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Urteil

4 K 653/19

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist Anwohner der Lexerstraße in 79110 Freiburg. Er wendet sich gegen die Umbenennung dieser Straße in Wilhelm-von-Möllendorff-Straße. 2 Der Gemeinderat der Beklagten beschloss im November 2012 alle ca. 1.300 Freiburger Straßennamen durch eine achtköpfige Kommission aus Historikern, Politologen, Soziologen und Archivaren wissenschaftlich überprüfen zu lassen. In ihrem Abschlussbericht vom März 2016 teilte die Kommission die überprüften Straßennamen anhand bestimmter Bewertungskriterien in vier Kategorien ein: 3 Kategorie A = schwer belastet, nicht haltbar, Umbenennung empfohlen; Kategorie B = teilweise belastet, diskussionswürdig, Hinweisschild empfohlen; Kategorie C1 = Name würde heute nicht mehr so gewählt, aber kein Handlungsbedarf; Kategorie C2 = unbedenklich bzw. sogar Vorbildcharakter. 4 Dabei entfielen insgesamt zwölf Straßennamen auf Kategorie A, bei welcher die Kommission dem Gemeinderat eine Umbenennung empfahl, darunter die Lexerstraße. Diese war im Jahr 1972 nach dem Freiburger Universitätsprofessor Erich Lexer (1867-1937) benannt worden. 5 Zu dessen Biographie führte die Kommission im Wesentlichen aus: Erich Lexer sei einer der bedeutendsten Chirurgen seiner Zeit gewesen. Er habe neue Operationsmethoden entwickelte, insbesondere im Bereich der Wiederherstellungschirurgie zur operativen Beseitigung von Körperverstümmelungen. Seine wissenschaftlichen Verdienste stünden außer Zweifel. Nach ihm sei auch die Erich-Lexer-Klinik für ästhetisch-plastische Chirurgie in Freiburg benannt. Andererseits sei Lexer aber auch Mitglied der Allgemeinen SS gewesen, zuletzt im Rang eines Obersturmbannführers, und habe eine hohe Affinität zum sozialdarwinistisch-rassehygienischen Gedankengut besessen. Der von ihm verfasste Fachbeitrag „Die Eingriffe zur Unfruchtbarmachung des Mannes und zur Entmannung“ (in einem im Jahr 1934 erschienenen regierungsamtlichen Kommentar zum „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14.07.1933) sei eine Anleitung zur Zwangssterilisation gewesen. In seiner Amtszeit und unter seiner Verantwortung seien in der Chirurgischen Klinik in München, deren Leitung er zwischenzeitlich innegehabt habe, 1.050 Menschen zwangssterilisiert worden. 6 Als neuen Namensgeber schlug die Kommission Wilhelm von Möllendorff (1887-1944) vor. Dieser sei Professor für Anatomie und 1933 kurzzeitig auch Rektor der Universität Freiburg gewesen. Er habe als einziger deutscher Rektor gegen die Entlassung jüdischer Kollegen protestiert. 7 Mit Beschluss vom 15.11.2016 (Drs. G-16/212) erklärte der Gemeinderat der Beklagten seine „grundsätzliche Bereitschaft zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission“ (Ziffer 1) und beauftragte die Verwaltung, „möglichst zügig für jede der zur Umbenennung empfohlenen Straßen die Umbenennung im Detail zu prüfen, die erforderlichen Anhörungsverfahren einzuleiten und dem Gemeinderat für jeden Einzelfall eine Vollzugsempfehlung zum Beschluss vorzulegen“ (Ziffer 2). Zudem beschloss er, dass Gebühren, die im direkten Zusammenhang mit der Umbenennung für die betroffenen Anwohner bei der Stadt anfallen, von dieser übernommen werden (Ziffer 4). 8 Mit Schreiben vom 10.01.2018 hörte die Beklagte die Anwohner, Haus-, Wohnungs-und Grundstückseigentümer der Lexerstraße zur geplanten Umbenennung ihrer Straße an und lud sie zu einer Bürgeranhörung ein. Dem Einladungsschreiben war ein Rückantwortformular beigefügt, auf dem sich die Betroffenen im Vorfeld schriftlich äußern konnten. Die überwiegende Zahl der Rückmeldenden war gegen eine Umbenennung der Lexerstraße. Auch im Rahmen der Bürgeranhörung am 07.02.2018 lehnte die Mehrheit der Anwesenden eine Umbenennung ab. In einem Schreiben vom 16.04.2017 sprachen sich nochmals 59 Anwohner mit einer Unterschriftensammlung gegen eine Umbenennung und stattdessen für die Anbringung eines Hinweisschildes aus, in welchem auf die Verfehlungen Lexers hingewiesen werden solle. 