Urteil
4 K 423/18
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagen vom 07.06.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 werden aufgehoben, soweit die dort festgesetzte Gebühr einen Betrag von 700,-- EUR pro Monat übersteigt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren war notwendig. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer (erhöhten) Gebühr für die von ihnen bewohnte Flüchtlingsunterkunft. 2 Die Kläger, ihre gegenwärtig fünf minderjährigen Kinder und ihr volljähriger Sohn, Kläger im Verfahren 4 K 424/18, wohnen seit dem Jahr 2000 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, zunächst in der Flüchtlingsunterkunft X und seit 2014 in der Flüchtlingsunterkunft X. Nach Angaben der Beklagten handelt es sich hierbei um eine 136 m² große Vier-Zimmer-Wohnung. Mit Bescheid der Beklagten vom 18.07.2014 wurden hierfür bestandskräftig Gebühren i.H.v. monatlich 700,-- EUR festgesetzt; dieser Betrag ergab sich bei Zugrundelegung eines Paares im Doppelzimmer (225,-- EUR), von damals sechs minderjährigen Familienangehörigen (jeweils 25,-- EUR), drei zusätzlichen Zimmern (jeweils 75,-- EUR), sowie alleiniger Bad- und Küchennutzung (jeweils 50,-- EUR). Die Gebühren wurden von den Klägern selbst bezahlt. 3 Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 13.12.2016 wurden die monatlichen Gebühren ab 01.01.2017 unter Berücksichtigung der Volljährigkeit des ältesten Kindes, Kläger im Verfahren 4 K 424/18, für die Kläger auf 634,37 EUR (7/8 von 725,-- EUR) festgesetzt; ein Betrag i.H.v. 181,25 EUR monatlich wurde mit Bescheid der Beklagten vom 07.06.2017 rückwirkend ab dem 01.01.2017 ihrem volljährigen Sohn in Rechnung gestellt. 4 Bereits mit Beschluss vom 06.12.2016 hatte der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren kommunaler Unterkünfte für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler (vom 26.05.2005) - Unterkunftsgebührensatzung - geändert. Die hier maßgebliche Regelung des § 16 Unterkunftsgebührensatzung erhielt dadurch, soweit hier erheblich, folgende Fassung: 5 „[...] (3) Andere Unterkünfte als die Notunterkünfte für wohnungslose Personen i. S. d. § 2 Abs. 1 sind sonstige Wohnheime, die der weitergehenden und längeren Unterbringung bis zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit bzw. bis zur endgültigen Wohnversorgung dienen. Es handelt sich in der Regel um Einzel- und Mehrbettzimmer für alleinstehende Personen und bei Haushaltsgemeinschaften um Mehrbettzimmer mit Sanitärräumen, Küche und Aufenthalt auf der Etage oder in der Wohneinheit. Erfasst sind auch abgeschlossene Wohneinheiten. 6 Im Einzelnen gilt: 7 a) Bei einzelnen Zimmern beträgt die Gebühr: 8 Monatsgebühr für im in Euro Einzelperson Einzelzimmer 300 Einzelperson Mehrbettzimmer 260 Paare Doppelzimmer 385 allein erziehende Personen mit einem Kind Doppelzimmer 340 9 Bei Paaren werden je minderjährigem Kind und bei allein erziehenden Personen je weiterem minderjährigem Kind monatlich 40 Euro, für jeden weiteren volljährigen Familienangehörigen (Eltern oder Kinder) monatlich 85 Euro und für jeden zusätzlichen zugewiesenen Wohnraum monatlich 130 Euro erhoben. 10 b) Zusätzlich werden bei Unterbringung in Wohneinheiten mit ausschließlich eigengenutzter Küche und / oder Sanitäreinrichtung (Bad oder Dusche mit WC) jeweils monatlich 85 Euro erhoben. 11 (4) Für die Unterbringung in Unterkünften für Geflüchtete und Spätaussiedler/innen gem. § 2 Abs. 2 werden Gebühren erhoben. Es handelt sich in der Regel um Einzelzimmer und Mehrbettzimmer für alleinstehende Personen und bei Haushaltsgemeinschaften um Mehrbettzimmer mit Sanitärräumen, Küche und Aufenthalt auf der Etage oder in der Wohneinheit. Erfasst sind auch abgeschlossene Wohneinheiten. 12 Im Einzelnen gilt: 13 a) Bei einzelnen Zimmern beträgt die Gebühr: 14 Monatsgebühr für im in Euro Einzelperson Einzelzimmer 350 Einzelperson Mehrbettzimmer 300 Paare Doppelzimmer 450 allein erziehende Personen mit einem Kind Doppelzimmer 400 15 Bei Paaren werden je minderjährigem Kind und bei allein erziehenden Personen je weiterem minderjährigem Kind monatlich 50 Euro, für jeden weiteren volljährigen Familienangehörigen (Eltern oder Kinder) monatlich 100 Euro und für jeden zusätzlichen zugewiesenen Wohnraum monatlich 150 Euro erhoben. 16 b) Zusätzlich werden bei Unterbringung in Wohneinheiten mit ausschließlich eigengenutzter Küche und / oder Sanitäreinrichtung (Bad oder Dusche mit WC) jeweils monatlich 100 Euro erhoben. 17 (5) Für Kinder im 1. Lebensjahr werden keine Gebühren erhoben. 18 (6) Die Abs. 1 - 5 gelten für Pauschalbeträge gem. § 7 Abs. 1 S. 3 Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend.“ 19 Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 01.01.2018 durch §§ 17 bis 20 der Satzung über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für wohnungslose Personen bzw. durch §§ 17 bis 19 der Satzung über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für Geflüchtete und Spätaussiedler/innen (jeweils vom 28.11.2017) ersetzt, die eine neue Gebührenstruktur einführen, wobei die Höhe der Gebühren in beiden Satzungen jeweils gleich geregelt ist. 20 Mit Bescheid vom 07.06.2017 setzte die Beklagte die Benutzungsgebühren für die gleichen Räumlichkeiten rückwirkend ab 01.01.2017 auf monatlich 1.268,75 EUR fest. dieser Betrag ergab sich bei Zugrundelegung eines Paares im Doppelzimmer (450,-- EUR), von einem weiteren volljährigen Familienangehörigen (100,00 EUR), fünf minderjährigen Kindern (jeweils 50,-- EUR), drei zusätzlichen Zimmern (jeweils 150,-- EUR), sowie alleiniger Bad- und Küchennutzung (jeweils 100,-- EUR), somit einer Gesamtgebühr von 1.450,-- EUR, abzüglich eines Anteils von 1/8 (181,25 EUR), der ihrem volljährigen Sohn in Rechnung gestellt wurde. 