Beschluss
10 K 2/20
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Gründe I. 1 Soweit erkennbar, wurde der Kläger am 20. März 2009 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 29. April 2009 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt .... Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 29. April 2009 wurde der Kläger wegen Leistungserschleichung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Im Zeitraum vom 23. Juli 2009 bis zum 9. September 2009 wurde gegen den Kläger eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ... vollstreckt. 2 Der Kläger hat am 31. Dezember 2019 „Klage auf Feststellung und Schadenersatz“ beim Verwaltungsgericht gegen den „Freistaat Bayern, vertreten durch Staatsanwaltschaft ...“ und die „Deutsche Bahn AG“ erhoben. Er führt aus, er sei während seiner Inhaftierung nicht vernommen worden und sei plötzlich in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Sein Antrag, den Strafbefehl „abarbeiten“ zu dürfen, sei nicht bearbeitet worden. Außerdem habe er erfahren, dass ein ehemaliger Vermieter an dem Verfahren teilgenommen habe. Im Jahre 2017 habe er erfahren, dass ihm am 20. März 2009 ein Urteil zugestellt worden sei, dass eine Rechtsanwältin in seiner Abwesenheit erstritten habe. Seine Anschrift sei pflichtwidrig nicht weitergleitet worden. 3 Einen konkreten Antrag hat der Kläger nicht gestellt. 4 Der Beklagte zu 1) hat beantragt, 5 den Rechtsstreit an das Landgericht ... zu verweisen. 6 Die Beklagte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. 7 Bereits mit der Eingangsverfügung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass sich der Gegenstand seines Klagebegehrens aus der Klageschrift nicht entnehmen lasse. Er wurde daher aufgefordert darzulegen, gegen wen sich die Feststellungsklage richte und hinsichtlich welcher konkreten Maßnahmen die Rechtswidrigkeit festgestellt werden solle, da andernfalls weder die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts noch der richtige Klagegegner bestimmt werden könne. Eine Konkretisierung des Klagebegehrens erfolgte nicht. II. 8 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. August 2020 zur Entscheidung übertragen hat. Sie beruht auf § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Nach dieser Norm spricht das angerufene Gericht vorab aus, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Vorliegend hat der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gerügt. 9 Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. 10 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind; nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der ordentliche Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, gegeben. 11 Vorliegend ist das klägerische Begehren nicht feststellbar. So thematisiert der Kläger sowohl eine Inhaftierung in ... als auch eine solche in .... Ferner wendet er sich dagegen, dass ein Vermieter oder eine Rechtsanwältin seine Anschrift nicht weitergegeben haben soll. Einiges deutete auch darauf hin, dass der Kläger die Art und Weise der Durchführung eines Strafverfahrens beanstandet. Die Worte „Schadensersatz“ könnten hingegen dafür sprechen, dass der Kläger Amtshaftungsansprüche verfolgen will. Völlig unklar ist, in welchem Zusammenhang die Beklagte zu 2) hierzu stehen soll. Somit spricht vorliegend zwar einiges dafür, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Weder ist dieser für Amtshaftungsansprüche gegeben noch für die Überprüfung strafprozessualer Maßnahmen. Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat indes an ein konkretes Gericht zu erfolgen. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es zu, dass das Gericht lediglich seine eigene Unzuständigkeit feststellt, ohne zugleich eine bindende Verweisung an das zuständige Gericht auszusprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1.94 -, juris, Rn. 4 [zur Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit]. Das verweisende Gericht muss daher sowohl die richtige Gerichtsbarkeit als auch das örtlich, sachlich und instanziell zuständige Gericht bestimmen (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 17a GVG, Rn. 12). Ist das Klagebegehren derart unklar, dass es dem angerufenen Gericht nicht möglich ist, den zulässigen Rechtsweg und das konkret zuständige Gericht zu ermitteln, so ist daher von der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und der Zuständigkeit das angerufenen Gerichts auszugehen. Es obliegt dann diesem, die Klage als unzulässig abzuweisen.