Urteil
A 3 K 2973/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.04.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens jeweils zur Hälfte. Tatbestand 1 Der am … 1989 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 20.08.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2016 einen Asylantrag. 2 Zu den Gründen für seinen Asylantrag gab der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 13.10.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, im Irak bis 2005 in Bagdad gewohnt zu haben und von 2005 bis 2006 in Al-Anbar - Al Ane. Sein Vater und sein Onkel seien beide beim Militär gewesen, sein Vater als Flugzeugpilot. Die ganze Familie habe deswegen 2005 schriftliche Bedrohungen erhalten, wohl von der schiitischen Miliz oder den Rebellen. Danach sei seine Familie nach Syrien gereist, sein Onkel sei in Bagdad geblieben, er selbst zunächst nach Al-Anbar gegangen. Während seines Aufenthalts dort habe es keine Bedrohungen oder Vorfälle gegeben. Dort sei es aber aufgrund des Krieges zwischen Sunniten und Amerikanern sehr gefährlich gewesen, weshalb er Angst gehabt habe und 2006 ebenfalls nach Damaskus geflüchtet sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und zuletzt in einer Kleidungsdruckerei gearbeitet habe. Syrien habe er am 10.08.2015 aufgrund des Krieges dort verlassen. In dem Gebiet, in dem er in Syrien gewohnt habe, habe es viele Luftangriffe gegen die Rebellen gegeben. Das Leben dort sei sehr schwer gewesen, er habe weder arbeiten noch umziehen können. Seit seiner Flucht 2006 sei er nicht mehr im Irak gewesen. Sie hätten keine Verwandten oder Wohnungen dort; seine Eltern und seine beiden Brüder seien in der Türkei. Sein Onkel, der im Irak geblieben sei, sei am 06.06.2006 entführt und getötet worden. Seine Tante, eine Ingenieurin, habe wegen seines Vaters und seines Onkels auch eine Bedrohung erhalten. Ihr Auto sei 2010 in Al-Ameriea explodiert. Er habe die Sterbeurkunde dabei. Nun gebe es noch Krieg zwischen Sunniten und Schiiten. Die schiitischen Milizen seien in der Regierung. Wenn sie ihn erwischen und wegen seines Vaters fragen würden, würde er verhaftet. Sein Vater sei in ihrer Datenbank erfasst. So könnten die schiitischen Milizen herausfinden, dass sein Vater beim Militär gewesen sei. Eine Rückkehr nach Kurdistan sei ihm nicht möglich, da es arabischen Volkszugehörigen verboten sei, dorthin zu reisen. 3 Mit Bescheid vom 21.04.2017 - zugestellt am 25.04.2017 - lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klagerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, gegen den Kläger selbst seien keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen gerichtet gewesen. Nach seinem Sachvortrag habe nur sein Vater schriftliche Drohungen erhalten. Seine Befürchtungen bezüglich drohender Übergriffe durch schiitische Milizen oder Rebellen seien lediglich Vermutungen. Auch wenn nicht verkannt werde, dass ein Vertreibungsdruck für Sunniten in Bagdad gegeben sei, habe der Kläger selbst bis zu seiner Ausreise aus dem Irak keine individuelle Verfolgung erleiden müssen. Zwar sei davon auszugehen, dass in Teilen des Iraks ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Kläger drohten jedoch bei einer Rückkehr nach Bagdad keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Die schriftlichen Drohungen gegenüber seinem Vater und der Tod seiner Tante durch eine Autoexplosion führten für den Kläger nicht zu einer Zuspitzung der individuellen gefahrerhöhenden Umstände dergestalt, dass er ernsthaft und wahrscheinlich Gefahr laufe, bei einer Rückkehr in den Irak an Leib und Leben verletzt zu werden. Der Kläger habe sich durch seinen Wegzug und den langjährigen Auslandsaufenthalt der von ihm geschilderten Bedrohung entzogen. Auch bestehe für ihn die Möglichkeit, bei Rückkehr in den Irak seinen Wohnsitz in einem anderen Landesteil oder in einem anderen Stadtviertel von Bagdad zu nehmen. 4 Hiergegen hat der Kläger am 02.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der irakische Staat sei aufgrund der instabilen Verhältnisse, insbesondere aufgrund des seit Jahren tobenden innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht in der Lage, ihm Schutz vor seinen Verfolgern zu bieten. Keineswegs habe sich die Gefahr der Verfolgung seitens nichtstaatlicher Akteure wegen seiner Religionszugehörigkeit, der ihm unterstellten politischen Überzeugung sowie seiner Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe der Familienangehörigen ehemaliger Militärangehöriger erledigt. Seine Familie habe im Jahr 2005 den Irak verlassen, nachdem sein Vater einen Brief mit einer Pistolenkugel erhalten habe, in dem eine Frist von einer Woche eingeräumt worden sei, das Land zu verlassen, andernfalls werde die Familie getötet. Dass den Familienangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung gedroht habe, folge bereits aus den vorgelegten „Refugee Certificates“ des UNHCR in Damaskus. Dass die Gefahr real gewesen sei, habe sich daran gezeigt, dass der Bruder seines Vaters, der ebenfalls einen solchen Drohbrief erhalten habe, verschleppt worden sei, nachdem er das Land nicht verlassen habe. Das Schicksal des Onkels sei bis heute ungewiss; er gelte seit Juni 2006 als verstorben. Seine Tante - die Schwester seines Vaters sowie des getöteten Onkels - sei schließlich im Jahr 2010 einem Anschlag zum Opfer gefallen, nachdem sie einen Anruf von Unbekannten erhalten habe, in dem man sich nach dem Verbleib seiner - des Klägers - Familie erkundigt habe. Man wolle gehört haben, dass die Familie in den Irak zurückkehren würde. Nachdem die Tante dies mit Nichtwissen bestritten habe, sei sie getötet worden. Er habe sich im Übrigen nur deshalb mit zeitlichem Abstand seiner Familie bei der Flucht nach Syrien angeschlossen, weil er zunächst vorgehabt habe, die Schule noch im Irak abzuschließen. Nachdem dies aufgrund der politischen Verhältnisse in der Provinz Al-Anbar, wo er bei seiner Großmutter gelebt habe, ebenfalls nicht mehr möglich gewesen sei, sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als sich seiner Familie anzuschließen. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die günstige Rückkehrprognose der Beklagten stütze. In die zuletzt von ihm bewohnte Provinz Al-Anbar könne er nicht zurückkehren, weil dort derzeit der IS an der Macht sei. Im Übrigen bestehe in Bagdad ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, wie auch aus den Feststellungen der Beklagten in anderen Verfahren folge. Zu verweisen sei auf eine Stellungnahme des UNHCR „Position zur Rückkehr in den Irak“ vom 14.11.2016. Die danach geforderte Prüfung der Verfügbarkeit einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative habe die Beklagte unterlassen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.04.2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. 10 Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 11 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten, die Gerichtsakte und die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligte im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da auf diese Möglichkeit in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.04.2017 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Begründet ist die Klage hingegen hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Soweit der Bescheid des Bundesamts diesem Anspruch entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). 16 Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -; Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -; jeweils in juris m.w.N.). 17 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, S. 9 ). In diesem Fall besteht mithin die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O.). 18 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (individuelle Verfolgung), als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Allerdings sind auch Fälle im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung denkbar. Denn das gemeinsame Merkmal kann für den Verfolger auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das für sich allein noch nicht die Annahme einer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, bei Hinzutreten weiterer Umstände oder individueller Besonderheiten für die Verfolgung des Einzelnen aber mitursächlich ist (sogenannte "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit", vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/90, 1827/89 -, NVwZ 1991, 768; BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011 - A 8 S 1116/11 -, juris Rn. 47). 19 Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 51). 20 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Antrag ist zwar nicht bereits unzulässig (a.), aber unbegründet (b.). 21 a. Der Asylantrag des Klägers ist zulässig. Insbesondere steht dem im Hinblick auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in Syrien nicht § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem "sonstigen Drittstaat", womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Deren Voraussetzungen sind vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.). In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Ausländer dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris Rn. 140). 22 Nach diesen Maßstäben steht der Aufenthalt des Klägers in Syrien von 2006 bis 2015 der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegen. Der Kläger hat ohne weiteres nachvollziehbar vorgetragen, dass die zunehmend gefährliche Lage in Syrien infolge des anhaltenden Bürgerkriegs dazu geführt hat, dass er dort nicht mehr sicher war. Ungeachtet des vom Kläger vorgelegten „Refugee Certificate“ des UNHCR in Damaskus vom 07.10.2012 und der ebenfalls vorliegenden Aufenthaltserlaubnis für Syrien aus dem Jahr 2011 ist zudem weder vorgetragen noch erkennbar, dass der syrische Staat noch heute bereit oder in der Lage wäre, den Kläger wieder aufzunehmen. Angesichts der - allgemeinkundigen - politischen und humanitären Situation in Syrien (vgl. hierzu auch SFH, Syrien: Rückkehr, 21.03.2017; EASO, COI Meeting Report Syria, März 2018) besteht für das Gericht insoweit kein weitergehender Aufklärungsbedarf, zumal der UNHCR seinerseits dazu aufruft, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, zu schützen und keine Rückführungen dorthin durchzuführen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aufl. November 2017). 23 b. Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht begründet. Denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Dem Kläger droht im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es liegt weder eine relevante Vorverfolgung des Klägers vor, aufgrund derer er die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie für sich in Anspruch nehmen kann, noch droht dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sonst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus individuellen Gründen (aa.). Auch ist eine drohende Verfolgung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgrund von Gruppenverfolgung festzustellen (bb.). 24 aa. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak im November 2006 im oben genannten Sinne verfolgt worden ist oder dass eine Verfolgung unmittelbar drohte. Der Grund der Ausreise war nach seinem eigenen Vortrag eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Al-Anbar. Der eigentlich vorgesehene Schulabschluss war ihm dort deshalb nicht wie eigentlich geplant möglich. Der Kläger ist daher seinen Familienangehörigen nach Syrien gefolgt. Der Hintergrund seiner Ausreise war insoweit keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. 25 Zwar hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass Familienangehörige, die selbst Mitglieder in der Baath-Partei Saddam Husseins und der Streitkräfte des damaligen Regimes gewesen sind, nach dem Machtwechsel von 2003 verfolgt worden sind. Er hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass diese Verfolgung sich auf die gesamte Familie und insbesondere auf ihn selbst erstreckt hat. 26 So schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft den Wegzug eines Teils seiner Familie aus Bagdad im Oktober 2005 infolge eines anonymen Drohbriefs, den in ähnlicher Form neben seinem Vater auch sein Onkel und weitere, mit der Familie befreundete ehemalige Soldaten erhalten hätten und welcher auf eine 2004 gebildete „Gruppe“ zurückzuführen sei, die Beschäftigte der früheren Regierung bedroht habe. Wie sein Vater ihm später berichtet habe, sei dieser in dem Drohbrief aufgefordert worden, das Land zu verlassen und dabei „alles hinter sich zu lassen“. Daraufhin hätten einige der Bedrohten, wie sein Vater, den Irak verlassen, andere seien entführt worden. Sein Onkel, der dortgeblieben sei, sei kurz nach der Drohung entführt worden. Diese Angabe des Klägers wird durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte irakische Sterbeurkunde vom 17.04.2012 gestützt, die an das Verschwinden des Onkels sechs Jahre zuvor anknüpft. Die Tätigkeit seines Vaters als Hubschrauberpilot beim irakischen Militär und sein Dienstgrad wurden durch die Vorlage einer Fotokopie seines Offiziersausweises vom 26.05.1999 und ein Lichtbild belegt. Die Schilderungen des Klägers stehen im Übrigen im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur prekären Sicherheitslage im Irak in den Jahren 2005 und 2006. Danach hat die militante Opposition und insbesondere die schiitische Mahdi-Miliz seinerzeit über ein beachtliches gewalttätiges Störungspotenzial verfügt. Tausende Anschläge der militanten Opposition, vor allem aber nicht ausschließlich in der irakischen Zentralregion, stellten eine enorme allgemeine Bedrohung dar. Soldaten gehörten dabei zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Allein 2005 sind über 4.300 irakische Polizisten und Soldaten getötet worden (vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005, S. 13 und vom 29.06.2006, S. 15 u. 24). Zu verzeichnen war auch eine besorgniserregende Zunahme an gezielten tödlichen Anschlägen unter anderem auf Politiker und ehemalige Militäroffiziere der nach der Absetzung Saddam Husseins zunächst aufgelösten irakischen Streitkräfte (vgl. UNAMI, Human Rights Report, 1 November - 31 December 2006, Dezember 2006, S. 14; UNHCR, Basrah Governate Assessment Report, August 2006, S. 14). 27 Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Drohungen seien gegen die ganze Familie und also auch gegen ihn gerichtet gewesen, ist dies jedoch nicht nachvollziehbar. Er gibt selbst an, den betreffenden Drohbrief nie gesehen zu haben. Er sei noch jung gewesen und sein Vater habe ihnen keine Angst machen wollen. So wie er es verstanden habe, habe dort gestanden: „Verlasse das Land, lasse alles hinter Dir.“ Er sei zwar wohl an die ganze Familie seines Vaters gerichtet gewesen, er persönlich sei darin aber nicht benannt worden. Diesem Vorbringen lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, dass die Drohung nicht nur an den Vater, sondern auch an den damals erst 16-jährigen Kläger gerichtet war. 28 Der Annahme einer Verfolgung des Klägers selbst steht darüber hinaus entgegen, dass er nach eigenen Angaben im Oktober 2005 nicht gemeinsam mit seinen Eltern nach Syrien geflohen ist, sondern kurz zuvor alleine von Bagdad zu seinen Großeltern nach Al Ane in der Provinz Al-Anbar gezogen ist, in der Hoffnung, dort die Schule abschließen zu können. Dies macht deutlich, dass der damals erst sechzehnjährige Kläger für sich selbst keine beachtlich wahrscheinlichen Übergriffe der militanten „Gruppe“ befürchtet hat. Die Gründe für die Ausreise nach Syrien standen ebenfalls nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgung des Klägers. Diese waren vielmehr nach seinen eigenen Angaben der zunehmend angespannten allgemeinen Sicherheitslage in Al-Anbar geschuldet. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger selbst angegeben, dass es während seines Aufenthalts in Al-Anbar keine Bedrohungen oder Vorfälle gegeben hat. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, die ersten zwei Monate dort seien „okay“ gewesen. Dann habe es Widerstand in Al-Anbar gegen die Amerikaner gegeben. Entsprechend sei dann die Reaktion der Amerikaner ausgefallen. Diese hätten Angst gehabt, dass die jungen Leute sich organisieren könnten. Die Schule sei immer wieder unterbrochen worden. Viele junge Leute seien festgenommen worden. An den Kämpfen und dem Widerstand dort habe er sich zu keiner Zeit beteiligt. Er habe auch keine persönlichen Probleme gehabt. Er habe aber Angst vor einer Festnahme gehabt, weil andere junge Männer Gefahr gelaufen seien, von den Amerikanern festgenommen zu werden. Anknüpfungspunkte für eine beachtlich wahrscheinlich begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergeben sich daraus nicht. 29 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt zum Teil gesteigert Bedrohungen und Übergriffe gegenüber weiteren Familienangehörigen - insbesondere der getöteten Tante und dem entführten Onkel und Großonkel - geschildert hat, wurde deutlich, dass die Gewalt der betreffenden militanten Gruppe sich letztlich nur gegen die ehemaligen Militärs, Baathisten und Funktionsträger (wie Ministerialbeamte und Schulleiter), nicht aber auch gegen deren Angehörige richtete. So sind auch die Großeltern aus Al-Anbar vor dem IS und nicht etwa aufgrund einer familiären Verfolgungssituation geflüchtet. 30 Zwar wurde den glaubhaften Schilderungen des Klägers zufolge im Jahr 2010 seine in Bagdad verbliebene Tante mittels einer vor ihrem Haus platzierten Bombe getötet. Diese Angabe wird teilweise durch eine irakische Sterbeurkunde vom 10.06.2010 bestätigt, die den Tod der Tante bescheinigt, wenngleich die darauf vermerkten Angaben zur Todesursache nicht lesbar sind. Der Kläger führte weiter aus, dass die Tante wenige Tage zuvor auf Nachfragen eines anonymen Anrufers hin angegeben habe, nicht zu wissen, wo sich seine Familie befinde, da diese schon lange das Land verlassen habe. Dies habe er anschließend über den Mann seiner Tante erfahren, der seinen Vater über den Anschlag informiert hatte. Dass ein solcher Anruf tatsächlich stattgefunden hat und dass der Tod der Tante damit im Zusammenhang stand und daraus Gefahren für den Kläger abzuleiten sein könnten, lässt sich aber nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Die Angaben des Klägers hierzu bleiben vage. Soweit seine Ausführungen zum Hergang des Anschlags in der Anhörung beim Bundesamt, wonach die Tante gestorben sei, als ihr Auto explodiert sei, von seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung abweichen, dass eine Bombe in einem fremden Auto vor ihrem Haus gezündet worden sei, nachdem man bei ihr geklingelt habe und sie herausgekommen sei, sind seinem letzten Vorbringen zudem Ansätze einer nicht schlüssigen und damit unglaubhaften Steigerung des Vortrags zu entnehmen. Nachdem die Tante selbst als Ingenieurin im Handelsministerium in hervorgehobener Position (Städteplanung) tätig war und auch der nach dem - erstmaligen - Vorbringen in der mündlichen Verhandlung 2007 entführte Großonkel als Schulleiter eine exponierte Stellung innehatte, lässt sich aus den geschilderten Vorfällen nicht auf eine Verfolgungsgefahr (auch) für den Kläger schließen, der weder damals noch heute eine annähernd vergleichbare Stellung innehatte. 