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Urteil

1 K 2986/17

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausstattungszusagen im Rahmen von Bleibe- oder Berufungsverhandlungen sind grundsätzlich befristet und nur wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt ist (§ 38 LVwVfG / § 57 LVwVfG). • Nach Ablauf der Befristung besteht kein automatischer Anspruch auf Wiederbewilligung; die Hochschule hat jedoch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine mögliche Wiederzuweisung zu treffen (§ 48 Abs. 4 LHG). • Ein Professor hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Überprüfung der zugesagten Ausstattung; die Entscheidung ist an den Maßstäben des § 13 Abs. 2 LHG sowie Art. 5 Abs. 3 GG zu orientieren.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für dauerhafte Wiederzuweisung, aber Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung • Ausstattungszusagen im Rahmen von Bleibe- oder Berufungsverhandlungen sind grundsätzlich befristet und nur wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt ist (§ 38 LVwVfG / § 57 LVwVfG). • Nach Ablauf der Befristung besteht kein automatischer Anspruch auf Wiederbewilligung; die Hochschule hat jedoch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine mögliche Wiederzuweisung zu treffen (§ 48 Abs. 4 LHG). • Ein Professor hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Überprüfung der zugesagten Ausstattung; die Entscheidung ist an den Maßstäben des § 13 Abs. 2 LHG sowie Art. 5 Abs. 3 GG zu orientieren. Der Kläger ist Inhaber einer W3-Professur und hatte 2009 im Rahmen von Bleibeverhandlungen gegenüber der Universität ein Bleibeangebot mit Zusagen zur personellen und sachlichen Ausstattung (u.a. 0,5 E13-Stelle für fünf Jahre, 25.000 EUR einmalige Sachmittel über fünf Jahre, 50.000 EUR IT-Mittel über fünf Jahre, bis zu 20.000 EUR Renovierung) erhalten und das Angebot 2010 angenommen. Später wurde im Verfahren zur Wiederzuweisung 2015 entschieden, die laufende Ausstattung wieder zuzuweisen, einzelne zentrale Zusagen jedoch als einmalig oder befristet zu behandeln; der Kläger beanstandete, dass zentrale Mittel nicht erneut bewilligt würden. Nach abschlägigem Widerspruchsbescheid 2017 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag auf Zuweisung der genannten Mittel aus zentralen Ressourcen oder hilfsweise auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte behauptet, die Zusagen seien befristet und teils bereits verbraucht; zudem fehle für weitergehende mündliche Nebenabsprachen die erforderliche Schriftform. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig; ein Vorverfahren wurde durchgeführt und der Widerspruchsbescheid erging fristgerecht. • Keine materiell-rechtliche Durchsetzbarkeit der begehrten Mittel: Das Bleibeangebot enthielt eindeutige Hinweise auf die gesetzlich vorgesehene Befristung auf fünf Jahre (§ 48 Abs. 4/5 LHG) und bezeichnete bestimmte Posten als einmalig; eine fortlaufende Zusicherung der gleichen Beträge über weitere Fünfjahresperioden ist weder aus dem Wortlaut noch aus den Begleitumständen ableitbar. • Form und Verbindlichkeit: Ob die Zusage als Zusicherung nach § 38 LVwVfG oder als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, kann offenbleiben; in beiden Fällen ist die Schriftform (§ 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 57 LVwVfG) Voraussetzung für Verbindlichkeit. Mündliche Nebenabsprachen genügen nicht. • Grundrechts- und Gesetzesrechtliche Grenzen: Aus Art. 5 Abs. 3 GG sowie dem Landeshochschulgesetz folgt kein Anspruch auf die vom Kläger konkret begehrten zusätzlichen Mittel, jedenfalls nicht in der vom Kläger geforderten Höhe; allenfalls könnte ein Anspruch auf eine angemessene Grund- bzw. Mindestausstattung bestehen, was hier nicht dargelegt ist. • Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung: § 48 Abs. 4 S. 3 LHG verpflichtet die Universität, nach Ablauf der Befristung eine Überprüfung vorzunehmen und nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Wiederzuweisung zu entscheiden; der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine solche Ermessensentscheidung trifft und dabei die Maßstäbe des § 13 Abs. 2 LHG sowie die Belange des Art. 5 Abs. 3 GG beachtet. • Fehlerhafte Entscheidungspraxis der Beklagten: Der Widerspruchsbescheid stellte ein kategorisches Wegfallen einmaliger oder befristeter Mittel fest und zeigte damit, dass die Beklagte sich für gebunden hielt und keine eigenständige Ermessensentscheidung über eine mögliche Wiederzuweisung getroffen hat; dies ist ermessensfehlerhaft. • Folgen: Der Kläger kann nicht die Bewilligung der konkret begehrten Mittel erzwingen, wohl aber die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. Die Klage ist teilweise begründet: die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewilligung der beantragten zentralen Mittel (0,5 E13-Stelle für fünf Jahre, 25.000 EUR einmalige Sachmittel abrufbar über fünf Jahre, 50.000 EUR IT-Mittel abrufbar über fünf Jahre, bis zu 20.000 EUR Renovierungsfinanzierung) erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten; der ursprüngliche Bescheid vom 29.04.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 werden insoweit aufgehoben. Ein materieller Anspruch des Klägers auf unmittelbare Zuweisung der genannten Mittel besteht jedoch nicht, weil die Bleibezusage die streitigen Posten als befristet bzw. einmalig ausgewiesen hat und erforderliche Formvoraussetzungen für weitergehende Nebenversprechen nicht erfüllt sind. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Die Entscheidung stellt sicher, dass die Hochschule nun eine ermessensfehlerfreie Abwägung vorzunehmen hat, die die Belange des Klägers, die verfügbaren Haushaltsmittel, die Interessen anderer Professuren sowie die Vorgaben des § 13 Abs. 2 LHG und Art. 5 Abs. 3 GG berücksichtigt.