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Urteil

A 1 K 423/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Juni 2016 ins Bundesgebiet ein. Am 12.09.2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab er an, am ... geboren zu sein und aus Gambia zu stammen; Identitätspapiere legte er nicht vor. Nach Auffassung der Beklagten entspricht dieses Alter nicht der Wahrheit. Im angefochtenen Bescheid ist der ... als Geburtsdatum angegeben. 2 Mit Bescheid vom 15.06.2016 lehnte die Freie Hansestadt Bremen eine vorläufige Inobhutnahme des Klägers ab. Im Laufe des Erstgesprächs sei deutlich geworden, dass es sich bei ihm nicht um einen 16-jährigen handeln könne. Sein gesamtes Auftreten (selbstsicher, reif) sowie seine äußere Erscheinung (Bartwuchs trotz Rasur, markante Gesichtszüge, ausgeprägter Adamsapfel, starke Falten um die Nasen- und Mundpartie) entsprächen dem eines Erwachsenen. Insgesamt bestünden keine Zweifel daran, dass er volljährig sei. Daher werde als fiktives Geburtsdatum der ... festgelegt. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 05.12.2016 gab der Kläger an, er habe in der Wüste einen Autounfall gehabt. Daher sei er vergesslich und habe Sprachstörungen. Er bekomme zur Behandlung Schlaftabletten. Ferner habe er HIV, er müsse aber zurzeit keine Medikamente nehmen. Er erhalte Schmerztabletten, die er ab und zu nehme. Er habe erst in Deutschland erfahren, dass er an HIV leide. Er habe Gambia Januar/Februar 2014 verlassen. Er sei über den Senegal, Mali, Burkina Faso und den Niger nach Libyen (acht Monate Aufenthalt) gereist. Davon sei er sechs Monate im Gefängnis gewesen. Zwei Monate habe er gearbeitet, aber kein Geld dafür bekommen. Er habe Geld aus Gambia erhalten, das er sich habe schicken lassen. Danach sei er in Italien gewesen. Er könne nicht mehr sagen, was seine Ausreise gekostet habe. Für die Ausreise von Libyen nach Italien habe er 1.000 US-Dollar zahlen müssen. Er sei nur aus dem Gefängnis freigekommen, weil seine Schwester 500 Dinar bezahlt habe. Seine Eltern seien verstorben. Er habe nur eine Schwester in Gambia; Onkel und Tanten kenne er nicht. Sein Bruder lebe in Mauretanien. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Neben der Schule habe er als Elektriker gearbeitet. Er sei in der Ausbildung gewesen und habe nur ab und zu etwas Geld bekommen. Seine wirtschaftliche Situation in Gambia sei durchschnittlich gewesen. Er habe in Gambia einen Soldaten mit der Flasche verletzt; er wisse nicht, ob er noch lebe. Außerdem sei jemand vom Pferd gefallen, dem er erste Hilfe geleistet habe. Daher habe die Polizei gedacht, dass er homosexuell sei. Er sei verhaftet und für zwei Wochen inhaftiert worden. Er sei geflohen, als sie am Strand hätten sauber machen sollen. Als er später einmal in eine Bar gegangen sei, habe er ein T-Shirt getragen, auf dem gestanden habe „Koalition - we need change". Das T-Shirt habe er geschenkt bekommen und einfach angezogen, ohne sich etwas dabei zu denken. Sie hätten ihn mitnehmen und foltern wollen. Die Leute in der Bar hätten ihm geholfen. Während des Streits habe er die Flasche genommen und den Soldaten verletzt. Dann habe er Gambia verlassen. Auf Frage, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, gab der Kläger an, dass es keine Polizisten, sondern Soldaten gewesen seien. Nachdem er den Soldaten verletzt habe, sei er aus Gambia geflohen. Er wisse nicht, ob der Soldat ihn kenne. In der Bar sei er Stammkunde gewesen. Der Vorfall mit dem Reiter habe sich 2013 in der Regenzeit ereignet. Er wisse nicht, ob der Reiter verhaftet worden sei. Er selbst sei für zwei Wochen im TDA, dem Tourist Departement, inhaftiert worden. Dort hätten sie eigene Gefängnisse. Man habe ihm vorgeworfen, homosexuell zu sein. 4 Mit Bescheid vom 12.12.2016 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren des Klägers und den Antrag auf Flüchtlingsschutz sowie das auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtete Begehren ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Gambia an, falls er nicht innerhalb von 30 Tagen das Bundesgebiet verlasse, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab Ausreise bzw. Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 13.12.2016 zugestellt. 