Urteil
A 5 K 1829/16
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei anerkannten Schutzberechtigten ist ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nur gegeben, wenn systemische Mängel im Aufnahmestaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Behandlung nach Art. 3 EMRK führen.
• Die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, auf Verpflichtungsklagen die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zu treffen, wenn Behördenentscheidungen vor einer Gesetzesänderung ergangen sind und eine ausdrückliche Feststellung unterblieben ist.
• Die bloß längere Ausreisefrist zu Gunsten des Betroffenen macht die Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig, wenn die Frist dem Betroffenen ein günstigeres Ergebnis verschafft.
• Ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann in einer behördlichen Befristungsentscheidung als konstitutiv angenommen werden und ist unter den dargelegten Voraussetzungen mit Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 RL 2008/115/EG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gegenüber Bulgarien; Abschiebung drohbar • Bei anerkannten Schutzberechtigten ist ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nur gegeben, wenn systemische Mängel im Aufnahmestaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Behandlung nach Art. 3 EMRK führen. • Die Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, auf Verpflichtungsklagen die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zu treffen, wenn Behördenentscheidungen vor einer Gesetzesänderung ergangen sind und eine ausdrückliche Feststellung unterblieben ist. • Die bloß längere Ausreisefrist zu Gunsten des Betroffenen macht die Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig, wenn die Frist dem Betroffenen ein günstigeres Ergebnis verschafft. • Ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann in einer behördlichen Befristungsentscheidung als konstitutiv angenommen werden und ist unter den dargelegten Voraussetzungen mit Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 RL 2008/115/EG vereinbar. Die beiden syrischen Kläger reisten 2015 nach Deutschland ein und stellten Ende März 2015 Asylanträge. Eurodac und bulgarische Behörden ergaben, dass beiden am 24.11.2014 in Bulgarien Schutz zuerkannt wurde. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge in Deutschland als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an; eine Abschiebung nach Syrien schloss es aus. Weiter setzte das Bundesamt eine 30-tägige Ausreisefrist und befristete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Die Kläger begehrten die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sowie die Aufhebung des Bescheids; sie rügten ferner die Länge der Ausreisefrist. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob wegen der Lage in Bulgarien ein Art. 3-abschiebungsverbot besteht und ob die übrigen Bescheidsbestandteile rechtmäßig sind. • Zulässigkeit: Die Klagen sind sowohl als Verpflichtungs- als auch als Anfechtungsklagen statthaft; das Gericht darf auf Verpflichtungsklagen erstmals eine Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten treffen, wenn Behördenentscheidungen vor Gesetzesänderungen ergingen. • Rechtsmaßstäbe: Für § 60 Abs. 5 AufenthG ist Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 EUGrCh) maßgeblich; eine Überstellung ist unzulässig, wenn systemische Mängel im Aufnahmestaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge haben. Es gilt die Vermutung gegenseitigen Vertrauens und ein hohes Beweisanforderungsniveau; zudem ist ein Mindestmaß an Schwere erforderlich. • Einzelfallprüfung Bulgarien: Aktuelle Erkenntnisse (staatliche Auskünfte, AIDA, NGOs) zeigen zwar Defizite bei Integrationsleistungen, begrenzte Sozialhilfen und schwierige Wohnraumsituation, doch bestehen vorhandene Aufnahmekapazitäten, Unterstützung durch NGOs und Arbeitsmarktzugang; daher fehlen für die Mehrzahl anerkannter Schutzberechtigter systemische Mängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, die Art. 3 EMRK verletzen würden. • Vulnerabilität: Besondere persönliche Umstände (z. B. schwere Krankheit, kleine Kinder, Pflegebedürftigkeit) können eine andere Beurteilung rechtfertigen; hier betreffen die Kläger aber volljährige, gesunde und kinderlose Personen, für die die Arbeitsaufnahme zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich erscheint. • Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist: Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 35 AsylG (zum maßgeblichen Zeitpunkt) und ist tatbestandlich erfüllt. Die ursprüngliche 30-Tage-Ausreisefrist wich von späterer gesetzlicher Regelung ab, begünstigte aber die Kläger und verletzte ihre Rechte nicht. • Einreise- und Aufenthaltsverbot: Die Befristung auf 30 Monate ist rechtmäßig; behördliche Befristungsentscheidungen können als konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots angesehen werden und sind unionsrechtskonform zu interpretieren. Die Klagen werden abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass gegenüber Bulgarien kein nationales Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, weil die dargelegten Lebens- und Aufnahmebedingungen in Bulgarien nach umfassender Auswertung der Erkenntnismittel keine systemischen Mängel aufweisen, die bei den volljährigen, gesunden und kinderlosen Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würden. Die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls rechtmäßig. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Hinsichtlich besonders vulnerabler Personen oder Familien mit kleinen Kindern bleibt eine andere Beurteilung möglich, hier ist sie jedoch nicht gegeben.