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Urteil

1 K 9010/17

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach § 8 Abs. 1 LHGebG ist verfassungsgemäß. • Ein auf einen Bachelorabschluss folgendes Hauptstudium in einem Staatsexamensstudiengang ist regelmäßig ein zweites grundständiges Studium im Sinne des § 8 Abs. 1 LHGebG und damit gebührenpflichtig. • Ein solcher Übergang ist nicht mit einem konsekutiven Masterstudium gleichzustellen; maßgeblich ist die objektive Konzeption der Studiengänge. • Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 LHGebG greift nur, wenn sowohl Erst- als auch Zweitabschluss berufsrechtlich für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Zweitstudiengebühren bei Übergang vom Bachelor in das Staatsexamen Pharmazie • Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach § 8 Abs. 1 LHGebG ist verfassungsgemäß. • Ein auf einen Bachelorabschluss folgendes Hauptstudium in einem Staatsexamensstudiengang ist regelmäßig ein zweites grundständiges Studium im Sinne des § 8 Abs. 1 LHGebG und damit gebührenpflichtig. • Ein solcher Übergang ist nicht mit einem konsekutiven Masterstudium gleichzustellen; maßgeblich ist die objektive Konzeption der Studiengänge. • Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 LHGebG greift nur, wenn sowohl Erst- als auch Zweitabschluss berufsrechtlich für die Ausübung des Berufs erforderlich sind. Der Kläger absolvierte von WS 2013/14 bis WS 2016/17 den Bachelorstudiengang „Pharmazeutische Wissenschaften“ und erhielt die Anerkennung der Leistungen als Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung. Im WS 2017/18 immatrikulierte er sich in das Hauptstudium des Staatsexamensstudiengangs Pharmazie und wurde im September 2017 zur Zahlung von Zweitstudiengebühren in Höhe von 650 EUR je Semester verpflichtet. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Gebührenbescheids mit der Rüge, es handele sich nicht um ein neues Studium, sondern um eine Fortsetzung des Erststudiums; alternativ führe § 8 Abs. 3 LHGebG zur Gebührenbefreiung. Die Beklagte hält das staatsexamensorientierte Hauptstudium für ein weiteres grundständiges Studium und verweist auf die gesetzliche Gebührenpflicht. Das Verwaltungsgericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen. • Rechtsgrundlage und Verfassungsmäßigkeit: Die Gebührenpflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Hs.1 LHGebG; die Erhebung von Zweitstudiengebühren ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Begriff des grundständigen Studiengangs: Sowohl der Bachelorstudiengang als auch der Studiengang ‚Staatsexamen Pharmazie‘ sind grundständige Studiengänge i.S.d. § 30 Abs. 1 LHG; sie unterscheiden sich in Zielabschlüssen und Prüfungsordnungen. • Kein Gleichklang mit konsekutivem Master: Die gesetzliche Systematik und die Zielsetzung des LHG unterscheiden Staatsexamens- von Masterstudiengängen (§ 29 Abs.2, § 34 Abs.1 LHG). Entscheidend ist die objektive Konzeption der Studiengänge, nicht die subjektive Studiengestaltung. • Anrechnungen ändern die Einordnung nicht: Die Möglichkeit der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen (AAppO § 22) begründet keine konsekutive Verbindung und rechtfertigt keine Ausnahme von der Gebührenpflicht. • Gleichbehandlungsrechtlich gerechtfertigt: Unterschiede in Struktur, Zulassungsvoraussetzungen und Zweck der Studiengänge rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung trotz vergleichbarer Belastung von Ressourcen (Art. 3 Abs. 1 GG). • Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 LHGebG nicht erfüllt: Diese Vorschrift befreit nur Zweitstudien, wenn sowohl Erst- als auch Zweitabschluss berufsrechtlich für die Ausübung eines Berufs erforderlich sind; für den Apothekerberuf ist allein das Staatsexamen erforderlich, nicht zusätzlich der Bachelor. • Rechtsfolgen: Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 19.09.2017 auf Grundlage des § 8 Abs. 1 LHGebG; das Hauptstudium im Staatsexamensstudiengang Pharmazie stellt ein zweites grundständiges Studium dar und ist daher gebührenpflichtig. Eine Gleichstellung mit einem konsekutiven Masterstudium ist nicht möglich, weil die objektive Konzeption, die Prüfungsordnungen und die Zulassungsvoraussetzungen der Studiengänge unterschiedlich sind. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 LHGebG greift nicht, weil der Bachelorabschluss für die Berufsausübung als Apotheker nicht rechtlich erforderlich ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wird zugelassen.