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Urteil

10 K 3092/18

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Identitätsfeststellungen und darauf gestützte Durchsuchungen sind nur auf verfassungsgemäße und tatsachengestützte Ermächtigungsgrundlagen zulässig. • § 26 Abs.1 Nr.4 PolG (Kontrollstelle zur Fahndung) ist formell verfassungswidrig und kann Eingriffe zur Identitätsfeststellung nicht rechtfertigen. • Eine Identitätsfeststellung nach § 26 Abs.1 Nr.2 PolG (gefährlicher Ort) setzt hinreichende, orts- und zeitbezogene Tatsachen voraus; allgemeine Lagebilder reichen nicht ohne Weiteres für Maßnahmen zu konkreten Zeiten und Orten aus. • Durchsuchungen zur Identitätsfeststellung sind unzulässig, wenn die sie rechtfertigende Identitätsfeststellung selbst rechtswidrig war; das Verbot der Verdachtsgewinnung gilt auch für Durchsuchungen nach Diebesgut.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Personenfeststellung und Durchsuchung bei pauschaler Kontrollstelle • Identitätsfeststellungen und darauf gestützte Durchsuchungen sind nur auf verfassungsgemäße und tatsachengestützte Ermächtigungsgrundlagen zulässig. • § 26 Abs.1 Nr.4 PolG (Kontrollstelle zur Fahndung) ist formell verfassungswidrig und kann Eingriffe zur Identitätsfeststellung nicht rechtfertigen. • Eine Identitätsfeststellung nach § 26 Abs.1 Nr.2 PolG (gefährlicher Ort) setzt hinreichende, orts- und zeitbezogene Tatsachen voraus; allgemeine Lagebilder reichen nicht ohne Weiteres für Maßnahmen zu konkreten Zeiten und Orten aus. • Durchsuchungen zur Identitätsfeststellung sind unzulässig, wenn die sie rechtfertigende Identitätsfeststellung selbst rechtswidrig war; das Verbot der Verdachtsgewinnung gilt auch für Durchsuchungen nach Diebesgut. Der Kläger wurde am 24.04.2017 gegen 10–11 Uhr an einer Straßenbahnhaltestelle von Polizeibeamten angehalten, zur Identitätsfeststellung aufgefordert und seine Person sowie sein Rucksack durchsucht. Die Maßnahme beruhte auf einem Einsatzbefehl zur Errichtung einer Kontrollstelle nach §26 Abs.1 Nr.4 PolG und auf der bisherigen Einstufung des Bereichs als ‚gefährlicher Ort‘ nach §26 Abs.1 Nr.2 PolG. Der Kläger weigerte sich zunächst, nannte später aber seine Personalien; der Laptop im Rucksack wurde geöffnet und die Gerätenummer geprüft. Er erhob Fortsetzungsfeststellungsklage und rügte, §26 Abs.1 Nr.4 PolG sei verfassungswidrig und die Voraussetzungen für Kontrollen nach §26 Abs.1 Nr.2 PolG lägen für den konkreten Ort und Zeitpunkt nicht vor. Der Beklagte verteidigte die Kontrollmaßnahme mit Lagebildauswertungen zu einem Kriminalitätsschwerpunkt und berief sich auf mehrere einschlägige Vorschriften des PolG als Rechtfertigung. • Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil die Maßnahmen für den Kläger erkennbar auch präventiv (Gefahrenabwehr) erfolgten und damit dem Verwaltungsrecht zugewiesen sind. • Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungs­klage nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO statthaft; die Verwaltungsakte haben sich vor Klageerhebung erledigt und es besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse (effektiver Rechtsschutz, Grundrechte betroffen). • §26 Abs.1 Nr.4 PolG ist formell verfassungswidrig für die Regelung von Fahndungs-kontrollstellen; die Vorschrift rechtfertigt die Identitätsfeststellung nicht. • §26 Abs.1 Nr.2 PolG (gefährlicher Ort) ist materiell verfassungsgemäß, verlangt jedoch eine hinreichende, orts- und zeitbezogene Tatsachengrundlage; pauschale Lagebilder oder generalisierte Kriminalitätsstatistiken reichen nicht ohne Differenzierung nach Tatzeit und konkretem Ort aus. • Für den konkreten Vorfall fehlten die tatbestandlichen Voraussetzungen des §26 Abs.1 Nr.2 PolG: die Haltestelle war am Montagvormittag kein gefährlicher Ort im Sinne der Vorschrift und die vorgelegten Statistiken zeigten keine zeitlich und örtlich passende Überproportionalität. • Keine der sonst in Betracht kommenden Ermächtigungsnormen (§26 Abs.1 Nr.1, Nr.3; §26 Abs.2 Satz3; §§29,30 PolG) deckte die Maßnahme: es lag keine konkrete Gefahr, keine funktionsbezogene Gefährdung und keine tatsachengestützte Annahme von mitgeführtem Diebesgut vor. • Durchsuchungen zur Identitätsfeststellung waren deshalb rechtswidrig, weil sie Zweck- und Hilfsmittel einer rechtswidrigen Identitätsfeststellung waren; ferner fehlten die Voraussetzungen für Durchsuchungen zur Auffindung von Diebesgut oder zur Eigensicherung. Das Gericht stellt fest, dass die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung der Person sowie der mitgeführten Sachen des Klägers am 24.04.2017 rechtswidrig waren. Die Begründung beruht darauf, dass die angewandte Rechtsgrundlage §26 Abs.1 Nr.4 PolG die Maßnahme nicht rechtfertigen konnte und die alternative Stützung auf §26 Abs.1 Nr.2 PolG für den konkreten Ort und Zeitpunkt nicht tatbestandlich belegt war. Daher waren auch die zu Ermittlung der Identität oder zur Suche nach Diebesgut durchgeführten Durchsuchungen nicht rechtmäßig. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde nicht zugelassen.