Beschluss
10 K 4384/19
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 30.09.2019 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 30.09.2019, soweit mit diesem Bescheid sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziff. 1) und er unter Androhung der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika (Ziff. 3) aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens bis zum 31.10.2019 verlassen (Ziff. 2). 2 Der Antragsteller hat zwar ausdrücklich nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung beantragt. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch, dass er sich der Sache nach gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wendet. Auch insoweit ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft, weshalb der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entsprechend auszulegen ist. Denn der Antragsteller, der Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika und am 17.12.2018 in die Bunderepublik Deutschland eingereist ist, hielt sich am 01.03.2019, dem Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dies folgt aus § 41 Abs. 1 AufenthV, wonach unter anderem Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der auch innerhalb der 90-Tage-Frist des § 41 Abs. 3 S. 1 AufenthV gestellt wurde, löste daher die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG aus, die mit der Entscheidung im Bescheid vom 30.09.2019 erlosch. Ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung hat nach § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht würde zwar nicht bewirken, dass die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG wieder auflebte. Es bliebe in diesem Fall vielmehr bei der durch das Erlöschen der Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG) begründeten Ausreisepflicht des Ausländers (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte aber dazu, dass die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht vollziehbar wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15, vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13, und vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris). 3 Offenbleiben kann, ob der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sich auch gegen die in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids getroffene Entscheidung richtet, mit der das durch eine Abschiebung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristet wurde. Allerdings wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch insoweit statthaft, da die aufschiebende Wirkung eines gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG sowohl hinsichtlich behördlicher Befristungsentscheidungen als auch befristeter behördlicher Entscheidungen über die Anordnung von Einreise- und Aufenthaltsverboten entfällt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 41, und Beschluss vom 21.01.2020, a.a.O.). In der vorliegenden Entscheidung über die Befristung des durch eine Abschiebung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots - auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG n. F. - zu sehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382, juris Rn. 25). Andererseits besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine solche Entscheidung, wenn dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung stattgegeben wird. Da der Antragsteller in diesem Fall keine Abschiebung mehr vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu befürchten hat, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse mehr für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der behördlichen Anordnung des an eine Abschiebung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots. Unter diesen Umständen geht die Kammer davon aus, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz allenfalls hilfsweise für den Fall gestellt werden soll, dass dem (Haupt-)Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nicht stattgegeben wird. Da der Hauptantrag jedoch - aus den nachstehend dargestellten Gründen - Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über einen gegen Ziff. 5 des angegriffenen Bescheids gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. 4 Bei dieser Auslegung hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg. 5 1. Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziff. 1 des Bescheides verfügte Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist begründet. 6 Nach der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib in Deutschland gegenüber dem in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zugunsten des Antragstellers voraussichtlich als rechtswidrig. 7 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, liegen voraussichtlich vor, auch wenn der Antragsteller (bislang) nicht nachgewiesen hat, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sind. Allerdings ist von dem Spracherfordernis nach dieser Vorschrift voraussichtlich gemäß § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 3 Nrn. 3 und 4 AufenthG abzusehen. 8 a) § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG nimmt Ausländer, bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne der Integrationsverordnung (IntV) besteht, vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse aus. Ein solcher geringer Integrationsbedarf ist in der Regel unter anderem dann anzunehmen, wenn ein Ausländer einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1a IntV). Nach der Einschätzung des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/6056, 175) ist erforderlich, dass aufgrund der genannten Qualifikation die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass der Ausländer sich auch ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland einfügen können wird. Diese Zukunftsprognose kann beispielsweise auch positiv ausfallen, wenn trotz fehlender Deutschkenntnisse in der beruflichen Branche maßgebliche Englischkenntnisse vorgewiesen werden (siehe Nr. 30.1.4.2.3.1 VwV-AufenthG). Es ist also auch auf die Verkehrs- und Wissenschaftssprache Englisch abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.04.2010 - 19 CS 09.2268 -, juris Rn. 5 f.; BeckOK AuslR/Tewocht, 24. Ed. 1.11.2019, AufenthG § 30 Rn. 25; Fritz / Vormeier, GK-AufenthG, § 30 AufenthG, Rn. 74; siehe auch Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2. Oktober 2007, Rn. 206). 9 Gemessen hieran dürften die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG vorliegen. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, er werde als Netzwerkssicherheitsanalyst mit Hochschulabschluss und über zehnjähriger Berufserfahrung in den USA auch in Deutschland ohne weiteres eine Stelle finden, da es sich dabei um einen Mangelberuf handele. Der Umstand, dass in der IT-Branche und auch in seinem Beruf weltweit und deshalb auch in Deutschland ausschließlich in englischer Sprache kommuniziert werde, unterstreiche den geringen Integrationsbedarf. Der Antragsteller hat mehrere Unterlagen über seine berufliche Ausbildung vorgelegt. Danach wurde ihm zuletzt am 02.02.2018 von der Western … … im Fach „Information Technology“ der Bachelor-Grad erteilt. Darüber hinaus hat er mehrere CompTIA-Zertifizierungen (aus den Jahren 2009 und 2016) für PC-Techniker/IT-Supporttechniker (CompTIA A+), IT-Sicherheitsspezialisten/Berater (CompTIA Security+), Projektmanagement (CompTIA Project+) und Netzwerktechniker/Netzwerkadministratoren (CompTIA Network+) vorgelegt. Diese Zertifizierungen, bei denen es sich um herstellerneutrale bzw. -unabhängige weltweit anerkannte IT- Zertifikate handelt, sollen das Fachwissen für verschiedene IT- Fachdisziplinen nachweisen. Sie beziehen sich nicht auf eine bestimmte Hard- oder Software und werden auch von der deutschen Zertifizierungsstelle Cert:IT als Zugangsberechtigung zum zertifizierten IT- Spezialisten anerkannt. Viele CompTIA Zertifizierungen werden auch von weltweit agierenden Firmen empfohlen oder als Voraussetzung verlangt (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/CompTIA ). 