5 Der Kläger hat am 23.12.2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen hat. Der Kläger legte im Gerichtsverfahren mehrere ärztliche Bescheinigungen vor, nach denen er an einer HIV-lnfektion und Aids, Initiales Stadium CDC B3, leide und eine antiretrovirale Therapie mit Medikamenten erhalte. Ferner wurde im Januar 2018 den vorgelegten Bescheinigungen zufolge ein Abszess rechts am Skrotalansatz behandelt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; 9 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG) vorliegt; 10 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.12.2016 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 vor Gericht informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 14 Das Gericht hat dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 25.03.2018 ein aktuelles und aussagekräftiges fachärztliches Attest vorzulegen. Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 02.03.2018 für diesen Fall auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 15 Mit Schriftsatz vom 21.03.2018 legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung eines Oberarztes an einem Klinikum in Heilbronn vom 20.03.2018 vor. Darin wird ausgeführt: Bei dem Kläger liege eine bereits symptomatische HIV 2-Infektion im Stadium CDC B3 vor. Diese Infektion sei sehr selten und komme vor allem in Westafrika vor. Sie verlaufe anders als die weltweit vorherrschende HIV 1-Infektion. Es seien bereits Symptome aufgetreten, die auf die HIV-Infektion und die dadurch bedingte Immunschwäche zurückzuführen seien. Ohne medikamentöse Therapie sei in dem Stadium der Erkrankung des Klägers von einem raschen Progress bis zum Tod im Stadium Aids innerhalb von ein bis zwei Jahren zu rechnen. Die Therapie der HIV 2-Infektion sei ähnlich wie bei der HIV 1-Infektion. Allerdings wirkten bestimmte Medikamente nicht, die zu den Erstlinienmedikamenten in Schwarzafrika gehörten. Eine Abschiebung des Klägers bedeute aus medizinischer Sicht eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. Integrasehemmer stünden in Gambia nicht zur Verfügung. Eine Überwachung der Therapiewirksamkeit sei dort ebenfalls nicht möglich. 16 Mit Beweisbeschluss vom 22.03.2018 hat das Gericht eine Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar eingeholt, die unter dem 23.04.2019 per Mail erstattet worden ist. Darin heißt es: In Gambia stünden landesweit acht spezielle Gesundheitsstationen/Krankenhäuser zur Verfügung, die sich um die Versorgung von HIV-positiven Patienten kümmerten. Das nationale Aids-Sekretariat koordiniere das Programm zusammen mit dem Gesundheitsministerium seit mehr als 15 Jahren. Dies werde unter anderem vom Global-Fund, UNICE etc. gesponsert. In Gambia würden Patienten mit HIV 1-, HIV 2- und HIV 1+2-Infektionen medizinisch versorgt. Eine standardisierte Versorgung mit retrorviralen Medikamenten sei gegeben. Die Patienten erhielten die Medikamente kostenlos. Die bei einer HIV-Infektion auftretenden Begleiterkrankungen würden kostenfrei behandelt. In Gambia seien offiziell etwa 20.000 Menschen von der HIV-Infektion betroffen. Diese Auskunft beruhe auf einer Mitteilung der Arbeiter-Samariter-Bund-Klinik in Gambia, die unter deutscher Leitung stehe. 17 Der Kläger hat unter dem 29.04.2019 wie folgt Stellung genommen: Das Auswärtige Amt solle aufgefordert werden, die Auskunft der Arbeiter-Samariter-Bund-Klinik vorzulegen. Die vorgelegte Mail sei lediglich eine Interpretation dieser Mitteilung, die das eigentliche Beweismittel sei. Es sei nicht klar, wie viele Personen in Gambia behandelt würden und wie groß die Kapazitäten seien. Es fehle die Information, dass alle 20.000 infizierten Personen behandelt würden und darüber hinaus noch Kapazitäten für Rückkehrer bestünden. 18 Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 17.05.2019 dahingehend eingelassen, dass die Mail vom 23.04.2019 keine Interpretation darstelle, sondern die eigentliche Auskunft sei. Sie beruhe auf der Mitteilung der Arbeiter-Samariter-Bund-Klinik in Gambia. Danach könne die Erkrankung des Klägers medizinisch versorgt werden und es sei eine standardisierte medizinische Versorgung mit retroviralen Medikamenten gegeben. Diese Medikamente würden kostenlos abgegeben. Daher könne auch der Kläger mit diesen Medikamenten versorgt werden. Da der Kläger aus Banjul stamme und die Arbeiter-Samariter-Bund-Klinik nicht weit davon entfernt liege, könne es ihm zugemutet werden, diese Klinik zur medizinischen Versorgung aufzusuchen. Daher sei auf die Fragen des Gerichts umfassend geantwortet worden. 