9 Am 15.05.2018 beschloss der Gemeinderat die Umbenennung der Lexerstraße in „Wilhelm-von-Möllendorff-Straße“ (Drs. G-17/222 und G-17/222.1). Hiervon wurden die Betroffenen mit Schreiben vom 24.05.2018 unterrichtet. Am 25.05.2018 wurde der Gemeinderatsbeschluss im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht. 10 In der Beschluss-Vorlage heißt es zur Begründung, dass dem mehrfach geäußerten Wunsch, nur ein Erläuterungsschild anzubringen, nicht gefolgt werden könne, da die Lexerstraße damit faktisch von der Kategorie A in die Kategorie B eingeordnet werden würde. Erich Lexer sei nach den Recherchen der Kommission aber so stark belastet, dass er als Namensgeber unhaltbar sei. „Willkürliche Neueinordnungen“ einzelner Straßennamensgeber würde auch die Kategorisierung aller anderen Straßennamensgeber und damit das gesamte System der Kommission in Frage stellen. Die Entscheidung für Wilhelm von Möllendorff basiere auf dem vom Gemeinderat gebilligten Konzept, wonach der bisherige und der neue Namensgeber in einem „inhaltlich nachvollziehbaren Verhältnis“ stehen sollen: Während Erich Lexer aufgrund seiner Beteiligung an Zwangssterilisationen während der nationalsozialistischen Herrschaft im Täter-Kontext zu sehen sei, habe Wilhelm von Möllendorff nach nationalsozialistischen Angriffen sein Rektorenamt nach wenigen Tagen aufgeben müssen. 11 Mit Schreiben vom 21.06.2018 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Die zeitlich weite Streckung der Gemeinderatsbeschlüsse zu den Umbenennungen bzw. die willkürliche Nichtbehandlung aller zwölf Fälle in einer Gemeinderatssitzung verletze ihn in seinem Recht auf Gleichbehandlung. Denn so könne sich der Gemeinderat zukünftige Beschlüsse noch offenhalten und sich bei anderen Straßen z.B. nur noch für die Anbringung eines Hinweisschildes entscheiden, was ihn als Anwohner einer bereits umbenannten Straße benachteilige. Darüber hinaus habe der Gemeinderat den Termin zur Beschlussfassung mutwillig von dem angekündigten Termin am 24.07.2018 auf den 15.05.2018 vorverlegt, um eine Konfrontation mit den Anwohnern zu umgehen. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2018, zugestellt am 16.01.2019, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit folgender Begründung zurück: Dem Gemeinderat gehe es darum, alle Straßennamen zu ändern, die aus heutiger Sicht wegen der z.B. menschenverachtenden oder rassistischen Haltung der Namensgeber nicht mehr hingenommen werden könnten. Diesem legitimen Umbenennungsinteresse stünden die gegenläufigen Interessen der Anwohner nicht entgegen. Der Gemeinderat habe ihre Einwendungen hinreichend berücksichtigt, halte den für sie mit der Umbenennung verbundenen finanziellen und administrativen Aufwand aber für zumutbar. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Bei den zwölf Umbenennungsprüffällen handele es sich schon nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte, da über jede Umbenennung im Einzelfall anhand konkret abzuwägender Interessen entschieden werden müsse. Jedenfalls fehle es an einer Ungleichbehandlung; denn an dem Umstand, dass der Gemeinderat jede Umbenennung einzeln prüfen müsse (und hierbei ggf. zu unterschiedlichen Ergebnissen komme), hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der Gemeinderat die Beschlüsse bezüglich aller geplanten Umbenennungen an einem Sitzungstag gefasst hätte. Die Aufteilung auf mehrere Sitzungstage sei somit durch das weite Organisationsermessen des Oberbürgermeisters gedeckt. 13 Der Kläger hat am 15.02.2019 Klage erhoben. Er stützt sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Beklagte habe den Einwendungen der betroffenen Anwohner kein ausreichendes Gewicht beigemessen. Außerdem sei der Abwägungsvorgang nicht transparent; es seien zwar Argumente gesammelt worden, es sei aber nicht ersichtlich, dass auch tatsächlich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden habe. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 15.05.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.12.2018 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verteidigt den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss. 19 Dem Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Heft) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. 21 Das auf die Aufhebung der Umbenennung gerichtete Begehren (§ 88 VwGO) ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Denn die Umbenennungsentscheidung des Gemeinderats ist ein adressatenloser dinglicher Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Var. 2 LVwVfG (st. Rspr, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 17 m.w.N. sowie Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 21). Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 15.05.2018 enthält bereits die erforderliche Regelung mit Außenwirkung; eines besonderen Vollziehungsaktes des Bürgermeisters (vgl. § 43 Abs. 1 GemO) bedarf es nicht mehr (st. Rspr, vgl. etwa VGH Bad.-Württ. Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Die für das Wirksamwerden des Verwaltungsakts erforderliche Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) ist durch die Veröffentlichung der Umbenennungsentscheidung am 25.05.2018 im Amtsblatt der Beklagten (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 LVwVfG) und ferner durch das an die Betroffenen gerichtete Schreiben vom 24.05.2018 erfolgt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 17.02.2017 - 1 S 1944/16 -, unveröffentlicht S. 2 f.). II. 22 Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass die Straßenumbenennung als adressatenloser dinglicher Verwaltungsakt für die Betroffenen in erster Linie tatsächliche Folgelasten mit sich bringt und nur mittelbar rechtliche Folgen (z.B. die Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und Mitteilungspflichten gegenüber bestimmten Behörden). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 -, juris Rn. 13 und 16; Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 19 und 22 sowie Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 22) hat die Gemeinde bei der Entscheidung über eine Straßenumbenennung die individuellen Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens zu berücksichtigen, mit der Folge, dass ihnen ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. § 40 LVwVfG) zukommt. Nach dem Klagevorbringen besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Beklagte die Interessen des Klägers bei der Umbenennungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dies genügt nach der zitierten Rechtsprechung, um die Klagebefugnis zu bejahen. III. 23 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 15.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 1. Rechtsgrundlage der Umbenennung ist § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 GemO. Die hierin begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken umfasst auch die Befugnis, eine bereits benannte Straße umzubenennen (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 22; Bayer. VGH, Urt. v. 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 -, juris Rn. 28; Schoch, in: Juristische Ausbildung Heft 5/2011, 344, 347 m.w.N.). 25 2. An der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen keine Zweifel. 26 Der Gemeinderat der Beklagten war gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO für die Umbenennung der in ihrem Gemeindegebiet liegenden Straße zuständig. Wegen der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung ist die Benennung oder Umbenennung von Straßen kein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 44 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 29 und 34). 27 Eine vorherige Anhörung der Betroffenen war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 LVwVfG entbehrlich, ist jedoch sogar erfolgt. Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand des Klägers, dass die Bürgeranhörung „nicht ergebnisoffen“ und deshalb eine reine „Alibi-Veranstaltung“ gewesen sei, entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Denn aus der Beschluss-Vorlage (Drs. G-17/222.1) geht zweifelsfrei hervor, dass die Beklagte die Argumente der Betroffenen zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Eine darüberhinausgehende Pflicht besteht selbst in den Fällen nicht, in welchen eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG zwingend durchzuführen ist (vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 28 Rn. 18). 28 Der Gemeinderat hat die Umbenennung auch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO in öffentlicher Sitzung beschlossen. Der Umstand, dass der Termin zur Beschlussfassung entgegen der ursprünglichen Planung vom 24.07.2018 auf den 15.05.2018 vorverlegt wurde, begründet keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit der Bürger zur Teilnahme an der Gemeinderatssitzung durch die Vorverlegung beeinträchtigt gewesen wäre. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Terminverschiebung willkürlich gewesen wäre. Die Mutmaßung des Klägers, dass die Vorverlegung aus anderen als den angegebenen organisatorischen Gründen erfolgt sei, entbehrt jeder Grundlage. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung des Gemeinderats für eine Umbenennung der Lexerstraße bei einer Beschlussfassung zwei Monate später anders ausgefallen wäre (Rechtsgedanke des § 46 LVwVfG). 29 Ein Verstoß gegen sonstige Verfahrens- und Formvorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte der angefochtene Gemeinderatsbeschluss keiner Begründung, da er öffentlich bekanntgegeben wurde (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). 30 3. Die Entscheidung zur Umbenennung der Lexerstraße hält auch in materieller Hinsicht einer nach § 114 Satz 1 VwGO begrenzten gerichtlichen Überprüfung stand. 