Beschluss
6 K 3099/19
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.07.2019 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. 2 Der Antrag ist zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller bereits Widerspruch erhoben hat. Zwar geht die obergerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich vom Erfordernis eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.08.1987 – 8 S 1001/87 –, juris). Angesichts der hohen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG und der Tatsache, dass ein förmlicher Bescheid dem Antragsteller erst am 25.07.2019 zugestellt wurde, hält die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch ohne eingelegten Rechtsbehelf in der Hauptsache für zulässig (vgl. den Meinungsstand im rechtswissenschaftlichen Schrifttum: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 80, Rn. 139). 3 Der Antrag ist auch begründet. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angeordneten Verbots und dem Suspensivinteresse des Antragstellers fällt zugunsten seiner Möglichkeit aus, die angemeldete Versammlung durchzuführen. Denn das streitige Verbot der Versammlung stellt sich bei der - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - als voraussichtlich rechtswidrig dar. 4 Dem formalen Begründungserfordernis der Sofortvollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird entsprochen. Ein Verbot gemäß § 15 Abs. 1 VersG dient der Gefahrenabwehr, der Verweis auf den fehlenden Erlaubnisvorbehalt der Rechtsgrundlage durch die Antragsgegnerin ist insoweit als ausreichend zu betrachten (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018, § 80, Rn. 98). 5 Rechtsgrundlage für eine versammlungsbeschränkende Verfügung ist § 15 Abs. 1 VersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Zur öffentlichen Sicherheit zählt auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, juris). Der Veranstalter einer Versammlung hat dabei ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2015, juris). 6 Die öffentliche Sicherheit ist nicht deshalb gefährdet, weil eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 StrG nicht vorliegt. Vom Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst sind auch Vorschriften des Straßenrechts. Nach Einschätzung der Kammer beansprucht die Norm aber keine Geltung, da sie von der spezielleren Regelung des § 15 Abs. 1 VersG verdrängt wird. Die vom Antragsteller beabsichtigten Aktivitäten sind nämlich vollumfänglich vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, weshalb § 15 Abs. 1 VersG für Ge- und Verbote im hiesigen Fall die spezielle und abschließende Rechtsgrundlage darstellt. Dies gilt gerade auch insoweit, als der Antragsteller angekündigt hat, den Parkplatz mit verschiedenen Gegenständen zu benutzen (Abstellen von Fahrrädern, Stühlen, Sonnenschirmen, Pavillon von 3x6 Metern). Diese Gegenstände stellen keine sogenannten infrastrukturellen Nebeneinrichtungen da, die nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst sind, wie dies beispielsweise bei Informationsständen, Imbissständen, Küchen- und Toilettenwagen und Schlafzelten der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 28.06.2017 – 1 BvR 1387/17 –, Rn. 22, juris). Denn erforderlich für einen Schutz durch Art. 8 Abs. 1 GG ist (nur), dass ein konkreter Bezug auf Akte der Meinungskundgabe besteht (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 28.06.2017 – 1 BvR 1387/17 –, Rn. 29, juris). Bezogen auf Gegenstände oder Hilfsmittel, die in eine Versammlung eingebracht werden sollen, besteht in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls weitgehend Einigkeit darüber, dass sie an der durch die Versammlungsfreiheit bewirkten Privilegierung in Bezug auf die Erlaubnisfreiheit teilnehmen, wenn sie funktionale Bedeutung für die Durchführung der Veranstaltung haben (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 1 Rn. 60) oder sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig sind (Bay. VGH, Beschl. v. 24.02.2017 – 10 ZB 15.1803 –, Rn. 11, juris). Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2014 – 1 BvR 2135/09 – NVwZ 2014, 1453), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.02.2017 – 10 ZB 15.1803 –, Rn. 11, juris). 7 Nach diesen Maßstäben ist das vom Antragsteller beabsichtigte Aufstellen von Tischen, Stühlen, Sonnenschirmen, Pflanzen sowie von einem Pavillon und das Abstellen von Fahrrädern vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst. Nach eigener Darstellung des Antragstellers kommt es diesem gerade darauf an, der Bevölkerung alternative Nutzungsmöglichkeiten des Parkplatzes aufzuzeigen. Soweit diese Gegenstände dazu dienen – wie vorgetragen – mitgebrachten Kaffee und Kuchen zu konsumieren und auf dem Parkplatz zu verweilen, wird der Öffentlichkeit eine alternative Nutzung der Parkplatzfläche präsentiert, indem die Versammlungsteilnehmer auf der Parkfläche zu Genusszwecken zusammenkommen, anstatt zu parken. Diese Gegenstände stehen daher in einem funktionalen und symbolischen Zusammenhang mit dem Thema der Meinungskundgabe, da durch