31 Da es somit insgesamt an konkreten Anhaltspunkten für eine persönliche Verfolgung des Klägers fehlt, sich die von ihm geltend gemachte Bedrohung in den Jahren 2005 bis 2010 ausschließlich gegen besonders herausgehobene Mitglieder seiner Familie gerichtet hat und er selbst nach der Ausreise seiner Eltern und Geschwister aus dem Irak beinahe ein Jahr lang unbehelligt dort gelebt hat, ist vorliegend die grundsätzliche Vermutung widerlegt, wonach Familienangehörigen politisch Verfolgter regelmäßig selbst auch Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 31, vom 27.04.1982 - 9 C 239.80 -, juris und vom 02.07.1985 - 9 C 35.84 -, juris; vgl. ferner den Erwägungsgrund 36 der Anerkennungsrichtlinie). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Refugee Certificate“ des UNHCR in Damaskus vom 07.10.2012, das der Kläger vorgelegt hat. Damit wird ihm lediglich die Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling bescheinigt. Diese Bescheinigung schließt zwar nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, da dies gerade den Schutz oder Beistand durch eine andere Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen als den UNHCR voraussetzen würde. Umgekehrt begründet die Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling aber auch keine Bindungswirkung für ein im Bundesgebiet betriebenes Asylverfahren, ihr kommt lediglich im Hinblick auf die zum entsprechenden Zeitpunkt bestehende Verfolgung eine Indizwirkung zu (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 08.07.2010 - A 3 A 503/07 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.12.2005 - 11 LB 193/04 -, juris; VG Bayreuth, Urteile vom 18.06.2018 - B 7 K 16.31771 -, juris und vom 02.05.2016 - B 3 K 15.30486 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.2010 - 10 B 28.10 -, juris und vom 03.11.2006 - 1 B 30.06 -, juris). Insofern ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass vom ausstellenden Büro des UNHCR den eigenen Angaben des Klägers zufolge aufgrund seines jungen Alters sein Vater zu den Fluchtgründen vernommen wurde. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass für die Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling das Verfolgungsschicksal des Vaters maßgeblich war und keine individuelle Prüfung in Bezug auf den Kläger vorgenommen wurde. 32 Eine zielgerichtete Verfolgung des Klägers aufgrund seines familiären Hintergrunds ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch sonst nicht beachtlich wahrscheinlich. Hiergegen spricht nicht nur der lange Zeitablauf seit den letzten vorgetragenen Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienangehörigen, sondern auch die politische Entwicklung im Irak. 33 Das Hauptaugenmerk der derzeitigen Regierung, der Sicherheitskräfte und der mit ihnen assoziierten Milizen, von denen die Bedrohung der Angehörigen des Klägers seinerzeit ausgegangen sein könnte, liegt auf der Bekämpfung des sogenannten „Islamischen Staats“ (IS) - und nicht mehr auf der von ehemaligen Militärs oder sonstigen Unterstützern des früheren Regimes. Zwar ist eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins, soweit sie nicht ins Ausland geflüchtet sind, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der VN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Generalamnestie am 25.08.2016 durch das irakische Parlament besteht jedoch Aussicht auf eine Verbesserung der Situation. Vereinzelte Fälle von Entlassungen wurden bereits bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 , S. 17). Soweit etwaige gezielte Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Militärs oder sonstige Unterstützer des früheren Regimes als solche noch zu befürchten sind, beschränken diese sich den vorliegenden Erkenntnissen zufolge in der Regel auf hochrangige Akteure (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq - Targeting of Individuals, März 2019, S. 16 ff., 63 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 72; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , Aktive Baathisten und ehemalige Mitglieder der Baath-Partei sowie deren Angehörige, 21.06.2017, S. 4). Festzustellen ist allerdings auch, dass der IS maßgeblich durch Baathisten und insbesondere frühere hochrangige Offiziere der Armee unter Saddam Hussein unterstützt und geprägt wurde, so dass die Begründung von entsprechenden Verdachtsmomenten seitens der irakischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen assoziierten Milizen und daraus resultierenden Übergriffen durchaus möglich ist (vgl. EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 64 ff.; vgl. auch Die Welt, Saddam Husseins Offiziere - Die Geheimwaffe des IS, 10.08.2015, abrufbar unter: https://www.welt.de/politik/ausland/article145029332/Saddam-Husseins-Offiziere-Die-Geheimwaffe-des-IS.html). Eine Gefährdungssituation für den Kläger, der weder ein politisches noch ein militärisches Amt im Irak innehatte, lässt sich daraus nicht ableiten. 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig unter Vorlage eines angeblich aus dem Jahr 2007 stammenden Lichtbilds vorgebrachten Umstand, dass das frühere Wohnhaus der Familie in Bagdad nach ihrer Abreise mit einem roten Graffiti mit dem Wortlaut „Gesucht wegen Blutrache“ versehen worden sei, weshalb niemand das Haus betreten, benutzen oder erben dürfe und das Haus wohl bis heute leer stehe. Die Kammer ist insofern im Hinblick auf die Steigerung des Vortrags des Klägers gegenüber seinen bisherigen Angaben und angesichts seiner vagen Ausführungen zum Hintergrund und Stellenwert dieser Inschrift nicht von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. So hatte der Kläger entgegen seinem jetzigen Vortrag auf Nachfrage bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstünden. Es kann ihm insoweit nicht abgenommen werden, dass er vergessen hatte, auf das Graffiti hinzuweisen. Es kann daher dahinstehen, ob in einem solchen Graffiti bei Wahrunterstellung überhaupt ein belastbarer Anhaltspunkt für eine andauernde Verfolgung der Familie und des Klägers selbst zu sehen wäre. 35 bb. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der arabischstämmigen Sunniten, auf die sich der Kläger sinngemäß beruft, liegen ebenfalls nicht vor. Weder ist eine Gruppenverfolgung aller arabischen Sunniten in Bagdad feststellbar, noch begründet die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Gruppe unter Berücksichtigung weiterer Merkmale und seiner individuellen Situation die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. 36 Eine Gruppenverfolgung aller arabischen Sunniten in Bagdad ist nicht gegeben. 37 Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, also einer anlassgeprägten Einzelverfolgung ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, also die Gefahr der Gruppenverfolgung besteht. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 20, 24 f.) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m.w.N. ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden daher lediglich schlagwortartig die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen anzunehmen ist, dass jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht auf sein persönliches Schicksal in der Gefahr persönlicher Verfolgung steht. Der Begriff der Gruppenverfolgung ist damit nur ein Hilfsmittel, um aus Maßnahmen, die gegen die Gruppe gerichtet sind, auf eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit zu schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 72). Das Eingreifen der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009, a.a.O., vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 7) ohne Nachweis individueller konkreter Verfolgungsmaßnahmen setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise latent oder potentiell, sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt Verfolgung droht. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine bestimmte Verfolgungsdichte mit einer großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, die die Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Die Gruppenverfolgung kann dabei nicht nur aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung resultieren, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Ob die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vorliegen, ist durch eine wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Die Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Gruppenverfolgung ist dabei ausgehend von der (jedenfalls annähend zu bestimmenden) Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe zu ermitteln. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen. Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine erreich- und zumutbare Möglichkeit internen Schutzes offensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 72 ff.; vgl. insgesamt auch: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 41; vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, Rn. 13 ff.; vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 7 f. und vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; grundlegend zur Gruppenverfolgung auch: BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, a.a.O.). 38 Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich Anhaltspunkte für eine nach diesen Maßgaben flüchtlingsrechtlich relevante (allgemeine) Verfolgungsgefahr bei Rückkehr von arabischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit wie dem Kläger nach Bagdad. Trotz bestehender Benachteiligungen der sunnitischen Minderheit durch den irakischen Staat existiert kein staatliches Verfolgungsprogramm. Auch kann im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgungshandlungen eine ausreichende Verfolgungsdichte bezogen auf Bagdad als Herkunftsregion des Klägers in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht festgestellt werden. 39 Schon angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe der Sunniten am Anteil der Gesamtbevölkerung im Irak kann - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Gefahrensituation - eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht angenommen werden (vgl. dazu, dass arabische Volkszugehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit im Irak grundsätzlich nicht verfolgt werden auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.11.2017 - 5 ZB 17.31639 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 07.03.2019 - 4 K 20941/17 We -, juris; VG Berlin, Urteil vom 04.03.2019 - 5 K 509.17 A -, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - 3 K 723/16.A -, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch speziell für Bagdad VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2017 - A 3 K 4020/16 -, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018 - 8 A K 1524/13.A -, juris; VG Berlin, Urteile vom 26.07.2018 - 29 K 377.17 A -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. und vom 22.11.2017 - 25 K 3.17 A -, juris Rn. 31 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 09.02.2018 - 6 K 2662/16 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2018 - 2 A 676/17 - juris Rn. 33 ff.; VG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 6a K 2323/16.A -, juris Rn. 36). Die Sunniten gehören zu den wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen im Irak. Dies sind die (arabischen) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, die (arabischen) Sunniten, die 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen und schwerpunktmäßig im Zentral- und Westirak leben (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) sowie die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden, die ca. 15 bis 20 % der Bevölkerung ausmachen und überwiegend sunnitisch geprägt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 6; vgl. allerdings zur Ungenauigkeit dieser Zahlen, da die letzte vollständige irakische Volkszählung im Jahr 1987 erfolgte, UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 9 f. auch m.w.N. zu abweichenden Schätzungen, denen zufolge der Anteil sunnitischer Araber zwischen 12 und 20 % liegen könnte). Zwar wurde der arabisch-sunnitische Bevölkerungsanteil, der über Jahrhunderte die Führungsschicht des Iraks gebildet hat, nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in den Jahren 2006 bis 2014 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Allerdings erkennt die Verfassung des Iraks das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an und es findet grundsätzlich keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen oder ethnischen Minderheiten durch staatliche Behörden statt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 9 ff., 17 f.). Auch ergibt sich aus aktuellen Berichten zur asylrelevanten Gefährdungslage nicht, dass sunnitische Araber als solche zu den ethnischen oder religiösen Gruppen gehören, für die allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit eine Verfolgung in Betracht kommt, wenngleich Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden und sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten insbesondere durch schiitische Milizen vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger richteten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 17 f.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 74 ff.; eingehend UK Home Office, Iraq, Sunni Muslims, a.a.O., insbes. S. 5 f. u. 22 ff.). Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat daher in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zwar zugenommen. Sunnitische Araber erhalten Todesdrohungen, ihre Häuser werden zerstört und sie werden zwangsweise vertrieben, entführt oder verschleppt und außergerichtlich hingerichtet. Die sunnitische Zivilbevölkerung, einschließlich Binnenvertriebener, ist laut Berichten von den irakischen Streitkräften und verbündeten Milizen nach ISIS-Attacken auf die schiitische Zivilbevölkerung ins Visier genommen worden, und im Rahmen offensichtlicher Vergeltungsmaßnahmen wurden sunnitische Zivilpersonen getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen zerstört (UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14.11.2016, S. 17; vgl. auch UK Home Office, Iraq: Sunni Muslims, August 2016, S. 23 ff.; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad - The Shia Militias, April 2015, S. 15 ff.). Eine etwaige Bedrohung aufgrund der konfessionellen Zugehörigkeit hängt in Bagdad aber stark vom genauen Aufenthalts- bzw. Wohnort ab. Jedenfalls in den von Sunniten bewohnten Bezirken Bagdads stellt die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft keinen individuellen Umstand dar, der eine erhöhte Gefährdung begründet (vgl. den Überblick nach Bezirken bei Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 22 ff.; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018, a.a.O., Rn. 82; vgl. ferner VG Saarland, Urteil vom 9. Februar 2018 - 6 K 2662/16 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Insbesondere kann schon angesichts der Größe Bagdads mit mehreren Millionen Einwohnern, von denen etwa 29 % Sunniten sind, nicht festgestellt werden, dass Sunniten generell in der Stadt Bagdad, d.h. auch in den (noch) vorhandenen sunnitisch dominierten Viertel durch schiitische Milizen oder andere Akteure gezielt und systematisch mit der nach der oben ausgeführten erforderlichen Verfolgungsdichte verfolgt werden (vgl. Deutsches Orient-Institut, Anfragebeantwortung an das VG Stuttgart, Verfolgung von Sunniten in Basra: Konfessionsübergreifende Ehe sowie inländische Fluchtalternative in Erbil, Sulaymaniyah und Bagdad, 03.04.2017, und hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018, a.a.O., Rn. 84; VG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 6a K 2323/16.A -, juris Rn. 63 ff.; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 24.04.2017 - Au 5 K 17.30922 -, juris, Rn. 31). Eine genauere Ermittlung der quantitativen Dichte von Verfolgungshandlungen gegenüber sunnitischen Arabern im Irak bzw. in Bagdad ist vor diesem Hintergrund entbehrlich, zumal belastbare, nach Ethnien oder Religionszugehörigkeit aufgeschlüsselte Opferzahlen nicht vorliegen, so dass sich hierzu allenfalls grobe Schätzungen anstellen ließen (vgl. hierzu noch unter 2.b.bb.). 40 Auch unter Berücksichtigung weiterer Merkmale und der individuellen Situation des Klägers ist eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 41 Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die gewalttätigen Übergriffe, Entführungen und Hinrichtungen durch die als Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces - PMF) bekannten schiitischen Milizen. Die Gefahr solcher vorwiegend gegenüber arabischen Sunniten im kampfesfähigen Alter verübten Übergriffe anlässlich von Kontrollen an Checkpoints und bei Razzien stellt nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar auch in Bagdad eine konstante Bedrohung dar. Dabei verwischen allerdings die Grenzen zwischen der grundsätzlich legitimen Fahndung nach IS-Mitgliedern einerseits und Vergeltungsschlägen gegenüber sunnitischen Zivilisten für Taten des IS, religiös motivierten Übergriffen und organisierter Kriminalität etwa in Form von Raub oder Schutzgelderpressung (vgl. EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 17 ff. u. S. 23 ff., insbes. S. 20 f.; EASO, Security situation, a.a.O., S. 39 ff., insbes. S. 41; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 14 ff.). Das Gesamtgepräge der Übergriffe weist jedoch nicht auf eine gezielte oder gar systematische Verfolgung aufgrund der flüchtlingsrechtlich relevanten Kriterien des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch schiitische PMF-Milizen hin. Das Agieren dieser Milizen erscheint in der Gesamtschau vielmehr derart willkürlich, dass zwar Übergriffe etwa auch aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit immer wieder vorkommen, sich aber ein daran anknüpfendes Verfolgungsprofil auch hinsichtlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Untergruppe der sunnitischen Araber, für die eine hinreichende Verfolgungsdichte bestehen könnte, nicht feststellen lässt. 42 So ist zunächst festzustellen, dass die PMF-Milizen im Irak einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen darstellen, die sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik wiederspiegeln und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beitragen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 , S. 15; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 10.12.2018 - 6 A 6837/16 -, juris Rn. 24 ff. ). Das Vorgehen schiitischer PMF-Milizen gegen sunnitische Araber beschreibt das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem den Irak betreffenden Länderbericht für das Jahr 2017 wie folgt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 , S. 84 f., m.w.N.): 43 „In Bagdad wurde gemeldet, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt wurden, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads kamen laut dem Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad vor. Zum Teil würde es dabei weniger um konfessionell motivierten Hass gehen, sondern darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begehen die PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung (die nicht untersucht werden), oder sie sprechen Drohungen dieser gegenüber aus. Laut dem Parlamentsmitglied Abdul Karim Abtan langen bezüglich der Welle von konfessionell motivierten Entführungen und Morden fast täglich Berichte ein; er beschuldigt die Polizei, die Vorfälle zu ignorieren und den Milizen zu erlauben, straffrei zu agieren. Viele Familien waren in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und sie siedelten sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder an. Somit sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten.“ 44 In Bezug auf die Finanzierung der PMF-Milizen und ihr Wirken im zivilen Sektor hält das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die folgenden Erkenntnisse fest (BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O. S. 79, S. 83 f., m.w.N.): 45 „Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. [...] Die Vorstöße des IS im Nord- und Zentralirak 2014 und Anfang 2015 sowie das damit verbundene Sicherheitsvakuum in anderen Landesteilen haben dazu geführt, dass Milizen und Stammesführer in vielen Gegenden die Macht an sich gerissen haben, die Kriminalität zugenommen hat und insgesamt das staatliche Machtmonopol und die Rechtsstaatlichkeit aufgeweicht wurden, einschließlich in der Hauptstadt Bagdad. Die PMF-Milizen, die ursprünglich entstanden sind, um den IS zu bekämpfen [andere habe es allerdings auch schon vor dem IS gegeben], verrichten nun in den Stadtvierteln von Bagdad Polizeiarbeit. Dadurch konkurrieren sie mit der regulären Polizei, missachten die Gesetze und verhalten sich oft eher wie mafiöse Gruppen. [...] Die Milizen erschweren zunehmend die Arbeit der lokalen Polizeikräfte. Führungskräfte der Polizei sind gezwungen, mit den führenden Vertretern der Milizen, die in ihrem Stadtteil operieren, zu kooperieren, gesetzt den Fall, die Viertel befänden sich überhaupt unter Polizeikontrolle. Die meisten Stadtviertel von Bagdad haben einen Stützpunkt, zumeist in Form eines Büros, der zu der jeweiligen Miliz gehört, die in dem Teil der Stadt präsent ist (manchmal sind auch mehrere Milizen in einem Viertel präsent). Laut Angaben eines Bagdader Polizisten könne man die mutmaßlichen Rechtsverletzungen der Milizen nicht ahnden; es käme auch zu Straßenkämpfen zwischen den Milizen und die Polizei müsse neutral bleiben und würde daher nicht in die Kämpfe eingreifen. Offiziell ist nach wie vor das sogenannte „Baghdad Operations Command“ (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Es umfasst etwa 70.000 Mitglieder, die aus Soldaten der regulären Armee, der Militärpolizei und der normalen Polizei sowie aus Geheimdiensten bestehen. Viele Bewohner haben jedoch den Eindruck, dass das BOC nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Daher gibt es den Ruf danach, dass die PMF-Milizen auch offiziell für die Sicherheit zuständig sein sollen, bzw. den Druck, auch von Seiten verschiedener Parlamentsmitglieder, die Milizen stärker in Bagdads Sicherheitskonzept einzubinden, oder ihnen sogar die Sicherheitsagenden komplett zu übergeben und das BOC aufzulösen.“ 46 Selbst im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden individuell potentiell gefahrerhöhenden Umstände wie sein Alter, seinen sunnitisch konnotierten Namen und den politischen und beruflichen Hintergrund seines Vaters ist angesichts des beschriebenen, letztlich unkontrollierten und willkürlichen Charakters der Übergriffe durch die Milizen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bagdad aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder sonstiger flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Dem steht nicht entgegen, dass im Einzelfall eine Verfolgung von Sunniten durch schiitische Milizen (auch) aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit angenommen werden kann, etwa wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene persönlich deshalb bereits in den Fokus einer Miliz geraten ist (vgl. VG Hannover, Urteil vom 10.12.2018 - 6 A 6837/16 -, juris Rn. 24 ff., insbes. Rn. 40). Derartige Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung des Klägers durch eine schiitische Miliz aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals bestehen vorliegend nicht. Auch hat der Kläger selbst hierfür nichts hinreichend Substantielles vorgetragen. 47 2. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 48 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 29). Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hier vor. 49 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - -, NVwZ 2009, 705 Rn. 40). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 102; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 14). Die Herkunftsregion des Klägers liegt im vorliegenden Fall in Bagdad, wo er die ersten 16 Jahre seines Lebens verbracht hat. Der knapp einjährige Aufenthalt bei seinen Großeltern in Al-Anbar vor seiner Ausreise aus dem Irak führt nicht zu einer Verlagerung seiner Herkunftsregion im genannten Sinne. Der Umzug stand im Zusammenhang mit der Ausreise der Eltern und Geschwister aus Bagdad und sollte nur dazu dienen, dort noch die Schule zu beenden. Soweit vorgetragen und ersichtlich, hatte der Kläger nicht vor, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Dementsprechend ist er seiner Kernfamilie nach Syrien gefolgt als absehbar war, dass der Schulabschluss in Al-Anbar aufgrund der zunehmend angespannten Sicherheitslage nicht möglich sein würde. 50 a. Im Irak besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen den irakischen Sicherheitskräften sowie den mit ihnen assoziierten Milizen und dem IS, der sich auch auf Bagdad erstreckt. 51 Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist im Einklang mit dem zugrundeliegenden Art. 15c der Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs C-285/12 - , juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 53 f.). 52 Vor diesem Hintergrund ist in Bagdad derzeit von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen (wie hier im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2019 - 15a K 1074/17.A -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.). In Bagdad treffen die regulären Streitkräfte des Iraks und die mit ihnen assoziierten Milizen weiterhin auf den IS und mithin auf eine bewaffnete Gruppe. Wenngleich der IS seine Aktivitäten im Irak insgesamt auf eine asymmetrische Kriegsführung verlagert hat und seine terroristischen Kapazitäten in der Stadt Bagdad - jenseits der umliegenden Bezirke (sog. „Baghdad Belts“) - nahezu verschwunden sind, ist es dem IS jüngst erstmals seit der Befreiung von Mosul im Sommer 2017 wieder gelungen, koordinierte Anschläge auch in Bagdad selbst durchzuführen. Auch zuvor hatte der IS in Bagdad noch mit dauerhaft operierenden Terrorzellen regelmäßig - wenn auch mit abnehmender Intensität und geringerem Erfolg - Anschläge unternommen. Der Fokus liegt dabei auf Attacken gegen irakische Sicherheitskräfte und schiitische Milizen, die Angriffe gelten aber zugleich auch der (insbesondere schiitischen) Zivilbevölkerung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 16 sowie EASO, Country of Origin Report Iraq: Security situation, März 2019, S. 18, 73 ff. u. 123; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 97 ff., insbes. 101 ff.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 13, 16 ff.; BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 83). Jüngst gab es zudem Anzeichen dafür, dass der IS im Irak und gerade auch im Umland von Bagdad, das er teilweise noch faktisch kontrolliert, einen Wiederaufbau vorantreibt (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 20; EASO, Targeting Of Individuals, a.a.O., S. 106; BAMF, Briefing Notes, 29.04.2019, S. 3 f.). Die anhaltende Auseinandersetzung mit dem IS auch in anderen Regionen des Iraks strahlt zudem auf Bagdad aus, da sie mitunter zu Vergeltungsschlägen schiitischer Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung führt (vgl. EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 17 ff.; EASO, Security situation, a.a.O., S. 39 ff.; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 14 ff.). Hinzu kommen gelegentliche Kämpfe zwischen rivalisierenden schiitischen Milizen und irakischen Sicherheitskräften (EASO, Security situation, a.a.O., S. 39, S. 78 f.). 53 b. Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nach Bagdad auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts. 54 Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet einen Anspruch auf subsidiären Schutz nur, wenn der Schutzsuchende in der Folge ernsthaft individuell bedroht ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dafür reicht es nicht aus, dass in der Herkunftsregion ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte. Erforderlich ist, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen bewaffnete Gruppen beteiligt sind, ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 191 und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 52; EuGH, Urteil vom 30.01.2014, a.a.O.). Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen. Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 86 ff.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 17.02.2009, a.a.O., Rn. 39 und vom 30.01.2014, a.a.O., Rn. 31 sowie EASO, Richterliche Analyse - Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes , 2018, S. 127 zum Konzept des „gleitenden Maßstabs“). Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. 55 Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 88 ff. m.w.N.). Zur Ermittlung einer für die Annahme einer solchen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Bezug zu setzen. Auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O. und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit die Annahme einer individuellen Gefährdung auch bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 64; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.04.2017 - 13a ZB 17.30254 -, juris; Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110). Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für außergewöhnliche Situationen handelt, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 191 und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 55). 56 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist zwar eine für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausreichende Gefahrendichte in Bagdad nicht allgemein gegeben (aa.). Eine wertende Gesamtschau der im Fall des Klägers vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände ergibt jedoch, dass er in einem für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlichen Maße gefährdet ist, dem Konflikt zum Opfer zu fallen (bb.). 57 aa. In Bagdad muss zwar auch weiterhin mit schweren Anschlägen gerechnet werden. Gleichwohl kann ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt, dass eine Zivilperson dort allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht allgemein angenommen werden. Schon angesichts der Größe der Stadt und Metropolregion Bagdad, in der sowohl Schiiten als auch Sunniten jeweils in Millionenstärke leben, ist eine Zahl von Getöteten und Verletzten im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl, die generell zu der oben genannten Gefahrendichte führen würde und die Gewährung subsidiären Schutzes zur Folge hätte, den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer bleibt die aktuelle Zahl der Gewaltbetroffenen - vorbehaltlich gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall - hinter dem Maß zurück, das nach den angeführten Maßstäben die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Bedrohung auch bei wertender Betrachtung begründen kann. 58 Die statistische Gefahrendichte in Bagdad steht der Annahme eines entsprechenden allgemeinen Gefahrengrades entgegen (a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2019, a.a.O., Rn. 36 ff. u. 120). Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Zahl der zivilen Opfer im Irak mit landesweit mindestens 26.600 (so die Daten der UNO-Unterstützungsmission im Irak, UNAMI, Civilian Casualties, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=itemlist&layout=category&task=category&id=159&Itemid=633&lang=en) bzw. nahezu 54.000 (so die Angaben von Iraq Body Count, http://www.iraqbodycount.org) im Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2016 einen zuletzt in den Bürgerkriegsjahren 2006 und 2007 gegebenen Höchststand erreicht hat und hiervon der Großraum Bagdad am stärksten betroffen war. Im Jahr 2016 gab es im Großraum Bagdad nahezu 12.000 zivile Tote und Verletzte. 2017 waren dort etwa 3.000 getötete und verletzte Zivilisten zu verzeichnen, wobei ein Großteil dieser Opfer auf terroristische Aktivitäten und Selbstmordanschläge, insbesondere durch die Terrororganisation Islamischer Staat, zurückzuführen sind (vgl. hierzu insbesondere die Daten der UNAMI, Civilian Casualties, a.a.O.; BFA, Länderinformationsblatt a.a.O., S. 84; ferner UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14.11.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad, 27.03.2017). Nach den monatlichen Zahlen der UNAMI wurden im Zeitraum Januar bis Dezember 2018 im gesamten Irak mindestens 939 zivile Todesopfer und 1.673 Verletzte gezählt (UNAMI, Civilian Casualties, a.a.O.). In der Provinz Bagdad mit ihren schätzungsweise 7,2 bis 8,1 Millionen Einwohnern (vgl. EASO, Security situation, a.a.O., S. 72) wurden mindestens 398 Tote und 816 Verletzte und mithin insgesamt 1214 Opfer festgestellt. Geht man zugunsten des Klägers von der geringeren Einwohnerzahl aus, entspricht dies einer Opferrate von 0,02 %. Nach den Daten des Iraq Body Count (im Folgenden: IBC; abrufbar unter: https://www.iraqbodycount.org/ ) kam es 2018 in der Provinz Bagdad insgesamt zu 392 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 566 Todesopfern. Bagdad war damit im Jahr 2018 die Provinz mit der zweithöchsten Rate an zivilen Todesopfern, wenngleich sie im Vergleich zum Vorjahr von 14,38/100.000 (oder 0,014 %) auf 7,36/100.000 (0,007 %) gesunken ist (EASO, Security situation, a.a.O., S. 77). Selbst wenn man davon ausgeht, dass im selben Zeitraum etwa dreimal so viele Verletzte zu beklagen waren, läge die Gefahrendichte noch bei 0,028 % (vgl. als Anhaltspunkt für eine solche Annahme zur Verletztenzahl im Sinne einer eher auf einer großzügigen Schätzung die Übersicht zu den bestätigten Zahlen der UNAMI für die Jahre 2014-2018, EASO, Security situation, a.a.O., S. 77). Dafür, dass die Zahl der Verletzten damit nicht zu niedrig angesetzt wird, spricht, dass ein Großteil der vom IBC 2018 dokumentierten Vorfälle in Bagdad als Schusswaffengebrauch klassifiziert wird (46,4 %), gefolgt von Hinrichtungen und vergleichbar gezielten Erschießungen (30,6 %) sowie 20,7 % Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen (vgl. hierzu EASO, Security situation, a.a.O., S. 77), wobei vor allem letztere geeignet sein dürften, eine größere Zahl von Verletzten hervorzurufen. Innerhalb der Provinz Bagdad wiesen die außerhalb der Stadt Bagdad gelegenen Bezirke Tarmia und Mada’in mit Todesraten von (35.80/100.000 Einwohnern (oder 0,036 %) bzw. 15,91/100.000 Einwohnern (0,016 %) Gefahrenschwerpunkte dar. Die größte Zahl an tödlichen Anschlägen pro Jahr ereigneten sich in den Bezirken Adhamiya (78) und Resafa (77) in Bagdad Stadt. Dabei wurden in Adhamiya, dem gefährlichsten Stadtbezirk Bagdads, Todesraten von bis zu 8.25/100.000 Einwohnern erreicht (0,008 %, in Adhamiya). Dort würde bei einer Hinzurechnung von Verletzten in dreifachem Umfang mithin eine Rate von 0,032 % erreicht. Auch in Bagdad Stadt ist damit ein deutlicher Rückgang an zivilen Opfern zu verzeichnen. 2017 waren in Bezirken im Stadtgebiet noch Todesraten von bis zu 16,88/100.000 Einwohner (0,017 %, im Bezirk Karkh) festzustellen und mithin einschließlich Verletzten eine potentielle Opferrate von etwa 0,068 % (vgl. EASO, Country of Origin Information, Iraq, Security situation - Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018, Februar 2019, S. 17). Diese Zahlen weisen für 2018 auf eine Gefahrendichte hin, die den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt. Das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung in der Stadt oder der Provinz Bagdad getötet oder schwer verletzt zu werden liegt nach den vorliegenden Erkenntnissen deutlich unter dem Wert von 1:800 (0,125 %), der nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.; wie hier im Ergebnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2019 - 4 ZB 18.30367 -, juris Rn. 12). 59 Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu den genannten Zahlen eine nicht unerhebliche Dunkelziffer hinzutritt, kann danach nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in Bagdad ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Schließlich haben die Opferzahlen und die Zahl der gewalttätigen Übergriffe im gesamten Irak tendenziell abgenommen (vgl. die tabellarische Zusammenfassung bei UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq, a.a.O.). Aus alledem folgt, dass die Wahrscheinlichkeit, in Bagdad als Zivilperson infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung oder eines terroristischen Anschlags getötet oder verletzt zu werden, seit 2016 kontinuierlich zurückgegangen ist. 60 Es gibt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefahrenlage im Jahr 2019 wieder verschärft hätte oder dass sich an dieser insgesamt deutlich rückläufigen Entwicklung in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Vielmehr setzt sich der bisherige Trend fort, dass es zwar noch regelmäßig zu Anschlägen und Kampfhandlungen mit zivilen Todesopfern kommt, diese aber insgesamt rückläufig bleiben und zuletzt zu einer weitgehenden Stabilisierung der Sicherheitslage geführt haben, wenngleich der IS in Bagdad weiter aktiv bleibt, so dass er dort zuletzt auch wieder erfolgreich koordinierte Anschläge durchgeführt hat (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Nadschaf , Aktivitäten der Gruppe Islamischer Staat ; Sicherheitslage im Südirak und in Bagdad allgemein, 27.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 19 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 16; BAMF, Briefing Notes, 29.04.2019, S. 3 f.). 61 Zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der allgemeinen Gefahrendichte gelangt man auch nicht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung, welche die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen und die medizinische Versorgung einbezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.). Zwar ist die medizinische Versorgungslage in Bagdad angespannt. So arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität, weil geschätzt 75 % der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt haben sollen. Durch die Kampfhandlungen muss nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden, sondern sind auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen zu behandeln. Darüber hinaus belastet insbesondere auch die große Zahl von (Binnen-)Flüchtlingen das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 25; BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 166). Dennoch reicht die schlechte medizinische Versorgungslage vor dem Hintergrund des beschriebenen, sehr geringen Risikos, in der Provinz Bagdad binnen eines Jahres getötet oder verletzt zu werden, nicht aus, um generell von der erforderlichen Bedrohungsdichte ausgehen zu können. 