19 Dem Gericht liegt ein Heft Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte und die in der - in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellten - Erkenntnismittelliste angeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte nach der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 am 28.06.2019 ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger im konkreten Fall und das Bundesamt mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet haben. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 12.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ist aussichtslos. Ebenso wenig kann der Kläger die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beanspruchen. Von daher erweist sich auch die angegriffene Androhung der Abschiebung nach Gambia als rechtmäßig (§ 34 Abs. 1 AsylG). Dies hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: 22 1. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt. 23 Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 24 a) Eine derartige Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen. Das Gericht kann nicht die Überzeugung gewinnen, dass sein Vortrag der Wahrheit entspricht. 25 Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen eines Ausländers, der geltend macht, vor Gefahren geflohen zu sein, die ihm in seinem Heimatstaat drohen, ist zu beachten, dass er sich typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles (Verfolgungs-) Schicksal betrifft. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 - 1 B 392/01 - InfAuslR 2003, 28). Den Asylbewerber trifft nach § 15 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die Mitwirkungspflicht, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in stimmiger, schlüssiger und wirklichkeitsnaher Form vorzutragen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Der Asylsuchende muss dabei unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern. Fehlt es an substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Asylsuchenden, braucht sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.1987 - 9 B 307/86 - juris). Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). 26 Bereits vor dem Bundesamt hat sich der Kläger zum (angeblich) fluchtauslösenden Geschehen wenig anschaulich und detailarm geäußert. Das Vorbringen des Klägers ist aber auch auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 zu unsubstantiiert und lebensfremd geblieben, um überzeugend zu sein und den Eindruck eines persönlich erlebten Geschehens hervorrufen zu können. Auch auf Nachfragen hat der Kläger meist nur pauschal und oberflächlich geantwortet, ohne zu einer wirklich anschaulichen und lebensnahen Schilderung in der Lage zu sein. So konnte er z.B. seine Inhaftierung oder die Flucht aus der Haft nur sehr allgemein und wenig lebensnah schildern. Gleiches gilt für den Vorfall am Strand, bei dem er verdächtigt worden sei, homosexuell zu sein, und die insbesondere auch für die deshalb angeblich erfolgte Verhaftung. Insbesondere den Vorgang der Verhaftung hat der Kläger lediglich apodiktisch erwähnt und nicht nachvollziehbar beschrieben. 27 Der Vortrag des Klägers ist zu dem ungereimt. Nach seinen Angaben vor dem Bundesamt hat sich der Vorfall am Strand sowie die Inhaftierung im Jahr 2013 ereignet. Dass er sich in der Folgezeit bis zu dem zweiten Vorfall in der Bar im Jahr 2014 weiter unbehelligt in Gambia aufhalten konnte, obwohl er zuvor nach eigenen Angaben aus der Haft entflohen ist, wirkt konstruiert und lebensfremd. Er hat auch nicht angegeben, sich in dieser Zeit versteckt zu haben oder untergetaucht zu sein. Erst nach dem zweiten Vorfall hat er sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei einem Freund in dessen Haus versteckt. 28 b) Unabhängig davon belegt die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Flucht aus der Haft, die sich im Jahr 2013 ereignet haben muss, seinen Angaben zufolge offenbar nicht von den Sicherheitskräften gesucht worden ist, dass schon im Zeitpunkt seiner Ausreise keine aktuelle Gefährdung des Klägers mehr vorlag. Bei dem zweiten Vorfall in der Bar im Jahr 2014 gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger identifiziert worden sein könnte. Damit fehlt es selbst dann, wenn die Schilderung des Klägers zutreffen sollte, an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die auf eine akute Gefährdung des Klägers hindeuten könnten. 