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Urteil

A 3 K 6272/17

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Prozesskostenhilfe sind zu versagen, wenn die Kostenentscheidung bereits zu Gunsten der Antragsteller getroffen wurde und damit das Rechtsschutzinteresse entfällt. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Ein Versäumnis der Anhörung durch die Behörde führt regelmäßig zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, insbesondere wenn die Ladung nachweislich nicht zugestellt wurde. • Zustellungsmängel können durch tatsächliche Bekanntgabe, etwa die Aushändigung einer Kopie durch die Ausländerbehörde, geheilt werden. • Bei unsicherer Heilung der Zustellung ist zugunsten des Asylsuchenden von fristgerechter Antragsstellung auszugehen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei unterlassener Anhörung • Anträge auf Prozesskostenhilfe sind zu versagen, wenn die Kostenentscheidung bereits zu Gunsten der Antragsteller getroffen wurde und damit das Rechtsschutzinteresse entfällt. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung kann anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Ein Versäumnis der Anhörung durch die Behörde führt regelmäßig zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, insbesondere wenn die Ladung nachweislich nicht zugestellt wurde. • Zustellungsmängel können durch tatsächliche Bekanntgabe, etwa die Aushändigung einer Kopie durch die Ausländerbehörde, geheilt werden. • Bei unsicherer Heilung der Zustellung ist zugunsten des Asylsuchenden von fristgerechter Antragsstellung auszugehen. Antragsteller forderten vor dem Verwaltungsgericht Freiburg die Anordnung aufschiebender Wirkung für ihre Klagen gegen eine im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung. Sie stellten daneben Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Bundesamt hatte den Bescheid nach erfolglosen Zustellversuchen erlassen; mehrere Sendungen waren als unzustellbar zurückgekommen, obwohl die Antragsteller nach Aktenlage an der betreffenden Anschrift wohnten. Die Ausländerbehörde übergab den Antragstellern nach eigenen Angaben eine Kopie des Bescheids. Die Antragsteller behaupteten, sie seien nicht angehört worden; in den Akten fand sich kein Nachweis einer Anhörung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge und die Frage, ob die Zustellung wirksam war oder geheilt wurde. • Zuständigkeit und Verfahrensform: Die Entscheidung erging durch den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 S.1 AsylG; die Anträge sind nach §§ 36 Abs.3 AsylG, 80 Abs.5 VwGO statthaft und zulässig. • Prozesskostenhilfe: Zwar besteht Aussicht auf Erfolg, jedoch entfällt das Rechtsschutzinteresse an PKH und Beiordnung, weil die Kostenentscheidung des Beschlusses die Antragsteller begünstigt; daher Ablehnung der PKH-Anträge. • Zustellung des Bescheids: Der Bescheid vom 27.12.2016/22.05.2017 wurde nicht wirksam durch den erfolglosen Zustellversuch nach § 10 Abs.2 AsylG; da die Antragsteller nach Aktenlage an der Anschrift wohnhaft waren, ist wahrscheinlich, dass die Unzustellbarkeit zu Unrecht festgestellt wurde. • Heilung der Zustellung: Nach § 8 VwZG kann die Zustellung geheilt sein, wenn den Antragstellern der Bescheid tatsächlich, etwa durch Aushändigung einer Kopie durch die Ausländerbehörde, zugegangen ist; eine Kopie vermittelt im Regelfall hinreichende Kenntnis des Inhalts. • Anhören der Antragsteller: Nach § 25 Abs.5 AsylG darf auf Anhörung nur bei schuldhaftem Fernbleiben verzichtet werden; hier ist die Ladung nie zugegangen, somit wurde nicht angehört und ein erneuter Anhörungstermin wäre erforderlich. • Rechtsfolgen: Aufgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (unterlassene Anhörung) war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gerechtfertigt (Art.16a Abs.4 GG, § 36 Abs.4 S.1 AsylG). • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts wurden abgelehnt, da durch die Kostenentscheidung des Beschlusses kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen; insbesondere wurde die Anhörung der Antragsteller nach Aktenlage unterlassen, was die Rechtmäßigkeit infrage stellt. Der Bescheid war womöglich nicht wirksam zugestellt, wobei eine Heilung durch tatsächliche Kenntnisnahme mittels Aushändigung einer Kopie durch die Ausländerbehörde in Betracht kommt; angesichts der Unsicherheit ist zugunsten der Antragsteller von fristgerechter Antragstellung auszugehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.