62 bb. Im Fall des Klägers liegen jedoch individuelle gefahrerhöhende Umstände vor, die dazu führen, dass insgesamt die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er der willkürlichen Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen dem IS und den irakischen Sicherheitskräften sowie den mit ihnen assoziierten Milizen zum Opfer fällt. 63 Vorliegend ist eine erhöhte Gefahr von Übergriffen in Anknüpfung an besondere Merkmale der Person des Klägers aufgrund seines Glaubens, seines Namens und seines familiären Hintergrundes festzustellen, die dazu führt, dass nach dem ausgeführten „gleitenden Maßstab“ ein geringerer allgemeiner Grad an willkürlicher Gewalt genügt, um eine spezifische Betroffenheit des Klägers anzunehmen. 64 Insofern ist zunächst die Natur der im Rahmen dieses Konflikts in Bagdad gegenüber Zivilpersonen verübten Gewalt zu berücksichtigen. Neben vereinzelten Sprengstoffanschlägen und Schießereien stellen, wie bereits dargelegt, gewalttätige Übergriffe, Entführungen und Hinrichtungen durch die schiitischen Milizen vorwiegend gegenüber arabischen Sunniten im kampfesfähigen Alter aufgrund von Kontrollen an Checkpoints und bei Razzien eine konstante Bedrohung dar; dabei verwischen die Grenzen zwischen der grundsätzlich legitimen Fahndung nach IS-Mitgliedern einerseits und Vergeltungsschlägen gegenüber sunnitischen Zivilisten für Taten des IS, religiös motivierten Übergriffen und organisierter Kriminalität etwa in Form von Raub oder Schutzgelderpressung (vgl. EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 17 ff. u. S. 23 ff., insbes. S. 20 f.; EASO, Security situation, a.a.O., S. 39 ff., insbes. S. 41; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 14 ff.). Die Gefahr, Opfer dieser weitgehend willkürlichen Gewalt zu werden ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse allerdings kaum zuverlässig statistisch zu erfassen. Im Hinblick darauf, dass die Milizen jeweils einzelne Sektoren der Stadt faktisch beherrschen und insofern ihrerseits vom irakischen Staat unkontrolliert agieren (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 17 ff.; EASO, Country of Origin Information Report, Iraq, Actors of Protection, November 2018, S. 41 ff.; vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., insbes. S. 14 ff.), ist aber eine nicht unerhebliche Dunkelziffer naheliegend. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Regierung Journalisten den Besuch von Leichenhäusern untersagte und sie mitunter der Leitung der Milizen unterstellte (vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 15 ff.). 65 Der Kläger ist vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr nach Bagdad in der Gesamtschau mehrerer an seine Person anknüpfender Faktoren besonders gefährdet, willkürlichen Übergriffen durch die Milizen zum Opfer zu fallen. 66 So verfügt er nach seinen glaubhaften Angaben in Bagdad über keinen sozialen Rückhalt mehr, da seine gesamte nähere Familie inzwischen aus dem Irak ausgereist ist. Er selbst hat die Stadt 2005 im Alter von 16 Jahren verlassen. Es würde ihm daher aller Voraussicht nach schwerfallen, sich unbeachtet von den Milizen und insbesondere unter Vermeidung ihrer Checkpoints in der Stadt zu bewegen und dort Fuß zu fassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass derartige Checkpoints in Bagdad nicht nur innerhalb der Stadt und zwischen den einzelnen, zunehmend konfessionell segregierten Stadtteilen bestehen. Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sowohl dauerhafte als auch temporäre Checkpoints zwischen dem Flughafen und der Stadt Bagdad bestehen, die von diversen irakischen Sicherheitskräften wie der Polizei, aber mitunter auch von den Milizen betrieben werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ein primär sunnitisch geprägtes und mithin vergleichsweise sicheres Stadtvierteil überhaupt erreichen würde, ohne mehrfachen Kontrollen der Milizen unterzogen zu werden (EASO, Iraq Internal mobility, Februar 2019, S. 17 ff.). 67 Bei derartigen Kontrollen durch die Milizen würde er schon aufgrund seiner Eigenschaften als sunnitischer Araber im kampfesfähigen Alter, der sich für längere Zeit nicht in seiner Heimatstadt aufgehalten hat, Verdachtsmomenten im Hinblick auf eine IS-Mitgliedschaft ausgesetzt sein (vgl. nur UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 ff., 59 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 f. u. 28; vgl. hierzu auch eingehend VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 35 ff.). Die Gefahr von Übergriffen wird dabei weiter dadurch gesteigert, dass sowohl sein Vorname als auch sein Nachname eine spezifisch sunnitische Konnotation aufweisen. So wird der Name „XX“ regelmäßig als Anspielung auf eine historische Auseinandersetzung zwischen Sunniten und Schiiten ausgelegt (vgl. nur Deutsches Orient-Institut, Anfragebeantwortung: Innerstaatliche Fluchtalternative sowie Namen Al-Doorie, Omar, 22.11.2017, S. 3). Berichten zufolge bereitet er den Namensträgern bei Kontrollen durch die schiitischen Milizen in Bagdad regelmäßig Probleme (vgl. zur Gefährdungslage - im dortigen Fall sogar Verfolgung - aufgrund eines sunnitisch konnotierten Nachnamens auch VG Aachen, Urteil vom 30.01.2019 - 4 K 4169/17.A -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Um Vertreibungen und Tötungen insbesondere an Checkpoints zu vermeiden, verwenden Sunniten daher vielfach gefälschte Papiere mit schiitisch geprägten Namen (Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 16 f.). Durch den Zusatz „XX“ erhält der Name des Klägers (sinngemäß: „Der siegreiche XX“) zudem eine für Schiiten besonders provokative Komponente, wie der Kläger und auch der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, plausibel und anschaulich erläutert haben. Die sunnitische Religionszugehörigkeit des Klägers geht dabei auch aus dem in seinem Personalausweis enthaltenen Beinamen XX hervor, der auf die ursprüngliche Herkunft seiner Familie aus der sunnitisch geprägten Stadt XX in Al-Anbar verweist. Ein weiteres Indiz dafür, dass diese Namenskombination bei einer Kontrolle durch die Milizen mit besonderen Gefahren einhergeht, stellt die Verhaftung seines Großcousins gleichen Namens dar. Nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers wollte dieser im Jahr 2012 aus seiner Heimat in Al-Anbar vor dem IS nach Bagdad fliehen. Die Straße sei aber gesperrt gewesen. Bei einer Kontrolle hätten das irakische Militär und die Milizen in seinem Ausweis seinen Namen gesehen. Es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben und der Cousin sei festgenommen worden. Seither sei er im Gefängnis. 68 Sollte der Kläger die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden und der Milizen bei einer solchen Kontrolle auf sich ziehen, könnte ihm auch sein familiärer Hintergrund zum Nachteil gereichen. Nachfragen und etwaige Ermittlungen zu den Gründen für seine Abwesenheit und den Verbleib seiner Familie würden möglicherweise Erkenntnisse über die frühere Militär- und Parteizugehörigkeit des Vaters und des Onkels unter dem Regime Saddam Husseins nach sich ziehen. Aus Sicht der Milizen könnten diese Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund der Beteiligung früherer Offiziere und Baathisten an den Taten des IS, einen weiteren vermeintlichen Grund bzw. Vorwand für gewaltsame Übergriffe gegenüber dem Kläger darstellen und damit die Gefahren für den Kläger erhöhen. 69 c. Die dargelegte Gefahr eines ernsthaften Schadens geht auch von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG aus und weder der irakische Staat noch ein sonstiger Akteur im Sinne des § 3d AsylG ist willens und in der Lage, dem Kläger wirksamen Schutz vor der beschriebenen Bedrohung zu bieten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 70 Es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestands nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher zunächst, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 57). 71 Vorliegend geht die Gefahr für den Kläger vorwiegend von schiitischen PMF-Milizen aus und mithin einem dem Staat zuzuordnenden Akteur. Die PMF-Milizen wurden mit dem Gesetz zur Volksmobilmachung von 2016 gesetzlich und formal Teil des staatlichen Sicherheitsapparates (ausgestattet mit erheblichen staatlichen Haushaltsmitteln), wenngleich sie dort als „unabhängige militärische Formation“ definiert sind und dementsprechend weder dem Innenministerium noch dem Verteidigungsministerium unterstehen, sondern (zumindest nominell) dem Premierminister als obersten Befehlshaber. Staatliche Kontrolle erfolgt durch die Volksmobilmachungskommission (Popular Mobilisation Commission) und den Nationalen Sicherheitsrat, ist aber faktisch wenig effektiv, so dass die Milizen sich erhebliche Autonomie und Einflusssphäre bewahren können und ihrerseits staatliche Institutionen teils infiltrieren und teils untergraben (vgl. EASO, Actors of Protection, a.a.O., S. 40 ff.). Dementsprechend ist auch weder der irakische Staat noch ein sonstiger Akteur im Sinne des § 3d AsylG willens und in der Lage, dem Kläger wirksamen Schutz vor der dargelegten Bedrohung zu bieten (vgl. § 3d i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG). Im Hinblick auf die enge Vernetzung der schiitischen Milizen mit der irakischen Regierung und ihre weitgehende Freiheit von staatlicher Kontrolle ist nicht davon auszugehen, dass die Milizen an Übergriffen gegenüber dem Kläger gehindert würden. 72 d. Dem Kläger steht auch kein interner Schutz zur Verfügung. 73 Nach § 3e Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für ihn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Anerkennungsrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (Satz 2). 74 Bei der Beurteilung der Gefahrenlage am potentiellen Ausweichort ist nach dem bereits angeführten unionsrechtlichen Konzept des „gleitenden Maßstabs“ im Kontext der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und des Art. 15c der Anerkennungsrichtlinie auch im Rahmen der Prüfung des internen Schutzes dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EASO, Richterliche Analyse, a.a.O., S. 127 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009, a.a.O., Rn. 39 f.). Demnach sind die oben dargelegten individuellen gefahrerhöhenden Umstände auch bei der Prüfung des internen Schutzes zu berücksichtigen. Erweist sich ein bestimmter Teil des Herkunftslandes nach diesen Grundsätzen als hinreichend sicher, muss er für die Person zunächst praktisch, in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar sein (vgl. hierzu UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative” im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23.07.2003, Rn. 9 ff.) 75 Ob die Voraussetzungen dafür, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem Ort als interne Schutzalternative niederzulassen, vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist neben der Sicherheit vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung (dazu schon § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) bzw. vergleichbaren Bedrohungen auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit jenseits dessen am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 80 ff.; s.a. Dörig, in: ders., Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2018, § 13 Rn. 150 ff. m.w.N.; EASO, Praxisleitfaden: Anerkennung als international Schutzberechtigte/r, 2018, S. 41; UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz, a.a.O., Rn. 22 ff.; vgl. auch Marx, Interner Schutz von Flüchtlingen nach Art. 1 A Nr. 2 GFK , ZAR 2017, 304 ff.). 76 Eine Existenzsicherung muss dabei zumindest soweit gegeben sein, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, juris Rn. 32 u. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 83; vgl. auch Marx, a.a.O., S. 306 f.). 77 Interner Schutz scheidet demnach jedenfalls aus, wenn die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 AsylG oder Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 85 f.). Ausgehend von diesen Mindestanforderungen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11 m.w.N. sowie Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100.05 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 87 f. m.w.N.). So soll die Gewährleistung dieser Lebensbedingungen verhindern, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Die entsprechenden Anforderungen dienen damit der Wahrung von Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention. Denn dieser verbietet Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (also gerade auch die Rückführung in unsichere Gebiete und Gebiete, in denen unzumutbare Lebensbedingungen bestehen; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 89 f.; Marx, a.a.O., S. 306 f. m.w.N.). 78 Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 30; so auch die Tendenz in BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., Rn. 32 u. 35 m.w.N.; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 95 ff. m.w.N.; vgl. zum Maßstab der grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Rechte auch UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz, a.a.O., S. 7 ff.; Marx, a.a.O., S. 307 ff. m.w.N.; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3e AsylG Rn. 3). Um von einer zumutbaren Möglichkeit des internen Schutzes sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umständ. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des jeweiligen Antragstellers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (im Anschluss an Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 -, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at, Rn. 23 f.). 79 Nach diesen Maßstäben ist eine solche interne Schutzalternative vorliegend nicht gegeben. Der UNHCR erachtet die Möglichkeit, im Irak auf interne Schutzalternativen zu verweisen, allenfalls in Ausnahmefällen für gegeben (vgl. UNHCR, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen, Inländische Fluchtalternativen, 25.04.2018, S. 2). Auch verfügt der Kläger im Irak vorliegend über kein soziales Netzwerk mehr. Er ist vor rund 13 Jahren im Alter von etwa 17 Jahren aus dem Land ausgereist. Seine gesamte nähere Familie hat seinen glaubhaften Angaben zufolge das Land verlassen. Dies gilt auch für seine Großeltern aus Al-Anbar, bei denen er 2005/2006 zwischenzeitlich untergekommen war. Sie sind nach der Übernahme Al-Anbars durch den IS in die Türkei geflüchtet. 80 Insbesondere die Provinz Al-Anbar bietet dem Kläger - obwohl ein gesunder, junger Mann - vor diesem Hintergrund keinen hinreichenden internen Schutz. Da dort mit einer bis auf weiteres fortwährenden Präsenz der PMF-Milizen und zuletzt auch wieder mit zunehmenden Aktivitäten des IS zu rechnen ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 13 u. 16; EASO, Security situation, a.a.O., S. 59 ff., 67), wäre der Kläger dort bereits nicht hinreichend sicher. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Bedrohung durch die schiitischen Milizen den Kläger gerade auch im Hinblick auf seinen Vornamen in den vom IS zurückeroberten Gebieten besonders trifft (vgl. hierzu Deutsches Orient-Institut, Innerstaatliche Fluchtalternative sowie Namen Al-Doorie, Omar, a.a.O., S. 3). Der UNHCR geht davon aus, dass in den ehemals vom IS besetzten Gebieten ein interner Schutz generell nicht gewährleistet ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 117). Des weiteren ist anzunehmen, dass der Kläger bei einer Einreise über die internationalen Flughäfen auf dem Weg nach Al-Anbar zahlreiche Kontrollpunkte unter anderem der Milizen zu passieren hätte (vgl. EASO, Iraq Internal mobility, a.a.O., S. 17 zur Einreise über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Sulaimania, Najaf und Basra). Auch ist eine Rückkehr nach Al-Anbar im Hinblick auf die humanitären Bedingungen nicht zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Rückgriff auf ein bestehendes soziales Netzwerk in ländlichen oder (allenfalls) halb-urbanen Regionen wie Al-Anbar besondere Bedeutung zukommt (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 120). Der Kläger ist dort hingegen nicht verwurzelt, er lebte dort nur vorübergehend als Jugendlicher in der Obhut seiner Großeltern. Nach deren Ausreise verfügt er in Al-Anbar weder über familiäre und soziale Bindungen, noch über eine wirtschaftliche Grundlage. Dementsprechend würde er das prekäre Schicksal der vielen dortigen Binnenvertriebenen teilen, von denen viele noch immer unter gravierenden oder sehr gravierenden humanitären Bedingungen leben; so wird insbesondere von signifikanten Lücken betreffend die medizinische Versorgung und Unterkünfte berichtet (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 25; auch vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 39). Binnenvertriebene sind von der schlechten Versorgungslage in den Aufnahmegemeinden etwa in den Bereichen der Trinkwasserversorgung, der sanitären Anlagen, der Abfallentsorgung, der Bildungseinrichtungen und der Gesundheitsversorgung sowie bei der Suche nach einer Beschäftigung oder sonstigen Verdienstmöglichkeiten besonders betroffen (vgl. UNHCR, Position zur Rückkehr a.a.O., Rn. 44). Trotz seines jungen Alters und guten gesundheitlichen Zustands sowie seiner zwischenzeitlich in Syrien abgeschlossenen Schulbildung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Al-Anbar eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden würde und er in der Lage wäre, in Al-Anbar nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen. 81 Aber auch eine „Rückkehr“ in die kurdische Autonomieregion, in der er vor dem Zugriff der PMF-Milizen voraussichtlich sicher wäre, in der er aber selbst nie gelebt hat, ist dem Kläger nicht zumutbar. Kurdistan-Irak hat insgesamt 30 % aller Binnenflüchtlinge aufgenommen. So nahm etwa die Provinz Dohuk mehr Binnenvertriebene auf, als alle anderen Regionen des Iraks (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Security and humanitarian situation, November 2018, S. 8). Die Stadt Dohuk hat den zweitgrößten binnenvertriebenen Bevölkerungsanteil des gesamten Iraks (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 20). Insgesamt leiden Kurdistan-Irak und die befreiten Gebiete unter einer schweren Wirtschaftskrise (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 26). Von den dortigen prekären Verhältnissen sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Kinder, alleinstehende Frauen, ältere Menschen (59 Jahre oder älter, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 21), Binnenvertriebene und ärmere Bevölkerungsschichten besonders betroffen. Binnenflüchtlinge sind oftmals von ihren ehemaligen Einkommensquellen, traditionellen sozialen Netzwerken und sonstigen Aufnahmemechanismen abgeschnitten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 163; UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 28 f.). In hohem Maße vulnerabel sind binnenvertriebene Familien, die in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften wohnen, denen der Zugang zu elementaren Bedürfnissen, wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln und Kleidung abgeschnitten ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8, 12, 23). Insbesondere in Dohuk müssen besonders viele Binnenflüchtlinge derart Aufenthalt nehmen (29 % in Flüchtlingslagern und 9 % in minderwertigen Unterkünften vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8). Die Flüchtlingslager sind dabei stark überbelegt, sodass eine Aufnahme von Neuankömmlingen nicht ohne Weiteres erwartet werden kann (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 12). Insgesamt leben etwa 800.000 Binnenflüchtlinge und ca. 250.000 syrische Flüchtlinge in Kurdistan-Irak. Die Versorgung der Flüchtlinge ist weiterhin nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 20). Ohne soziales Netz werden dementsprechend auch Rückkehrer in Kurdistan-Irak insgesamt auf verschiedenen Ebenen erheblichen Schwierigkeiten begegnen. So stehen üblicherweise keine Plätze in den unterfinanzierten Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung und aufgrund der hohen dortigen Lebensunterhaltungskosten in Kurdistan-Irak fällt eine Integration ohne ein entsprechendes soziales Netz dort besonders schwer (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 39 sowie UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 122 ff.; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2018 - 25 K 301.17A -, juris Rn. 36 f. m.w.N.). Der Kläger, der die kurdische Sprache nicht beherrscht und dort über keinerlei Bindungen verfügt, könnte dort vor diesem Hintergrund aller Voraussicht nach nicht Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 82 Ausschlussgründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 AsylG wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar. 83 e. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor, kann dahinstehen, ob dem Kläger im Hinblick auf die Gefährdung durch schiitische Milizen auch subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zusteht. 84 3. Da dem Kläger subsidiärer Schutz zusteht, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein hilfsweise geltend gemachtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 85 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind angesichts des Schutzanspruchs des Klägers rechtswidrig und aufzuheben. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Da der vom Kläger erfolglos beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine dem zuerkannten subsidiären Schutz entsprechende wirtschaftliche Bedeutung zukommt und sein weiterer Hilfsantrag nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG unbeachtlich bleibt, scheint eine hälftige Kostenteilung angemessen (vgl. näher Bergmann, a.a.O., § 83b AsylG Rn. 9 f. m.w.N.). Gründe 12 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht sämtliche Beteiligte im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, da auf diese Möglichkeit in den ordnungsgemäß bewirkten Ladungen ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.04.2017 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Begründet ist die Klage hingegen hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Soweit der Bescheid des Bundesamts diesem Anspruch entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 15 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). 16 Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -; Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -; jeweils in juris m.w.N.). 17 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, S. 9 ). In diesem Fall besteht mithin die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O.). 18 Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (individuelle Verfolgung), als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Allerdings sind auch Fälle im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung denkbar. Denn das gemeinsame Merkmal kann für den Verfolger auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das für sich allein noch nicht die Annahme einer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, bei Hinzutreten weiterer Umstände oder individueller Besonderheiten für die Verfolgung des Einzelnen aber mitursächlich ist (sogenannte "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit", vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/90, 1827/89 -, NVwZ 1991, 768; BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011 - A 8 S 1116/11 -, juris Rn. 47). 19 Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 51). 20 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sein Antrag ist zwar nicht bereits unzulässig (a.), aber unbegründet (b.). 21 a. Der Asylantrag des Klägers ist zulässig. Insbesondere steht dem im Hinblick auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in Syrien nicht § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. § 27 AsylG betrifft die Sicherheit vor Verfolgung in einem "sonstigen Drittstaat", womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint ist. Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war, es sei denn, er macht glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Deren Voraussetzungen sind vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.). In materieller Hinsicht muss der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genügt nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung ist vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift ist neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Ausländer dort als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird. Danach muss der Betroffene nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wieder aufgenommen wird. Ihm dürfen dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen bzw. die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Er muss sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris Rn. 140). 22 Nach diesen Maßstäben steht der Aufenthalt des Klägers in Syrien von 2006 bis 2015 der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegen. Der Kläger hat ohne weiteres nachvollziehbar vorgetragen, dass die zunehmend gefährliche Lage in Syrien infolge des anhaltenden Bürgerkriegs dazu geführt hat, dass er dort nicht mehr sicher war. Ungeachtet des vom Kläger vorgelegten „Refugee Certificate“ des UNHCR in Damaskus vom 07.10.2012 und der ebenfalls vorliegenden Aufenthaltserlaubnis für Syrien aus dem Jahr 2011 ist zudem weder vorgetragen noch erkennbar, dass der syrische Staat noch heute bereit oder in der Lage wäre, den Kläger wieder aufzunehmen. Angesichts der - allgemeinkundigen - politischen und humanitären Situation in Syrien (vgl. hierzu auch SFH, Syrien: Rückkehr, 21.03.2017; EASO, COI Meeting Report Syria, März 2018) besteht für das Gericht insoweit kein weitergehender Aufklärungsbedarf, zumal der UNHCR seinerseits dazu aufruft, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, zu schützen und keine Rückführungen dorthin durchzuführen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aufl. November 2017). 23 b. Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht begründet. Denn er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Dem Kläger droht im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es liegt weder eine relevante Vorverfolgung des Klägers vor, aufgrund derer er die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie für sich in Anspruch nehmen kann, noch droht dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sonst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus individuellen Gründen (aa.). Auch ist eine drohende Verfolgung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt nicht aufgrund von Gruppenverfolgung festzustellen (bb.). 24 aa. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak im November 2006 im oben genannten Sinne verfolgt worden ist oder dass eine Verfolgung unmittelbar drohte. Der Grund der Ausreise war nach seinem eigenen Vortrag eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Al-Anbar. Der eigentlich vorgesehene Schulabschluss war ihm dort deshalb nicht wie eigentlich geplant möglich. Der Kläger ist daher seinen Familienangehörigen nach Syrien gefolgt. Der Hintergrund seiner Ausreise war insoweit keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. 25 Zwar hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass Familienangehörige, die selbst Mitglieder in der Baath-Partei Saddam Husseins und der Streitkräfte des damaligen Regimes gewesen sind, nach dem Machtwechsel von 2003 verfolgt worden sind. Er hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass diese Verfolgung sich auf die gesamte Familie und insbesondere auf ihn selbst erstreckt hat. 26 So schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft den Wegzug eines Teils seiner Familie aus Bagdad im Oktober 2005 infolge eines anonymen Drohbriefs, den in ähnlicher Form neben seinem Vater auch sein Onkel und weitere, mit der Familie befreundete ehemalige Soldaten erhalten hätten und welcher auf eine 2004 gebildete „Gruppe“ zurückzuführen sei, die Beschäftigte der früheren Regierung bedroht habe. Wie sein Vater ihm später berichtet habe, sei dieser in dem Drohbrief aufgefordert worden, das Land zu verlassen und dabei „alles hinter sich zu lassen“. Daraufhin hätten einige der Bedrohten, wie sein Vater, den Irak verlassen, andere seien entführt worden. Sein Onkel, der dortgeblieben sei, sei kurz nach der Drohung entführt worden. Diese Angabe des Klägers wird durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte irakische Sterbeurkunde vom 17.04.2012 gestützt, die an das Verschwinden des Onkels sechs Jahre zuvor anknüpft. Die Tätigkeit seines Vaters als Hubschrauberpilot beim irakischen Militär und sein Dienstgrad wurden durch die Vorlage einer Fotokopie seines Offiziersausweises vom 26.05.1999 und ein Lichtbild belegt. Die Schilderungen des Klägers stehen im Übrigen im Einklang mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur prekären Sicherheitslage im Irak in den Jahren 2005 und 2006. Danach hat die militante Opposition und insbesondere die schiitische Mahdi-Miliz seinerzeit über ein beachtliches gewalttätiges Störungspotenzial verfügt. Tausende Anschläge der militanten Opposition, vor allem aber nicht ausschließlich in der irakischen Zentralregion, stellten eine enorme allgemeine Bedrohung dar. Soldaten gehörten dabei zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Allein 2005 sind über 4.300 irakische Polizisten und Soldaten getötet worden (vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005, S. 13 und vom 29.06.2006, S. 15 u. 24). Zu verzeichnen war auch eine besorgniserregende Zunahme an gezielten tödlichen Anschlägen unter anderem auf Politiker und ehemalige Militäroffiziere der nach der Absetzung Saddam Husseins zunächst aufgelösten irakischen Streitkräfte (vgl. UNAMI, Human Rights Report, 1 November - 31 December 2006, Dezember 2006, S. 14; UNHCR, Basrah Governate Assessment Report, August 2006, S. 14). 27 Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Drohungen seien gegen die ganze Familie und also auch gegen ihn gerichtet gewesen, ist dies jedoch nicht nachvollziehbar. Er gibt selbst an, den betreffenden Drohbrief nie gesehen zu haben. Er sei noch jung gewesen und sein Vater habe ihnen keine Angst machen wollen. So wie er es verstanden habe, habe dort gestanden: „Verlasse das Land, lasse alles hinter Dir.“ Er sei zwar wohl an die ganze Familie seines Vaters gerichtet gewesen, er persönlich sei darin aber nicht benannt worden. Diesem Vorbringen lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, dass die Drohung nicht nur an den Vater, sondern auch an den damals erst 16-jährigen Kläger gerichtet war. 28 Der Annahme einer Verfolgung des Klägers selbst steht darüber hinaus entgegen, dass er nach eigenen Angaben im Oktober 2005 nicht gemeinsam mit seinen Eltern nach Syrien geflohen ist, sondern kurz zuvor alleine von Bagdad zu seinen Großeltern nach Al Ane in der Provinz Al-Anbar gezogen ist, in der Hoffnung, dort die Schule abschließen zu können. Dies macht deutlich, dass der damals erst sechzehnjährige Kläger für sich selbst keine beachtlich wahrscheinlichen Übergriffe der militanten „Gruppe“ befürchtet hat. Die Gründe für die Ausreise nach Syrien standen ebenfalls nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgung des Klägers. Diese waren vielmehr nach seinen eigenen Angaben der zunehmend angespannten allgemeinen Sicherheitslage in Al-Anbar geschuldet. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger selbst angegeben, dass es während seines Aufenthalts in Al-Anbar keine Bedrohungen oder Vorfälle gegeben hat. In der mündlichen Verhandlung führte er aus, die ersten zwei Monate dort seien „okay“ gewesen. Dann habe es Widerstand in Al-Anbar gegen die Amerikaner gegeben. Entsprechend sei dann die Reaktion der Amerikaner ausgefallen. Diese hätten Angst gehabt, dass die jungen Leute sich organisieren könnten. Die Schule sei immer wieder unterbrochen worden. Viele junge Leute seien festgenommen worden. An den Kämpfen und dem Widerstand dort habe er sich zu keiner Zeit beteiligt. Er habe auch keine persönlichen Probleme gehabt. Er habe aber Angst vor einer Festnahme gehabt, weil andere junge Männer Gefahr gelaufen seien, von den Amerikanern festgenommen zu werden. Anknüpfungspunkte für eine beachtlich wahrscheinlich begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergeben sich daraus nicht. 29 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt zum Teil gesteigert Bedrohungen und Übergriffe gegenüber weiteren Familienangehörigen - insbesondere der getöteten Tante und dem entführten Onkel und Großonkel - geschildert hat, wurde deutlich, dass die Gewalt der betreffenden militanten Gruppe sich letztlich nur gegen die ehemaligen Militärs, Baathisten und Funktionsträger (wie Ministerialbeamte und Schulleiter), nicht aber auch gegen deren Angehörige richtete. So sind auch die Großeltern aus Al-Anbar vor dem IS und nicht etwa aufgrund einer familiären Verfolgungssituation geflüchtet. 30 Zwar wurde den glaubhaften Schilderungen des Klägers zufolge im Jahr 2010 seine in Bagdad verbliebene Tante mittels einer vor ihrem Haus platzierten Bombe getötet. Diese Angabe wird teilweise durch eine irakische Sterbeurkunde vom 10.06.2010 bestätigt, die den Tod der Tante bescheinigt, wenngleich die darauf vermerkten Angaben zur Todesursache nicht lesbar sind. Der Kläger führte weiter aus, dass die Tante wenige Tage zuvor auf Nachfragen eines anonymen Anrufers hin angegeben habe, nicht zu wissen, wo sich seine Familie befinde, da diese schon lange das Land verlassen habe. Dies habe er anschließend über den Mann seiner Tante erfahren, der seinen Vater über den Anschlag informiert hatte. Dass ein solcher Anruf tatsächlich stattgefunden hat und dass der Tod der Tante damit im Zusammenhang stand und daraus Gefahren für den Kläger abzuleiten sein könnten, lässt sich aber nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Die Angaben des Klägers hierzu bleiben vage. Soweit seine Ausführungen zum Hergang des Anschlags in der Anhörung beim Bundesamt, wonach die Tante gestorben sei, als ihr Auto explodiert sei, von seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung abweichen, dass eine Bombe in einem fremden Auto vor ihrem Haus gezündet worden sei, nachdem man bei ihr geklingelt habe und sie herausgekommen sei, sind seinem letzten Vorbringen zudem Ansätze einer nicht schlüssigen und damit unglaubhaften Steigerung des Vortrags zu entnehmen. Nachdem die Tante selbst als Ingenieurin im Handelsministerium in hervorgehobener Position (Städteplanung) tätig war und auch der nach dem - erstmaligen - Vorbringen in der mündlichen Verhandlung 2007 entführte Großonkel als Schulleiter eine exponierte Stellung innehatte, lässt sich aus den geschilderten Vorfällen nicht auf eine Verfolgungsgefahr (auch) für den Kläger schließen, der weder damals noch heute eine annähernd vergleichbare Stellung innehatte. 31 Da es somit insgesamt an konkreten Anhaltspunkten für eine persönliche Verfolgung des Klägers fehlt, sich die von ihm geltend gemachte Bedrohung in den Jahren 2005 bis 2010 ausschließlich gegen besonders herausgehobene Mitglieder seiner Familie gerichtet hat und er selbst nach der Ausreise seiner Eltern und Geschwister aus dem Irak beinahe ein Jahr lang unbehelligt dort gelebt hat, ist vorliegend die grundsätzliche Vermutung widerlegt, wonach Familienangehörigen politisch Verfolgter regelmäßig selbst auch Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 31, vom 27.04.1982 - 9 C 239.80 -, juris und vom 02.07.1985 - 9 C 35.84 -, juris; vgl. ferner den Erwägungsgrund 36 der Anerkennungsrichtlinie). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Refugee Certificate“ des UNHCR in Damaskus vom 07.10.2012, das der Kläger vorgelegt hat. Damit wird ihm lediglich die Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling bescheinigt. Diese Bescheinigung schließt zwar nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, da dies gerade den Schutz oder Beistand durch eine andere Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen als den UNHCR voraussetzen würde. Umgekehrt begründet die Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling aber auch keine Bindungswirkung für ein im Bundesgebiet betriebenes Asylverfahren, ihr kommt lediglich im Hinblick auf die zum entsprechenden Zeitpunkt bestehende Verfolgung eine Indizwirkung zu (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 08.07.2010 - A 3 A 503/07 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.12.2005 - 11 LB 193/04 -, juris; VG Bayreuth, Urteile vom 18.06.2018 - B 7 K 16.31771 -, juris und vom 02.05.2016 - B 3 K 15.30486 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.2010 - 10 B 28.10 -, juris und vom 03.11.2006 - 1 B 30.06 -, juris). Insofern ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass vom ausstellenden Büro des UNHCR den eigenen Angaben des Klägers zufolge aufgrund seines jungen Alters sein Vater zu den Fluchtgründen vernommen wurde. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass für die Anerkennung als UNHCR-Mandatsflüchtling das Verfolgungsschicksal des Vaters maßgeblich war und keine individuelle Prüfung in Bezug auf den Kläger vorgenommen wurde. 