29 Ungeachtet dessen, dass der Vortrag des Klägers insgesamt unglaubhaft ist, wäre auch aufgrund der angeblich vermuteten Homosexualität im Falle einer Rückkehr nach Gambia dort nicht mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung des Klägers zu rechnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuellen durch die staatliche Verurteilung der Homosexualität in Gambia in der Praxis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Es fehlt - selbst unter der zwischenzeitlich beendeten Präsidentschaft Jammeh - an hinreichenden Belegen dafür, dass strafrechtliche Verurteilungen gambischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit dem Vorwurf homosexueller Handlungen erfolgen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 903/13 - juris; VG Freiburg, Urteil vom 29.03.2018 - A 1 K 4602/16 - juris). 30 Neben dem Zeitablauf seit der Ausreise im Jahr 2014 spricht der in Gambia vollzogene Machtwechsel im Dezember 2016 und Januar 2017 gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers wegen dessen vermeintlicher homosexueller Orientierung (vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 10.11.2017 - A 1 K 4885/16 - juris und vom 10.01.2018 - A 1 K 4364/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 05.04.2018 - Au 1 K 17.35153 - juris; a. A. wohl VG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2017 - A 1 K 8218/16 - juris). Der ehemalige Präsident Jammeh, der persönlich gegen Homosexuelle gehetzt hatte, befindet sich im Exil. Der neue Präsident Barrow hat einen vollständig anderen Kurs eingeschlagen. So hat sich u.a. auch die menschenrechtliche Situation in Gambia wesentlich verbessert. Die Regierung kündigte eine Reihe von Maßnahmen an, um die Einhaltung der Menschenrechtsstandards sicher zu stellen und verpflichtete sich, eine nationale Menschenrechtskommission zu etablieren (Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Entwicklungen in westafrikanischen und Sahel-Staaten zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2017, Rn. 29; Humans Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, Stand: 18.01.2018, S. 1; beide Quellen abrufbar unter www.ecoi.net). Die Gesetze, die Homosexualität unter Strafe stellen, wurden bislang nicht von der Regierung Barrow revidiert. Menschen mit abweichender sexueller Orientierung sind Amnesty International zufolge immer noch der Diskriminierung und Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere Familienangehörige, ausgesetzt (Amnesty International, Jahresbericht 2017/2018, Stand: 22.02.2018, vgl. auch European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report: The Gambia Country Focus, S. 66 f., beides abrufbar unter abrufbar unter www.ecoi.net). Zugleich soll Präsident Barrow bei einer Pressekonferenz im Februar 2017 gesagt haben, dass Homosexualität in Gambia kein Thema sei und er Homosexualität als persönliche Angelegenheit betrachte. Nach der Interpretation durch Frau Dr. Touray, Ministerin für Beschäftigung und selbst Menschenrechtsaktivistin und ehemalige Präsidentschaftskandidatin, meine er damit, dass die Menschen ein Recht zu welcher Orientierung auch immer hätten (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Gambia: Informationen zu Homosexualität [gesetzliche Lage, Umsetzung von Strafen, Haltung der Gesellschaft, der Behörden und des neuen Präsidenten gegenüber Homosexuellen], Stand 27.03.2017, unter Berufung auf die Medienplattform DEVEX, 17.02.2017). Nach Erkenntnissen von Human Rights Watch hat die Regierung Barrow versprochen, gleichgeschlechtliche Paare nicht wegen einverständlicher sexueller Handlungen strafrechtlich zu verfolgen. Diese Politik stehe in scharfem Kontrast zur hasserfüllten Rhetorik des vormaligen Präsidenten Jammeh (Humans Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, Stand: 18.01.2018, S. 5). Zudem soll es nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zuletzt im Jahr 2015 zu Verhaftungen aufgrund von Homosexualität gekommen sein, ohne dass es zu Verurteilungen gekommen sei (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26.10.2017, Stand: Juli 2017, und Auskunft an Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21.08.2017). 