21 Die Kläger legten am 03.07.2017 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.12.2017 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung trug die Beklagte vor: Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Benutzungsgebühren seien § 2, § 13, § 14 KAG in Verbindung mit den einschlägigen Satzungsbestimmungen. Die Bemessung der Höhe der Gebühren beruhe auf § 16 Abs. 4 der Satzung. Die Berechnung der Gebühren entspreche § 16 Abs. 4 der Satzung. Ein Verstoß der Gebühr gegen § 7 Abs. 3, 4 LGebG scheide bereits deshalb aus, weil das Landesgebührengesetz nicht anwendbar sei. Es liege aber auch kein Verstoß gegen das in § 14 KAG enthaltene Äquivalenzprinzip bzw. das Kostendeckungsprinzip vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührensätze das Äquivalenzprinzip nicht wahrten; dies könne mithilfe der vorliegenden Gebührenkalkulation, die Grundlage des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats gewesen sei, nachvollzogen werden. Auch seien 1.450,-- EUR für eine warme Wohnung (inklusive Teilmöblierung mit Waschmaschine und Betreuung durch technischen Dienst) mit 136 m² Wohnfläche, vier Wohn- und Schlafräumen in der X in X, in der acht Personen wohnen könnten, nicht völlig unangemessen bzw. erheblich über dem Entgelt eines vergleichbaren privaten Dienstleistungsunternehmers liegend. Außerdem sei das private Mietrecht auf eine Unterbringung in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nicht anwendbar. Auch liege kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vor. Wie sich aus der Kalkulation ergebe, sei bei der vorgenommenen Kalkulation mit einem Kostendeckungsgrad von nur 31,71 % gerechnet worden. Ein Verstoß gegen § 49 LVwVfG oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes liege nicht vor. Es handele sich nicht um eine Nacherhebung, sondern um eine Neufestsetzung. Hinsichtlich eines möglichen Vertrauensschutzes fehle es schon an einem Vertrauenstatbestand. Ein Vertrauen wäre spätestens mit Satzungserlass zerstört worden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer erhöhten Gebührenerhebung überwiege das Interesse der Kläger, hiervon verschont zu werden. Außerdem bestehe mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, einen Beitrags- oder Gebührenanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und geltend zu machen, ein besonderes öffentliches Interesse an einer vollständigen Gebührenerhebung. 22 Die Kläger haben am 15.01.2018 Klage erhoben und tragen vor: Auch wenn den Klägern eine Wohnung mit mehreren Zimmern in X und einige Nebenleistungen gewährt würden, entspreche ein Betrag von 1.400,-- EUR nicht dem Wert der dringend renovierungsbedürftigen Wohnung. Es werde ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen das Kostendeckungsprinzip (vgl. § 7 Abs. 1, 3 LGebG) gerügt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte auf einmal zu den doppelten Kosten gelange. Der Bescheid verstoße auch gegen § 49 LVwVfG. Dies gelte nicht nur für den ohne Weiteres unzulässigen Widerruf für die Vergangenheit, sondern auch für die Zeit ab dem 01.04.2017. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Ein Widerrufsgrund sei nicht ersichtlich. Eine Erhöhung um 100% sei außerdem unerklärlich und wäre bei einem zivilrechtlich ausgestalteten Mietverhältnis keinesfalls zulässig. Auch wenn § 558 Abs. 3 BGB nicht einschlägig sei, müsse man von der Beklagten erst recht Rücksichtnahme auf soziale Gesichtspunkte erwarten können. Das Gebührensystem sei nicht dazu da, die Einnahmen der Beklagten zu maximieren. Der wahre Grund für die drastischen Erhöhungen der Unterkunftsgebühren liege darin, dass die Förderquote durch den Bund relativ bemessen sei, somit bei höheren Gebührensätzen höhere Zuschüsse anfielen. Dies zieme sich nicht für eine dem Sozialstaatsprinzip verpflichtete Gemeinde. Dass einzelne ausländische Familien wie diejenige der Kläger alles in ihrer Macht Stehende unternähmen, um ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu können, und dass diese durch die Verdoppelung der Gebühren Gefahr liefen, wieder auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, sei im Jahr 2017 entweder nicht gesehen oder als Kollateralschaden hingenommen worden. 23 Die Kläger beantragen, 24 den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 aufzuheben, soweit die dort festgesetzte Gebühr einen Betrag von 700,-- EUR pro Monat übersteigt. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 9525/17). In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter auf Nachfragen angegeben, dass die Gebührenkalkulation in der Übersicht „Darstellung der gebührenfähigen Gesamtkosten“ unter „Personalkosten“ die Kosten im Amt für Wohnraumverwaltung, Hausmanagement und technischen Dienst umfasse, nicht aber soziale Dienste oder Kosten für das Sicherheitspersonal. Unter „Abschreibungen“ fielen auch die Kosten für die neu errichteten Flüchtlingsunterkünfte. Beide Unterbringungsformen seien nicht vergleichbar, da die Wohnsitzlosenunterbringung nach Polizeirecht verlaufe und eine in der Regel dauerhafte Unterbringung darstelle, während die Unterbringung Geflüchteter auf Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erfolge. Die Unterbringung von Flüchtlingen verlange andere Standards etwa hinsichtlich Spielplätzen und sozialen Leistungen. Ein sachlicher Grund für die höheren Gebühren seien nach dem Verursacherprinzip die erheblichen Investitionen, die aufgrund des Flüchtlingszustroms erforderlich geworden seien. Ob die einzelnen Wohnungen für die Aufnahme von Flüchtlingen oder wohnungslosen Personen gewidmet seien, sei nicht bekannt. 28 Die Anträge der Kläger sowie ihrer minderjährigen Kinder auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 K 9525/17) hat die Kammer vom 17.05.2018 abgelehnt. 29 Dem Gericht haben die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Die jeweils als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klagen sind begründet. Denn der angefochtene Bescheid der der Beklagten vom 07.06.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Grundlage der Bescheide ist die Satzung der Stadt Freiburg i.Br. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren kommunaler Unterkünfte für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler in der Fassung vom 06.12.2016 (- Unterkunftsgebührensatzung -), in Kraft getreten zum 01.01.2017. Deren Gebührenregelung ist allerdings unwirksam. Das ergibt sich aus Folgendem: 32 Die Beklagte betreibt kommunale Unterkünfte u.a. für Flüchtlinge als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 Unterkunftsgebührensatzung); mit der Zuweisung zu einer solchen Unterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet mit der Folge, dass das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr im Sinne von § 13 Abs. 1 KAG ist (so auch geregelt in § 13 Unterkunftsgebührensatzung). Diese Gebühr bemisst sich im Fall der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Anzahl der untergebrachten Personen, der Anzahl der Zimmer sowie danach, ob es sich um Wohneinheiten mit ausschließlich eigengenutzter Küche und / oder Sanitäreinrichtung handelt (vgl. § 16 Abs. 4 Unterkunftsgebührensatzung). Danach beträgt bei der Unterbringung in Unterkünften für Geflüchtete und Spätaussiedler/innen die monatliche Gebühr für die Unterbringung eines Paares im Doppelzimmer 450 EUR zuzüglich je volljähriger Person 100 EUR, je minderjährigem Kind 50 EUR, je zusätzlich zugewiesenem Wohnraum 150 EUR und für ausschließlich eigengenutzte Küche und / oder Sanitäreinrichtung je 100 EUR. Die zwei volljährigen Kläger, ihr volljähriger Sohn und ihre fünf minderjährigen Kinder bewohnen eine von der Beklagten angemietete Wohnung, folglich eine gebührenpflichtige Einrichtung, mit insgesamt vier Zimmern, Küche und Bad. Die in § 16 Abs. 4 Unterkunftsgebührensatzung genannten Beträge zugrunde gelegt, ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Gesamtgebühr i.H.v. (450 + 100 + 5x50 + 3x150 + 2x100 =) 1.450 EUR. Rechenfehler bei Anwendung der in der Satzung genannten Gebührensätze (§ 16 Abs. 4 Unterkunftsgebührensatzung) sind folglich nicht ersichtlich. 33 § 16 Abs. 4 Unterkunftsgebührensatzung der Beklagten in der Fassung vom 06.12.2016 verstößt allerdings gegen höherrangiges Recht und ist damit keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid und den hierauf beruhenden Widerspruchsbescheid. Denn die Struktur der Gebührenregelungen in § 16 Unterkunftsgebührensatzung und die sich danach ergebende Gebührenhöhe sind insbesondere im Lichte des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen unvereinbar und daher unwirksam. 34 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG setzt der Struktur und der Höhe öffentlicher Abgaben durch die aus ihm abzuleitenden Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und der Belastungsgleichheit Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, juris, und Urteile vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, juris, und vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, juris). Hiernach sind abgabenrechtlich gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte verschieden zu behandeln, was für den Bereich der Benutzungsgebühren bedeutet, dass diese im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, juris). Dagegen verlangt das Verfassungsrecht nicht, dass der Ortsgesetzgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2/05 -, juris); auch ist es ihm gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren, damit an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem „Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015 - 6 A 11006/14 -, juris; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 15.05.2018 - 6 A 2.17 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 20.12.2017 - 13 LC 161/15 -, juris). Die Grenze des Ermessensspielraums liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 16.06.1959 - 2 BvL 10/59 -, juris, und vom 14.04.1964 - 2 BvR 69/62 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist vom Gericht, das nicht befugt ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen. 35 Diese äußersten Grenzen des gemeindlichen Ermessensspielraums bei der Gebührenbemessung sieht die Kammer hier überschritten. Denn sie ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass kein sachlich einleuchtender Grund dafür erkennbar ist, dass die Beklagte in § 16 Abs. 3, 4 Unterkunftsgebührensatzung bei Bemessung der Gebühren zwischen Unterkünften für wohnungslose Personen und Unterkünften für Geflüchtete und Spätaussiedler in der gewählten Weise differenziert. 36 Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den Regelungen in § 16 Abs. 3, 4 Unterkunftsgebührensatzung sowohl für wohnungslose Personen als auch für Geflüchtete und Spätaussiedler nach der Art der Unterbringung in einzelnen Zimmern bzw. abgeschlossenen Wohneinheiten; die Satzung sieht die identischen Gebührentatbestände (Einzelzimmer, Doppelzimmer etc.; weiteres minderjähriges Kind, weiterer volljähriger Familienangehöriger etc.; eigengenutzte Küche und/ oder Sanitäreinrichtung) vor, setzt jedoch die monatlichen Gebühren für Geflüchtete je nach Gebührentatbestand zwischen ca. 15% (260,-- EUR bzw. 300,-- EUR für Einzelperson im Mehrbettzimmer) und 25% (40,-- EUR bzw. 50,-- EUR für weiteres minderjähriges Kind) höher fest als für wohnungslose Personen. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung kann die Kammer nicht erkennen, vielmehr hat die Beklagte - zumal im Lichte des Sozialstaatsprinzips - ihren weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum vorliegend überschritten. 37 Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Geflüchteten bzw. Spätaussiedlern und wohnungslosen Personen lässt sich zunächst nicht den Satzungsbestimmungen selbst entnehmen. So dienen die kommunalen Unterkünfte unabhängig davon, ob wohnungslose Personen oder Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler dort untergebracht werden, der Aufnahme und der - im Falle von Wohnungslosen in der Regel vorübergehenden - Unterbringung der jeweiligen Personen (§ 2 Abs. 1, 2 Unterkunftsgebührensatzung); in den Unterkünften wird jeweils Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse gewährt (§ 2 Abs. 3 Unterkunftsgebührensatzung). Auch die sonstigen Regelungen der Satzung, etwa betreffend die Benutzung der überlassenen Räume (§ 5), die Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer (§ 6), die Verbote (§ 7) oder die Instandhaltung (§ 9), differenzieren nicht zwischen Unterkünften für wohnsitzlose Personen und solchen für Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler. Der primäre Zweck der Unterbringung ist für alle Personengruppen daher ausweislich der Satzung die Vermeidung von Obdachlosigkeit und die Gewährleistung der elementaren Lebensbedürfnisse. 