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Beschluss

A 1 K 189/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Dublin-Überstellungen fehlt es an der Eigenschaft als Rückkehrentscheidung i.S. der Gnandi-Rechtsprechung, wenn das Bundesamt nur über die Zulässigkeit des Asylantrags und die Zuständigkeit nach Dublin entscheidet. • Die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 75 Abs.1 AsylG kann gegenüber dem Interesse der Kläger an deren Aussetzung überwiegen, wenn an der Rechtmäßigkeit der Anordnung keine ernstlichen Zweifel bestehen. • Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung, Fristwahrung bei Übernahmeersuchen und das Fehlen systemischer Mängel im Zielstaat sind maßgebliche Kriterien für die Bejahung der Vollziehbarkeit.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Slowenien nach Dublin-III: Abschiebungsanordnung offensichtlich rechtmäßig • Bei Dublin-Überstellungen fehlt es an der Eigenschaft als Rückkehrentscheidung i.S. der Gnandi-Rechtsprechung, wenn das Bundesamt nur über die Zulässigkeit des Asylantrags und die Zuständigkeit nach Dublin entscheidet. • Die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 75 Abs.1 AsylG kann gegenüber dem Interesse der Kläger an deren Aussetzung überwiegen, wenn an der Rechtmäßigkeit der Anordnung keine ernstlichen Zweifel bestehen. • Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung, Fristwahrung bei Übernahmeersuchen und das Fehlen systemischer Mängel im Zielstaat sind maßgebliche Kriterien für die Bejahung der Vollziehbarkeit. Zwei Antragstellerinnen aus China (Mutter und minderjährige Tochter) sind nach Deutschland eingereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnete am 03.01.2019 ihre Überstellung nach Slowenien im Dublin-Verfahren an. Die Antragstellerinnen rügten, die Überstellung sei rechtswidrig und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung. Das Bundesamt hatte ein Übernahmeersuchen an Slowenien gerichtet; Slowenien erklärte Bereitschaft zur Übernahme. Die Antragstellerinnen führten u.a. an, Slowenien habe systemische Mängel im Asylverfahren und die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes sei zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht prüfte Zuständigkeit, Fristenwahrung, das Vorliegen systemischer Mängel in Slowenien sowie mögliche humanitäre Gründe und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung ab. • Verfahren des Einzelrichters nach § 76 Abs.4 AsylG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war zulässig nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 34a Abs.2 AsylG, da Klagen nach § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung haben. • Die EuGH-Rechtsprechung in Gnandi ist nicht einschlägig, weil die Entscheidung des Bundesamts keine Rückkehrentscheidung im Sinn dieser Rechtsprechung darstellt, sondern eine Dublin-Zuständigkeitsentscheidung. • Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 75 Abs.1 AsylG und an der Wahrung der Dublin-Zuständigkeitsregeln wiegt schwer; die Dublin-III-VO verfolgt das Ziel eines gemeinsamen Asylsystems und klare Zuständigkeitskriterien (Art.3 ff., Art.7 ff., Art.18). • Die Abwägung richtet sich nach der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung; liegen keine ernstlichen Zweifel vor, ist die Aussetzung zu versagen. • Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Überstellung nach Slowenien sind erfüllt: EURODAC-Treffer und Bestätigung der Antragstellerin über Aufenthalt und Antragstellung in Slowenien begründen voraussichtliche Zuständigkeit Sloweniens nach Art.3 Abs.1 Satz2, Art.13 Abs.1, Art.18 Abs.1 lit. b) Dublin-III-VO. • Das Übernahmeersuchen wurde fristgerecht gestellt (§ 21 Abs.1 Dublin-III-VO) und von Slowenien akzeptiert, sodass Deutschland nicht nach Art.21 Abs.1 zuständig geworden ist. • Ein erhebliches Risiko einer humanitären Grundrechtsverletzung durch systemische Mängel im slowenischen Asylverfahren liegt nicht vor; das Konzept der normativen Vergewisserung und die hohe Anforderung an den Nachweis systemischer Mängel sind erfüllt zugunsten der Regelvermutung. • Besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes wurde geprüft; Slowenien verfügt über Identifikations- und Betreuungsmechanismen für vulnerable Personen, sodass keine individuellen Abschiebehindernisse, Selbsteintrittsgründe (Art.16/17 Dublin-III) oder sonstige Abschiebungsverbote erkennbar sind. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt; die Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an deren Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. Slowenien ist nach den Dublin-III-Regeln voraussichtlich zuständig, das Übernahmeersuchen wurde fristgerecht gestellt und angenommen, und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel in Slowenien oder für individuelle Abschiebehindernisse. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.