32 Eine zielgerichtete Verfolgung des Klägers aufgrund seines familiären Hintergrunds ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch sonst nicht beachtlich wahrscheinlich. Hiergegen spricht nicht nur der lange Zeitablauf seit den letzten vorgetragenen Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienangehörigen, sondern auch die politische Entwicklung im Irak. 33 Das Hauptaugenmerk der derzeitigen Regierung, der Sicherheitskräfte und der mit ihnen assoziierten Milizen, von denen die Bedrohung der Angehörigen des Klägers seinerzeit ausgegangen sein könnte, liegt auf der Bekämpfung des sogenannten „Islamischen Staats“ (IS) - und nicht mehr auf der von ehemaligen Militärs oder sonstigen Unterstützern des früheren Regimes. Zwar ist eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins, soweit sie nicht ins Ausland geflüchtet sind, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der VN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Generalamnestie am 25.08.2016 durch das irakische Parlament besteht jedoch Aussicht auf eine Verbesserung der Situation. Vereinzelte Fälle von Entlassungen wurden bereits bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019 , S. 17). Soweit etwaige gezielte Verfolgungshandlungen gegen ehemalige Militärs oder sonstige Unterstützer des früheren Regimes als solche noch zu befürchten sind, beschränken diese sich den vorliegenden Erkenntnissen zufolge in der Regel auf hochrangige Akteure (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Iraq - Targeting of Individuals, März 2019, S. 16 ff., 63 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 72; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , Aktive Baathisten und ehemalige Mitglieder der Baath-Partei sowie deren Angehörige, 21.06.2017, S. 4). Festzustellen ist allerdings auch, dass der IS maßgeblich durch Baathisten und insbesondere frühere hochrangige Offiziere der Armee unter Saddam Hussein unterstützt und geprägt wurde, so dass die Begründung von entsprechenden Verdachtsmomenten seitens der irakischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen assoziierten Milizen und daraus resultierenden Übergriffen durchaus möglich ist (vgl. EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 64 ff.; vgl. auch Die Welt, Saddam Husseins Offiziere - Die Geheimwaffe des IS, 10.08.2015, abrufbar unter: https://www.welt.de/politik/ausland/article145029332/Saddam-Husseins-Offiziere-Die-Geheimwaffe-des-IS.html). Eine Gefährdungssituation für den Kläger, der weder ein politisches noch ein militärisches Amt im Irak innehatte, lässt sich daraus nicht ableiten. 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig unter Vorlage eines angeblich aus dem Jahr 2007 stammenden Lichtbilds vorgebrachten Umstand, dass das frühere Wohnhaus der Familie in Bagdad nach ihrer Abreise mit einem roten Graffiti mit dem Wortlaut „Gesucht wegen Blutrache“ versehen worden sei, weshalb niemand das Haus betreten, benutzen oder erben dürfe und das Haus wohl bis heute leer stehe. Die Kammer ist insofern im Hinblick auf die Steigerung des Vortrags des Klägers gegenüber seinen bisherigen Angaben und angesichts seiner vagen Ausführungen zum Hintergrund und Stellenwert dieser Inschrift nicht von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. So hatte der Kläger entgegen seinem jetzigen Vortrag auf Nachfrage bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstünden. Es kann ihm insoweit nicht abgenommen werden, dass er vergessen hatte, auf das Graffiti hinzuweisen. Es kann daher dahinstehen, ob in einem solchen Graffiti bei Wahrunterstellung überhaupt ein belastbarer Anhaltspunkt für eine andauernde Verfolgung der Familie und des Klägers selbst zu sehen wäre. 35 bb. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der arabischstämmigen Sunniten, auf die sich der Kläger sinngemäß beruft, liegen ebenfalls nicht vor. Weder ist eine Gruppenverfolgung aller arabischen Sunniten in Bagdad feststellbar, noch begründet die Zugehörigkeit des Klägers zu dieser Gruppe unter Berücksichtigung weiterer Merkmale und seiner individuellen Situation die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. 36 Eine Gruppenverfolgung aller arabischen Sunniten in Bagdad ist nicht gegeben. 37 Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, also einer anlassgeprägten Einzelverfolgung ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, also die Gefahr der Gruppenverfolgung besteht. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 20, 24 f.) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 m.w.N. ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden daher lediglich schlagwortartig die Voraussetzungen bezeichnet, unter denen anzunehmen ist, dass jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht auf sein persönliches Schicksal in der Gefahr persönlicher Verfolgung steht. Der Begriff der Gruppenverfolgung ist damit nur ein Hilfsmittel, um aus Maßnahmen, die gegen die Gruppe gerichtet sind, auf eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit zu schließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 72). Das Eingreifen der Regelvermutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009, a.a.O., vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 7) ohne Nachweis individueller konkreter Verfolgungsmaßnahmen setzt voraus, dass jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise latent oder potentiell, sondern wegen seiner Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt Verfolgung droht. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine bestimmte Verfolgungsdichte mit einer großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter, die die Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Die Gruppenverfolgung kann dabei nicht nur aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung resultieren, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Ob die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vorliegen, ist durch eine wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Die Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Gruppenverfolgung ist dabei ausgehend von der (jedenfalls annähend zu bestimmenden) Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe zu ermitteln. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen. Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine erreich- und zumutbare Möglichkeit internen Schutzes offensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 72 ff.; vgl. insgesamt auch: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 41; vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, Rn. 13 ff.; vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 7 f. und vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20 ff., jeweils m.w.N.; grundlegend zur Gruppenverfolgung auch: BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 05.07.1994, a.a.O.). 38 Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich Anhaltspunkte für eine nach diesen Maßgaben flüchtlingsrechtlich relevante (allgemeine) Verfolgungsgefahr bei Rückkehr von arabischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit wie dem Kläger nach Bagdad. Trotz bestehender Benachteiligungen der sunnitischen Minderheit durch den irakischen Staat existiert kein staatliches Verfolgungsprogramm. Auch kann im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgungshandlungen eine ausreichende Verfolgungsdichte bezogen auf Bagdad als Herkunftsregion des Klägers in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht festgestellt werden. 39 Schon angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe der Sunniten am Anteil der Gesamtbevölkerung im Irak kann - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Gefahrensituation - eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht angenommen werden (vgl. dazu, dass arabische Volkszugehörige sunnitischer Religionszugehörigkeit im Irak grundsätzlich nicht verfolgt werden auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.11.2017 - 5 ZB 17.31639 -, juris Rn. 11 m.w.N.; VG Weimar, Urteil vom 07.03.2019 - 4 K 20941/17 We -, juris; VG Berlin, Urteil vom 04.03.2019 - 5 K 509.17 A -, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 22.08.2018 - 3 K 723/16.A -, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch speziell für Bagdad VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2017 - A 3 K 4020/16 -, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018 - 8 A K 1524/13.A -, juris; VG Berlin, Urteile vom 26.07.2018 - 29 K 377.17 A -, juris Rn. 21 ff. m.w.N. und vom 22.11.2017 - 25 K 3.17 A -, juris Rn. 31 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 09.02.2018 - 6 K 2662/16 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2018 - 2 A 676/17 - juris Rn. 33 ff.; VG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 6a K 2323/16.A -, juris Rn. 36). Die Sunniten gehören zu den wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen im Irak. Dies sind die (arabischen) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, die (arabischen) Sunniten, die 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen und schwerpunktmäßig im Zentral- und Westirak leben (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) sowie die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden, die ca. 15 bis 20 % der Bevölkerung ausmachen und überwiegend sunnitisch geprägt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 6; vgl. allerdings zur Ungenauigkeit dieser Zahlen, da die letzte vollständige irakische Volkszählung im Jahr 1987 erfolgte, UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 9 f. auch m.w.N. zu abweichenden Schätzungen, denen zufolge der Anteil sunnitischer Araber zwischen 12 und 20 % liegen könnte). Zwar wurde der arabisch-sunnitische Bevölkerungsanteil, der über Jahrhunderte die Führungsschicht des Iraks gebildet hat, nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in den Jahren 2006 bis 2014 aus öffentlichen Positionen gedrängt. Allerdings erkennt die Verfassung des Iraks das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an und es findet grundsätzlich keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen oder ethnischen Minderheiten durch staatliche Behörden statt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 9 ff., 17 f.). Auch ergibt sich aus aktuellen Berichten zur asylrelevanten Gefährdungslage nicht, dass sunnitische Araber als solche zu den ethnischen oder religiösen Gruppen gehören, für die allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit eine Verfolgung in Betracht kommt, wenngleich Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden und sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten insbesondere durch schiitische Milizen vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger richteten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 17 f.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 74 ff.; eingehend UK Home Office, Iraq, Sunni Muslims, a.a.O., insbes. S. 5 f. u. 22 ff.). Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat daher in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zwar zugenommen. Sunnitische Araber erhalten Todesdrohungen, ihre Häuser werden zerstört und sie werden zwangsweise vertrieben, entführt oder verschleppt und außergerichtlich hingerichtet. Die sunnitische Zivilbevölkerung, einschließlich Binnenvertriebener, ist laut Berichten von den irakischen Streitkräften und verbündeten Milizen nach ISIS-Attacken auf die schiitische Zivilbevölkerung ins Visier genommen worden, und im Rahmen offensichtlicher Vergeltungsmaßnahmen wurden sunnitische Zivilpersonen getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen zerstört (UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14.11.2016, S. 17; vgl. auch UK Home Office, Iraq: Sunni Muslims, August 2016, S. 23 ff.; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad - The Shia Militias, April 2015, S. 15 ff.). Eine etwaige Bedrohung aufgrund der konfessionellen Zugehörigkeit hängt in Bagdad aber stark vom genauen Aufenthalts- bzw. Wohnort ab. Jedenfalls in den von Sunniten bewohnten Bezirken Bagdads stellt die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft keinen individuellen Umstand dar, der eine erhöhte Gefährdung begründet (vgl. den Überblick nach Bezirken bei Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 22 ff.; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018, a.a.O., Rn. 82; vgl. ferner VG Saarland, Urteil vom 9. Februar 2018 - 6 K 2662/16 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2017, a.a.O.). Insbesondere kann schon angesichts der Größe Bagdads mit mehreren Millionen Einwohnern, von denen etwa 29 % Sunniten sind, nicht festgestellt werden, dass Sunniten generell in der Stadt Bagdad, d.h. auch in den (noch) vorhandenen sunnitisch dominierten Viertel durch schiitische Milizen oder andere Akteure gezielt und systematisch mit der nach der oben ausgeführten erforderlichen Verfolgungsdichte verfolgt werden (vgl. Deutsches Orient-Institut, Anfragebeantwortung an das VG Stuttgart, Verfolgung von Sunniten in Basra: Konfessionsübergreifende Ehe sowie inländische Fluchtalternative in Erbil, Sulaymaniyah und Bagdad, 03.04.2017, und hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2018, a.a.O., Rn. 84; VG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 6a K 2323/16.A -, juris Rn. 63 ff.; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 24.04.2017 - Au 5 K 17.30922 -, juris, Rn. 31). Eine genauere Ermittlung der quantitativen Dichte von Verfolgungshandlungen gegenüber sunnitischen Arabern im Irak bzw. in Bagdad ist vor diesem Hintergrund entbehrlich, zumal belastbare, nach Ethnien oder Religionszugehörigkeit aufgeschlüsselte Opferzahlen nicht vorliegen, so dass sich hierzu allenfalls grobe Schätzungen anstellen ließen (vgl. hierzu noch unter 2.b.bb.). 40 Auch unter Berücksichtigung weiterer Merkmale und der individuellen Situation des Klägers ist eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 41 Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die gewalttätigen Übergriffe, Entführungen und Hinrichtungen durch die als Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces - PMF) bekannten schiitischen Milizen. Die Gefahr solcher vorwiegend gegenüber arabischen Sunniten im kampfesfähigen Alter verübten Übergriffe anlässlich von Kontrollen an Checkpoints und bei Razzien stellt nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar auch in Bagdad eine konstante Bedrohung dar. Dabei verwischen allerdings die Grenzen zwischen der grundsätzlich legitimen Fahndung nach IS-Mitgliedern einerseits und Vergeltungsschlägen gegenüber sunnitischen Zivilisten für Taten des IS, religiös motivierten Übergriffen und organisierter Kriminalität etwa in Form von Raub oder Schutzgelderpressung (vgl. EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 17 ff. u. S. 23 ff., insbes. S. 20 f.; EASO, Security situation, a.a.O., S. 39 ff., insbes. S. 41; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 14 ff.). Das Gesamtgepräge der Übergriffe weist jedoch nicht auf eine gezielte oder gar systematische Verfolgung aufgrund der flüchtlingsrechtlich relevanten Kriterien des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch schiitische PMF-Milizen hin. Das Agieren dieser Milizen erscheint in der Gesamtschau vielmehr derart willkürlich, dass zwar Übergriffe etwa auch aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit immer wieder vorkommen, sich aber ein daran anknüpfendes Verfolgungsprofil auch hinsichtlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Untergruppe der sunnitischen Araber, für die eine hinreichende Verfolgungsdichte bestehen könnte, nicht feststellen lässt. 42 So ist zunächst festzustellen, dass die PMF-Milizen im Irak einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen darstellen, die sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik wiederspiegeln und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beitragen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 , S. 15; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 10.12.2018 - 6 A 6837/16 -, juris Rn. 24 ff. ). Das Vorgehen schiitischer PMF-Milizen gegen sunnitische Araber beschreibt das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem den Irak betreffenden Länderbericht für das Jahr 2017 wie folgt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24.08.2017 , S. 84 f., m.w.N.): 43 „In Bagdad wurde gemeldet, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt wurden, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads kamen laut dem Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad vor. Zum Teil würde es dabei weniger um konfessionell motivierten Hass gehen, sondern darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begehen die PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung (die nicht untersucht werden), oder sie sprechen Drohungen dieser gegenüber aus. Laut dem Parlamentsmitglied Abdul Karim Abtan langen bezüglich der Welle von konfessionell motivierten Entführungen und Morden fast täglich Berichte ein; er beschuldigt die Polizei, die Vorfälle zu ignorieren und den Milizen zu erlauben, straffrei zu agieren. Viele Familien waren in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und sie siedelten sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder an. Somit sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten.“ 44 In Bezug auf die Finanzierung der PMF-Milizen und ihr Wirken im zivilen Sektor hält das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die folgenden Erkenntnisse fest (BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O. S. 79, S. 83 f., m.w.N.): 45 „Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. [...] Die Vorstöße des IS im Nord- und Zentralirak 2014 und Anfang 2015 sowie das damit verbundene Sicherheitsvakuum in anderen Landesteilen haben dazu geführt, dass Milizen und Stammesführer in vielen Gegenden die Macht an sich gerissen haben, die Kriminalität zugenommen hat und insgesamt das staatliche Machtmonopol und die Rechtsstaatlichkeit aufgeweicht wurden, einschließlich in der Hauptstadt Bagdad. Die PMF-Milizen, die ursprünglich entstanden sind, um den IS zu bekämpfen [andere habe es allerdings auch schon vor dem IS gegeben], verrichten nun in den Stadtvierteln von Bagdad Polizeiarbeit. Dadurch konkurrieren sie mit der regulären Polizei, missachten die Gesetze und verhalten sich oft eher wie mafiöse Gruppen. [...] Die Milizen erschweren zunehmend die Arbeit der lokalen Polizeikräfte. Führungskräfte der Polizei sind gezwungen, mit den führenden Vertretern der Milizen, die in ihrem Stadtteil operieren, zu kooperieren, gesetzt den Fall, die Viertel befänden sich überhaupt unter Polizeikontrolle. Die meisten Stadtviertel von Bagdad haben einen Stützpunkt, zumeist in Form eines Büros, der zu der jeweiligen Miliz gehört, die in dem Teil der Stadt präsent ist (manchmal sind auch mehrere Milizen in einem Viertel präsent). Laut Angaben eines Bagdader Polizisten könne man die mutmaßlichen Rechtsverletzungen der Milizen nicht ahnden; es käme auch zu Straßenkämpfen zwischen den Milizen und die Polizei müsse neutral bleiben und würde daher nicht in die Kämpfe eingreifen. Offiziell ist nach wie vor das sogenannte „Baghdad Operations Command“ (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Es umfasst etwa 70.000 Mitglieder, die aus Soldaten der regulären Armee, der Militärpolizei und der normalen Polizei sowie aus Geheimdiensten bestehen. Viele Bewohner haben jedoch den Eindruck, dass das BOC nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Daher gibt es den Ruf danach, dass die PMF-Milizen auch offiziell für die Sicherheit zuständig sein sollen, bzw. den Druck, auch von Seiten verschiedener Parlamentsmitglieder, die Milizen stärker in Bagdads Sicherheitskonzept einzubinden, oder ihnen sogar die Sicherheitsagenden komplett zu übergeben und das BOC aufzulösen.