10 Angesichts dieser Umstände ist wohl von einem geringen Integrationsbedarf des Antragstellers auszugehen. Zweifel hinsichtlich seines Vorbringens sind weder ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen worden. Soweit dieser darauf abhebt, der Antragsteller habe bislang keinen entsprechenden Arbeitsplatz mit dem erforderlichen Gehalt nachgewiesen, weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass ihm aufgrund der den Fiktionsbescheinigungen beigefügten Nebenbestimmung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet war. Es erscheint auch nachvollziehbar, soweit er ausführt, er habe davon abgesehen, sich unter Vorlage der Fiktionsbescheinigung und des darin enthaltenen Verbots der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben, weil er sich damit von vornherein „ins Aus“ gestellt und jeden Arbeitgeber für die Zukunft abgeschreckt hätte. 11 Für einen geringen Integrationsbedarf spricht auch, dass der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau in deren Elternhaus wohnt, er sich also in einem (muttersprachlich) deutschen Umfeld bewegen dürfte, und dass die Eheleute über ein nachgewiesenes Vermögen in Höhe von mehr als 100.000,- EUR verfügen, das ihnen in wirtschaftlicher Hinsicht die (Re-)Integration erleichtern dürfte. Darüber hinaus ist seine Ehefrau seinen Angaben zufolge als Event-Managerin tätig. Dafür sprechen deren Rechnung vom 15.09.2019 über 39.777,13 EUR und der entsprechende Zahlungseingang vom 01.10.2019. 12 b) Darüber hinaus ist vom Spracherfordernis voraussichtlich auch nach § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG abzusehen. Nach der letztgenannten Vorschrift muss der Ehegatte sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, wenn der stammberechtigte Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. 13 § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG findet keine direkte Anwendung, wenn der Stammberechtigte sowohl die deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn Ausländer ist gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG nur, wer nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist. Nach dieser negativen Begriffsbestimmung zählen hierzu nicht deutsche Staatsangehörige, die - wie die Ehefrau des Antragstellers, die auch die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzt - noch Staatsangehörige eines weiteren Staates sind (vgl. Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 2 Rn. 11; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Einl D Rn 11; Fritz / Vormeier, GK-AufenthG, § 2 AufenthG, Rn. 8). Auch über den Verweis in § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG kommt der Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG, die sich auf Stammberechtigte bezieht, die nach § 41 AufenthV auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen können (BTDrucks 16/5065 S. 175), grundsätzlich beim Ehegattennachzug zu Deutschen keine Bedeutung zu. Denn ein Deutscher benötigt keinen Aufenthaltstitel zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Dass er aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit visumfrei einreisen und sich hier aufhalten darf, ergibt sich nicht aus § 41 AufenthV. Bei einer Übertragung der Ausnahmeregelung auf deutsche Stammberechtigte würde das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem Deutschen vollkommen leerlaufen, was dem Willen des Gesetzgebers, auch in diesen Fällen vom nachziehenden Ehegatten grundsätzlich den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse zu verlangen (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 171), zuwiderlaufen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, juris Rn. 18). Diese Erwägungen greifen aber voraussichtlich im vorliegenden Fall nicht durch. 14 Gehört der Stammberechtigte zur Gruppe der nach § 41 AufenthV visumbefreiten Staatsangehörigen, ist der nachzugswillige Ehegatte vom Sprachnachweis befreit - gleich welche Staatsangehörigkeit Letzterer hat (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4). Mit dieser Regelung sollen die traditionell engen wirtschaftlichen Verbindungen mit den betroffenen Staaten gewürdigt und verstärkt werden (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht, 24. Ed. 1.11.2019, AufenthG § 30 Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/5065, 175). Die im weiten außenpolitischen Ermessen der Bundesrepublik liegende visumrechtliche Privilegierung bestimmter Drittstaatsangehöriger schließt auch die daran anknüpfende Erleichterung beim Ehegattennachzug ein (vgl. BVerwG Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, juris Rn. 60). Ausgehend hiervon sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, den Antragsteller und seine Ehefrau nur deshalb nicht in den Genuss dieser Privilegierung kommen zu lassen, weil diese nicht nur Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, sondern darüber hinaus auch deutsche Staatsangehörige ist. Der im Hinblick auf die engen wirtschaftlichen Verbindungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika aus außenpolitischen Gründen mit der Privilegierung verfolgte Zweck greift auch im vorliegenden Fall ein. Dafür spricht auch, dass § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG die entsprechende Anwendung der gesamten Regelung in § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG und damit auch der Ausnahmeregelung der darin enthaltenen Nr. 4 anordnet. Folgte man der Auffassung des Antragsgegners, dass diese Ausnahmeregelung bei den in § 41 AufenthV privilegierten (stammberechtigten) Staatsangehörigen, die zugleich deutsche Staatsangehörige sind, keine Anwendung findet, hätte die Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Ausnahmeregelung keinen Sinn. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Auch spricht das Argument des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2012, a.a.O.), bei einer Übertragung der Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG auf deutsche Stammberechtigte liefe das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem Deutschen vollkommen leer, nicht gegen die hier vertretene Rechtsauffassung. Denn vom Spracherfordernis ist ausgehend von dieser Rechtsauffassung eben nur beim Nachzug zu Deutschen abzusehen, die zugleich die Staatsangehörigkeit einer der in § 41 AufenthV aufgeführten Staaten besitzen. 15 2. Ist der Antragsteller aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vollziehbar ausreisepflichtig, ist auch die aufschiebende Wirkung gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen. II. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.