Beschluss
4 K 1509/20
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine durch Rechtsverordnung angeordnete vierzehntägige häusliche Quarantäne. 2 Am 10.04.2020 erließ das Sozialministerium des Landes auf der Grundlage von § 3a der Corona-Verordnung der Landesregierung vom 17.03.2020 eine Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise), die seit dem 11.04.2020 in Kraft ist. Am 24.04.2020 hat das Land die Verordnung mit Wirkung zum 25.04.2020 geändert. Dabei wurden unter anderem die Bezeichnung der Verordnung in „Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne“ (CoronaVO EQ) geändert (vgl. Art. 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung) und bestimmt, dass die geänderte Verordnung mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft tritt (vgl. Art. 1 Nr. 6 der Änderungsverordnung). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO EQ (in der Fassung vom 24.04.2020) sind Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. § 3 CoronaVO EQ regelt Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO EQ kann die zuständige Behörde im Übrigen in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. 3 Die Antragstellerin hat am 27.04.2020 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt sie vor: Sie lebe in einem Wohnmobil und habe einen Hund. Am 18.04.2020 sei sie aus Spanien kommend über Frankreich nach Baden-Württemberg eingereist und befinde sich seitdem in ihrem Wohnmobil in Quarantäne. Eine Fortdauer der Quarantäne über den 27.04.2020 hinaus sei ihr nicht zuzumuten, da sie in Spanien wegen der dort geltenden strengen Ausgangssperren faktisch bereits eine fünfwöchige Quarantäne durchlaufen habe und daher das Risiko, dass sie sich mit dem Covid-19-Virus infiziert habe, verschwindend gering sei. Sie sei in Spanien seit dem 15.03.2020 nur dreimal Lebensmittel einkaufen gewesen, habe dabei eine Schutzmaske und Handschuhe getragen und zu andere Personen einen Mindestabstand von 1,5 m eingehalten. Außerdem habe sie sich in der spanischen Kleinstadt X aufgehalten, die nach den aktuellen Fallzahlen der spanischen Behörden nur sehr wenig Infizierte aufweise. Dass sie sich bei ihrer Rückreise nach Deutschland infiziert haben könnte, sei ebenfalls sehr unwahrscheinlich, da sie keinen direkten Kontakt zu anderen Personen gehabt habe. An den Tankstellen und Mautstationen habe sie bargeldlos oder über einen Geldwechselautomaten bezahlt. Den kontrollierenden Beamten an den Grenzen habe sie ihren Passierschein und Pass in der Regel durch die geschlossene Scheibe ihres Wohnmobils gezeigt. Wegen des geringen Risikos einer Infektion sei ihre Quarantänezeit daher auf zehn Tage zu verkürzen. Sollte die Quarantäne fortdauern, müsse es ihr jedenfalls erlaubt sein, täglich ihren Hund auszuführen. Es handele sich um einen Jagdhundmischling, der viel Auslauf benötige und an der Leine geführt werden müsse. Außerdem müsse es ihr während der Quarantänezeit gestattet sein, mit ihrem Wohnmobil im öffentlichen Straßenraum zu parken und dort zu nächtigen. 4 Die Antragstellerin beantragt sachdienlich, 5 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von der Antragstellerin einzuhaltende Quarantänezeit auf zehn Tage bis einschließlich den 27.04.2020 zu verkürzen, 6 hilfsweise, für den Fall einer Fortdauer der Quarantäne über den 27.04.2020 hinaus, der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin zu gestatten, ihren Hund dreimal täglich für 20 bis 30 Minuten auszuführen, sofern sie hierbei eine Schutzmaske trage, und ihr zu erlauben, mit ihrem Wohnwagen auf dem Parkplatz vor dem X zu parken und zu nächtigen oder ihr für die verbleibende Quarantänezeit kostenfrei einen anderen Stellplatz im Stadtgebiet zur Verfügung zu stellen, 7 und der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin unverzüglich nach dem Ablauf der Quarantänezeit und bis spätestens 02.05.2020 eine schriftliche Bestätigung über die von ihr absolvierte Quarantäne an die Adresse ihrer Zustellungsbevollmächtigten zuzusenden. 