31 Die Entscheidung ob, wann und wie eine Gemeindestraße umbenannt werden soll, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV), bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 22; Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 37; VG Saarl., Urt. v. 09.08.2019 - 3 K 989/18 -, juris Rn. 22; VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 6277/09 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Zweck der Straßenbenennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion von Straßennamen können auch die Pflege örtlicher Tradition und die Ehrung verdienter Bürger oder anderer Personen legitime Zwecke einer Straßenbenennung sein. Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, aaO). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO); wobei das Gericht in Ansehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen kann und darf (vgl. VG Saarl., Urt. v. 09.08.2019 - 3 K 989/18 -, juris Rn. 22 m.w.N.). 32 Gemessen hieran ist der angefochtene Gemeinderatsbeschluss nicht ermessensfehlerhaft. Der Gemeinderat hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere auch die des Klägers, hinreichend berücksichtigt. 33 a) Es ist kein Ermessensausfall darin zu erkennen, dass die Beklagte eine Expertenkommission mit der Überprüfung und Bewertung der Freiburger Straßennamen beauftragt hat. Denn die Beklagte hat den Abschlussbericht der Kommission ihrer Entscheidung nur zugrunde gelegt, ohne sich hieran aber gebunden zu sehen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 -10 A 6277/09 -, juris Rn. 31). Dies zeigt sich schon daran, dass der Gemeinderat die Empfehlungen der Kommission nicht etwa unbesehen übernommen, sondern die Verwaltung zunächst damit beauftragt hat, hinsichtlich jeder der zwölf zur Umbenennung vorgeschlagenen Straße ein Anhörungsverfahren durchzuführen und eine Umbenennung im Lichte der jeweiligen Rückmeldungen in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Beklagte hat somit eigenes Ermessen ausgeübt. 34 b) Es ist auch kein Ermessensfehlgebrauch zu erkennen, insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 35 aa) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der „zeitlichen Streckung“ der Beschlussfassungen über die zwölf umzubenennenden Straßen scheidet bereits aus den von der Beklagten dargelegten Gründen aus. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Hinzu kommt, dass die Entscheidung, ob eine Straße umbenannt werden soll, eine vor allem politische ist (vgl. VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 6277/09 -, juris Rn. 69) und als solche allenfalls einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterworfen sein kann. Die gerügte Aufspaltung in zwölf Einzelbeschlüsse erfolgte aber nicht willkürlich, sondern ist sachlich dadurch zu erklären, dass jeder Umbenennungsentscheidung ein umfangreicher Anhörungsprozess vorgeschaltet wurde, der nicht unerheblich viel Zeit und Ressourcen der Beklagten in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hat sich daher nachvollziehbar für ein schrittweises Vorgehen entschieden, um sich daneben noch einer Vielzahl anderer kommunalpolitischer Themen widmen zu können. Im Übrigen wäre der Kläger selbst dann nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn sich die Beklagte bei einer der anderen vorgeschlagenen Straßen – aus sachlichen Gründen – gegen eine Umbenennung entscheiden würde (vgl. VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 6277/09 -, juris Rn. 69). 36 bb) Der angefochtene Beschluss ist auch verhältnismäßig. Denn er dient einem legitimen Zweck und ist zu dessen Erreichung sowohl erforderlich als auch angemessen. 37 Der sachliche Grund für die Umbenennung der Lexerstraße besteht darin, die mit dem Straßennamen verbundene Ehrung der Person Erich Lexer rückgängig zu machen. Die Rechtsprechung anerkennt ein legitimes Umbenennungsinteresse nicht erst dann, wenn sich der Namensgeber einer Straße im Nachhinein als „unwürdig“ erweist, sondern schon dann, wenn die Gemeinde nicht in eine fortdauernde öffentliche Diskussion um das Geschichtsbild der betreffenden Person hineingezogen werden will (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschl. v. 29.10.2007 -15 B 1517/07 -, juris Rn. 19). Auf die inhaltliche Richtigkeit der Vorwürfe und Kritik, die an dem bisherigen Namensgeber geäußert werden, kommt es danach nicht an. Vielmehr begründet schon der Umstand, dass öffentliche Kontroversen um den bisherigen Namensgeber ausgetragen werden, ein legitimes Umbenennungsinteresse (vgl. Schoch, in: Juristische Ausbildung Heft 5/2011, 344, 352). So liegt der Fall hier. Die Beklagte sah sich wiederkehrenden Beschwerden aus der Bürgerschaft im Hinblick auf konkrete Straßenbenennungen gegenüber. Dabei stand Erich Lexer sozialdarwinistisch-rassehygienischem Gedankengut nahe und war als