31 2. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 32 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 33 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Gambia ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne drohen könnte, besteht aus den unter 1. genannten Gründen nicht, da sein Vortrag - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft ist. 34 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. 35 Die gesundheitlichen Probleme des Klägers - eine HIV 2-Infektion im Stadium B3 - können kein nationales Abschiebungsverbot begründen. 36 Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 und Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen (BVerwG, Urteile vom 22.03.2012, a.a.O. und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f.). In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O. und Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16). 37 Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Das setzt voraus, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden drohen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - InfAuslR 2006, 487). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012, vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - 105, 383). 38 Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 AufenthG), solange das medizinisch absolut Notwendige gewährleistet wird. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2005 - 18 B 2005/05 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 5 L 242/16.A - InfAuslR 2016, 185; VG München, Beschluss vom 04.07.2016 - M 16 S 16.31358 - juris). 39 Die hiernach sehr hohe Schwelle für die Bejahung eines nationalen Abschiebungsverbots ist im Falle des Klägers nicht erreicht. Denn nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar vom 23.04.2019, die das Gericht eingeholt hat, ist die Erkrankung des Klägers in Gambia behandelbar; ferner ist diese Behandlung auch allgemein - und damit auch für den Kläger - zugänglich. 40 Nach dieser Auskunft In Gambia stehen landesweit acht spezielle Gesundheitsstationen/Krankenhäuser zur Verfügung, die sich um die Versorgung von HIV-positiven Patienten kümmern. Das nationale Aids-Sekretariat koordiniert das Programm zusammen mit dem Gesundheitsministerium seit mehr als 15 Jahren. Dies wird unter anderem auch durch internationale Geldgeber unterstützt. In Gambia werden u.a. auch Patienten mit HIV 2-Infektionen, wie sie der Kläger aufweist, medizinisch versorgt. Eine standardisierte Versorgung mit retrorviralen Medikamenten ist hiernach gegeben. Die Patienten erhalten die Medikamente kostenlos. Die bei einer HIV-Infektion auftretenden Begleiterkrankungen werden ebenfalls kostenfrei behandelt. 41 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich daraus, dass die Behandlung der Erkrankung des Klägers in Gambia zum einen möglich und zum anderen allgemein zugänglich ist, da sie kostenfrei erfolgt. An dem Wahrheitsgehalt der Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Sie beruht nach den Angaben der Botschaft auf einer Mitteilung der Arbeiter-Samariter-Bund-Klinik in Gambia, die unter deutscher Leitung steht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht zutreffen sollte. Eine Vorlage der „Original“-Mitteilung der Arbeiter-Samariter-Bund-Klinik ist angesichts dessen entbehrlich, zumal es sich möglicherweise auch nur um eine mündlich oder telefonisch erteilte Auskunft handeln könnte. Denn auch in diesem Fall hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die zur Wahrheit verpflichteten Amtsträger der Deutschen Botschaft die Auskunft der Klinik inhaltlich korrekt erfasst und sachlich zutreffend an das Gericht übermittelt haben. 42 Auch die schlechten allgemeinen humanitären Verhältnisse in Gambia begründen für sich genommen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Es sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht gelingen würde, zumindest sein Existenzminimum zu sichern. Bei dem Kläger handelt es sich um einen erwachsenen Mann. Daher kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass es ihm nicht möglich sein wird, die für das Überleben notwendigen Mittel zu beschaffen. 43 4. Auch die Abschiebungsandrohung ist nach alledem rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG). 