die geplanten Aktivitäten und Nutzungen eine andere Nutzung als diejenige des Parkens mit Autos beworben werden soll. Das Aufzeigen von alternativen Nutzungsmöglichkeiten bedingt dabei gerade die Benutzung anderer Utensilien als Autos, um der Öffentlichkeit Anschauungsmaterial zu präsentieren. Eine Versammlung in der Form der bloßen Zusammenkunft könnte diesen Zweck gerade nicht erfüllen. Diese Erwägungen gelten auch für die angekündigte Musikdarbietung. Sie ist zwar der reinen Unterhaltung der Versammlungsteilnehmer zuzuordnen, wobei der konkrete Bezug zur Thematik eher zweifelhaft sein dürfte. Jedoch fallen im Zweifel auch solche Elemente unter die Versammlungsfreiheit, die nicht unmittelbar auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, wenn das Gesamtgepräge der Veranstaltung eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG darstellt (Bay. VGH, Urt. v. 22.11.2015 – 10 B 14.2242 –, Rn. 47, juris). 8 Auch die Beeinträchtigungen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Straßenverkehrs rechtfertigen vorliegend kein Verbot der Versammlung. Der Belang ist auch dann zu berücksichtigen, wenn keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Anzahl von 40 betroffenen Parkplätze im nördlichen Teil des S-Platzes im Vergleich zum gesamten Parkbedarf in der Konstanzer Innenstadt als verhältnismäßig gering anzusehen ist. Berücksichtigt werden kann insoweit auch, dass kommunalpolitisch ohnehin ein Wegfall dieser Parkmöglichkeit geplant ist, diese an dieser Stelle also nicht unentbehrlich zu sein scheint. Nicht durchdringen kann die Antragsgegnerin mit der Argumentation, die öffentliche Sicherheit sei deswegen unmittelbar gefährdet, weil es durch wendende Fahrzeuge zu chaotischen Situationen kommen werde. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders da, als wenn der Parkplatz insgesamt belegt ist. Auch deshalb ist nicht zu befürchten, dass bei einer Benutzung des nördlichen Teils des Parkplatzes eine Situation geschaffen wird, in der Rettungsfahrzeuge nicht bis zum S-Platz fahren können. Der mögliche Einsatz von Feuerwehr-, Polizei- und Krankenfahrzeugen umschreibt ohnehin nur eine abstrakte Gefahrenlage, die nach § 15 Abs. 1 VersG kein Verbot oder eine Auflage rechtfertigt und die im Übrigen auch nach allgemeinem Polizeirecht nicht Grundlage einer Polizeiverfügung sein kann (VG Stuttgart, Urteil vom 09. November 2004 – 5 K 4608/03 –, Rn. 25, juris). Bei akuten Notlagen bleibt es der Polizei im Übrigen unbenommen, im Verlauf der Veranstaltung – auf Grundlage von § 15 VersG – Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. 9 Auch die mögliche Behinderung der nach Parkmöglichkeiten suchenden Autofahrer stellt keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, ebensowenig die Tatsache, dass die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze in der Innenstadt reduziert werden. Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der vielfach typischen, mehr oder weniger großen Massenhaftigkeit der Ausübung der Versammlungsfreiheit ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, müssen Dritte im Allgemeinen ertragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985; vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 09.11.2004 – 5 K 4608/03 –, Rn. 24, juris). 10 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch nicht deshalb gefährdet, weil eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig ist, die eine unter Umständen mehrwöchige Vorbereitung erforderlich macht. Eine Erlaubnispflicht gemäß § 29 Abs. 2 StVO besteht im Falle einer unter Art. 8 Abs. 1 GG fallenden Versammlung nicht (BVerwG, Urt. v. 21.04.1989 – 7 C 50/88 –, Rn. 15, juris). 11 Angesichts der eher kurzen Dauer der Veranstaltung von 3 Stunden ist im Falle auftretender verkehrstechnischer Probleme angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Veranstaltungsbeginn auf eine Verkehrsregelung durch den Polizeivollzugsdienst zu verweisen. Die Antragsgegnerin ist insoweit auch darauf zu verweisen, zur Vermeidung des befürchteten Verkehrschaos gegebenenfalls Auflagen zu erlassen wie beispielsweise die Bereitstellung von Ordnern. Auch dringt die Antragsgegnerin nicht mit dem Verweis auf Alternativstandorte durch, da insoweit auf das oben genannte Selbstbestimmungsrecht der Sich-Versammelnden zu verweisen ist. 12 Die Kammer weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin auch verpflichtet ist, wegen der – auch zeitlichen – Vorwirkung des grundrechtlichen Schutzgehalts aus Art. 8 Abs. 1 GG dafür Sorge zu tragen, dass der nördliche Bereich des S-Platzes ab 8:00 Uhr nicht mehr von Fahrzeugen befahren werden kann. Dies gilt aber nur unter dem Vorbehalt, dass der Antragsteller so rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, dass derartige organisatorische Maßnahmen von der Antragsgegnerin noch in die Wege geleitet werden können. Daraus folgt allerdings kein Anspruch des Antragstellers darauf, dass bereits dort parkende Fahrzeuge entfernt werden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2; 52 Abs. 1 und 2 GKG.