Klinikleiter für die Zwangssterilisierung von mehr als 1.000 Menschen verantwortlich. Folglich ist die Beklagte aus sachlich nachvollziehbaren Gründen, denen der Kläger insoweit auch nichts entgegengesetzt hat, und damit willkürfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass Erich Lexer als Namensgeber untragbar sei. 38 Die Umbenennung der Lexerstraße war zur Erreichung des legitimen Ziels der Beklagten, die Ehrung Erich Lexers rückgängig zu machen, auch erforderlich. Der Beklagten stand kein milderes und gleich wirksames Mittel zur Verfügung. Sie musste insbesondere nicht dem Wunsch von Anwohnern, von einer Umbenennung abzusehen und stattdessen ein ergänzendes Hinweisschild aufzustellen, entsprechen. Denn die mit dem Straßennamen weiterhin verbundene Ehrung Erich Lexers wäre damit nicht vollständig rückgängig gemacht worden. Zudem geht die Entscheidung der Beklagten für eine Umbenennung bzw. gegen ein bloßes Hinweisschild auf ein von der Kommission entwickeltes und von der Beklagten übernommenes, kohärentes Kategorisierungssystem zurück, das sehr genau nach dem Grad des vorwerfbaren Verhaltens differenziert. Wäre die Beklagte nun bei der Lexerstraße ohne sachlichen Grund von ihrem eigenen System abgewichen, wäre vielmehr dies mit Blick auf das Willkürverbot problematisch gewesen (vgl. VG Köln, Urt. v. 09.02.2017 - 20 K 7476/15 -, juris Rn. 35). 39 Die Entscheidung des Gemeinderats ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Dem öffentlichen Interesse an der Umbenennung der Lexerstraße stehen überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers im Ergebnis nicht entgegen. Insbesondere ist ihm der mit der Umbenennung verbundene finanzielle und administrative Aufwand zumutbar. Die Beklagte hat die Kostenbelastung bereits dadurch abgemildert, dass sie die bei ihr anfallenden Gebühren (für die Änderung des Personalausweises und des Kraftfahrzeugscheins) übernehmen wird. Die dann noch verbleibenden Kosten (z.B. für die Änderung von Visitenkarten oder ggf. die Einrichtung eines Nachsendeauftrags) sind verhältnismäßig gering. Hinzu kommt, dass die letzte Umbenennung der Straße fast 50 Jahre zurückliegt und der Kläger somit bislang nicht mit Umstellungskosten belastet worden ist (vgl. zu diesem Aspekt VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 -10 A 6277/09 -, juris Rn. 67; OVG NRW, Beschl. v. 29.10.2007 - 15 B 1517/07 -, juris Rn. 20). Nach so langer Zeit muss jeder Bürger mit einer Änderung eines Straßennamens rechnen (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 16.05.1995 - 8 B 94.2062 - juris Rn.18; VG Köln, Beschl. v.17.08.2007 - 20 L 531/07 -, juris Rn. 40). 40 cc) Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie zwar eine Bürgeranhörung durchgeführt hat, dem daraus ergebenden Willen der Mehrheit der Betroffenen gegen eine Umbenennung aber nicht gefolgt ist. Denn eine Rechtsvorschrift, die die Beklagte verpflichtete, dem Ergebnis der Befragung zu folgen, gibt es nicht (vgl. VGH Bad. Württ., Beschl. v. 17.02.2017 - 1 S 1944/16 -, S. 8 unveröffentlicht; vgl. auch die dazugehörige Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Nr. 11/2017 vom 24.02.2017, abrufbar bei juris). 41 dd) Ermessensfehler bei der Auswahl des neuen Straßennamens hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 42 ee) Der rechtlich nicht näher eingeordnete Einwand fehlender Transparenz greift ebenfalls nicht durch. Zum einen hat sich die Beklagte in ihrer Beschluss-Vorlage (Drs. G- 17/222.1) eingehend mit den Einwänden der Betroffenen auseinandergesetzt und damit ihren Abwägungsvorgang offengelegt. Zum anderen war die Beklagte – da die angefochtene Allgemeinverfügung wie gezeigt keiner Begründung bedurfte – gerade nicht verpflichtet, dem Kläger ihre Ermessenserwägungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG schriftlich mitzuteilen. IV. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. 44 Beschluss vom 14.02.2020 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. 46 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. Gründe 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. 21 Das auf die Aufhebung der Umbenennung gerichtete Begehren (§ 88 VwGO) ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Denn die Umbenennungsentscheidung des Gemeinderats ist ein adressatenloser dinglicher Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Var. 2 LVwVfG (st. Rspr, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 17 m.w.N. sowie Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 21). Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 15.05.2018 enthält bereits die erforderliche Regelung mit Außenwirkung; eines besonderen Vollziehungsaktes des Bürgermeisters (vgl. § 43 Abs. 1 GemO) bedarf es nicht mehr (st. Rspr, vgl. etwa VGH Bad.