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Gründe 20 Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht konnte nach der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 am 28.06.2019 ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger im konkreten Fall und das Bundesamt mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet haben. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 12.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ist aussichtslos. Ebenso wenig kann der Kläger die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beanspruchen. Von daher erweist sich auch die angegriffene Androhung der Abschiebung nach Gambia als rechtmäßig (§ 34 Abs. 1 AsylG). Dies hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: 22 1. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt. 23 Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 24 a) Eine derartige Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen. Das Gericht kann nicht die Überzeugung gewinnen, dass sein Vortrag der Wahrheit entspricht. 25 Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen eines Ausländers, der geltend macht, vor Gefahren geflohen zu sein, die ihm in seinem Heimatstaat drohen, ist zu beachten, dass er sich typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles (Verfolgungs-) Schicksal betrifft. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 - 1 B 392/01 - InfAuslR 2003, 28). Den Asylbewerber trifft nach § 15 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die Mitwirkungspflicht, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in stimmiger, schlüssiger und wirklichkeitsnaher Form vorzutragen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Der Asylsuchende muss dabei unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern. Fehlt es an substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Asylsuchenden, braucht sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.1987 - 9 B 307/86 - juris). Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). 26 Bereits vor dem Bundesamt hat sich der Kläger zum (angeblich) fluchtauslösenden Geschehen wenig anschaulich und detailarm geäußert. Das Vorbringen des Klägers ist aber auch auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 zu unsubstantiiert und lebensfremd geblieben, um überzeugend zu sein und den Eindruck eines persönlich erlebten Geschehens hervorrufen zu können. Auch auf Nachfragen hat der Kläger meist nur pauschal und oberflächlich geantwortet, ohne zu einer wirklich anschaulichen und lebensnahen Schilderung in der Lage zu sein. So konnte er z.B. seine Inhaftierung oder die Flucht aus der Haft nur sehr allgemein und wenig lebensnah schildern. Gleiches gilt für den Vorfall am Strand, bei dem er verdächtigt worden sei, homosexuell zu sein, und die insbesondere auch für die deshalb angeblich erfolgte Verhaftung. Insbesondere den Vorgang der Verhaftung hat der Kläger lediglich apodiktisch erwähnt und nicht nachvollziehbar beschrieben. 27 Der Vortrag des Klägers ist zu dem ungereimt. Nach seinen Angaben vor dem Bundesamt hat sich der Vorfall am Strand sowie die Inhaftierung im Jahr 2013 ereignet. Dass er sich in der Folgezeit bis zu dem zweiten Vorfall in der Bar im Jahr 2014 weiter unbehelligt in Gambia aufhalten konnte, obwohl er zuvor nach eigenen Angaben aus der Haft entflohen ist, wirkt konstruiert und lebensfremd. Er hat auch nicht angegeben, sich in dieser Zeit versteckt zu haben oder untergetaucht zu sein. Erst nach dem zweiten Vorfall hat er sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bei einem Freund in dessen Haus versteckt. 28 b) Unabhängig davon belegt die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Flucht aus der Haft, die sich im Jahr 2013 ereignet haben muss, seinen Angaben zufolge offenbar nicht von den Sicherheitskräften gesucht worden ist, dass schon im Zeitpunkt seiner Ausreise keine aktuelle Gefährdung des Klägers mehr vorlag. Bei dem zweiten Vorfall in der Bar im Jahr 2014 gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger identifiziert worden sein könnte. Damit fehlt es selbst dann, wenn die Schilderung des Klägers zutreffen sollte, an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die auf eine akute Gefährdung des Klägers hindeuten könnten. 