38 Der Umstand, dass die Unterbringung der betreffenden Personengruppen durch die Beklagte, worauf sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsgrundlagen erfolgt, vermag eine andere Zielrichtung der jeweiligen Unterbringung - welche in der Folge als sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung bei der Bemessung der Gebührenhöhe rechtfertigen könnte - nicht zu begründen. Dass die Unterbringung von Spätaussiedlern gemäß Eingliederungsgesetz bzw. von Flüchtlingen auf Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, nicht anders als die Unterbringung wohnungsloser Personen auf Grundlage von §§ 1, 3 PolG, unterschiedslos in erster Linie auf Vermeidung von Obdachlosigkeit zielt, wird insbesondere anhand von § 10 Abs. 3 EglG deutlich; danach nämlich ist die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung auf ein Jahr befristet, und das Nutzungsverhältnis darf (nur dann) um bis zu einem Jahr verlängert werden, „soweit anders eine Obdachlosigkeit nicht vermieden werden kann“. Auch die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen erfolgt nur, soweit sie - die Gesetzesbegründung ergänzt hier „zur Vermeidung von Obdachlosigkeit“ (LT Bad.-Württ., DrS. 15/4352, S. 40) - „erforderlich“ ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 FlüAG). Richtig ist zwar, dass die Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes den für die Anschlussunterbringung zuständigen Gemeinden über die reine Wohnraumgewährung hinaus spezifische Verpflichtungen auferlegen, so etwa die soziale Beratung und Betreuung der Betroffenen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 FlüAG); diese Verpflichtung ist jedoch von der Pflicht zur Unterbringung strikt zu trennen und rechtfertigt es umso weniger, Flüchtlinge bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation betreffend die Unterbringung als solche anders zu behandeln als wohnsitzlose Personen, als derartige Sozialleistungen, worauf auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zurecht hingewiesen hat, nicht in die Kostenkalkulation für die Gebühren der Unterbringung eingestellt werden dürfen. 39 Auch der Beschlussvorlage zur Neukalkulation der Unterkunftsgebühren für 2017 (G-16/265) lassen sich keine Argumente entnehmen, die eine unterschiedliche Gebührenhöhe für Wohnsitzlose einerseits und Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler andererseits sachlich gerechtfertigt erscheinen ließen. Die in § 16 Abs. 3, 4 Unterkunftsgebührensatzung erfolgte differenzierte Ausgestaltung der Gebührentatbestände erfolgte ausweislich der Drucksache aus zwei Gründen (vgl. Ziff. 3.2). Zum einen wurde infolge des verstärkten Flüchtlingszustroms wesentlich mehr für die Sanierung und den Neubau für Flüchtlingsunterkünfte investiert als (im gleichen Zeitraum) für die Unterkünfte Wohnsitzloser. Zum anderen war die Höhe der Unterkunftsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte Maßstab für die Höhe der Erstattungsquote des Bundes, so dass eine Gebührenerhöhung in diesem Bereich eine Erhöhung der Bundeszuschüsse zur Folge hatte. 40 Soweit sich die Beklagte bei der Differenzierung der Gebührenhöhe von der Höhe der aus Bundesmitteln zu erwartenden Erstattungen hat leiten lassen, so mag dieser Gesichtspunkt aus haushälterischer Sicht nachvollziehbar sein; im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG aber kann er gegenüber den Gebührenschuldnern eine unterschiedliche Gebührenstruktur von vornherein nicht rechtfertigen, hat er doch keinen Einfluss auf Art oder Umfang des Benutzungsverhältnisses, für das Benutzungsgebühren erhoben werden. 41 Aber auch die besonders hohen Investitionen für Flüchtlingsunterkünfte, die im Rahmen des Flüchtlingszustroms erforderlich wurden, vermögen zur Überzeugung der Kammer eine Ungleichbehandlung zwischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern auf der einen und wohnsitzlosen Personen auf der anderen Seite bei Bemessung der Gebührenhöhe in der gegebenen Situation nicht zu rechtfertigen. 42 Zwar ergibt sich aus den der Satzungsneufassung vom 28.11.2017 zugrunde liegenden Kostenkalkulationen (Anlagen 2 und 3 zur Drucksache G-16/265), dass die monatlichen Kosten für Geflüchtete in Wohnheimen je Unterkunftsplatz um etwa 40% bis 45% über denjenigen für wohnungslose Personen lagen (so etwa für Einzelzimmer 660,20 EUR im Vergleich zu 372,49 EUR). Auch steht einer Gemeinde bei Ausgestaltung der Gebühren für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen ein relativ weiter, im wesentlichen (nur) durch die kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien von Äquivalenz und Kostendeckung beschränkter Spielraum zu; soweit es um Kosten geht, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen, ist deren Einstellung in die Gebührenkalkulation regelmäßig zulässig. 43 Allerdings ist die Beklagte gerade bei der Schaffung von Unterkünften für Geflüchtete nicht lediglich ein unbeteiligter Dritter, der Geflüchteten, vergleichbar einem privaten Vermieter, eine Unterkunft zur Verfügung stellt; vielmehr bleibt sie auch in dieser Situation an die Werteordnung des Grundgesetzes - und damit insbesondere auch an das das Sozialstaatsgebot - gebunden (vgl. zu diesem Gedanken, ebenfalls die Festsetzung von Unterkunftsgebühren für Flüchtlinge betreffend, ausführlich Bayer. VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 12 N 18.9 -, juris). Das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip beinhaltet zuvörderst die Verpflichtung zu staatlicher Vor- und Fürsorge für Einzelne oder für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22.06.1977 - 1 BvL 2/74 -, juris), und sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris, und Beschlüsse vom 13.01.1982 und vom 29.05.2000 - 1 BvL 20/84 u.a. -, juris). Bei der Zurverfügungstellung von Wohnraum für Geflüchtete handelt es sich um eine Fürsorge für Bedürftige, um im wahrsten Sinne des Wortes existenzerhaltende Leistungen, die ausschließlich von der staatlichen Gemeinschaft erbracht werden können, weil sie das Leistungsvermögen eines Einzelnen übersteigen, und damit um eine der selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaates (Bayer. VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 12 N 18.9 -, juris). 