8 Die Antragsgegnerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht Stellung genommen und auch keine Akten vorgelegt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. 10 1. Soweit die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin eine „schriftliche Bestätigung“ über die absolvierte Quarantäne begehrt, ist ihr Antrag mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde bereits unzulässig. Für einen Antrag nach § 123 VwGO fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller nicht zuvor die zuständige Behörde mit seinem Anliegen befasst, sondern sich umgehend an das Gericht gewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.07.2004 – 6 S 19/04 -, juris, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschl. v. 07.02.2014 - 3 CE 13.2374 -, juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn nach Aktenlage hat die Antragstellerin von der Antragsgegnerin im Vorfeld (nur) den Erlass einer Quarantäneanordnung begehrt, nicht aber einen schriftlichen Nachweis über die von ihr absolvierte Quarantäne nach Ablauf der Quarantänezeit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von vorneherein nicht gewillt wäre, diesem Begehren zu entsprechen, wenn die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse am Erhalt eines solchen Nachweises darlegt. 11 2. Im Übrigen, d.h. soweit die Antragstellerin die Verkürzung ihrer Quarantänezeit erreichen und hilfsweise für die restliche Quarantänezeit eine Erlaubnis zum Ausführen ihres Hundes sowie einen kostenfreien Stellplatz erhalten möchte, ist ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, aber unbegründet. 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. 13 Welche Anforderungen im Einzelfall an die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu stellen sind, hängt dabei maßgeblich von der Schwere der dem jeweiligen Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Führt die begehrte Maßnahme zur endgültigen und unumkehrbaren Vorwegnahme, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v.15.01.2014 - 10 S 1748/13 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.). 14 a) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin zunächst die besondere Dringlichkeit ihres Begehrens und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die vierzehntägige Quarantäne, gegen die sie sich mit ihrem Antrag zur Wehr setzt, ist für die Antragstellerin jeden Tag, den sie andauert, mit wesentlichen Nachteilen verbunden, die sich in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigen lassen. 15 b) Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da ihr Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein besonders strenger Maßstab zugrunde zu legen. Nach summarischer Prüfung dringt die Antragstellerin weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihren Hilfsanträgen durch, so dass ein Erfolg in der Hauptsache nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: 16 (1) Die Antragstellerin hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf eine Verkürzung ihrer Quarantänezeit um vier Tage. 17 Die Antragstellerin ist angesichts ihrer Rückkehr aus Spanien nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO EQ verpflichtet, sich in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich 14 Tage nach ihrer Einreise in Baden-Württemberg dort aufzuhalten. Da die Antragstellerin in ihrem Wohnmobil lebt, ist die Quarantäne dort durchzuführen. Dies stellt die Antragstellerin grundsätzlich nicht in Frage, verlangt aber eine Verkürzung der Quarantänezeit um vier Tage unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO EQ. Hiernach kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. „Zuständige Behörde“ in diesem Sinne dürfte hier die Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde sein (vgl. § 4 CoronaVO EQ, § 1 Abs. 6 IfSGZuStV BW, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG). 