29 Ungeachtet dessen, dass der Vortrag des Klägers insgesamt unglaubhaft ist, wäre auch aufgrund der angeblich vermuteten Homosexualität im Falle einer Rückkehr nach Gambia dort nicht mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung des Klägers zu rechnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann nicht davon ausgegangen werden, dass Homosexuellen durch die staatliche Verurteilung der Homosexualität in Gambia in der Praxis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Es fehlt - selbst unter der zwischenzeitlich beendeten Präsidentschaft Jammeh - an hinreichenden Belegen dafür, dass strafrechtliche Verurteilungen gambischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit dem Vorwurf homosexueller Handlungen erfolgen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 903/13 - juris; VG Freiburg, Urteil vom 29.03.2018 - A 1 K 4602/16 - juris). 30 Neben dem Zeitablauf seit der Ausreise im Jahr 2014 spricht der in Gambia vollzogene Machtwechsel im Dezember 2016 und Januar 2017 gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers wegen dessen vermeintlicher homosexueller Orientierung (vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 10.11.2017 - A 1 K 4885/16 - juris und vom 10.01.2018 - A 1 K 4364/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 05.04.2018 - Au 1 K 17.35153 - juris; a. A. wohl VG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2017 - A 1 K 8218/16 - juris). Der ehemalige Präsident Jammeh, der persönlich gegen Homosexuelle gehetzt hatte, befindet sich im Exil. Der neue Präsident Barrow hat einen vollständig anderen Kurs eingeschlagen. So hat sich u.a. auch die menschenrechtliche Situation in Gambia wesentlich verbessert. Die Regierung kündigte eine Reihe von Maßnahmen an, um die Einhaltung der Menschenrechtsstandards sicher zu stellen und verpflichtete sich, eine nationale Menschenrechtskommission zu etablieren (Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Entwicklungen in westafrikanischen und Sahel-Staaten zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2017, Rn. 29; Humans Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, Stand: 18.01.2018, S. 1; beide Quellen abrufbar unter www.ecoi.net). Die Gesetze, die Homosexualität unter Strafe stellen, wurden bislang nicht von der Regierung Barrow revidiert. Menschen mit abweichender sexueller Orientierung sind Amnesty International zufolge immer noch der Diskriminierung und Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere Familienangehörige, ausgesetzt (Amnesty International, Jahresbericht 2017/2018, Stand: 22.02.2018, vgl. auch European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report: The Gambia Country Focus, S. 66 f., beides abrufbar unter abrufbar unter www.ecoi.net). Zugleich soll Präsident Barrow bei einer Pressekonferenz im Februar 2017 gesagt haben, dass Homosexualität in Gambia kein Thema sei und er Homosexualität als persönliche Angelegenheit betrachte. Nach der Interpretation durch Frau Dr. Touray, Ministerin für Beschäftigung und selbst Menschenrechtsaktivistin und ehemalige Präsidentschaftskandidatin, meine er damit, dass die Menschen ein Recht zu welcher Orientierung auch immer hätten (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Gambia: Informationen zu Homosexualität [gesetzliche Lage, Umsetzung von Strafen, Haltung der Gesellschaft, der Behörden und des neuen Präsidenten gegenüber Homosexuellen], Stand 27.03.2017, unter Berufung auf die Medienplattform DEVEX, 17.02.2017). Nach Erkenntnissen von Human Rights Watch hat die Regierung Barrow versprochen, gleichgeschlechtliche Paare nicht wegen einverständlicher sexueller Handlungen strafrechtlich zu verfolgen. Diese Politik stehe in scharfem Kontrast zur hasserfüllten Rhetorik des vormaligen Präsidenten Jammeh (Humans Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2017, Stand: 18.01.2018, S. 5). Zudem soll es nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zuletzt im Jahr 2015 zu Verhaftungen aufgrund von Homosexualität gekommen sein, ohne dass es zu Verurteilungen gekommen sei (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26.10.2017, Stand: Juli 2017, und Auskunft an Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21.08.2017). 31 2. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. 