-Württ. Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Die für das Wirksamwerden des Verwaltungsakts erforderliche Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 LVwVfG) ist durch die Veröffentlichung der Umbenennungsentscheidung am 25.05.2018 im Amtsblatt der Beklagten (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 LVwVfG) und ferner durch das an die Betroffenen gerichtete Schreiben vom 24.05.2018 erfolgt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 17.02.2017 - 1 S 1944/16 -, unveröffentlicht S. 2 f.). II. 22 Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem steht nicht entgegen, dass die Straßenumbenennung als adressatenloser dinglicher Verwaltungsakt für die Betroffenen in erster Linie tatsächliche Folgelasten mit sich bringt und nur mittelbar rechtliche Folgen (z.B. die Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und Mitteilungspflichten gegenüber bestimmten Behörden). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 -, juris Rn. 13 und 16; Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 19 und 22 sowie Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 22) hat die Gemeinde bei der Entscheidung über eine Straßenumbenennung die individuellen Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens zu berücksichtigen, mit der Folge, dass ihnen ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. § 40 LVwVfG) zukommt. Nach dem Klagevorbringen besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Beklagte die Interessen des Klägers bei der Umbenennungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dies genügt nach der zitierten Rechtsprechung, um die Klagebefugnis zu bejahen. III. 23 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Gemeinderatsbeschluss vom 15.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 1. Rechtsgrundlage der Umbenennung ist § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 GemO. Die hierin begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken umfasst auch die Befugnis, eine bereits benannte Straße umzubenennen (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 22; Bayer. VGH, Urt. v. 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 -, juris Rn. 28; Schoch, in: Juristische Ausbildung Heft 5/2011, 344, 347 m.w.N.). 25 2. An der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen keine Zweifel. 26 Der Gemeinderat der Beklagten war gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO für die Umbenennung der in ihrem Gemeindegebiet liegenden Straße zuständig. Wegen der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung ist die Benennung oder Umbenennung von Straßen kein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 44 Abs. 2 GemO (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 29 und 34). 27 Eine vorherige Anhörung der Betroffenen war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 LVwVfG entbehrlich, ist jedoch sogar erfolgt. Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand des Klägers, dass die Bürgeranhörung „nicht ergebnisoffen“ und deshalb eine reine „Alibi-Veranstaltung“ gewesen sei, entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Denn aus der Beschluss-Vorlage (Drs. G-17/222.1) geht zweifelsfrei hervor, dass die Beklagte die Argumente der Betroffenen zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat. Eine darüberhinausgehende Pflicht besteht selbst in den Fällen nicht, in welchen eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG zwingend durchzuführen ist (vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 28 Rn. 18). 28 Der Gemeinderat hat die Umbenennung auch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO in öffentlicher Sitzung beschlossen. Der Umstand, dass der Termin zur Beschlussfassung entgegen der ursprünglichen Planung vom 24.07.2018 auf den 15.05.2018 vorverlegt wurde, begründet keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit der Bürger zur Teilnahme an der Gemeinderatssitzung durch die Vorverlegung beeinträchtigt gewesen wäre. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Terminverschiebung willkürlich gewesen wäre. Die Mutmaßung des Klägers, dass die Vorverlegung aus anderen als den angegebenen organisatorischen Gründen erfolgt sei, entbehrt jeder Grundlage. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung des Gemeinderats für eine Umbenennung der Lexerstraße bei einer Beschlussfassung zwei Monate später anders ausgefallen wäre (Rechtsgedanke des § 46 LVwVfG). 