Urteil
6 K 7070/17
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Uferweg, der seit unvordenklicher Verjährung von jedermann benutzt wurde, ist als öffentlicher Weg anzusehen; die Behörde kann dessen Freihaltung per Beseitigungsanordnung durchsetzen.
• Die Ortspolizeibehörde ist nach §§ 1, 3 PolG befugt, eine vom Eigentümer vorgenommene Wegesperrung zu beseitigen und die Wiederherstellung der Beschilderung anzuordnen; eine andere Ermessensentscheidung ist regelmäßig nicht geboten.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des LVwVG vorliegen; die Androhung war insoweit aus formalen Gründen unwirksam.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanordnung gegen Sperrung eines kraft unvordenklicher Verjährung öffentlichen Uferwegs • Ein Uferweg, der seit unvordenklicher Verjährung von jedermann benutzt wurde, ist als öffentlicher Weg anzusehen; die Behörde kann dessen Freihaltung per Beseitigungsanordnung durchsetzen. • Die Ortspolizeibehörde ist nach §§ 1, 3 PolG befugt, eine vom Eigentümer vorgenommene Wegesperrung zu beseitigen und die Wiederherstellung der Beschilderung anzuordnen; eine andere Ermessensentscheidung ist regelmäßig nicht geboten. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des LVwVG vorliegen; die Androhung war insoweit aus formalen Gründen unwirksam. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Uferweg, der nach Feststellungen früherer Rechtsprechung seit unvordenklicher Verjährung als öffentlicher Weg genutzt wird. Die Beklagte stellte fest, dass die Klägerin den Uferweg durch Gatter an zwei Stellen gesperrt und Hinweisschilder versetzt hatte. Am 22.02.2017 erließ die Ortspolizeibehörde eine Verfügung, die die Beseitigung der Sperren, die Rückversetzung der Beschilderung sowie die dauerhafte Freihaltung des Weges forderte; bei Nichtbefolgung wurden Ersatzvornahmeandrohung und Zwangsgeld angedroht. Die Klägerin widersprach und bewegte erfolglos die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die Behörde vollzog teils durch Ersatzvornahme. Im Klageverfahren rügt die Klägerin u. a., der Weg sei nicht öffentlich; sie habe die Sperrungen zur schonenden Nutzung aufgestellt und beruft sich auf fehlende dingliche Rechte Dritter. Das VG prüft Zulässigkeit und materielles Recht, berücksichtigt ein Urteil des VGH von 1961 und erklärt die Verfügung überwiegend für rechtmäßig, hebt aber die Zwangsgeldandrohung auf. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1–3 und 6 der Verfügung ist statthaft; Anträge zu Folgenbeseitigung sind nach § 113 VwGO zulässig, wenn die Behörde zur Rücknahme geeignet ist. • Öffentlichkeit des Weges: Die Öffentlichkeit des Uferwegs ergibt sich aus dem Institut der unvordenklichen Verjährung; das VGH-Urteil von 1961 stellt als urkundlichen Nachweis fest, dass der Weg seit Menschengedenken von jedermann benutzt wurde, weshalb die Widmungsfiktion fortbesteht. • Keine schlüssige stillschweigende Widmung nötig: Eine schlüssige Widmung nach altem Recht ist nicht nachweisbar, jedoch trägt die unvordenkliche Verjährung die Vermutung der Widmung; Zweifel dürfen nicht zulasten des Eigentümers wirken, die hohen Anforderungen sind hier durch frühere Ermittlungen erfüllt. • Keine wesentliche Trassenänderung: Eine behauptete Verlegung des Weges durch ein Pumpenbauwerk liegt räumlich entfernt (ca. 750 m) und begründet keine Entkräftung der Widmungsvermutung für den hier relevanten Wegabschnitt. • Rechtsfolge der Wegesperrung: Die Ortspolizeibehörde durfte nach §§ 1, 3 PolG die Beseitigung der Sperre und die Wiederherstellung der Beschilderung anordnen; dies ist verhältnismäßig und nicht ermessensfehlerhaft. • Unterlassungsgebot und Wiederholungsgefahr: Wegen der einmaligen Sperrung durfte die Behörde zur Prävention ein dauerndes Zugänglichkeits- und Unterlassungsgebot anordnen. • Formmangel der Zwangsgeldandrohung: Die Androhung eines Zwangsgeldes (Ziff. 6) war rechtswidrig, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 LVwVG nicht erfüllt waren und die Verfügung Ziff. 3 nicht für sofort vollziehbar erklärt worden war. Die Klage ist überwiegend unbegründet: Die Anordnungen zur Beseitigung der Sperren, zur Rückversetzung der Beschilderung und das Unterlassungsgebot sind rechtmäßig und bleiben wirksam; die Klägerin wurde nicht in ihren Rechten verletzt. Lediglich die Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 6) ist aus formellen Gründen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für Vollstreckungsandrohungen nach LVwVG nicht vorlagen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Eine rückgängige Feststellungspflicht oder Folgenbeseitigung für den bereits vollzogenen Ersatzvornahmevollzug ergibt sich nicht, da die Grundverfügung rechtmäßig ist; deshalb bleibt auch der Antrag zur Wiederherstellung der von der Behörde beseitigten Maßnahmen erfolglos.