44 Spricht vor diesem Hintergrund bereits Überwiegendes dafür, dass die Erhebung von Gebühren im Bereich der existenzsichernden Daseinsvorsorge, wie es die Flüchtlingsunterbringung darstellt, generell engeren Grenzen unterliegt als denen, die allgemein durch Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip gezogen werden, so kommt der Aspekt des Sozialstaatsprinzips für die Frage, inwieweit die höheren Kosten für die Flüchtlingsunterbringung auch höhere Gebühren für Flüchtlinge rechtfertigen, vorliegend besonders zum Tragen. Denn der Umstand, dass die Kosten für die Unterbringung von Geflüchteten pro Unterkunftsplatz in den Jahren nach 2015 diejenigen für die Unterbringung wohnungsloser Personen im gleichen Zeitraum wesentlich überstiegen, ergibt sich nicht daraus, dass die Unterbringung von Geflüchteten regelhaft mit höheren Kosten einherginge als diejenige von Wohnsitzlosen. Im Gegenteil lässt sich der Anlage 2 zur Drucksache G-05096, mit der - vor erstmaligem Erlass der Unterkunftsgebührensatzung im Jahr 2005 - (u.a.) die monatlichen durchschnittlichen Kosten je belegtem Unterkunftsplatz in Wohnungslosenunterkünften und Flüchtlingsunterkünften im Jahr 2004 sowie die Prognosen für das erste Halbjahr 2005 gegenübergestellt wurden, entnehmen, dass die monatlichen Kosten für Wohnsitzlosenunterkünfte sowohl im Ist-Vergleich als auch in der Prognose mit 347,71 EUR bzw. 410,90 EUR mehr als doppelt so hoch waren wie diejenigen für Flüchtlingsunterkünfte (166,44 EUR bzw. 171,95 EUR). Auch aus Anlage 3 zur Drucksache G-16/265 ergibt sich, dass die monatlichen Kosten je Unterkunftsplatz in Wohnungen für Flüchtlinge durchgehend um etwa knapp 20% unter denen der Unterbringung von wohnungslosen Personen in Wohnungen lagen (so für 4-Zimmer-Wohnungen etwa bei 313,54 EUR je Unterkunftsplatz im Vergleich zu 385,90 EUR). Grund für die deutlich höheren Kosten für die Unterbringung Geflüchteter in Wohnheimen gegenüber der Unterbringung wohnungsloser Personen war vielmehr der große Flüchtlingszustrom in den Jahren ab 2015, der alle Gemeinden vor besondere Herausforderungen stellte und - so auch in Freiburg - kurzfristig die Schaffung einer Vielzahl zusätzlicher Unterkunftsmöglichkeiten für Flüchtlinge durch Anmietung, Neubauten und Umbaumaßnahmen erforderlich machte. Gerade mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip aber verbietet es sich, diese - unbestreitbar vorliegenden - Mehrkosten, für die der einzelne Flüchtling oder Spätaussiedler nicht verantwortlich zeichnet und die die für ihn auch nicht mit einer Verbesserung der von ihm in Anspruch genommenen Leistung einhergehen, zum Anlass für - gegenüber den Gebühren für die Unterbringung (anderer) wohnungsloser Personen - erhöhte Gebührenforderungen zu machen. Auch der Umstand, dass die Bund-Länder-Gespräche aus dem Juli 2016 mit dem Ergebnis (u.a.) einer vollständigen Übernahme der flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten für die Jahre 2016 bis 2018 durch den Bund (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bund-gibt-laendern-weitere-sieben-milliarden-399168 ) endeten, macht deutlich, dass der seinerzeitige Flüchtlingszustrom als gesamtstaatliche Aufgabe des Sozialstaates begriffen wird, die nicht von den einzelnen Gemeinden - und noch viel weniger von den einzelnen Flüchtlingen als Gebührenschuldnern - zu bewältigen ist. Die mit dem Flüchtlingszustrom zusammenhängenden erhöhten Kosten stellen mithin keinen sachlichen Grund dar für eine Differenzierung in der Gebührenhöhe zwischen Geflüchteten und Spätaussiedlern auf der einen und wohnungslosen Personen auf der anderen Seite. 45 Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer kein sachlicher Grund für einen unterschiedlichen Gebührenmaßstab für Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler einerseits und wohnungslose Personen andererseits erkennbar; beide wären vielmehr hinsichtlich der Gebührenhöhe gleich zu behandeln. Dementsprechend hat auch die Beklagte bei Neufassung der Gebührentatbestände in den Satzungen über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für wohnungslose Personen bzw. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für Geflüchtete und Spätaussiedler/innen (jeweils vom 28.11.2017) trotz nach wie vor bestehender deutlicher Unterschiede bei den Kosten sowohl für Wohnungen als auch für Wohnheime zwischen Geflüchteten einerseits und Wohnungslosen andererseits (vgl. zu den Zahlen Anlage 1 zur Drucksache G-17/218) einheitliche Gebührensätze gewählt, um, so Ziff. 4.6 der Begründung zum Satzungsentwurf, „eine Gleichbehandlung dieser beiden Personengruppen“ zu gewährleisten. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 47 Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen, unter denen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anerkannt werden kann, liegen vor. Bei der Frage nach der Notwendigkeit ist maßgebend die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person (grundlegend BVerwG, Urteil vom 10.04.1978 - 6 C 24.77 -, BVerwGE 55, 299 [306]). Abzustellen ist darauf, ob sich ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.06.2005 - 2 S 2844/04 -, VBlBW 2006, 69). Das ist hier der Fall. Denn die Entscheidung des Rechtsstreits hing nicht nur vom tatsächlichen Vortrag, sondern vorrangig auch von der Beantwortung von Rechtsfragen ab. 48 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt. 49 Beschluss vom 24.10.2018 50 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf ([1.268,75 EUR - 700 EUR] x 12 =) 6.825,00 EUR festgesetzt. 51 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit betreffend den Streitwert wird auf § 68 GKG verwiesen. Gründe 30 Die jeweils als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klagen sind begründet. Denn der angefochtene Bescheid der der Beklagten vom 07.06.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.12.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Grundlage der Bescheide ist die Satzung der Stadt Freiburg i.Br. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren kommunaler Unterkünfte für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler in der Fassung vom 06.12.2016 (- Unterkunftsgebührensatzung -), in Kraft getreten zum 01.01.2017. Deren Gebührenregelung ist allerdings unwirksam. Das ergibt sich aus Folgendem: 32 Die Beklagte betreibt kommunale Unterkünfte u.a. für Flüchtlinge als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 Unterkunftsgebührensatzung); mit der Zuweisung zu einer solchen Unterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet mit der Folge, dass das von der Gemeinde geforderte Benutzungsentgelt eine Gebühr im Sinne von § 13 Abs. 1 KAG ist (so auch geregelt in § 13 Unterkunftsgebührensatzung). Diese Gebühr bemisst sich im Fall der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach der Anzahl der untergebrachten Personen, der Anzahl der Zimmer sowie danach, ob es sich um Wohneinheiten mit ausschließlich eigengenutzter Küche und / oder Sanitäreinrichtung handelt (vgl. § 16 Abs. 4 Unterkunftsgebührensatzung). Danach beträgt bei der Unterbringung in Unterkünften für Geflüchtete und Spätaussiedler/innen die monatliche Gebühr für die Unterbringung eines Paares im Doppelzimmer 450 EUR zuzüglich je volljähriger Person 100 EUR, je minderjährigem Kind 50 EUR, je zusätzlich zugewiesenem Wohnraum 150 EUR und für ausschließlich eigengenutzte Küche und / oder Sanitäreinrichtung je 100 EUR. Die zwei volljährigen Kläger, ihr volljähriger Sohn und ihre fünf minderjährigen Kinder bewohnen eine von der Beklagten angemietete Wohnung, folglich eine gebührenpflichtige Einrichtung, mit insgesamt vier Zimmern, Küche und Bad. Die in § 16 Abs. 4 Unterkunftsgebührensatzung genannten Beträge zugrunde gelegt, ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Gesamtgebühr i.H.v. (450 + 100 + 5x50 + 3x150 + 2x100 =) 1.450 EUR. Rechenfehler bei Anwendung der in der Satzung genannten Gebührensätze (§ 16 Abs. 4 Unterkunftsgebührensatzung) sind folglich nicht ersichtlich. 33 § 16 Abs. 4 Unterkunftsgebührensatzung der Beklagten in der Fassung vom 06.12.2016 verstößt allerdings gegen höherrangiges Recht und ist damit keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid und den hierauf beruhenden Widerspruchsbescheid. Denn die Struktur der Gebührenregelungen in § 16 Unterkunftsgebührensatzung und die sich danach ergebende Gebührenhöhe sind insbesondere im Lichte des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen unvereinbar und daher unwirksam. 34 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG setzt der Struktur und der Höhe öffentlicher Abgaben durch die aus ihm abzuleitenden Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und der Belastungsgleichheit Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, juris, und Urteile vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, juris, und vom 23.02.2011 - 6 C 22.10 -, juris). Hiernach sind abgabenrechtlich gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte verschieden zu behandeln, was für den Bereich der Benutzungsgebühren bedeutet, dass diese im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, juris). Dagegen verlangt das Verfassungsrecht nicht, dass der Ortsgesetzgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2/05 -, juris); auch ist es ihm gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren, damit an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem „Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015 - 6 A 11006/14 -, juris; OVG Berlin-Brdbg., Urteil vom 15.05.2018 - 6 A 2.17 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 20.12.2017 - 13 LC 161/15 -, juris). Die Grenze des Ermessensspielraums liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 16.06.1959 - 2 BvL 10/59 -, juris, und vom 14.04.1964 - 2 BvR 69/62 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist vom Gericht, das nicht befugt ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen. 35 Diese äußersten Grenzen des gemeindlichen Ermessensspielraums bei der Gebührenbemessung sieht die Kammer hier überschritten. Denn sie ist auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass kein sachlich einleuchtender Grund dafür erkennbar ist, dass die Beklagte in § 16 Abs. 3, 4 Unterkunftsgebührensatzung bei Bemessung der Gebühren zwischen Unterkünften für wohnungslose Personen und Unterkünften für Geflüchtete und Spätaussiedler in der gewählten Weise differenziert. 36 Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den Regelungen in § 16 Abs. 3, 4 Unterkunftsgebührensatzung sowohl für wohnungslose Personen als auch für Geflüchtete und Spätaussiedler nach der Art der Unterbringung in einzelnen Zimmern bzw. abgeschlossenen Wohneinheiten; die Satzung sieht die identischen Gebührentatbestände (Einzelzimmer, Doppelzimmer etc.; weiteres minderjähriges Kind, weiterer volljähriger Familienangehöriger etc.; eigengenutzte Küche und/ oder Sanitäreinrichtung) vor, setzt jedoch die monatlichen Gebühren für Geflüchtete je nach Gebührentatbestand zwischen ca. 15% (260,-- EUR bzw. 300,-- EUR für Einzelperson im Mehrbettzimmer) und 25% (40,-- EUR bzw. 50,-- EUR für weiteres minderjähriges Kind) höher fest als für wohnungslose Personen. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung kann die Kammer nicht erkennen, vielmehr hat die Beklagte - zumal im Lichte des Sozialstaatsprinzips - ihren weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum vorliegend überschritten. 37 Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Geflüchteten bzw. Spätaussiedlern und wohnungslosen Personen lässt sich zunächst nicht den Satzungsbestimmungen selbst entnehmen. So dienen die kommunalen Unterkünfte unabhängig davon, ob wohnungslose Personen oder Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler dort untergebracht werden, der Aufnahme und der - im Falle von Wohnungslosen in der Regel vorübergehenden - Unterbringung der jeweiligen Personen (§ 2 Abs. 1, 2 Unterkunftsgebührensatzung); in den Unterkünften wird jeweils Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse gewährt (§ 2 Abs. 3 Unterkunftsgebührensatzung). Auch die sonstigen Regelungen der Satzung, etwa betreffend die Benutzung der überlassenen Räume (§ 5), die Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer (§ 6), die Verbote (§ 7) oder die Instandhaltung (§ 9), differenzieren nicht zwischen Unterkünften für wohnsitzlose Personen und solchen für Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler. Der primäre Zweck der Unterbringung ist für alle Personengruppen daher ausweislich der Satzung die Vermeidung von Obdachlosigkeit und die Gewährleistung der elementaren Lebensbedürfnisse. 