18 Fraglich ist aber zunächst, ob § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO EQ als Rechtsgrundlage für das Begehren, eine Verkürzung der Quarantänezeit zu erreichen, überhaupt in Betracht kommt. Stellung der Norm und Wortlaut („im Übrigen“) legen nahe, dass die Vorschrift einen Bezug zu § 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO EQ aufweist und im Lichte der dort enumerativ genannten Ausnahmetatbestände auszulegen ist. Diese sehen eine Verkürzung der Quarantänezeit nicht vor, sondern nehmen Personen unter bestimmten Umständen gänzlich von der Quarantänepflicht aus. Als Minus zu einer vollständigen Befreiung von der Quarantänepflicht dürften aber auch eine Verkürzung der Quarantänezeit und sonstige Lockerungen der Quarantäne von § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO EQ erfasst sein. Die generalklauselartige Formulierung der Norm („kann in begründeten Einzelfällen weitere Befreiungen erteilen“) spricht ebenfalls dafür, sie als Auffangtatbestand zu begreifen, die es der Behörde ermöglicht, zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall Befreiungen jeder Art von der Quarantänepflicht vorzusehen. 19 Kann § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO EQ demnach auch für eine Verkürzung der Quarantänezeit herangezogen werden, stellt sich weiter die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein „begründeter Einzelfall“ im Sinne der Norm anzunehmen ist. Hierbei dürften die Wahrscheinlichkeit einer Infizierung mit dem Covid-19-Virus und die mit der Quarantäne für den Einzelnen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen sein. 20 Jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich der Betroffenen im Ausland nicht infiziert hat, weil er etwa nach der Einreise zuverlässig negativ auf das Covid-19-Virus getestet worden ist, dürfte eine Fortdauer der Quarantäne unverhältnismäßig sein. Denn das legitime Ziel der Verordnung, eine weitere Verbreitung des Virus durch den Einreisenden zu verhindern, wäre dann bereits erreicht (vgl., allgemein zu Ausnahmen von einem generellen Verbot zur Abwehr einer abstrakten Gefahr, BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 44.16 -, juris, Rn. 34). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn eine Infektion der Antragstellerin mit dem Virus vor ihrer Einreise in Baden-Württemberg lässt sich nach ihren eigenen Angaben nicht sicher ausschließen. So unterlag sie in Spanien keiner Quarantänemaßnahme, sondern lediglich einer (strengen) Ausgangssperre, die es ihr nicht untersagte, das Fahrzeug z.B. für Lebensmitteleinkäufe zu verlassen, was sie auch tat. Dass sie versichert, bei den Einkäufen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten zu haben und auch auf dem Rückweg von Spanien nach Deutschland nur wenige Kontakte zu anderen Personen gehabt zu haben, lässt die Wahrscheinlichkeit einer Infektion zwar als gering erscheinen, schließt eine solche aber nicht gänzlich aus. 21 Allein die geringe Wahrscheinlichkeit einer Infektion reicht nicht aus, um einen Ausnahmefall nach § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO EQ annehmen zu können. Zwar befreit der Normgeber u.a. Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 CoronaVO EQ), weil er bei ganz kurzen Auslandsaufenthalten offenbar von nur wenigen sozialen Kontakten und damit einem geringen Infektionsrisiko ausgeht, das in Kauf genommen wird. Mit dem Fall der Antragstellerin, die sich über mehrere Wochen im Ausland aufgehalten hat, ist dies aber nicht vergleichbar. Denn könnte die Antragstellerin mit ihrer Argumentation, dass sie infolge der strengen Ausgangssperre in Spanien kaum Kontakt zu anderen Personen gehabt habe, durchdringen und so eine Verkürzung ihrer Quarantänezeit erreichen, müsste dies gleichermaßen für eine Vielzahl anderer Personen gelten, die aus Ländern mit ähnlich strengen Kontaktbeschränkungen einreisen. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Verordnung jedoch zuwider; denn üblicherweise gelten vor allem in Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen besonders weitreichende Maßnahmen, so dass gerade Einreisende aus diesen Ländern am ehesten eine Befreiung beanspruchen könnten. Hinzu kommt, dass eine Einhaltung der im Ausland geltenden Schutzmaßnahmen von den deutschen Behörden nicht überprüft werden kann. Daher ist auch aus Gründe der Kontrollierbarkeit und Praktikabilität notwendig, dass grundsätzlich alle Einreisenden, die nicht bereits nach § 3 CoronaVO EQ ausgenommen sind, die volle vierzehntägige Quarantäne durchlaufen, auch wenn das Risiko, dass sie sich im Ausland infiziert haben könnten, im konkreten Fall nach der Vorstellung der Betroffenen und ggf. auch objektiv gering sein mag. 22 Es ist weiterhin auch nicht ersichtlich, dass die häusliche Quarantäne für die Antragstellerin mit unzumutbaren Belastungen verbunden und deshalb eine Verkürzung der Quarantänezeit zwingend erforderlich wäre. Zweifellos hat die häusliche Quarantäne für die Antragstellerin eine massive Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) zur Folge. Dies allein begründet aber keine besondere Härte, da Freiheitseinschränkungen für eine Quarantänemaßnahme typisch sind und alle von ihr Betroffenen gleichermaßen treffen. Ebenso müssen auch andere Personen, die unter Quarantäne stehen, einen Hund halten und ggf. eine dritte Person oder das Tierheim mit dem Ausführen beauftragen, falls in Quarantäne eine tiergerechte Haltung nicht möglich ist. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, entsprechende Bemühungen zur Fremdbetreuung, notfalls auch in einem Tierheim, unternommen zu haben. Dies ist aber zu fordern, da eine Ausnahme von der Quarantänepflicht angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an einer Eindämmung des Covid-19-Virus nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin die Quarantäne in ihrem Wohnmobil durchzuführen hat, begründet für sie keine besondere Härte, da sie dieses auch sonst als Unterkunft benutzt und die geringe Wohnfläche mithin keine zusätzliche Belastung für sie darstellt. 23 (2) Die Antragstellerin hat aller Voraussicht nach auch keinen Anspruch darauf, während der Quarantänezeit ihren Hund ausführen zu dürfen. Denn eine solche Durchbrechung der strikten häuslichen Quarantäne erhöht das Infektionsrisiko und stellt damit den Sinn und Zweck der Maßnahme insgesamt infrage. Vor diesem Hintergrund käme eine Befreiung von der Quarantäne auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO allenfalls dann in Betracht, wenn sie zwingend erforderlich wäre, um eine tiergerechte Haltung zu ermöglichen. Hiervon ist nicht auszugehen, da die Antragstellerin nicht dargelegt hat, andere Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft zu haben. 24 (3) Die Antragstellerin hat aller Voraussicht nach auch keinen Anspruch darauf, während der Quarantänezeit kostenfrei im öffentlichen Straßenraum zu parken und zu nächtigen. Das Begehren der Antragstellering zielt in der Sache auf eine Sondernutzungserlaubnis (vgl. OLG Schl.-Holst., Beschl. v. 17.07.2002 – 1 SsOWi 33/02 -, juris Rn. 9; VG Freiburg, Beschl. v. 09.01.2006 – 4 K 2231/05 -, juris Rn. 10). Deren Erteilung steht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG im Ermessen der Straßenbaubehörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null und mithin ein Anspruch auf eine solche Erlaubnis käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragstellerin wegen der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Schließungen von Campingplätzen und Wohnmobil-Stellplätzen keine anderen Stellplatzmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen; so hat die Antragstellerin keine Bemühungen nachgewiesen, etwa einen privaten Stellplatz anzumieten oder sich bei Campingplatz-Betreibern nach einer Stellfläche zu erkundigen; diesen ist nach den Auslegungshinweisen zur Corona-Verordnung (Stand 23.04.2020) in besonderen Härtefällen eine Aufnahme von Mietern zu privaten Zwecken weiterhin gestattet. 25 (4) Eine Anspruchsgrundlage dafür, die Kosten für einen Stellplatz während der Quarantänezeit von der Antragsgegnerin ersetzt zu erhalten, ist nicht ersichtlich. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 11.03.2020 - B 7 20.223 -, juris Rn. 59; Schl.-Holst. VG, Beschl. v. 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 16).