29 Ein Verstoß gegen sonstige Verfahrens- und Formvorschriften ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte der angefochtene Gemeinderatsbeschluss keiner Begründung, da er öffentlich bekanntgegeben wurde (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). 30 3. Die Entscheidung zur Umbenennung der Lexerstraße hält auch in materieller Hinsicht einer nach § 114 Satz 1 VwGO begrenzten gerichtlichen Überprüfung stand. 31 Die Entscheidung ob, wann und wie eine Gemeindestraße umbenannt werden soll, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 LV), bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 22; Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, juris Rn. 37; VG Saarl., Urt. v. 09.08.2019 - 3 K 989/18 -, juris Rn. 22; VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 6277/09 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Zweck der Straßenbenennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion von Straßennamen können auch die Pflege örtlicher Tradition und die Ehrung verdienter Bürger oder anderer Personen legitime Zwecke einer Straßenbenennung sein. Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, aaO). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO); wobei das Gericht in Ansehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen kann und darf (vgl. VG Saarl., Urt. v. 09.08.2019 - 3 K 989/18 -, juris Rn. 22 m.w.N.). 32 Gemessen hieran ist der angefochtene Gemeinderatsbeschluss nicht ermessensfehlerhaft. Der Gemeinderat hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere auch die des Klägers, hinreichend berücksichtigt. 33 a) Es ist kein Ermessensausfall darin zu erkennen, dass die Beklagte eine Expertenkommission mit der Überprüfung und Bewertung der Freiburger Straßennamen beauftragt hat. Denn die Beklagte hat den Abschlussbericht der Kommission ihrer Entscheidung nur zugrunde gelegt, ohne sich hieran aber gebunden zu sehen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 -10 A 6277/09 -, juris Rn. 31). Dies zeigt sich schon daran, dass der Gemeinderat die Empfehlungen der Kommission nicht etwa unbesehen übernommen, sondern die Verwaltung zunächst damit beauftragt hat, hinsichtlich jeder der zwölf zur Umbenennung vorgeschlagenen Straße ein Anhörungsverfahren durchzuführen und eine Umbenennung im Lichte der jeweiligen Rückmeldungen in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Beklagte hat somit eigenes Ermessen ausgeübt. 34 b) Es ist auch kein Ermessensfehlgebrauch zu erkennen, insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 35 aa) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der „zeitlichen Streckung“ der Beschlussfassungen über die zwölf umzubenennenden Straßen scheidet bereits aus den von der Beklagten dargelegten Gründen aus. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Hinzu kommt, dass die Entscheidung, ob eine Straße umbenannt werden soll, eine vor allem politische ist (vgl. VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 6277/09 -, juris Rn. 69) und als solche allenfalls einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterworfen sein kann. Die gerügte Aufspaltung in zwölf Einzelbeschlüsse erfolgte aber nicht willkürlich, sondern ist sachlich dadurch zu erklären, dass jeder Umbenennungsentscheidung ein umfangreicher Anhörungsprozess vorgeschaltet wurde, der nicht unerheblich viel Zeit und Ressourcen der Beklagten in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hat sich daher nachvollziehbar für ein schrittweises Vorgehen entschieden, um sich daneben noch einer Vielzahl anderer kommunalpolitischer Themen widmen zu können. Im Übrigen wäre der Kläger selbst dann nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn sich die Beklagte bei einer der anderen vorgeschlagenen Straßen – aus sachlichen Gründen – gegen eine Umbenennung entscheiden würde (vgl. VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 - 10 A 6277/09 -, juris Rn. 69). 36 bb) Der angefochtene Beschluss ist auch verhältnismäßig. Denn er dient einem legitimen Zweck und ist zu dessen Erreichung sowohl erforderlich als auch angemessen. 