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Beschluss

A 4 K 2389/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Kläger, Eheleute und vier zwischen 2005 und 2016 geborene Kinder syrischer Staatsangehörigkeit, suchten am 16.09.2015 bei der Landeserstaufnahmestelle Karlsruhe um Asyl nach und stellten am 27.01.2016 Asylanträge bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Im Juni und August 2016 teilten sie eine Anschriftsänderung mit und baten - nach Lage der Akten erfolglos - um Auskunft zum Stand des Verfahrens. Im September 2016 übersandte das Landratsamt Tuttlingen dem Bundesamt Kopien der Pässe der Kläger. Unter dem 19.09.2016 lud das Bundesamt die Kläger zur Anhörung am 11.10.2016. Bei der Anhörung legten die Kläger eine ärztliche Bescheinigung für ihr jüngstes, im Januar 2016 geborenes Kind vor und gaben unter anderem an, die Klägerin und die Kinder litten an Asthma, bei ihr und einem Kind erfolge deshalb eine ärztliche Behandlung. Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, insoweit bis zum 10.11.2016 ein ärztliches Attest eines Lungenfacharztes vorzulegen. Am 11. und 16.11.2016 überprüfte das Bundesamt die vorgelegten Personalpapiere der Kläger und stellte keine Manipulationen fest. Im November 2016 fragte eine Helferin nach, ob der Antrag auch ohne die erbetenen Atteste weiter bearbeitet werden könne. 2 Im Februar 2017 erkundigten sich die Kläger erneut nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesamt antwortete am 17.02.2017, das Verfahren werde derzeit vom zuständigen Entscheider bearbeitet und werde voraussichtlich in wenigen Wochen abgeschlossen. Am 10.04.2017 erhoben die Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über ihren Asylantrag zu entscheiden. Am 07.05.2017 baten die Kläger nochmals - per e-mail an das Bundesamt - um eine Entscheidung. Im Klageverfahren beantragte die Beklagte am 15.05.2017 (hilfsweise), das Verfahren auszusetzen mit der Begründung, es liege gerichtsbekannt ein zureichender Grund dafür vor, dass sie bisher nicht entschieden habe. Mit Bescheid vom 27.07.2017 hat das Bundesamt schließlich über die Asylanträge entschieden. Die Kläger haben daraufhin das Klagverfahren für erledigt erklärt; seitens der Beklagten liegt eine generelle Erledigungserklärung vor. II. 3 Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. (§ 161 Abs. 1 VwGO). Der Vorsitzende entscheidet anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO). 4 Die Kosten des Verfahrens hat, gleich ob man § 161 Abs. 3 oder auch § 161 Abs. 2 VwGO für einschlägig hält, die Beklagte zu tragen. 5 Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger bzw. die Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte(n). 6 Die Kläger durften mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. 7 Grundsätzlich darf ein Kläger mit einer Entscheidung nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten rechnen. Dies gilt mangels besonderer gesetzlicher Regelung auch bei Klagen auf Gewährung von Flüchtlingsschutz. Dennoch kann unter besonderen Umständen auch danach ein zureichender Grund dafür vorliegen, dass die Behörde nicht entscheidet. Damit rechnen muss ein Kläger aber nur dann, wenn er diesen Grund kennt oder kennen muss. Maßgeblich hierfür sind alle Umstände des Einzelfalls (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161, Rn. 42). Liegt freilich ein zureichender Grund für ein Ausbleiben der Entscheidung nicht (mehr) vor, muss ein Kläger damit auch nicht rechnen. 8 Infolge der im Jahr 2015 stark ansteigenden Asylgesuche war das Bundesamt auf längere Zeit hin überlastet und objektiv trotz einer sehr großen Zahl von Neueinstellungen und Abordnungen aus anderen Verwaltungsbereichen nicht in der Lage, alsbald die Asylanträge aufzunehmen, die Antragsteller anzuhören und über die Asylanträge zu entscheiden. Damit bestand zunächst auch ein - allgemein bekannter - zureichender Grund dafür, dass es über Asylanträge nach Ablauf von drei Monaten auch über längere Zeit nicht entschieden war. Dementsprechend war auf Untätigkeitsklagen von Asylantragstellern hin das Verfahren regelmäßig auszusetzen (§ 75 Satz 3 VwGO). 9 Davon konnte im April 2017, bei Erhebung der Untätigkeitsklage der Kläger, aber nicht mehr ausgegangen werden. Das ergibt sich aus Folgendem: 10 Bei einer Überlastung von längerer Dauer obliegt es dem Träger einer Behörde, einem strukturell bedingten Personalmangel im gebotenen Umfang abzuhelfen (Clausing a.a.O. m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2407/16 u.a., NVwZ-RR 2017, 393 = juris, Rn. 9, m.w.N., zu einer „vorübergehenden Antragsflut“ in kommunalabgabenrechtlichen Angelegenheiten). 