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Urteil

A 1 K 2755/19

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.11.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Die nach eigenen Angaben aus Somalia stammende Klägerin reiste u.a. über Italien am 09.08.2017 in das Bundesgebiet ein. In Italien waren ihr nach der Einreise Fingerabdrücke abgenommen worden, sodass ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (illegale Einreise) vermerkt ist. Nach ihren Angaben hat sie in Italien keinen Asylantrag gestellt. 2 Im Bundesgebiet stellte die Klägerin am 28.08.2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge richtete am 30.08.2017 ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet geblieben ist. 3 Mit Bescheid vom 02.11.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin (nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) als unzulässig (Nr. 1) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nr. 2) vorlägen, und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Ferner wurde ein auf 6 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen (Nr. 4). Der Bescheid wurde am 08.11.2017 zugestellt. 4 Die Klägerin hat am 11.11.2017 Klage erhoben (früheres Az.: A 1 K 9881/17) und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 05.12.2017 stattgegeben hat (A 1 K 9882/17). 5 Am 11.05.2019 hat die Klägerin ein Kind geboren. Vater des Kindes ist ein somalischer Staatsangehöriger, der ein Asylverfahren in Deutschland betreibt. Die Klägerin wohnt mit ihm unter einer gemeinsamen Anschrift zusammen. Sie haben traditionell vor einem Imam „geheiratet“. 6 Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend: Ihr drohe als junger Frau in Italien eine menschenrechtswidrige Behandlung. Sie wisse nicht, wie sie Unterkunft und Versorgung erhalten könne. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.11.2017 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie meint, dass selbst für Familien mit Kleinkindern in Italien kein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung zu befürchten sei. Eine individuelle Garantieerklärung sei dafür nicht erforderlich. 12 Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Gerichtsakten des Verfahren A 1 K 9882/17 vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Das Bundesamt durfte den Asylantrag der Klägerin nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ablehnen. 16 a) Allerdings wäre Italien grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin nach Art. 13 Abs. 1 III-VO zuständig, da sie illegal nach Italien eingereist ist, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Auf das Übernahmeersuchen Deutschlands hat Italien nicht geantwortet. 17 b) Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin ist indes nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entfallen. 18 aa) Diese Prüfung entfällt nicht etwa deshalb, weil es hier um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Dublin III-VO ginge (hierzu: EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 - zur Prüfung des Zuständigkeitskriteriums nach Art. 9 Dublin III-VO; VG München, Beschluss vom 16.04.2019 - M 9 S 18.50073 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 25.07.2019 - A 3 K 1596/19 -). Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Aufnahme- und nicht um ein Wideraufnahmeverfahren, da die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts in Italien keinen Asylantrag gestellt hatte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (illegale Einreise) und nicht etwa der Kategorie 1 (Asylbewerber) vorliegt. Damit übereinstimmend hat die Klägerin bei ihren Befragungen vor dem Bundesamt jeweils angegeben, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben und dort lediglich ca. einen Monat gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dennoch einen Asylantrag in Italien gestellt haben könnte, liegen nicht vor. Dementsprechend ist auch das Bundesamt konsequenterweise zu der Auffassung gelangt, dass hier ein Fall des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegt. 19 bb) Die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO liegen in der Sache vor. Nach dieser Norm hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat diese Prüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Dabei gilt nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 und der EMRK steht. 20 Der Europäische Gerichtshof (hierzu und zum Folgenden: Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 f.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) hat nunmehr geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung zulässig ist. Danach darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK nur annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist dagegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris). 21 cc) Selbst nach diesen strengen Maßgaben droht der Klägerin im Fall der Überstellung nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta. Sie ist als Mutter eines am 11.05.2019 geborenen Kleinkindes vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig. Für eine solche besonders vulnerable Person ist aufgrund der Feststellungen der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council zu Fällen der Behandlung vulnerabler Personen bei der Überstellung nach Italien (Mutual Trust is still not enough, 12.12.2018; SFH, Aktuelle Situation in Italien, Notiz vom 11.01.2019) sowie der Feststellungen der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien vom 8. Mai 2019 zu befürchten, dass sie die in ihrer speziellen Situation dringend erforderliche Unterstützung in Italien nicht erhalten wird (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2020 - A 8 K 2126/19 -). Dublin-Rückkehrern wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Questuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt. Die Asylbewerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Stand 26.02.2019, S. 13). Nachdem sie sich bei Questur gemeldet haben, erhalten sie einen ersten Termin zur offiziellen Einreichung des Asylgesuchs normalerweise einige Woche später; die Zeitspanne kann je Praxis und Verfügbarkeit variieren und beträgt in bestimmten Regionen mehrere Monate. In der Regel erhalten Personen erst danach einen Anspruch auf Zugang zum Aufnahmesystem einschließlich des Rechts auf medizinische Hilfe (SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08.05.2019, S. 13, 15). Der Klägerin, einer Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind, kann dies nicht zugemutet werden. Die Klägerin (und ihr Kind) würde zudem voraussichtlich aufgrund des sogenannten „Salvini-Gesetzes“ keine Aufnahme mehr in einer sekundären Aufnahmeeinrichtung finden können (BFA, a.a.O., S. 7; SFH, Notiz vom 11.01.2019, S. 7; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08.05.2019, S. 6, 13). Sie würde daher auf eine Aufnahme in einer deutlich schlechter ausgestatteten Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen werden. 