37 Der sachliche Grund für die Umbenennung der Lexerstraße besteht darin, die mit dem Straßennamen verbundene Ehrung der Person Erich Lexer rückgängig zu machen. Die Rechtsprechung anerkennt ein legitimes Umbenennungsinteresse nicht erst dann, wenn sich der Namensgeber einer Straße im Nachhinein als „unwürdig“ erweist, sondern schon dann, wenn die Gemeinde nicht in eine fortdauernde öffentliche Diskussion um das Geschichtsbild der betreffenden Person hineingezogen werden will (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 02.03.2010 - 8 BV 08.3320 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Beschl. v. 29.10.2007 -15 B 1517/07 -, juris Rn. 19). Auf die inhaltliche Richtigkeit der Vorwürfe und Kritik, die an dem bisherigen Namensgeber geäußert werden, kommt es danach nicht an. Vielmehr begründet schon der Umstand, dass öffentliche Kontroversen um den bisherigen Namensgeber ausgetragen werden, ein legitimes Umbenennungsinteresse (vgl. Schoch, in: Juristische Ausbildung Heft 5/2011, 344, 352). So liegt der Fall hier. Die Beklagte sah sich wiederkehrenden Beschwerden aus der Bürgerschaft im Hinblick auf konkrete Straßenbenennungen gegenüber. Dabei stand Erich Lexer sozialdarwinistisch-rassehygienischem Gedankengut nahe und war als Klinikleiter für die Zwangssterilisierung von mehr als 1.000 Menschen verantwortlich. Folglich ist die Beklagte aus sachlich nachvollziehbaren Gründen, denen der Kläger insoweit auch nichts entgegengesetzt hat, und damit willkürfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass Erich Lexer als Namensgeber untragbar sei. 38 Die Umbenennung der Lexerstraße war zur Erreichung des legitimen Ziels der Beklagten, die Ehrung Erich Lexers rückgängig zu machen, auch erforderlich. Der Beklagten stand kein milderes und gleich wirksames Mittel zur Verfügung. Sie musste insbesondere nicht dem Wunsch von Anwohnern, von einer Umbenennung abzusehen und stattdessen ein ergänzendes Hinweisschild aufzustellen, entsprechen. Denn die mit dem Straßennamen weiterhin verbundene Ehrung Erich Lexers wäre damit nicht vollständig rückgängig gemacht worden. Zudem geht die Entscheidung der Beklagten für eine Umbenennung bzw. gegen ein bloßes Hinweisschild auf ein von der Kommission entwickeltes und von der Beklagten übernommenes, kohärentes Kategorisierungssystem zurück, das sehr genau nach dem Grad des vorwerfbaren Verhaltens differenziert. Wäre die Beklagte nun bei der Lexerstraße ohne sachlichen Grund von ihrem eigenen System abgewichen, wäre vielmehr dies mit Blick auf das Willkürverbot problematisch gewesen (vgl. VG Köln, Urt. v. 09.02.2017 - 20 K 7476/15 -, juris Rn. 35). 39 Die Entscheidung des Gemeinderats ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Dem öffentlichen Interesse an der Umbenennung der Lexerstraße stehen überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers im Ergebnis nicht entgegen. Insbesondere ist ihm der mit der Umbenennung verbundene finanzielle und administrative Aufwand zumutbar. Die Beklagte hat die Kostenbelastung bereits dadurch abgemildert, dass sie die bei ihr anfallenden Gebühren (für die Änderung des Personalausweises und des Kraftfahrzeugscheins) übernehmen wird. Die dann noch verbleibenden Kosten (z.B. für die Änderung von Visitenkarten oder ggf. die Einrichtung eines Nachsendeauftrags) sind verhältnismäßig gering. Hinzu kommt, dass die letzte Umbenennung der Straße fast 50 Jahre zurückliegt und der Kläger somit bislang nicht mit Umstellungskosten belastet worden ist (vgl. zu diesem Aspekt VG Hannover, Urt. v. 03.03.2011 -10 A 6277/09 -, juris Rn. 67; OVG NRW, Beschl. v. 29.10.2007 - 15 B 1517/07 -, juris Rn. 20). Nach so langer Zeit muss jeder Bürger mit einer Änderung eines Straßennamens rechnen (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 16.05.1995 - 8 B 94.2062 - juris Rn.18; VG Köln, Beschl. v.17.08.2007 - 20 L 531/07 -, juris Rn. 40). 40 cc) Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie zwar eine Bürgeranhörung durchgeführt hat, dem daraus ergebenden Willen der Mehrheit der Betroffenen gegen eine Umbenennung aber nicht gefolgt ist. Denn eine Rechtsvorschrift, die die Beklagte verpflichtete, dem Ergebnis der Befragung zu folgen, gibt es nicht (vgl. VGH Bad. Württ., Beschl. v. 17.02.2017 - 1 S 1944/16 -, S. 8 unveröffentlicht; vgl. auch die dazugehörige Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Nr. 11/2017 vom 24.02.2017, abrufbar bei juris). 41 dd) Ermessensfehler bei der Auswahl des neuen Straßennamens hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. 42 ee) Der rechtlich nicht näher eingeordnete Einwand fehlender Transparenz greift ebenfalls nicht durch. Zum einen hat sich die Beklagte in ihrer Beschluss-Vorlage (Drs. G- 17/222.1) eingehend mit den Einwänden der Betroffenen auseinandergesetzt und damit ihren Abwägungsvorgang offengelegt. Zum anderen war die Beklagte – da die angefochtene Allgemeinverfügung wie gezeigt keiner Begründung bedurfte – gerade nicht verpflichtet, dem Kläger ihre Ermessenserwägungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG schriftlich mitzuteilen. IV. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. 44 Beschluss vom 14.02.2020 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. 46 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.