“ 46 Selbst im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden individuell potentiell gefahrerhöhenden Umstände wie sein Alter, seinen sunnitisch konnotierten Namen und den politischen und beruflichen Hintergrund seines Vaters ist angesichts des beschriebenen, letztlich unkontrollierten und willkürlichen Charakters der Übergriffe durch die Milizen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bagdad aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder sonstiger flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Dem steht nicht entgegen, dass im Einzelfall eine Verfolgung von Sunniten durch schiitische Milizen (auch) aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit angenommen werden kann, etwa wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene persönlich deshalb bereits in den Fokus einer Miliz geraten ist (vgl. VG Hannover, Urteil vom 10.12.2018 - 6 A 6837/16 -, juris Rn. 24 ff., insbes. Rn. 40). Derartige Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung des Klägers durch eine schiitische Miliz aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals bestehen vorliegend nicht. Auch hat der Kläger selbst hierfür nichts hinreichend Substantielles vorgetragen. 47 2. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 48 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f der Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 29). Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hier vor. 49 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - -, NVwZ 2009, 705 Rn. 40). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 102; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 14). Die Herkunftsregion des Klägers liegt im vorliegenden Fall in Bagdad, wo er die ersten 16 Jahre seines Lebens verbracht hat. Der knapp einjährige Aufenthalt bei seinen Großeltern in Al-Anbar vor seiner Ausreise aus dem Irak führt nicht zu einer Verlagerung seiner Herkunftsregion im genannten Sinne. Der Umzug stand im Zusammenhang mit der Ausreise der Eltern und Geschwister aus Bagdad und sollte nur dazu dienen, dort noch die Schule zu beenden. Soweit vorgetragen und ersichtlich, hatte der Kläger nicht vor, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Dementsprechend ist er seiner Kernfamilie nach Syrien gefolgt als absehbar war, dass der Schulabschluss in Al-Anbar aufgrund der zunehmend angespannten Sicherheitslage nicht möglich sein würde. 50 a. Im Irak besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen den irakischen Sicherheitskräften sowie den mit ihnen assoziierten Milizen und dem IS, der sich auch auf Bagdad erstreckt. 51 Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist im Einklang mit dem zugrundeliegenden Art. 15c der Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs C-285/12 - , juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 53 f.). 52 Vor diesem Hintergrund ist in Bagdad derzeit von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen (wie hier im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2019 - 15a K 1074/17.A -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.). In Bagdad treffen die regulären Streitkräfte des Iraks und die mit ihnen assoziierten Milizen weiterhin auf den IS und mithin auf eine bewaffnete Gruppe. Wenngleich der IS seine Aktivitäten im Irak insgesamt auf eine asymmetrische Kriegsführung verlagert hat und seine terroristischen Kapazitäten in der Stadt Bagdad - jenseits der umliegenden Bezirke (sog. „Baghdad Belts“) - nahezu verschwunden sind, ist es dem IS jüngst erstmals seit der Befreiung von Mosul im Sommer 2017 wieder gelungen, koordinierte Anschläge auch in Bagdad selbst durchzuführen. Auch zuvor hatte der IS in Bagdad noch mit dauerhaft operierenden Terrorzellen regelmäßig - wenn auch mit abnehmender Intensität und geringerem Erfolg - Anschläge unternommen. Der Fokus liegt dabei auf Attacken gegen irakische Sicherheitskräfte und schiitische Milizen, die Angriffe gelten aber zugleich auch der (insbesondere schiitischen) Zivilbevölkerung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 16 sowie EASO, Country of Origin Report Iraq: Security situation, März 2019, S. 18, 73 ff. u. 123; EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 97 ff., insbes. 101 ff.; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 13, 16 ff.; BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 83). Jüngst gab es zudem Anzeichen dafür, dass der IS im Irak und gerade auch im Umland von Bagdad, das er teilweise noch faktisch kontrolliert, einen Wiederaufbau vorantreibt (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 20; EASO, Targeting Of Individuals, a.a.O., S. 106; BAMF, Briefing Notes, 29.04.2019, S. 3 f.). Die anhaltende Auseinandersetzung mit dem IS auch in anderen Regionen des Iraks strahlt zudem auf Bagdad aus, da sie mitunter zu Vergeltungsschlägen schiitischer Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung führt (vgl. EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 17 ff.; EASO, Security situation, a.a.O., S. 39 ff.; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 14 ff.). Hinzu kommen gelegentliche Kämpfe zwischen rivalisierenden schiitischen Milizen und irakischen Sicherheitskräften (EASO, Security situation, a.a.O., S. 39, S. 78 f.). 53 b. Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr nach Bagdad auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts. 54 Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet einen Anspruch auf subsidiären Schutz nur, wenn der Schutzsuchende in der Folge ernsthaft individuell bedroht ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dafür reicht es nicht aus, dass in der Herkunftsregion ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Für die individuelle Betroffenheit bedarf es einer Feststellung zur Gefahrendichte. Erforderlich ist, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen bewaffnete Gruppen beteiligt sind, ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 191 und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 52; EuGH, Urteil vom 30.01.2014, a.a.O.). Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen. Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 86 ff.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 17.02.2009, a.a.O., Rn. 39 und vom 30.01.2014, a.a.O., Rn. 31 sowie EASO, Richterliche Analyse - Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes , 2018, S. 127 zum Konzept des „gleitenden Maßstabs“). Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. 55 Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 88 ff. m.w.N.). Zur Ermittlung einer für die Annahme einer solchen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Bezug zu setzen. Auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O. und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit die Annahme einer individuellen Gefährdung auch bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 64; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.04.2017 - 13a ZB 17.30254 -, juris; Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110). Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für außergewöhnliche Situationen handelt, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018, a.a.O., Rn. 191 und vom 12.12.2018, a.a.O., Rn. 55). 56 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist zwar eine für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausreichende Gefahrendichte in Bagdad nicht allgemein gegeben (aa.). Eine wertende Gesamtschau der im Fall des Klägers vorliegenden gefahrerhöhenden Umstände ergibt jedoch, dass er in einem für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlichen Maße gefährdet ist, dem Konflikt zum Opfer zu fallen (bb.). 57 aa. In Bagdad muss zwar auch weiterhin mit schweren Anschlägen gerechnet werden. Gleichwohl kann ein derart hoher Grad willkürlicher Gewalt, dass eine Zivilperson dort allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht allgemein angenommen werden. Schon angesichts der Größe der Stadt und Metropolregion Bagdad, in der sowohl Schiiten als auch Sunniten jeweils in Millionenstärke leben, ist eine Zahl von Getöteten und Verletzten im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl, die generell zu der oben genannten Gefahrendichte führen würde und die Gewährung subsidiären Schutzes zur Folge hätte, den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer bleibt die aktuelle Zahl der Gewaltbetroffenen - vorbehaltlich gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall - hinter dem Maß zurück, das nach den angeführten Maßstäben die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Bedrohung auch bei wertender Betrachtung begründen kann. 58 Die statistische Gefahrendichte in Bagdad steht der Annahme eines entsprechenden allgemeinen Gefahrengrades entgegen (a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2019, a.a.O., Rn. 36 ff. u. 120). Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Zahl der zivilen Opfer im Irak mit landesweit mindestens 26.600 (so die Daten der UNO-Unterstützungsmission im Irak, UNAMI, Civilian Casualties, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=itemlist&layout=category&task=category&id=159&Itemid=633&lang=en) bzw. nahezu 54.000 (so die Angaben von Iraq Body Count, http://www.iraqbodycount.org) im Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2016 einen zuletzt in den Bürgerkriegsjahren 2006 und 2007 gegebenen Höchststand erreicht hat und hiervon der Großraum Bagdad am stärksten betroffen war. Im Jahr 2016 gab es im Großraum Bagdad nahezu 12.000 zivile Tote und Verletzte. 2017 waren dort etwa 3.000 getötete und verletzte Zivilisten zu verzeichnen, wobei ein Großteil dieser Opfer auf terroristische Aktivitäten und Selbstmordanschläge, insbesondere durch die Terrororganisation Islamischer Staat, zurückzuführen sind (vgl. hierzu insbesondere die Daten der UNAMI, Civilian Casualties, a.a.O.; BFA, Länderinformationsblatt a.a.O., S. 84; ferner UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14.11.2016; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad, 27.03.2017). Nach den monatlichen Zahlen der UNAMI wurden im Zeitraum Januar bis Dezember 2018 im gesamten Irak mindestens 939 zivile Todesopfer und 1.673 Verletzte gezählt (UNAMI, Civilian Casualties, a.a.O.). In der Provinz Bagdad mit ihren schätzungsweise 7,2 bis 8,1 Millionen Einwohnern (vgl. EASO, Security situation, a.a.O., S. 72) wurden mindestens 398 Tote und 816 Verletzte und mithin insgesamt 1214 Opfer festgestellt. Geht man zugunsten des Klägers von der geringeren Einwohnerzahl aus, entspricht dies einer Opferrate von 0,02 %. Nach den Daten des Iraq Body Count (im Folgenden: IBC; abrufbar unter: https://www.iraqbodycount.org/ ) kam es 2018 in der Provinz Bagdad insgesamt zu 392 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 566 Todesopfern. Bagdad war damit im Jahr 2018 die Provinz mit der zweithöchsten Rate an zivilen Todesopfern, wenngleich sie im Vergleich zum Vorjahr von 14,38/100.000 (oder 0,014 %) auf 7,36/100.000 (0,007 %) gesunken ist (EASO, Security situation, a.a.O., S. 77). Selbst wenn man davon ausgeht, dass im selben Zeitraum etwa dreimal so viele Verletzte zu beklagen waren, läge die Gefahrendichte noch bei 0,028 % (vgl. als Anhaltspunkt für eine solche Annahme zur Verletztenzahl im Sinne einer eher auf einer großzügigen Schätzung die Übersicht zu den bestätigten Zahlen der UNAMI für die Jahre 2014-2018, EASO, Security situation, a.a.O., S. 77). Dafür, dass die Zahl der Verletzten damit nicht zu niedrig angesetzt wird, spricht, dass ein Großteil der vom IBC 2018 dokumentierten Vorfälle in Bagdad als Schusswaffengebrauch klassifiziert wird (46,4 %), gefolgt von Hinrichtungen und vergleichbar gezielten Erschießungen (30,6 %) sowie 20,7 % Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen (vgl. hierzu EASO, Security situation, a.a.O., S. 77), wobei vor allem letztere geeignet sein dürften, eine größere Zahl von Verletzten hervorzurufen. Innerhalb der Provinz Bagdad wiesen die außerhalb der Stadt Bagdad gelegenen Bezirke Tarmia und Mada’in mit Todesraten von (35.80/100.000 Einwohnern (oder 0,036 %) bzw. 15,91/100.000 Einwohnern (0,016 %) Gefahrenschwerpunkte dar. Die größte Zahl an tödlichen Anschlägen pro Jahr ereigneten sich in den Bezirken Adhamiya (78) und Resafa (77) in Bagdad Stadt. Dabei wurden in Adhamiya, dem gefährlichsten Stadtbezirk Bagdads, Todesraten von bis zu 8.25/100.000 Einwohnern erreicht (0,008 %, in Adhamiya). Dort würde bei einer Hinzurechnung von Verletzten in dreifachem Umfang mithin eine Rate von 0,032 % erreicht. Auch in Bagdad Stadt ist damit ein deutlicher Rückgang an zivilen Opfern zu verzeichnen. 2017 waren in Bezirken im Stadtgebiet noch Todesraten von bis zu 16,88/100.000 Einwohner (0,017 %, im Bezirk Karkh) festzustellen und mithin einschließlich Verletzten eine potentielle Opferrate von etwa 0,068 % (vgl. EASO, Country of Origin Information, Iraq, Security situation - Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018, Februar 2019, S. 17). Diese Zahlen weisen für 2018 auf eine Gefahrendichte hin, die den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt. Das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung in der Stadt oder der Provinz Bagdad getötet oder schwer verletzt zu werden liegt nach den vorliegenden Erkenntnissen deutlich unter dem Wert von 1:800 (0,125 %), der nach der Rechtsprechung grundsätzlich noch weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.; wie hier im Ergebnis Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.01.2019 - 4 ZB 18.30367 -, juris Rn. 12). 59 Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu den genannten Zahlen eine nicht unerhebliche Dunkelziffer hinzutritt, kann danach nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in Bagdad ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Schließlich haben die Opferzahlen und die Zahl der gewalttätigen Übergriffe im gesamten Irak tendenziell abgenommen (vgl. die tabellarische Zusammenfassung bei UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq, a.a.O.). Aus alledem folgt, dass die Wahrscheinlichkeit, in Bagdad als Zivilperson infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung oder eines terroristischen Anschlags getötet oder verletzt zu werden, seit 2016 kontinuierlich zurückgegangen ist. 60 Es gibt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefahrenlage im Jahr 2019 wieder verschärft hätte oder dass sich an dieser insgesamt deutlich rückläufigen Entwicklung in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Vielmehr setzt sich der bisherige Trend fort, dass es zwar noch regelmäßig zu Anschlägen und Kampfhandlungen mit zivilen Todesopfern kommt, diese aber insgesamt rückläufig bleiben und zuletzt zu einer weitgehenden Stabilisierung der Sicherheitslage geführt haben, wenngleich der IS in Bagdad weiter aktiv bleibt, so dass er dort zuletzt auch wieder erfolgreich koordinierte Anschläge durchgeführt hat (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Nadschaf , Aktivitäten der Gruppe Islamischer Staat ; Sicherheitslage im Südirak und in Bagdad allgemein, 27.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 19 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 16; BAMF, Briefing Notes, 29.04.2019, S. 3 f.). 61 Zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der allgemeinen Gefahrendichte gelangt man auch nicht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung, welche die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen und die medizinische Versorgung einbezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O.). Zwar ist die medizinische Versorgungslage in Bagdad angespannt. So arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität, weil geschätzt 75 % der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt haben sollen. Durch die Kampfhandlungen muss nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden, sondern sind auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen zu behandeln. Darüber hinaus belastet insbesondere auch die große Zahl von (Binnen-)Flüchtlingen das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 25; BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 166). Dennoch reicht die schlechte medizinische Versorgungslage vor dem Hintergrund des beschriebenen, sehr geringen Risikos, in der Provinz Bagdad binnen eines Jahres getötet oder verletzt zu werden, nicht aus, um generell von der erforderlichen Bedrohungsdichte ausgehen zu können. 62 bb. Im Fall des Klägers liegen jedoch individuelle gefahrerhöhende Umstände vor, die dazu führen, dass insgesamt die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er der willkürlichen Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zwischen dem IS und den irakischen Sicherheitskräften sowie den mit ihnen assoziierten Milizen zum Opfer fällt. 63 Vorliegend ist eine erhöhte Gefahr von Übergriffen in Anknüpfung an besondere Merkmale der Person des Klägers aufgrund seines Glaubens, seines Namens und seines familiären Hintergrundes festzustellen, die dazu führt, dass nach dem ausgeführten „gleitenden Maßstab“ ein geringerer allgemeiner Grad an willkürlicher Gewalt genügt, um eine spezifische Betroffenheit des Klägers anzunehmen. 64 Insofern ist zunächst die Natur der im Rahmen dieses Konflikts in Bagdad gegenüber Zivilpersonen verübten Gewalt zu berücksichtigen. Neben vereinzelten Sprengstoffanschlägen und Schießereien stellen, wie bereits dargelegt, gewalttätige Übergriffe, Entführungen und Hinrichtungen durch die schiitischen Milizen vorwiegend gegenüber arabischen Sunniten im kampfesfähigen Alter aufgrund von Kontrollen an Checkpoints und bei Razzien eine konstante Bedrohung dar; dabei verwischen die Grenzen zwischen der grundsätzlich legitimen Fahndung nach IS-Mitgliedern einerseits und Vergeltungsschlägen gegenüber sunnitischen Zivilisten für Taten des IS, religiös motivierten Übergriffen und organisierter Kriminalität etwa in Form von Raub oder Schutzgelderpressung (vgl. EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 17 ff. u. S. 23 ff., insbes. S. 20 f.; EASO, Security situation, a.a.O., S. 39 ff., insbes. S. 41; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 14 ff.). Die Gefahr, Opfer dieser weitgehend willkürlichen Gewalt zu werden ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse allerdings kaum zuverlässig statistisch zu erfassen. Im Hinblick darauf, dass die Milizen jeweils einzelne Sektoren der Stadt faktisch beherrschen und insofern ihrerseits vom irakischen Staat unkontrolliert agieren (EASO, Targeting of Individuals, a.a.O., S. 17 ff.; EASO, Country of Origin Information Report, Iraq, Actors of Protection, November 2018, S. 41 ff.; vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., insbes. S. 14 ff.), ist aber eine nicht unerhebliche Dunkelziffer naheliegend. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Regierung Journalisten den Besuch von Leichenhäusern untersagte und sie mitunter der Leitung der Milizen unterstellte (vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 15 ff.). 65 Der Kläger ist vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr nach Bagdad in der Gesamtschau mehrerer an seine Person anknüpfender Faktoren besonders gefährdet, willkürlichen Übergriffen durch die Milizen zum Opfer zu fallen. 