG nicht ohne Weiteres angewendet werden. • Eine Umdeutung der Ablehnungsentscheidung durch das Gericht auf andere Ablehnungsgründe darf nicht erfolgen, wenn dies eine inhaltliche Erstbewertung der Schutzgründe erfordert. Der afghanische Antragsteller klagte gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bescheid vom 19.05.2017), in dem die Ablehnung als offensichtlich unbegründet bezeichnet wurde und eine Abschiebungsandrohung enthalten war. Das Bundesamt stützte die Einstufung auf Regelungen, die wegen strafrechtlicher Verurteilungen greifen können. Der Antragsteller war in Strafverfahren als Jugendlicher verurteilt worden; die Strafe wurde als Jugendstrafe und nicht als Freiheitsstrafe ausgestaltet. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde fristgerecht gestellt; der Kläger beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob die sofortige Vollziehbarkeit aufgehoben werden kann und ob die rechtliche Grundlage der Ablehnung tragfähig ist. Weiteren Sachverhaltsaufklärungen oder eine inhaltliche Neubewertung des Asylgrundes nahm das Gericht im vorläufigen Verfahren nicht vor. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bzw. § 121 Abs. 2 ZPO zu bewilligen, weil der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und wurde fristgerecht erhoben; Zustellung und Fristenberechnung entsprechen § 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und § 188 BGB. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet; daher überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). • Das BAMF hat die Ablehnung zu Unrecht auf § 30 Abs. 4 Alt. 1 AsylG gestützt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren) nicht vorliegen; die verhängte Strafe war eine Jugendstrafe und nicht gleichzusetzen. • Eine andere Rechtsgrundlage zur Aufrechterhaltung der Ablehnung liegt nicht vor: Die Straftat erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG für Ablehnungen nach § 30 Abs. 4 Alt. 2 AsylG; eine mögliche Gefährlichkeit nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG hätte zuvor eine Ermessensermessensentscheidung des BAMF erfordert, sodass das Gericht die Entscheidung nicht in eine andere Ablehnungsform umdeuten darf. • Eine gerichtliche Umdeutung der Ablehnung auf § 30 Abs. 1–3 AsylG scheidet aus, weil hierfür eine inhaltliche Neubewertung der Angaben des Antragstellers zu Fluchtgründen und familiären Verhältnissen erforderlich wäre, was im vorläufigen Rechtsschutz nicht leistenbar ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 19.05.2017 angeordnet. Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet zu Unrecht auf § 30 Abs. 4 Alt. 1 AsylG gestützt wurde, weil die gesetzliche Voraussetzung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (gleichgestellte Freiheitsstrafe) hier nicht vorliegt, da eine Jugendstrafe verhängt wurde. Eine Aufrechterhaltung der Ablehnung auf anderer Rechtsgrundlage war nicht möglich, und eine Umdeutung durch das Gericht scheiterte an fehlender Grundlage. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.