38 Der Umstand, dass die Unterbringung der betreffenden Personengruppen durch die Beklagte, worauf sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsgrundlagen erfolgt, vermag eine andere Zielrichtung der jeweiligen Unterbringung - welche in der Folge als sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung bei der Bemessung der Gebührenhöhe rechtfertigen könnte - nicht zu begründen. Dass die Unterbringung von Spätaussiedlern gemäß Eingliederungsgesetz bzw. von Flüchtlingen auf Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, nicht anders als die Unterbringung wohnungsloser Personen auf Grundlage von §§ 1, 3 PolG, unterschiedslos in erster Linie auf Vermeidung von Obdachlosigkeit zielt, wird insbesondere anhand von § 10 Abs. 3 EglG deutlich; danach nämlich ist die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung auf ein Jahr befristet, und das Nutzungsverhältnis darf (nur dann) um bis zu einem Jahr verlängert werden, „soweit anders eine Obdachlosigkeit nicht vermieden werden kann“. Auch die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen erfolgt nur, soweit sie - die Gesetzesbegründung ergänzt hier „zur Vermeidung von Obdachlosigkeit“ (LT Bad.-Württ., DrS. 15/4352, S. 40) - „erforderlich“ ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 FlüAG). Richtig ist zwar, dass die Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes den für die Anschlussunterbringung zuständigen Gemeinden über die reine Wohnraumgewährung hinaus spezifische Verpflichtungen auferlegen, so etwa die soziale Beratung und Betreuung der Betroffenen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 FlüAG); diese Verpflichtung ist jedoch von der Pflicht zur Unterbringung strikt zu trennen und rechtfertigt es umso weniger, Flüchtlinge bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation betreffend die Unterbringung als solche anders zu behandeln als wohnsitzlose Personen, als derartige Sozialleistungen, worauf auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zurecht hingewiesen hat, nicht in die Kostenkalkulation für die Gebühren der Unterbringung eingestellt werden dürfen. 39 Auch der Beschlussvorlage zur Neukalkulation der Unterkunftsgebühren für 2017 (G-16/265) lassen sich keine Argumente entnehmen, die eine unterschiedliche Gebührenhöhe für Wohnsitzlose einerseits und Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler andererseits sachlich gerechtfertigt erscheinen ließen. Die in § 16 Abs. 3, 4 Unterkunftsgebührensatzung erfolgte differenzierte Ausgestaltung der Gebührentatbestände erfolgte ausweislich der Drucksache aus zwei Gründen (vgl. Ziff. 3.2). Zum einen wurde infolge des verstärkten Flüchtlingszustroms wesentlich mehr für die Sanierung und den Neubau für Flüchtlingsunterkünfte investiert als (im gleichen Zeitraum) für die Unterkünfte Wohnsitzloser. Zum anderen war die Höhe der Unterkunftsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte Maßstab für die Höhe der Erstattungsquote des Bundes, so dass eine Gebührenerhöhung in diesem Bereich eine Erhöhung der Bundeszuschüsse zur Folge hatte. 40 Soweit sich die Beklagte bei der Differenzierung der Gebührenhöhe von der Höhe der aus Bundesmitteln zu erwartenden Erstattungen hat leiten lassen, so mag dieser Gesichtspunkt aus haushälterischer Sicht nachvollziehbar sein; im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG aber kann er gegenüber den Gebührenschuldnern eine unterschiedliche Gebührenstruktur von vornherein nicht rechtfertigen, hat er doch keinen Einfluss auf Art oder Umfang des Benutzungsverhältnisses, für das Benutzungsgebühren erhoben werden. 41 Aber auch die besonders hohen Investitionen für Flüchtlingsunterkünfte, die im Rahmen des Flüchtlingszustroms erforderlich wurden, vermögen zur Überzeugung der Kammer eine Ungleichbehandlung zwischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern auf der einen und wohnsitzlosen Personen auf der anderen Seite bei Bemessung der Gebührenhöhe in der gegebenen Situation nicht zu rechtfertigen. 42 Zwar ergibt sich aus den der Satzungsneufassung vom 28.11.2017 zugrunde liegenden Kostenkalkulationen (Anlagen 2 und 3 zur Drucksache G-16/265), dass die monatlichen Kosten für Geflüchtete in Wohnheimen je Unterkunftsplatz um etwa 40% bis 45% über denjenigen für wohnungslose Personen lagen (so etwa für Einzelzimmer 660,20 EUR im Vergleich zu 372,49 EUR). Auch steht einer Gemeinde bei Ausgestaltung der Gebühren für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen ein relativ weiter, im wesentlichen (nur) durch die kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien von Äquivalenz und Kostendeckung beschränkter Spielraum zu; soweit es um Kosten geht, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen, ist deren Einstellung in die Gebührenkalkulation regelmäßig zulässig. 43 Allerdings ist die Beklagte gerade bei der Schaffung von Unterkünften für Geflüchtete nicht lediglich ein unbeteiligter Dritter, der Geflüchteten, vergleichbar einem privaten Vermieter, eine Unterkunft zur Verfügung stellt; vielmehr bleibt sie auch in dieser Situation an die Werteordnung des Grundgesetzes - und damit insbesondere auch an das das Sozialstaatsgebot - gebunden (vgl. zu diesem Gedanken, ebenfalls die Festsetzung von Unterkunftsgebühren für Flüchtlinge betreffend, ausführlich Bayer. VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 12 N 18.9 -, juris). Das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip beinhaltet zuvörderst die Verpflichtung zu staatlicher Vor- und Fürsorge für Einzelne oder für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22.06.1977 - 1 BvL 2/74 -, juris), und sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris, und Beschlüsse vom 13.01.1982 und vom 29.05.2000 - 1 BvL 20/84 u.a. -, juris). Bei der Zurverfügungstellung von Wohnraum für Geflüchtete handelt es sich um eine Fürsorge für Bedürftige, um im wahrsten Sinne des Wortes existenzerhaltende Leistungen, die ausschließlich von der staatlichen Gemeinschaft erbracht werden können, weil sie das Leistungsvermögen eines Einzelnen übersteigen, und damit um eine der selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaates (Bayer. VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 12 N 18.9 -, juris). 