11 Insoweit ist zwar nicht zweifelhaft, dass die Beklagte dem auftretenden Personalmangel beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2015 und vor allem im Jahr 2016 im Rahmen des Möglichen begegnet ist. Seit Beginn des Jahres 2017 hat die Beklagte aber damit begonnen, Personal, welches als Anhörer oder Entscheider beim Bundesamt tätig war, in erheblichem Umfang abzubauen (vgl. http://www.heute.de/laengere-asylverfahren-bamf-chefin-cordt-warnt-vor-folgen-des-personalabbaus-47595804.html; Süddeutsche Zeitung vom 05.09.2017: „Tausende Bamf-Mitarbeiter bangen um ihre Zukunft“). Außerdem hat die Beklagte es offensichtlich versäumt, dafür zu sorgen, dass von den sogenannten Altverfahren die älteren Verfahren vor den jüngeren entschieden werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen wäre. 12 Im Fall der Kläger lagen keine besonderen Gründe vor, welche ein Zuwarten des Bundesamts im April 2017 noch rechtfertigen konnten. Nachdem ihre Anhörung im Oktober 2016 erfolgt war, hätte die Entscheidung alsbald ergehen können. Der Sachverhalt war aufgeklärt. Einer Einholung von Auskünften durch das Bundesamt bedurfte es nicht. Die Personalpapiere der Kläger waren im November 2016 geprüft. Der bei der Anhörung verlangten Vorlage ärztlicher Atteste bedurfte es nicht; denn den Klägern stand nach Auffassung des Bundesamts ohnehin (zumindest) subsidiärer Schutz zu. Anfragen der Kläger hatte das Bundesamt immer wieder nicht beantwortet. Entgegen der schließlich erteilten Auskunft vom 17.02.2017, wonach das Verfahren vom zuständigen Entscheider bearbeitet werde und voraussichtlich in wenigen Wochen abgeschlossen werden könne, hatte das Bundesamt bei Klageerhebung fast zwei Monate später immer noch keine Entscheidung erlassen; sie folgte erst am 27.07.2017. 13 Danach kann offenbleiben, ob der Beklagten kostenrechtlich auch zum Nachteil gereichen könnte, dass sie das Ziel ausgegeben und verfolgt hat, die gestellten Neuanträge besonders zügig zu entscheiden (vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/ Pressemitteilungen/DE/2017/20170812-030-pm-abbau-verfahren-und-verfahrensdauer. ht ml?nn= 1366068), mit der Folge, dass ein Teil der sogenannten Altverfahren erst deutlich später entschieden werden kann. 14 Allerdings setzt § 161 Abs. 3 VwGO weiter voraus, dass ein Fall des § 75 VwGO vorliegt. 15 Dies könne hier fraglich sein, weil die Klage nach dem schriftsätzlich gestellten Klagantrag (nur) darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen, über den Asylantrag der Kläger zu entscheiden. Mit diesem Antrag war die Klage nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO), sondern auf eine Leistung, das Bescheiden des Asylantrags überhaupt, gerichtet. 16 Ob ein solcher (schlichter) Bescheidungsantrag überhaupt statthaft ist (dies bejahen für das asylrechtliche Klageverfahren VG Freiburg, Urteil vom 23.09.2016 - A 1 K 2611/16 -, Urteil vom 23.01.2017 - A 1 K 4465/16 - und schon Urteil vom 20.03.1997 - A 2 K 13182/95 - sowie, hierzu, VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.1997 - A 13 S 1186/97 -, alle juris, u.a.; a.A. aber - allgemein - VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1970 - VI S 962/69 -, NJW 1970, 1143 und für das asylrechtliche Verfahren Bayer. VGH, Beschluss vom 07.07.2016 - 20 ZB 16.300003; VG Freiburg, Beschluss vom 26.01.2016 - A 5 K 2597/15; vgl. auch Clausing a.a.O. Rn. 39) und als Leistungsantrag der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Vorschrift des § 75 VwGO unterfällt oder ob, wozu das Gericht neigt, der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis ohne Weiteres vom (schlichten) Bescheidungsantrag auf einen Verpflichtungsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes übergehen hätte können, was zumindest eine entsprechende Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO nahe legen würde, kann offenbleiben. 17 Offenbleiben kann dies, weil selbst dann, wenn kein Fall des § 75 VwGO im Sinn von § 161 Abs. 3 VwGO vorläge, die Beklagte die Kosten jedenfalls gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen hätte. Denn dies allein würde wegen eines - wie oben ausgeführt - fehlenden zureichenden Grunds für die Nichtbescheidung des Asylantrags billigem Ermessen entsprechen. Soweit in der Rechtsprechung für einen ähnlichen Fall angenommen worden ist, ein Kläger müsse sich an seinem, auf eine „schlichte“ Bescheidung gerichteten, Klageantrag festhalten lassen und dieser sei unstatthaft (VGH-Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1970 - VI S 962/69 -, a.a.O.), erscheint dies, die Unstatthaftigkeit eines schlichten Bescheidungsantrags unterstellt, als unbillig; denn es kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden, dass die von zahlreichen Verwaltungsgerichten im Sinn seines Klagantrags beantwortete grundsätzliche Frage, ob ein schlichter Bescheidungsantrag nicht doch (ausnahmsweise) in asylverfahrensrechtlichen Klageverfahren statthaft ist, höchstrichterlich nicht geklärt ist (wohl, weil die Beklagte gegen entsprechende Urteile kein Rechtsmittel einlegt). 18 Die Kostenentscheidung ist nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO, § 80 AsylG).