66 So verfügt er nach seinen glaubhaften Angaben in Bagdad über keinen sozialen Rückhalt mehr, da seine gesamte nähere Familie inzwischen aus dem Irak ausgereist ist. Er selbst hat die Stadt 2005 im Alter von 16 Jahren verlassen. Es würde ihm daher aller Voraussicht nach schwerfallen, sich unbeachtet von den Milizen und insbesondere unter Vermeidung ihrer Checkpoints in der Stadt zu bewegen und dort Fuß zu fassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass derartige Checkpoints in Bagdad nicht nur innerhalb der Stadt und zwischen den einzelnen, zunehmend konfessionell segregierten Stadtteilen bestehen. Den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sowohl dauerhafte als auch temporäre Checkpoints zwischen dem Flughafen und der Stadt Bagdad bestehen, die von diversen irakischen Sicherheitskräften wie der Polizei, aber mitunter auch von den Milizen betrieben werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ein primär sunnitisch geprägtes und mithin vergleichsweise sicheres Stadtvierteil überhaupt erreichen würde, ohne mehrfachen Kontrollen der Milizen unterzogen zu werden (EASO, Iraq Internal mobility, Februar 2019, S. 17 ff.). 67 Bei derartigen Kontrollen durch die Milizen würde er schon aufgrund seiner Eigenschaften als sunnitischer Araber im kampfesfähigen Alter, der sich für längere Zeit nicht in seiner Heimatstadt aufgehalten hat, Verdachtsmomenten im Hinblick auf eine IS-Mitgliedschaft ausgesetzt sein (vgl. nur UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 30 ff., 59 ff.; Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 23 f. u. 28; vgl. hierzu auch eingehend VG Berlin, Urteil vom 14.05.2019, a.a.O., Rn. 35 ff.). Die Gefahr von Übergriffen wird dabei weiter dadurch gesteigert, dass sowohl sein Vorname als auch sein Nachname eine spezifisch sunnitische Konnotation aufweisen. So wird der Name „XX“ regelmäßig als Anspielung auf eine historische Auseinandersetzung zwischen Sunniten und Schiiten ausgelegt (vgl. nur Deutsches Orient-Institut, Anfragebeantwortung: Innerstaatliche Fluchtalternative sowie Namen Al-Doorie, Omar, 22.11.2017, S. 3). Berichten zufolge bereitet er den Namensträgern bei Kontrollen durch die schiitischen Milizen in Bagdad regelmäßig Probleme (vgl. zur Gefährdungslage - im dortigen Fall sogar Verfolgung - aufgrund eines sunnitisch konnotierten Nachnamens auch VG Aachen, Urteil vom 30.01.2019 - 4 K 4169/17.A -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Um Vertreibungen und Tötungen insbesondere an Checkpoints zu vermeiden, verwenden Sunniten daher vielfach gefälschte Papiere mit schiitisch geprägten Namen (Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad, a.a.O., S. 16 f.). Durch den Zusatz „XX“ erhält der Name des Klägers (sinngemäß: „Der siegreiche XX“) zudem eine für Schiiten besonders provokative Komponente, wie der Kläger und auch der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend, plausibel und anschaulich erläutert haben. Die sunnitische Religionszugehörigkeit des Klägers geht dabei auch aus dem in seinem Personalausweis enthaltenen Beinamen XX hervor, der auf die ursprüngliche Herkunft seiner Familie aus der sunnitisch geprägten Stadt XX in Al-Anbar verweist. Ein weiteres Indiz dafür, dass diese Namenskombination bei einer Kontrolle durch die Milizen mit besonderen Gefahren einhergeht, stellt die Verhaftung seines Großcousins gleichen Namens dar. Nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers wollte dieser im Jahr 2012 aus seiner Heimat in Al-Anbar vor dem IS nach Bagdad fliehen. Die Straße sei aber gesperrt gewesen. Bei einer Kontrolle hätten das irakische Militär und die Milizen in seinem Ausweis seinen Namen gesehen. Es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben und der Cousin sei festgenommen worden. Seither sei er im Gefängnis. 68 Sollte der Kläger die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden und der Milizen bei einer solchen Kontrolle auf sich ziehen, könnte ihm auch sein familiärer Hintergrund zum Nachteil gereichen. Nachfragen und etwaige Ermittlungen zu den Gründen für seine Abwesenheit und den Verbleib seiner Familie würden möglicherweise Erkenntnisse über die frühere Militär- und Parteizugehörigkeit des Vaters und des Onkels unter dem Regime Saddam Husseins nach sich ziehen. Aus Sicht der Milizen könnten diese Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund der Beteiligung früherer Offiziere und Baathisten an den Taten des IS, einen weiteren vermeintlichen Grund bzw. Vorwand für gewaltsame Übergriffe gegenüber dem Kläger darstellen und damit die Gefahren für den Kläger erhöhen. 69 c. Die dargelegte Gefahr eines ernsthaften Schadens geht auch von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG aus und weder der irakische Staat noch ein sonstiger Akteur im Sinne des § 3d AsylG ist willens und in der Lage, dem Kläger wirksamen Schutz vor der beschriebenen Bedrohung zu bieten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 70 Es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestands nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind - neben § 4 Abs. 2 AsylG - gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher zunächst, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018, a.a.O., Rn. 57). 71 Vorliegend geht die Gefahr für den Kläger vorwiegend von schiitischen PMF-Milizen aus und mithin einem dem Staat zuzuordnenden Akteur. Die PMF-Milizen wurden mit dem Gesetz zur Volksmobilmachung von 2016 gesetzlich und formal Teil des staatlichen Sicherheitsapparates (ausgestattet mit erheblichen staatlichen Haushaltsmitteln), wenngleich sie dort als „unabhängige militärische Formation“ definiert sind und dementsprechend weder dem Innenministerium noch dem Verteidigungsministerium unterstehen, sondern (zumindest nominell) dem Premierminister als obersten Befehlshaber. Staatliche Kontrolle erfolgt durch die Volksmobilmachungskommission (Popular Mobilisation Commission) und den Nationalen Sicherheitsrat, ist aber faktisch wenig effektiv, so dass die Milizen sich erhebliche Autonomie und Einflusssphäre bewahren können und ihrerseits staatliche Institutionen teils infiltrieren und teils untergraben (vgl. EASO, Actors of Protection, a.a.O., S. 40 ff.). Dementsprechend ist auch weder der irakische Staat noch ein sonstiger Akteur im Sinne des § 3d AsylG willens und in der Lage, dem Kläger wirksamen Schutz vor der dargelegten Bedrohung zu bieten (vgl. § 3d i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG). Im Hinblick auf die enge Vernetzung der schiitischen Milizen mit der irakischen Regierung und ihre weitgehende Freiheit von staatlicher Kontrolle ist nicht davon auszugehen, dass die Milizen an Übergriffen gegenüber dem Kläger gehindert würden. 72 d. Dem Kläger steht auch kein interner Schutz zur Verfügung. 73 Nach § 3e Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für ihn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Anerkennungsrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (Satz 2). 74 Bei der Beurteilung der Gefahrenlage am potentiellen Ausweichort ist nach dem bereits angeführten unionsrechtlichen Konzept des „gleitenden Maßstabs“ im Kontext der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und des Art. 15c der Anerkennungsrichtlinie auch im Rahmen der Prüfung des internen Schutzes dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EASO, Richterliche Analyse, a.a.O., S. 127 f. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009, a.a.O., Rn. 39 f.). Demnach sind die oben dargelegten individuellen gefahrerhöhenden Umstände auch bei der Prüfung des internen Schutzes zu berücksichtigen. Erweist sich ein bestimmter Teil des Herkunftslandes nach diesen Grundsätzen als hinreichend sicher, muss er für die Person zunächst praktisch, in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar sein (vgl. hierzu UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative” im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23.07.2003, Rn. 9 ff.) 75 Ob die Voraussetzungen dafür, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem Ort als interne Schutzalternative niederzulassen, vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist neben der Sicherheit vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung (dazu schon § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) bzw. vergleichbaren Bedrohungen auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit jenseits dessen am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 80 ff.; s.a. Dörig, in: ders., Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2018, § 13 Rn. 150 ff. m.w.N.; EASO, Praxisleitfaden: Anerkennung als international Schutzberechtigte/r, 2018, S. 41; UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz, a.a.O., Rn. 22 ff.; vgl. auch Marx, Interner Schutz von Flüchtlingen nach Art. 1 A Nr. 2 GFK , ZAR 2017, 304 ff.). 76 Eine Existenzsicherung muss dabei zumindest soweit gegeben sein, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, juris Rn. 32 u. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 83; vgl. auch Marx, a.a.O., S. 306 f.). 77 Interner Schutz scheidet demnach jedenfalls aus, wenn die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 AsylG oder Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 85 f.). Ausgehend von diesen Mindestanforderungen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11 m.w.N. sowie Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100.05 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 87 f. m.w.N.). So soll die Gewährleistung dieser Lebensbedingungen verhindern, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Die entsprechenden Anforderungen dienen damit der Wahrung von Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention. Denn dieser verbietet Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (also gerade auch die Rückführung in unsichere Gebiete und Gebiete, in denen unzumutbare Lebensbedingungen bestehen; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 89 f.; Marx, a.a.O., S. 306 f. m.w.N.). 78 Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 30; so auch die Tendenz in BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O., Rn. 32 u. 35 m.w.N.; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 95 ff. m.w.N.; vgl. zum Maßstab der grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Rechte auch UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz, a.a.O., S. 7 ff.; Marx, a.a.O., S. 307 ff. m.w.N.; Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 3e AsylG Rn. 3). Um von einer zumutbaren Möglichkeit des internen Schutzes sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umständ. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des jeweiligen Antragstellers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (im Anschluss an Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 -, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at, Rn. 23 f.). 79 Nach diesen Maßstäben ist eine solche interne Schutzalternative vorliegend nicht gegeben. Der UNHCR erachtet die Möglichkeit, im Irak auf interne Schutzalternativen zu verweisen, allenfalls in Ausnahmefällen für gegeben (vgl. UNHCR, Anfragebeantwortung an das VG Sigmaringen, Inländische Fluchtalternativen, 25.04.2018, S. 2). Auch verfügt der Kläger im Irak vorliegend über kein soziales Netzwerk mehr. Er ist vor rund 13 Jahren im Alter von etwa 17 Jahren aus dem Land ausgereist. Seine gesamte nähere Familie hat seinen glaubhaften Angaben zufolge das Land verlassen. Dies gilt auch für seine Großeltern aus Al-Anbar, bei denen er 2005/2006 zwischenzeitlich untergekommen war. Sie sind nach der Übernahme Al-Anbars durch den IS in die Türkei geflüchtet. 80 Insbesondere die Provinz Al-Anbar bietet dem Kläger - obwohl ein gesunder, junger Mann - vor diesem Hintergrund keinen hinreichenden internen Schutz. Da dort mit einer bis auf weiteres fortwährenden Präsenz der PMF-Milizen und zuletzt auch wieder mit zunehmenden Aktivitäten des IS zu rechnen ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 13 u. 16; EASO, Security situation, a.a.O., S. 59 ff., 67), wäre der Kläger dort bereits nicht hinreichend sicher. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Bedrohung durch die schiitischen Milizen den Kläger gerade auch im Hinblick auf seinen Vornamen in den vom IS zurückeroberten Gebieten besonders trifft (vgl. hierzu Deutsches Orient-Institut, Innerstaatliche Fluchtalternative sowie Namen Al-Doorie, Omar, a.a.O., S. 3). Der UNHCR geht davon aus, dass in den ehemals vom IS besetzten Gebieten ein interner Schutz generell nicht gewährleistet ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 117). Des weiteren ist anzunehmen, dass der Kläger bei einer Einreise über die internationalen Flughäfen auf dem Weg nach Al-Anbar zahlreiche Kontrollpunkte unter anderem der Milizen zu passieren hätte (vgl. EASO, Iraq Internal mobility, a.a.O., S. 17 zur Einreise über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Sulaimania, Najaf und Basra). Auch ist eine Rückkehr nach Al-Anbar im Hinblick auf die humanitären Bedingungen nicht zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Rückgriff auf ein bestehendes soziales Netzwerk in ländlichen oder (allenfalls) halb-urbanen Regionen wie Al-Anbar besondere Bedeutung zukommt (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 120). Der Kläger ist dort hingegen nicht verwurzelt, er lebte dort nur vorübergehend als Jugendlicher in der Obhut seiner Großeltern. Nach deren Ausreise verfügt er in Al-Anbar weder über familiäre und soziale Bindungen, noch über eine wirtschaftliche Grundlage. Dementsprechend würde er das prekäre Schicksal der vielen dortigen Binnenvertriebenen teilen, von denen viele noch immer unter gravierenden oder sehr gravierenden humanitären Bedingungen leben; so wird insbesondere von signifikanten Lücken betreffend die medizinische Versorgung und Unterkünfte berichtet (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 25; auch vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 39). Binnenvertriebene sind von der schlechten Versorgungslage in den Aufnahmegemeinden etwa in den Bereichen der Trinkwasserversorgung, der sanitären Anlagen, der Abfallentsorgung, der Bildungseinrichtungen und der Gesundheitsversorgung sowie bei der Suche nach einer Beschäftigung oder sonstigen Verdienstmöglichkeiten besonders betroffen (vgl. UNHCR, Position zur Rückkehr a.a.O., Rn. 44). Trotz seines jungen Alters und guten gesundheitlichen Zustands sowie seiner zwischenzeitlich in Syrien abgeschlossenen Schulbildung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Al-Anbar eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden würde und er in der Lage wäre, in Al-Anbar nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen. 81 Aber auch eine „Rückkehr“ in die kurdische Autonomieregion, in der er vor dem Zugriff der PMF-Milizen voraussichtlich sicher wäre, in der er aber selbst nie gelebt hat, ist dem Kläger nicht zumutbar. Kurdistan-Irak hat insgesamt 30 % aller Binnenflüchtlinge aufgenommen. So nahm etwa die Provinz Dohuk mehr Binnenvertriebene auf, als alle anderen Regionen des Iraks (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Security and humanitarian situation, November 2018, S. 8). Die Stadt Dohuk hat den zweitgrößten binnenvertriebenen Bevölkerungsanteil des gesamten Iraks (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 20). Insgesamt leiden Kurdistan-Irak und die befreiten Gebiete unter einer schweren Wirtschaftskrise (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 26). Von den dortigen prekären Verhältnissen sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Kinder, alleinstehende Frauen, ältere Menschen (59 Jahre oder älter, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 21), Binnenvertriebene und ärmere Bevölkerungsschichten besonders betroffen. Binnenflüchtlinge sind oftmals von ihren ehemaligen Einkommensquellen, traditionellen sozialen Netzwerken und sonstigen Aufnahmemechanismen abgeschnitten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 163; UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 28 f.). In hohem Maße vulnerabel sind binnenvertriebene Familien, die in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften wohnen, denen der Zugang zu elementaren Bedürfnissen, wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln und Kleidung abgeschnitten ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8, 12, 23). Insbesondere in Dohuk müssen besonders viele Binnenflüchtlinge derart Aufenthalt nehmen (29 % in Flüchtlingslagern und 9 % in minderwertigen Unterkünften vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 8). Die Flüchtlingslager sind dabei stark überbelegt, sodass eine Aufnahme von Neuankömmlingen nicht ohne Weiteres erwartet werden kann (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, a.a.O., S. 12). Insgesamt leben etwa 800.000 Binnenflüchtlinge und ca. 250.000 syrische Flüchtlinge in Kurdistan-Irak. Die Versorgung der Flüchtlinge ist weiterhin nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 20). Ohne soziales Netz werden dementsprechend auch Rückkehrer in Kurdistan-Irak insgesamt auf verschiedenen Ebenen erheblichen Schwierigkeiten begegnen. So stehen üblicherweise keine Plätze in den unterfinanzierten Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung und aufgrund der hohen dortigen Lebensunterhaltungskosten in Kurdistan-Irak fällt eine Integration ohne ein entsprechendes soziales Netz dort besonders schwer (vgl. Danish Immigration Service/Landinfo, Northern Iraq, a.a.O., S. 39 sowie UNHCR, International Protection Considerations, a.a.O., S. 122 ff.; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2018 - 25 K 301.17A -, juris Rn. 36 f. m.w.N.). Der Kläger, der die kurdische Sprache nicht beherrscht und dort über keinerlei Bindungen verfügt, könnte dort vor diesem Hintergrund aller Voraussicht nach nicht Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 82 Ausschlussgründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 AsylG wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar. 83 e. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor, kann dahinstehen, ob dem Kläger im Hinblick auf die Gefährdung durch schiitische Milizen auch subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zusteht. 84 3. Da dem Kläger subsidiärer Schutz zusteht, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein hilfsweise geltend gemachtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 85 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind angesichts des Schutzanspruchs des Klägers rechtswidrig und aufzuheben. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Da der vom Kläger erfolglos beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine dem zuerkannten subsidiären Schutz entsprechende wirtschaftliche Bedeutung zukommt und sein weiterer Hilfsantrag nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG unbeachtlich bleibt, scheint eine hälftige Kostenteilung angemessen (vgl. näher Bergmann, a.a.O., § 83b AsylG Rn. 9 f. m.w.N.).