44 Spricht vor diesem Hintergrund bereits Überwiegendes dafür, dass die Erhebung von Gebühren im Bereich der existenzsichernden Daseinsvorsorge, wie es die Flüchtlingsunterbringung darstellt, generell engeren Grenzen unterliegt als denen, die allgemein durch Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip gezogen werden, so kommt der Aspekt des Sozialstaatsprinzips für die Frage, inwieweit die höheren Kosten für die Flüchtlingsunterbringung auch höhere Gebühren für Flüchtlinge rechtfertigen, vorliegend besonders zum Tragen. Denn der Umstand, dass die Kosten für die Unterbringung von Geflüchteten pro Unterkunftsplatz in den Jahren nach 2015 diejenigen für die Unterbringung wohnungsloser Personen im gleichen Zeitraum wesentlich überstiegen, ergibt sich nicht daraus, dass die Unterbringung von Geflüchteten regelhaft mit höheren Kosten einherginge als diejenige von Wohnsitzlosen. Im Gegenteil lässt sich der Anlage 2 zur Drucksache G-05096, mit der - vor erstmaligem Erlass der Unterkunftsgebührensatzung im Jahr 2005 - (u.a.) die monatlichen durchschnittlichen Kosten je belegtem Unterkunftsplatz in Wohnungslosenunterkünften und Flüchtlingsunterkünften im Jahr 2004 sowie die Prognosen für das erste Halbjahr 2005 gegenübergestellt wurden, entnehmen, dass die monatlichen Kosten für Wohnsitzlosenunterkünfte sowohl im Ist-Vergleich als auch in der Prognose mit 347,71 EUR bzw. 410,90 EUR mehr als doppelt so hoch waren wie diejenigen für Flüchtlingsunterkünfte (166,44 EUR bzw. 171,95 EUR). Auch aus Anlage 3 zur Drucksache G-16/265 ergibt sich, dass die monatlichen Kosten je Unterkunftsplatz in Wohnungen für Flüchtlinge durchgehend um etwa knapp 20% unter denen der Unterbringung von wohnungslosen Personen in Wohnungen lagen (so für 4-Zimmer-Wohnungen etwa bei 313,54 EUR je Unterkunftsplatz im Vergleich zu 385,90 EUR). Grund für die deutlich höheren Kosten für die Unterbringung Geflüchteter in Wohnheimen gegenüber der Unterbringung wohnungsloser Personen war vielmehr der große Flüchtlingszustrom in den Jahren ab 2015, der alle Gemeinden vor besondere Herausforderungen stellte und - so auch in Freiburg - kurzfristig die Schaffung einer Vielzahl zusätzlicher Unterkunftsmöglichkeiten für Flüchtlinge durch Anmietung, Neubauten und Umbaumaßnahmen erforderlich machte. Gerade mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip aber verbietet es sich, diese - unbestreitbar vorliegenden - Mehrkosten, für die der einzelne Flüchtling oder Spätaussiedler nicht verantwortlich zeichnet und die die für ihn auch nicht mit einer Verbesserung der von ihm in Anspruch genommenen Leistung einhergehen, zum Anlass für - gegenüber den Gebühren für die Unterbringung (anderer) wohnungsloser Personen - erhöhte Gebührenforderungen zu machen. Auch der Umstand, dass die Bund-Länder-Gespräche aus dem Juli 2016 mit dem Ergebnis (u.a.) einer vollständigen Übernahme der flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten für die Jahre 2016 bis 2018 durch den Bund (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bund-gibt-laendern-weitere-sieben-milliarden-399168 ) endeten, macht deutlich, dass der seinerzeitige Flüchtlingszustrom als gesamtstaatliche Aufgabe des Sozialstaates begriffen wird, die nicht von den einzelnen Gemeinden - und noch viel weniger von den einzelnen Flüchtlingen als Gebührenschuldnern - zu bewältigen ist. Die mit dem Flüchtlingszustrom zusammenhängenden erhöhten Kosten stellen mithin keinen sachlichen Grund dar für eine Differenzierung in der Gebührenhöhe zwischen Geflüchteten und Spätaussiedlern auf der einen und wohnungslosen Personen auf der anderen Seite. 45 Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer kein sachlicher Grund für einen unterschiedlichen Gebührenmaßstab für Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler einerseits und wohnungslose Personen andererseits erkennbar; beide wären vielmehr hinsichtlich der Gebührenhöhe gleich zu behandeln. Dementsprechend hat auch die Beklagte bei Neufassung der Gebührentatbestände in den Satzungen über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für wohnungslose Personen bzw. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte für Geflüchtete und Spätaussiedler/innen (jeweils vom 28.11.2017) trotz nach wie vor bestehender deutlicher Unterschiede bei den Kosten sowohl für Wohnungen als auch für Wohnheime zwischen Geflüchteten einerseits und Wohnungslosen andererseits (vgl. zu den Zahlen Anlage 1 zur Drucksache G-17/218) einheitliche Gebührensätze gewählt, um, so Ziff. 4.6 der Begründung zum Satzungsentwurf, „eine Gleichbehandlung dieser beiden Personengruppen“ zu gewährleisten. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 47 Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen, unter denen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anerkannt werden kann, liegen vor. Bei der Frage nach der Notwendigkeit ist maßgebend die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person (grundlegend BVerwG, Urteil vom 10.04.1978 - 6 C 24.77 -, BVerwGE 55, 299 [306]). Abzustellen ist darauf, ob sich ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.06.2005 - 2 S 2844/04 -, VBlBW 2006, 69). Das ist hier der Fall. Denn die Entscheidung des Rechtsstreits hing nicht nur vom tatsächlichen Vortrag, sondern vorrangig auch von der Beantwortung von Rechtsfragen ab. 48 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt. 49 Beschluss vom 24.10.2018 50 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf ([1.268,75 EUR - 700 EUR] x 12 =) 6.825,00 EUR festgesetzt. 51 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit betreffend den Streitwert wird auf § 68 GKG verwiesen.