22 Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das davon ausgeht, dass Schutzsuchende, die - wie die Klägerin und ihr Kind - nicht unter die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen und der anerkannten Schutzberechtigten fallen, nach der Umgestaltung des italienischen Unterbringungssystems in großen, staatlich verwalteten Auffangzentren untergebracht werden sollen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris). In Bezug auf diese Aufnahmeeinrichtungen ist es jedoch fraglich, ob die besonderen Anforderungen, auf die Mutter und Kind angewiesen sind, auch nur ansatzweise gedeckt werden (ebd., Rn. 24). Zwar werden Ausschreibungsbedingungen für die Unterbringung vulnerabler Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen ausgearbeitet (BFA, a.a.O., S. 10). Es erscheint jedoch aktuell nicht gesichert, dass in diesen Einrichtungen für die Klägerin und ihr Kind die erforderlichen Bedingungen geschaffen sind. Nach dem aktuellen Bericht der SFH fehlt es in den größeren Kollektivzentren und (CDA oder CARA) oder Notaufnahmeeinrichtungen (CAS) nach wie vor an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung. Es ist naheliegend, dass die Klägerin und auch das Kind auf besondere medizinische und hygienische Versorgung angewiesen sind. Davon, dass dies bei den Erstaufnahmeeinrichtungen gewährleistet ist, kann nicht ausgegangen werden. Im Falle einer Mutter (und ihres vor wenigen Monaten geborenen Kindes) bedeuten Mängel der Unterbringung gravierende gesundheitliche Gefahren (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 09.04.2019 - A 1 K 1123/19 - und Beschluss vom 24.01.2020 - A 8 K 2126/19 -). Auch neuere Berichte deuten darauf hin, dass die Situation jedenfalls für eine Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind unzumutbar ist (Badische Zeitung vom 19.07.2019 „Leben im süditalienischen Slum“; Borderline Europe, Streiflicht Italien, 01.06.2019; Monitor „Hilflos, obdachlos, chancenlos: Das Elend der Flüchtlinge in Italien“ vom 23.05.2019). 23 Eine individuelle Zusicherung Italiens, dass im Rahmen der Überstellung nach Art. 29 Abs. 1, 2. Unterabschnitt Dublin III-VO Vorkehrungen zum Schutz der besonders schutzbedürftigen Klägerin und ihres Kindes (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 - Aufnahmerichtlinie -) durch besondere Betreuung bzw. Unterbringung und ggf. medizinische Versorgung getroffen werden, wie sie hier im Fall der vulnerablen Klägerin und ihres Kindes erforderlich wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 - - juris; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris), liegt nicht vor. Es kann daher offenbleiben, ob angesichts der Erkenntnisse von SFH und Danish Refugee Council eine solche Zusicherung überhaupt ausreichend wäre (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2020 - A 8 K 2126/19 -). 24 2. Da das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ablehnen durfte, fehlt es auch an einer Grundlage für die ferner verfügte Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylG), die Verneinung von Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 AufenthG) und das nach der damals geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris, insbes. Rn. 25) angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylG. Gründe 13 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Das Bundesamt durfte den Asylantrag der Klägerin nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ablehnen. 16 a) Allerdings wäre Italien grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin nach Art. 13 Abs. 1 III-VO zuständig, da sie illegal nach Italien eingereist ist, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Auf das Übernahmeersuchen Deutschlands hat Italien nicht geantwortet. 17 b) Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin ist indes nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entfallen. 18 aa) Diese Prüfung entfällt nicht etwa deshalb, weil es hier um ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Dublin III-VO ginge (hierzu: EuGH, Urteil vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 - zur Prüfung des Zuständigkeitskriteriums nach Art. 9 Dublin III-VO; VG München, Beschluss vom 16.04.2019 - M 9 S 18.50073 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 25.07.2019 - A 3 K 1596/19 -). Denn im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Aufnahme- und nicht um ein Wideraufnahmeverfahren, da die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts in Italien keinen Asylantrag gestellt hatte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (illegale Einreise) und nicht etwa der Kategorie 1 (Asylbewerber) vorliegt. Damit übereinstimmend hat die Klägerin bei ihren Befragungen vor dem Bundesamt jeweils angegeben, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben und dort lediglich ca. einen Monat gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dennoch einen Asylantrag in Italien gestellt haben könnte, liegen nicht vor. Dementsprechend ist auch das Bundesamt konsequenterweise zu der Auffassung gelangt, dass hier ein Fall des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorliegt. 