32 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 33 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Gambia ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne drohen könnte, besteht aus den unter 1. genannten Gründen nicht, da sein Vortrag - wie bereits dargelegt - nicht glaubhaft ist. 34 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. 35 Die gesundheitlichen Probleme des Klägers - eine HIV 2-Infektion im Stadium B3 - können kein nationales Abschiebungsverbot begründen. 36 Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 und Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen (BVerwG, Urteile vom 22.03.2012, a.a.O. und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f.). In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O. und Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16). 37 Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Das setzt voraus, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden drohen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - InfAuslR 2006, 487). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2012, vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 - juris Rn. 8 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - 105, 383). 38 Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 AufenthG), solange das medizinisch absolut Notwendige gewährleistet wird. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2005 - 18 B 2005/05 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 5 L 242/16.A - InfAuslR 2016, 185; VG München, Beschluss vom 04.07.2016 - M 16 S 16.31358 - juris). 39 Die hiernach sehr hohe Schwelle für die Bejahung eines nationalen Abschiebungsverbots ist im Falle des Klägers nicht erreicht. Denn nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar vom 23.04.2019, die das Gericht eingeholt hat, ist die Erkrankung des Klägers in Gambia behandelbar; ferner ist diese Behandlung auch allgemein - und damit auch für den Kläger - zugänglich. 40 Nach dieser Auskunft In Gambia stehen landesweit acht spezielle Gesundheitsstationen/Krankenhäuser zur Verfügung, die sich um die Versorgung von HIV-positiven Patienten kümmern. Das nationale Aids-Sekretariat koordiniert das Programm zusammen mit dem Gesundheitsministerium seit mehr als 15 Jahren. Dies wird unter anderem auch durch internationale Geldgeber unterstützt. In Gambia werden u.a. auch Patienten mit HIV 2-Infektionen, wie sie der Kläger aufweist, medizinisch versorgt. Eine standardisierte Versorgung mit retrorviralen Medikamenten ist hiernach gegeben. Die Patienten erhalten die Medikamente kostenlos. Die bei einer HIV-Infektion auftretenden Begleiterkrankungen werden ebenfalls kostenfrei behandelt. 41 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich daraus, dass die Behandlung der Erkrankung des Klägers in Gambia zum einen möglich und zum anderen allgemein zugänglich ist, da sie kostenfrei erfolgt. An dem Wahrheitsgehalt der Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Sie beruht nach den Angaben der Botschaft auf einer Mitteilung der Arbeiter-Samariter-Bund-Klinik in Gambia, die unter deutscher Leitung steht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht zutreffen sollte. Eine Vorlage der „Original“-Mitteilung der Arbeiter-Samariter-Bund-Klinik ist angesichts dessen entbehrlich, zumal es sich möglicherweise auch nur um eine mündlich oder telefonisch erteilte Auskunft handeln könnte. Denn auch in diesem Fall hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die zur Wahrheit verpflichteten Amtsträger der Deutschen Botschaft die Auskunft der Klinik inhaltlich korrekt erfasst und sachlich zutreffend an das Gericht übermittelt haben. 42 Auch die schlechten allgemeinen humanitären Verhältnisse in Gambia begründen für sich genommen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Es sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass es dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Gambia nicht gelingen würde, zumindest sein Existenzminimum zu sichern. Bei dem Kläger handelt es sich um einen erwachsenen Mann. Daher kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass es ihm nicht möglich sein wird, die für das Überleben notwendigen Mittel zu beschaffen. 43 4. Auch die Abschiebungsandrohung ist nach alledem rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG). 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben.