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Beschluss

4 K 1732/20

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr X, X. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der unter der Bezeichnung „Interessengemeinschaft XWEG - i.S. Abfallabfuhr, vertreten durch: Hausverwaltung X“ erhobene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des unter gleicher Bezeichnung erhobenen Widerspruchs vom 22.05.2020 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 11.05.2020 ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, aber allenfalls zulässig, soweit und sofern er für Herrn X selbst gestellt ist. Auch insoweit ist er jedoch jedenfalls unbegründet. 2 1. Die „Interessengemeinschaft XWEG - i.S. Abfallabfuhr“ kann als solche in diesem Verfahren nicht beteiligungsfähig sein. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Sammelbezeichnung für die unter diesem Namen lose verbundenen Personen. 3 Die Interessengemeinschaft selbst hat keine Rechtspersönlichkeit (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO). Sie ist auch keine Vereinigung, der in Bezug auf die angefochtene Allgemeinverfügung ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO). Sie ist nicht etwa Regelungsadressatin der Allgemeinverfügung, mit der die Antragsgegnerin ihre Abfuhrpraxis aufgrund geänderter Sicherheitsvorgaben der Berufsgenossenschaft angepasst und in Teilen eine Eigenbereitstellung angeordnet hat. Denn sowohl die gesetzliche Rechtsgrundlage der §§ 17, 20, 22 KrWG, §§ 9, 10 LAbfG als auch die darauf beruhende Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen der Antragsgegnerin in der maßgeblichen Fassung vom 10.12.2019 (Abfallwirtschaftssatzung) – auf deren § 10 Abs. 1 wiederum die Allgemeinverfügung beruht – regelt nur das Rechtsverhältnis zu den Abfallbesitzern, insbesondere zu Grundstückseigentümern, Pächtern und Mietern (vgl. § 6 Abfallwirtschaftssatzung). Nur diese können, jeder für sich, eine Verletzung in jeweils eigenen Rechten durch die streitige Allgemeinverfügung geltend machen. Beschwert von der Neuregelung sind somit (nur) die Abfallbesitzer selbst. 4 Auch eine Prozessstandschaft, aufgrund derer die Interessengemeinschaft oder allein der Antragsteller berechtigt wäre, die Rechte ihrer „Mitglieder“ gemeinsam geltend zu machen, kommt – unabhängig davon, wie der Erklärungswert der von weiteren Betroffenen eingereichten „Beitrittserklärungen“ zu beurteilen ist – nicht in Betracht. Denn eine solche könnte sich nur aus dem Gesetz oder aus einem eigenen rechtschutzwürdigen Interesse der Interessengemeinschaft an der Geltendmachung der Rechte ihrer „Mitglieder“ im eigenen Namen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.1980 - 3 B 1.80 -, NJW 1980, 1911; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 -, juris Rn. 21). Eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes liegt aber nicht vor und auch eine gewillkürte Prozessstandschaft ist in Fälle des Anfechtungsstreits – wie vorliegend – ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 - 3 C 27.94 -, juris Rn. 19 a.E.; Bayer. VGH, Urt. v. 30.07.2007 - 22 BV 05.3270 -, juris Rn. 19). Auch ist nicht erkennbar, dass die Interessengemeinschaft gerade eigene Rechte geltend macht. Vielmehr werden mit dem Antrag die Einzelinteressen der „Mitglieder“ gleichsam gebündelt als Personenmehrheit verfolgt. Eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff.BGB; vgl. von Proff, in: Staudinger, BGB, 2015, § 741 Rn. 167 ff.) oder eine rechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB; vgl. zu den Anwendungsfällen, Stürner, in: Jauernig, BGB, 17.Aufl. 2018, § 705 Rn. 11) wird die Interessengemeinschaft dadurch nicht. Ein Prozessführungsrecht zur Wahrnehmung der Rechte anderer im eigenen Namen kennt das Verwaltungsprozessrecht gerade nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.1980 - 3 B 1.80 -, NJW 1980, 1911; Nds. OVG, Beschl. v. 20.02.2019 - 4 KN 251/16 -, juris Rn. 7; VG Neustadt a.W., Beschl. v. 20.01.2014 - 4 L 1150/13.NW -, juris Rn. 25). Aus den gleichen Gründen wäre die Interessengemeinschaft auch nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). 5 Antragsteller sind jedoch die Personen, die sich unter der Bezeichnung „Interessengemeinschaft“ zusammengefunden haben. Auf Bitte des Gerichts, diesen Personenkreis näher zu bezeichnen, hat Herr X wie schon im Widerspruchsverfahren auf die vorgelegten Erklärungen von Anwohnern des Xwegs und der X verwiesen, die dem von der „Hausverwaltung X“ eingelegten Widerspruch „beigetreten“ sind und dabei erklärt haben, sie bekundeten, sich „diesem Widerspruch anzuschließen“. 6 Dieser Personenkreis umfasst die so bezeichneten Anwohner. Zur Interessengemeinschaft gehört zudem wohl auch die von Herrn X verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft „Xweg 4 - 6“. Ob er selbst Teil dieser ist oder er dort wohnt, ist nach Lage der Akten nicht klar; die Kammer geht jedoch zu seinen Gunsten davon aus, zumal er in den Akten an einer Stelle als Anwohner bezeichnet wird. 7 Offenbleiben kann, ob Herr X den Kreis der Antragsteller insgesamt hinreichend bezeichnet hat (vgl. § 82 Abs. 1 VwGO). Auch hat die Kammer davon abgesehen, die Angehörigen der Interessengemeinschaft und die „Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg 4 - 6“ als Beteiligte mit Namen und Anschrift anzuführen. Denn letztlich sind diese nicht Antragsteller geworden, weil Herr X nicht befugt ist, für sie das von ihm eingeleitete gerichtliche Verfahren zu betreiben. Weder verfügt er – offensichtlich – über insoweit notwendige (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO) Vollmachten der Angehörigen der Interessengemeinschaft – als solche lassen sich die „Beitrittserklärungen“ nicht verstehen –, noch hat er für die Wohnungseigentümergemeinschaft einen insoweit notwendigen Beschluss der Eigentümerversammlung vorgelegt (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG und dazu VG Freiburg, Beschl. v. 19.03.2013 - 4 K 184/13 -, juris; zu § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG bei Eilmaßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, vgl. VG München, Beschl. v. 12.02.2008 - M 8 SN 08.211 -, juris). 8 Damit bleibt als – und dies, wie oben ausgeführt nur möglicherweise – zulässiger Antragsteller nur Herr X (fortan: Antragsteller) selbst übrig. Den weiteren Angehörigen der Interessengemeinschaft bleibt es unbenommen, im eigenen Namen um Rechtsschutz nachzusuchen; ob dabei ihre „Beitrittserklärungen“ als (erforderlicher) Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung ausgelegt werden können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. 9 2. Der Antrag des Antragstellers kann keinen Erfolg haben, weil er jedenfalls unbegründet ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig und bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Allgemeinverfügung in dem vom Antragsteller angegriffenen Umfang betreffend die Situation im Xweg (Ziff. I, erster Spiegelstrich) an sich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinem Rechten verletzt wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); auch hat er sonst keine privaten Interessen glaubhaft gemacht, welche das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtmäßigen Verfügung überwiegen könnten. 10 a) Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere hat sie die Anordnung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet, indem sie ausgeführt hat, es gehe ihr um den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Situationen im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere auch die Sicherheit der Müllwerker, die insoweit einer besonderen Gefahrensituation ausgesetzt seien. Damit hat die Antragsgegnerin in einer hinreichend auf den konkreten Fall abstellenden Weise schriftlich dargelegt, weshalb ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Anordnung besteht. Auch aus der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter selbst ergibt sich bereits, dass Gefahren insoweit besonders dringlich abzustellen sind. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO.b) In materieller Hinsicht kommt die Kammer bei der von ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 11.05.2020 hier das private Interesse des Antragstellers überwiegt; denn die geänderte Müllabfuhrpraxis begegnet bei vorläufiger Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.aa) Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 10 Abs. 1 AbfWS. Nach dieser Vorschrift haben die Verpflichteten nach § 6 die Abfallbehälter im Rahmen des Holsystems an eine durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen, wenn Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar sind, oder wenn Sicherheitsvorschriften nach den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in der jeweils gültigen Fassung oder rechtliche Bestimmungen für eine Befahrung nicht eingehalten werden können, oder wenn Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können. 11 Diese satzungsrechtliche Vorschrift hat ihre gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 LAbfG. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung unter anderem, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Gegen die Rechtmäßigkeit der (Satzungs-)Vorschrift sind weder Einwände erhoben worden, noch sind solche sonst ersichtlich. 12 bb) An der formellen Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 11.05.2020, die sowohl öffentlich als auch gegenüber dem Antragsteller als Hausverwalter der „WEG Xweg 4 - 6“ bekanntgegeben worden ist (vgl. § 41 Abs. 3 LVwVfG), bestehen keine Zweifel. Eine vorherige Anhörung der (wohl) von der Verfügung betroffenen Haushalte und Gewerbetreibenden war jedenfalls nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 1 LVwVfG entbehrlich. 13 cc) Die Allgemeinverfügung – jedenfalls betreffend die Neuordnung der Abfuhrpraxis im maßgeblichen Abschnitt des Xwegs zwischen X- und X Straße – dürfte auch materiell rechtmäßig sein. 14 Insoweit kann offenbleiben, ob der Xweg im maßgeblichen Abschnitt mit den neuen Müllfahrzeugen tatsächlich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand befahrbar ist. 15 Denn jedenfalls können dort bei einer – mangels Wendemöglichkeit entgegen der Einbahnrichtung erforderlichen – Rückwärtsfahrt Sicherheitsvorschriften nach den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in der jeweils gültigen Fassung nicht eingehalten werden. Nach § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 in der Fassung vom 01.01.1997 (bisher: BGV C27) darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dieser Vorschrift liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen gerade – auch in eng bebauten Wohngebieten – in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 06.08.2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 15). Weiterhin darf nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 44 in der Fassung von Januar 1997 nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Auch nach den Abschnitten 3.1 und 3.8 der DGUV Regel 114-601 (Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung) vom Oktober 2016 sind Rückwärtsfahrten bei (Müll-)Sammelfahrten zu vermeinen. Eine Möglichkeit zur Vermeidung von Rückwärtsfahrten sind Bereitstellungsplätze (Abschnitt 3.1). Eine unvermeidbare Rückwärtsfahrt hingegen ist erst nach einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zulässig. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass jederzeit ein Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet ist, die zurückzulegende Strecke nicht länger als 150 m sein soll, die Sicht durch die Rückspiegel nach hinten nicht behindert werden darf (z.B. durch Bäume, Äste, Strauchwerk) und sich im Gefahrbereich des Abfallsammelfahrzeuges keine Personen aufhalten dürfen (Abschnitt 3.8; vgl. § 9 Abs. 5 StVO, LG Saarbrücken, Urt. v. 07.10.2016 - 13 S 35/16 -, BeckRS 2016, 19275). 16 Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der ausführlichen bildlichen Dokumentation der Straßengegebenheiten durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass sie ihre Abfuhrpraxis im Abschnitt des Xwegs zwischen X- und X Straße auf ein Bereitstellungs- bzw. Holsystem umgestellt hat. Denn gerade durch diese Umstellung ist die Rückwärtsfahrt allgemein vermeidbar. Damit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob – was jedoch auch nicht der Fall sein dürfte – die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Rückwärtsfahrt erfolgen darf, insbesondere ob der Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrstrecke gewährleistet ist. Vielmehr begründen die Bildaufnahmen von der Probebefahrung insbesondere im abknickenden Teil des Xwegs erhebliche Zweifel an der (verhältnismäßigen) Durchführbarkeit einer Rückwärtsfahrt im maßgeblichen Abschnitt des Xwegs. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Abschnitt des Xwegs rückwärts mit teilweise nur 3,20 m Fahrbahnbreite gerade nicht ohne Gefährdung anderer befahrbar ist, deckt sich im Übrigen auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Anfahrbarkeit von Grundstücken mit Müllfahrzeugen: Danach ist anerkannt, dass selbst eine 3,50 m breite Straße grundsätzlich keine Rückwärtsfahrt mit einem Müllfahrzeug erlaubt (VG Weimar, Urt. v. 22.05.2015 - 7 K 595/11 We -, juris Rn. 75, m.w.N.). 17 In Anbetracht des zweifellos legitimen Zwecks, Unfälle mit Sach- und Personenschäden vorzubeugen, ist die getroffene Maßnahme weder allgemein noch in ihrer konkreten Ausgestaltung unverhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, dass die Betroffenen sich auf die Umstellung – unabhängig von den damit verbundenen Unannehmlichkeiten – erst aufwändig hätten einstellen müssen. Individuelle persönliche Umstände, die es dem Antragsteller unzumutbar erschwerten, Müllbehälter an einer der beiden Sammelplätze bereitzustellen, hat er nicht vorgebracht; sie wären im Übrigen auch grundsätzlich unbeachtlich (VG Freiburg, Urt. v. 20.04.2011 - 4 K 1030/09 -, juris Rn. 22; VG Münster, Urt. v. 19.02.2010 - 7 K 963/06 -, juris; Bayer. VGH, Beschl. v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 -, juris). Dass die von der Antragsgegnerin bestimmten Bereitstellungsorte ungeeignet, insbesondere zu klein sein könnten, vermag die Maßnahme nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Vielmehr könnten diese Sammelplätze – was wohl auch teilweise geplant ist – mit straßenverkehrlichen Anordnungen tauglich gemacht werden. Dafür dass die mit den Müllbehältern zurückzulegenden Wegstrecke von (wohl) höchstens 50 m unverhältnismäßig wäre, ist – wenn es in Anbetracht der konkreten Umstände überhaupt darauf ankommt (VG Köln, Beschl. v. 15.02.2019 - 14 L 75/19 -, juris Rn. 27) –, nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 7 C 27.98 -, juris). Schließlich vermag auch der Umstand, dass Müllfahrzeuge der Antragsgegnerin (möglicherweise) in anderen Straßen rückwärtsfahren, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da sich die rechtliche Beurteilung ausschließlich auf den vorliegenden Sachverhalt bezieht und sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme allein hiernach beurteilt. 18 ee) Ist die angefochtene Allgemeinverfügung 11.05.2020 somit voraussichtlich rechtmäßig, kann, zumal angesichts der erheblichen Gefahren für den Schutz der Gesundheit der Müllwerker und vor allem auch der Allgemeinheit, die Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. II. 19 Die Kostenentscheidung folgt, soweit Herr X den Antrag im eigenen Namen gestellt hat, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit er als Vertreter der „Interessengemeinschaft XWEG“ aufgetreten ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach dem Veranlasserprinzip zu tragen, weil er den Antrag eingereicht und die Kosten verursacht hat. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 179 BGB, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.1981 - A 12 S 414/81 -, NJW 1982, 842). Zwar sind die Personen, die in der Interessengemeinschaft zusammengefasst sind, durch das Verhalten ihres „Vertreters“ Beteiligte des Verfahrens geworden, allerdings haben sie die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen, da sie das Auftreten von Herrn X als vollmachtlosen Vertreters und damit dessen Prozessführung nicht veranlasst haben (zum Ganzen, BVerwG, Beschl. v. 29.11.2010 - 6 B 59.10 u.a. -, juris Rn. 11; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 28 f. und 31 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorb § 154 Rn. 5; jeweils m.w.N.). III. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG (zum Auffangstreitwert vgl., Bayer. VGH, Beschl. v. 08.05.2019 - 20 ZB 17.579 -, juris). Da eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache nicht vorweggenommen hätte, ist der sich daraus ergebende Betrag von 5.000,- EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).