19 bb) Die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO liegen in der Sache vor. Nach dieser Norm hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat diese Prüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Dabei gilt nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext des gemeinsamen europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 und der EMRK steht. 20 Der Europäische Gerichtshof (hierzu und zum Folgenden: Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 f.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) hat nunmehr geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung zulässig ist. Danach darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK nur annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist dagegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris). 21 cc) Selbst nach diesen strengen Maßgaben droht der Klägerin im Fall der Überstellung nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta. Sie ist als Mutter eines am 11.05.2019 geborenen Kleinkindes vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig. Für eine solche besonders vulnerable Person ist aufgrund der Feststellungen der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Zusammenarbeit mit dem Danish Refugee Council zu Fällen der Behandlung vulnerabler Personen bei der Überstellung nach Italien (Mutual Trust is still not enough, 12.12.2018; SFH, Aktuelle Situation in Italien, Notiz vom 11.01.2019) sowie der Feststellungen der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien vom 8. Mai 2019 zu befürchten, dass sie die in ihrer speziellen Situation dringend erforderliche Unterstützung in Italien nicht erhalten wird (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2020 - A 8 K 2126/19 -). Dublin-Rückkehrern wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Questuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt. Die Asylbewerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, Stand 26.02.2019, S. 13). Nachdem sie sich bei Questur gemeldet haben, erhalten sie einen ersten Termin zur offiziellen Einreichung des Asylgesuchs normalerweise einige Woche später; die Zeitspanne kann je Praxis und Verfügbarkeit variieren und beträgt in bestimmten Regionen mehrere Monate. In der Regel erhalten Personen erst danach einen Anspruch auf Zugang zum Aufnahmesystem einschließlich des Rechts auf medizinische Hilfe (SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08.05.2019, S. 13, 15). Der Klägerin, einer Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind, kann dies nicht zugemutet werden. Die Klägerin (und ihr Kind) würde zudem voraussichtlich aufgrund des sogenannten „Salvini-Gesetzes“ keine Aufnahme mehr in einer sekundären Aufnahmeeinrichtung finden können (BFA, a.a.O., S. 7; SFH, Notiz vom 11.01.2019, S. 7; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08.05.2019, S. 6, 13). Sie würde daher auf eine Aufnahme in einer deutlich schlechter ausgestatteten Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen werden. 22 Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das davon ausgeht, dass Schutzsuchende, die - wie die Klägerin und ihr Kind - nicht unter die Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen und der anerkannten Schutzberechtigten fallen, nach der Umgestaltung des italienischen Unterbringungssystems in großen, staatlich verwalteten Auffangzentren untergebracht werden sollen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris). In Bezug auf diese Aufnahmeeinrichtungen ist es jedoch fraglich, ob die besonderen Anforderungen, auf die Mutter und Kind angewiesen sind, auch nur ansatzweise gedeckt werden (ebd., Rn. 24). Zwar werden Ausschreibungsbedingungen für die Unterbringung vulnerabler Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen ausgearbeitet (BFA, a.a.O., S. 10). Es erscheint jedoch aktuell nicht gesichert, dass in diesen Einrichtungen für die Klägerin und ihr Kind die erforderlichen Bedingungen geschaffen sind. Nach dem aktuellen Bericht der SFH fehlt es in den größeren Kollektivzentren und (CDA oder CARA) oder Notaufnahmeeinrichtungen (CAS) nach wie vor an adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung. Es ist naheliegend, dass die Klägerin und auch das Kind auf besondere medizinische und hygienische Versorgung angewiesen sind. Davon, dass dies bei den Erstaufnahmeeinrichtungen gewährleistet ist, kann nicht ausgegangen werden. Im Falle einer Mutter (und ihres vor wenigen Monaten geborenen Kindes) bedeuten Mängel der Unterbringung gravierende gesundheitliche Gefahren (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 09.04.2019 - A 1 K 1123/19 - und Beschluss vom 24.01.2020 - A 8 K 2126/19 -). Auch neuere Berichte deuten darauf hin, dass die Situation jedenfalls für eine Mutter mit einem betreuungsbedürftigen Kleinkind unzumutbar ist (Badische Zeitung vom 19.07.2019 „Leben im süditalienischen Slum“; Borderline Europe, Streiflicht Italien, 01.06.2019; Monitor „Hilflos, obdachlos, chancenlos: Das Elend der Flüchtlinge in Italien“ vom 23.05.2019). 23 Eine individuelle Zusicherung Italiens, dass im Rahmen der Überstellung nach Art. 29 Abs. 1, 2. Unterabschnitt Dublin III-VO Vorkehrungen zum Schutz der besonders schutzbedürftigen Klägerin und ihres Kindes (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 - Aufnahmerichtlinie -) durch besondere Betreuung bzw. Unterbringung und ggf. medizinische Versorgung getroffen werden, wie sie hier im Fall der vulnerablen Klägerin und ihres Kindes erforderlich wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 - - juris; BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris), liegt nicht vor. Es kann daher offenbleiben, ob angesichts der Erkenntnisse von SFH und Danish Refugee Council eine solche Zusicherung überhaupt ausreichend wäre (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2020 - A 8 K 2126/19 -). 24 2. Da das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ablehnen durfte, fehlt es auch an einer Grundlage für die ferner verfügte Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylG), die Verneinung von Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 AufenthG) und das nach der damals geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris, insbes. Rn. 25) angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylG.