Urteil
A 1 K 6530/18
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 17.06.2016 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Am 05.10.2016 stellte er über seinen damaligen Amtsvormund einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Dabei gab er an, am 07.03.2000 in Burca Duuray, das in Äthiopien liegt, geboren und somalischer Staatsangehöriger zu sein. Identitätsnachweise hat er nicht vorgelegt. 2 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 09.01.2018 gab der Kläger auf Frage an, er gehöre zum Clan Asharaf, Subclan Hussein, Sub-Subclan Rer Alawi sowie den weiteren Unterclans Rer Mohamed und Rer Sharmake. Er stamme aus der Stadt Merka in Somalia und habe seit seinem dritten Lebensjahr in dem Dorf Burca Duuray gelebt, das in Äthiopien in der Nähe der Stadt Jijiga im Ogaden liege. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern seien gestorben. In Somalia lebten seine Großeltern und eine Tante mütterlicherseits sowie zwei Brüder seines Vaters (in Merka). In Äthiopien habe er keine Angehörigen mehr. In Somalia sei er nur einen Tag gewesen und dann nach Äthiopien zurückgekehrt. In Äthiopien habe er bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt, die mittlerweile in Merka lebe. Alle seine Angehörigen lebten in Merka bei den Großeltern und bekämen Hilfe von einem Cousin, der im Sudan lebe. Für seine Flucht habe er von seiner Tante und dem im Sudan lebenden Cousin 2.000 $ erhalten. In Libyen habe er gearbeitet und dadurch 1.000 $ verdient. Er stehe mit seinen Großeltern und seinem im Sudan lebenden Cousin in Kontakt. 3 In dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 06.11.2018 wird der (weitere) Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen wie folgt zusammengefasst: 4 „Asylbegründend trug er vor, dass er von der Al-Shabaab Miliz angeworben worden sei. Da er keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe, sei er neun Tage lang von der Al-Shabaab Miliz ausgebildet worden. Eines Tages sei es zu Kämpfen gekommen. Dabei sei ihm die Flucht gelungen. Er sei nach Afgooye gegangen. Von dort aus habe er seine Heimat verlassen. Seine Reise habe sein in den Sudan lebender Cousin übernommen.“ 5 Das Bundesamt holte eine Sprach- und Textanalyse ein, die unter dem 06.09.2018 erstattet worden ist. Ausweislich dieser Analyse komme eine sprachlich-geografische Zuordnung des Klägers sowohl zu Südsomalia als auch zu Südäthiopien in Betracht. 6 Mit Bescheid vom 06.11.2018 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren des Klägers und den Antrag auf Flüchtlingsschutz sowie das auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtete Begehren ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Somalia an, falls er nicht innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlasse, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab Ausreise bzw. Abschiebung. 7 Der Bescheid wurde dem Kläger wohl am 12.11.2018 zugestellt; das Datum in der Postzustellungsurkunde ist in der eingescannten Akte aber nur undeutlich zu lesen. Die Abgabe zur Post war am 09.11.2018 erfolgt. 8 Der Kläger hat am 21.11.2018 Klage erhoben. Er beantragt, 9 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 10 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; 11 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG) vorliegt; 12 und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2021 vor Gericht informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 16 Dem Gericht liegt ein Heft Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte und die in der übersandten Erkenntnismittelliste sowie auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auch die beiden Hilfsanträge sind unbegründet. I. 19 Für die folgende Prüfung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ausschließlich die somalische (1.) und nicht (auch) die äthiopische (2.) Staatsangehörigkeit besitzt. 20 1. Obwohl der Kläger keinen Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass er trotz seiner Geburt auf dem äthiopischen Staatsgebiet somalischer Staatsangehöriger ist. 21 Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers handelt es sich bei seinen Eltern um somalische Staatsangehörige und Volkszugehörige. Dies wird dadurch untermauert, dass der Kläger einem in Somalia verbreiteten Clan angehört und die Sprache Somali spricht, die regelmäßig nur von somalischen Volkszugehörigen beherrscht wird. Auch die in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderte Tatsache, dass er sein Leben vor der Ausreise aus Somalia in Somaliland in der Stadt Hergeisa (andere Schreibweise Hargeysa) verbracht hat, deutet darauf hin, dass er somalischer Abstammung ist und demzufolge die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn nach dem somalischen Staatsangehörigkeitsrecht spielt der Geburtsort keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr die - hier gegebene - Abstammung von einem somalischen Vater (Art. 2 a des Gesetzes Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 02.12.1962, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Daneben besteht sogar im Übrigen für jeden Somalier - nach der Legaldefinition in Art. 3 des Gesetzes Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 02.12.1962 jede Person, die durch Geburt, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört - unabhängig von seinem Wohnsitz sogar die Möglichkeit, einen mündlichen Antrag beim Distriktkommissar oder - bei einem Wohnsitz im Ausland - beim Konsulat zu stellen und so die somalische Staatsangehörigkeit zu erwerben (Art. 2 b des Gesetzes Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 02.12.1962 iVm Art. 2 der Verordnung Nr. 129 vom 19.02.1963, ebenfalls abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). 22 2. Demgegenüber besitzt der Kläger nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit. Denn auch die äthiopische Staatsangehörigkeit knüpft grundsätzlich nicht an den Geburtsort, sondern an die Abstammung an (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 15.09.2020 - A 2 K 9258/17 -). Gemäß Art. 3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23.12.2003 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) ist jemand äthiopischer Staatsangehöriger, wenn zumindest ein Elternteil die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Da der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, von somalischen Eltern abzustammen, und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Elternteil die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen haben könnte, deutet nichts auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Klägers hin. II. 23 In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtling (1.), subsidiären Schutz (2.) oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (3.). 24 1. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt. 25 Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes Somalia befindet. Dass der Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt unglaubhaft war, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. 26 Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung „reinen Tisch gemacht“ und ausdrücklich eingeräumt hat, dass er sich niemals im Süden Somalias aufgehalten, sondern mit seiner Familie in Somaliland in der Stadt Hargeisa gelebt hat. Die noch vor dem Bundesamt vorgetragene Verfolgung durch Al Shabab kann sich damit offensichtlich nicht zugetragen haben. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch konkludent eingeräumt. 27 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in Somalia. Maßgeblich ist insoweit die Situation in Somaliland. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm dort ein ernsthafter Schaden - die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - droht. 28 a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Hingegen liegt kein solcher Konflikt vor, wenn lediglich innere Unruhen oder Spannungen wie Tumult oder vereinzelt auftretende Gewalttaten vorliegen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs. C 285/12 - InfAuslR 2014, 153; BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360; und vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198). 29 b) In Somalia gibt es spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (hierzu und zum Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.04.2020; ai, Amnesty Report 2016; UNHCR Sommer 2016 an VG Magdeburg; BFA Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Gesamtaktualisierung am 17.09.2019; ACCORD, Al-Schabaab, 01.09.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, 25.10.2013). Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia (Süd- und Zentralsomalia), die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. In Somaliland wird wohl das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung innerhalb Somalias erreicht. 30 c) Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris-Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - [Elgafaji]). 31 Im Falle des Klägers kann nur die Lage in Somaliland maßgeblich sein. Zum einen hat er dort fast sein gesamtes Leben vor der Ausreise aus Somalia verbracht. Zum anderen leben dort immer noch Familienangehörige des Klägers. Die Lage in Süd- und Zentralsomalia ist demnach hier nicht maßgeblich. 32 d) Somaliland wäre für den Kläger auch erreichbar. 33 Zum einen ist Hargeisa vom Ausland aus auf dem Luftweg zugänglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.03.2019; EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 75 - 76; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 04.05.2018 - W 4 K 17.31498 - juris). Abschiebungen nach Somaliland sind genauso durchführbar wie eine freiwillige Rückkehr im Falle bestehender familiärer Beziehungen nach Somaliland. Es gibt Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba und Dschibuti nach Hargeisa; Rückführungen werden aber meist über Mogadischu mit Weiterreise nach Hargeisa durchgeführt, da eine Kommunikation in Hoheitsfragen mit den international nicht anerkannten Behörden in Somaliland völkerrechtlich problematisch ist. Großbritannien, Dänemark, Belgien und Norwegen führen (auch) Abschiebungen nach Hargeisa durch; Finnland und Schweden führen in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurück (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.04.2020). 34 Zum anderen sind auch innersomalische Flüge von Mogadischu nach Hargeisa vorhanden und für einen Rückkehrer aus Europa wie den Kläger finanziell erschwinglich; die Kosten für ein One-WayTicket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 $ (BFA Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Gesamtaktualisierung am 17.9.2019, S. 110). Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, sind im Übrigen auf der Homepage von Jubba Airways (wöchentlich) und von African Express Airways (alle drei bis vier Tage) tatsächlich Flüge von Mogadischu nach Hargeysa für 170 $ zu finden. 35 e) Somaliland ist nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt erfasst. Die international nicht anerkannte „Republik Somaliland" hat in den meisten von ihr beanspruchten Gebieten für Frieden gesorgt und gleichzeitig eine verhältnismäßig stabile demokratische Ordnung aufrechterhalten. Allgemein ist die Sicherheitslage in Somaliland als - verhältnismäßig - gut zu bezeichnen. Nominell kontrolliert der Staat das gesamte beanspruchte Staatsgebiet, in allen Landesteilen ist die Polizei - vor allem in den Städten - präsent, auch wenn die Kapazitäten beschränkt sind. Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete, in denen weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht. In Somaliland ist es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.04.2020; EASO Country of Origin Report, Februar 2016, S. 75 - 76; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 24.10.2016 - Au 2 K 16.31452 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2016 - 6 K 6684/15.A - juris). Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeisa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch Al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der Al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab mehr gegeben. Auch Deserteure der Al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeisa schon einmal ein Deserteur der Al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia - Somaliland vom 12.1.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.9.2018). 36 3. Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt nicht vor. 37 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in weichem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch bei extremen Gefahren, die sich z.B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können. Schlechte humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die gegen die Ausweisung sprechenden humanitären Gründe als zwingend anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013-10 C 15/12 - juris-Rn. 25). Um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK zu begründen, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen. Dies kann der Fall sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). 38 b) Das hiernach erforderliche Mindestmaß an Schwere ist im Falle des Klägers derzeit im Hinblick auf die Lage in Somaliland nicht erreicht. Trotz des Endes der damaligen Dürre im Jahr 2011 hat die Ernährungssituation in Somalia in den Jahren danach nicht einmal den in afrikanischen Ländern üblichen Standard erreicht. Nachdem zwischen 2010 und 2012 fast 260.000 Menschen verhungert sind, wird für Frühjahr 2014 immer noch von 860.000 akut unterernährten Personen, 2 Mio. Personen am Rande des Existenzminimums und 203.000 unterernährten Kindern berichtet. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Süd- und Zentralsomalia betrug weit über 800.000; viele von ihnen waren von Nahrungsmittelknappheit bedroht (IDMC und NRC - Somalia: Over a million IDP’s need support for local solutions; Humanitarian Bulletin Somalia, 16.07.2015). Noch im Jahr 2017 hat die Dürre nicht nur den Süden Somalias - wie 2011, als rund 260.000 Menschen an Hunger starben - sondern auch den Norden mit Somaliland betroffen (Tagessiegel, 15.04.2017), der Heimatregion des Klägers. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zwar nicht gewährleistet. Allerdings ist es den Menschen aufgrund der im Vergleich zu anderen Landesteilen besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Intervention im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.04.2020). 39 Zwischenzeitlich hatte sich die Situation verbessert. Nach den Erkenntnissen des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen wird in der am 17.09.2018 in das Länderinformationsblatt zu Somalia - Somaliland vom 12.01.2018 eingefügten Kurzinformation unter der Überschrift „Positiver Trend bei der Ernährungslage“ auszugsweise ausgeführt: „Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 (März/April-Juni) wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. [...] Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs.“ Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). 40 Aktuell ist die Versorgungslage angespannt und in weiten Teilen Somalilands in der IPC-Kategorie 2 („Stressed“) einzuordnen. Allerdings ist es mit internationaler humanitärer Hilfe gelungen, das Schlimmste zu verhindern und - gerade auch in den ländlichen Gebieten im Norden Somalias, also in Somaliland - immerhin 80% der Hilfsbedürftigen in Gesamtsomalia zu erreichen. Die nicht erreichbaren 20% leben demgegenüber überwiegend im Süden Somalias (ausführlich: FSNAU, Food Security Outlook June 2020 to January 2021, 01.06.2020). Dies deutet darauf hin, dass gerade auch durch die humanitäre Unterstützung aus dem Ausland eine existenzbedrohende Hungersnot für weite Teile der Bevölkerung in Somaliland bislang vermieden werden konnte. Dies dürfte auch ein Ergebnis der dort erreichten größeren politischen Stabilität sein. Denn anders als im Süden und im Zentrum von Somalia, wo ausländische Hilfe durch die Bürgerkriegsparteien, insbesondere Al-Shabab, be- oder gar verhindert wird, ist der Norden Somalias für internationale Hilfsorganisationen zugänglich. 41 Dies spiegelt sich letztlich auch im Vortrag des Klägers wider. Dass seine in Somaliland lebenden Verwandten von einer existenziellen Notlage bedroht wären, hat er nicht erwähnt. 42 Dass es dem Kläger nicht möglich wäre, bei dieser Gesamtsituation in Somaliland zumindest das wirtschaftliche Existenzminimum zu bestreiten, ist angesichts seiner individuellen Verhältnisse nicht zu erwarten, denn er ist gesund und arbeitsfähig. Angesichts dessen muss erwartet werden, dass es ihm dort gelingen würde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 43 c) Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK (juris: MRK) nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). Das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung bei Allgemeingefahren unterliegt strengeren Maßstäben, sodass es unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren kann als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 44 4. Auch die Abschiebungsandrohung ist nach alledem rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG). 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Gründe 17 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 VwGO). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auch die beiden Hilfsanträge sind unbegründet. I. 19 Für die folgende Prüfung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger ausschließlich die somalische (1.) und nicht (auch) die äthiopische (2.) Staatsangehörigkeit besitzt. 20 1. Obwohl der Kläger keinen Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass er trotz seiner Geburt auf dem äthiopischen Staatsgebiet somalischer Staatsangehöriger ist. 21 Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers handelt es sich bei seinen Eltern um somalische Staatsangehörige und Volkszugehörige. Dies wird dadurch untermauert, dass der Kläger einem in Somalia verbreiteten Clan angehört und die Sprache Somali spricht, die regelmäßig nur von somalischen Volkszugehörigen beherrscht wird. Auch die in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschilderte Tatsache, dass er sein Leben vor der Ausreise aus Somalia in Somaliland in der Stadt Hergeisa (andere Schreibweise Hargeysa) verbracht hat, deutet darauf hin, dass er somalischer Abstammung ist und demzufolge die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn nach dem somalischen Staatsangehörigkeitsrecht spielt der Geburtsort keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr die - hier gegebene - Abstammung von einem somalischen Vater (Art. 2 a des Gesetzes Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 02.12.1962, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Daneben besteht sogar im Übrigen für jeden Somalier - nach der Legaldefinition in Art. 3 des Gesetzes Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 02.12.1962 jede Person, die durch Geburt, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört - unabhängig von seinem Wohnsitz sogar die Möglichkeit, einen mündlichen Antrag beim Distriktkommissar oder - bei einem Wohnsitz im Ausland - beim Konsulat zu stellen und so die somalische Staatsangehörigkeit zu erwerben (Art. 2 b des Gesetzes Nr. 28 über die somalische Staatsangehörigkeit vom 02.12.1962 iVm Art. 2 der Verordnung Nr. 129 vom 19.02.1963, ebenfalls abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). 22 2. Demgegenüber besitzt der Kläger nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit. Denn auch die äthiopische Staatsangehörigkeit knüpft grundsätzlich nicht an den Geburtsort, sondern an die Abstammung an (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 15.09.2020 - A 2 K 9258/17 -). Gemäß Art. 3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23.12.2003 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) ist jemand äthiopischer Staatsangehöriger, wenn zumindest ein Elternteil die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Da der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, von somalischen Eltern abzustammen, und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Elternteil die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen haben könnte, deutet nichts auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Klägers hin. II. 23 In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtling (1.), subsidiären Schutz (2.) oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (3.). 24 1. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt. 25 Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes Somalia befindet. Dass der Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt unglaubhaft war, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. 26 Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung „reinen Tisch gemacht“ und ausdrücklich eingeräumt hat, dass er sich niemals im Süden Somalias aufgehalten, sondern mit seiner Familie in Somaliland in der Stadt Hargeisa gelebt hat. Die noch vor dem Bundesamt vorgetragene Verfolgung durch Al Shabab kann sich damit offensichtlich nicht zugetragen haben. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch konkludent eingeräumt. 27 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in Somalia. Maßgeblich ist insoweit die Situation in Somaliland. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm dort ein ernsthafter Schaden - die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - droht. 28 a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Hingegen liegt kein solcher Konflikt vor, wenn lediglich innere Unruhen oder Spannungen wie Tumult oder vereinzelt auftretende Gewalttaten vorliegen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs. C 285/12 - InfAuslR 2014, 153; BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360; und vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198). 29 b) In Somalia gibt es spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (hierzu und zum Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.04.2020; ai, Amnesty Report 2016; UNHCR Sommer 2016 an VG Magdeburg; BFA Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Gesamtaktualisierung am 17.09.2019; ACCORD, Al-Schabaab, 01.09.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu, 25.10.2013). Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia (Süd- und Zentralsomalia), die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd- und Zentralsomalia. In Somaliland wird wohl das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung innerhalb Somalias erreicht. 30 c) Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris-Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - [Elgafaji]). 31 Im Falle des Klägers kann nur die Lage in Somaliland maßgeblich sein. Zum einen hat er dort fast sein gesamtes Leben vor der Ausreise aus Somalia verbracht. Zum anderen leben dort immer noch Familienangehörige des Klägers. Die Lage in Süd- und Zentralsomalia ist demnach hier nicht maßgeblich. 32 d) Somaliland wäre für den Kläger auch erreichbar. 33 Zum einen ist Hargeisa vom Ausland aus auf dem Luftweg zugänglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.03.2019; EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 75 - 76; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 04.05.2018 - W 4 K 17.31498 - juris). Abschiebungen nach Somaliland sind genauso durchführbar wie eine freiwillige Rückkehr im Falle bestehender familiärer Beziehungen nach Somaliland. Es gibt Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba und Dschibuti nach Hargeisa; Rückführungen werden aber meist über Mogadischu mit Weiterreise nach Hargeisa durchgeführt, da eine Kommunikation in Hoheitsfragen mit den international nicht anerkannten Behörden in Somaliland völkerrechtlich problematisch ist. Großbritannien, Dänemark, Belgien und Norwegen führen (auch) Abschiebungen nach Hargeisa durch; Finnland und Schweden führen in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurück (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.04.2020). 34 Zum anderen sind auch innersomalische Flüge von Mogadischu nach Hargeisa vorhanden und für einen Rückkehrer aus Europa wie den Kläger finanziell erschwinglich; die Kosten für ein One-WayTicket im Binnenflugverkehr belaufen sich auf 100-150 $ (BFA Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Gesamtaktualisierung am 17.9.2019, S. 110). Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, sind im Übrigen auf der Homepage von Jubba Airways (wöchentlich) und von African Express Airways (alle drei bis vier Tage) tatsächlich Flüge von Mogadischu nach Hargeysa für 170 $ zu finden. 35 e) Somaliland ist nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt erfasst. Die international nicht anerkannte „Republik Somaliland" hat in den meisten von ihr beanspruchten Gebieten für Frieden gesorgt und gleichzeitig eine verhältnismäßig stabile demokratische Ordnung aufrechterhalten. Allgemein ist die Sicherheitslage in Somaliland als - verhältnismäßig - gut zu bezeichnen. Nominell kontrolliert der Staat das gesamte beanspruchte Staatsgebiet, in allen Landesteilen ist die Polizei - vor allem in den Städten - präsent, auch wenn die Kapazitäten beschränkt sind. Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete, in denen weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht. In Somaliland ist es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.04.2020; EASO Country of Origin Report, Februar 2016, S. 75 - 76; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 24.10.2016 - Au 2 K 16.31452 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2016 - 6 K 6684/15.A - juris). Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeisa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch Al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der Al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab mehr gegeben. Auch Deserteure der Al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeisa schon einmal ein Deserteur der Al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia - Somaliland vom 12.1.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.9.2018). 36 3. Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt nicht vor. 37 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in weichem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch bei extremen Gefahren, die sich z.B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können. Schlechte humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die gegen die Ausweisung sprechenden humanitären Gründe als zwingend anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013-10 C 15/12 - juris-Rn. 25). Um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK zu begründen, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) erreichen. Dies kann der Fall sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). 38 b) Das hiernach erforderliche Mindestmaß an Schwere ist im Falle des Klägers derzeit im Hinblick auf die Lage in Somaliland nicht erreicht. Trotz des Endes der damaligen Dürre im Jahr 2011 hat die Ernährungssituation in Somalia in den Jahren danach nicht einmal den in afrikanischen Ländern üblichen Standard erreicht. Nachdem zwischen 2010 und 2012 fast 260.000 Menschen verhungert sind, wird für Frühjahr 2014 immer noch von 860.000 akut unterernährten Personen, 2 Mio. Personen am Rande des Existenzminimums und 203.000 unterernährten Kindern berichtet. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Süd- und Zentralsomalia betrug weit über 800.000; viele von ihnen waren von Nahrungsmittelknappheit bedroht (IDMC und NRC - Somalia: Over a million IDP’s need support for local solutions; Humanitarian Bulletin Somalia, 16.07.2015). Noch im Jahr 2017 hat die Dürre nicht nur den Süden Somalias - wie 2011, als rund 260.000 Menschen an Hunger starben - sondern auch den Norden mit Somaliland betroffen (Tagessiegel, 15.04.2017), der Heimatregion des Klägers. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zwar nicht gewährleistet. Allerdings ist es den Menschen aufgrund der im Vergleich zu anderen Landesteilen besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Intervention im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.04.2020). 39 Zwischenzeitlich hatte sich die Situation verbessert. Nach den Erkenntnissen des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen wird in der am 17.09.2018 in das Länderinformationsblatt zu Somalia - Somaliland vom 12.01.2018 eingefügten Kurzinformation unter der Überschrift „Positiver Trend bei der Ernährungslage“ auszugsweise ausgeführt: „Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 (März/April-Juni) wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. [...] Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs.“ Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). 40 Aktuell ist die Versorgungslage angespannt und in weiten Teilen Somalilands in der IPC-Kategorie 2 („Stressed“) einzuordnen. Allerdings ist es mit internationaler humanitärer Hilfe gelungen, das Schlimmste zu verhindern und - gerade auch in den ländlichen Gebieten im Norden Somalias, also in Somaliland - immerhin 80% der Hilfsbedürftigen in Gesamtsomalia zu erreichen. Die nicht erreichbaren 20% leben demgegenüber überwiegend im Süden Somalias (ausführlich: FSNAU, Food Security Outlook June 2020 to January 2021, 01.06.2020). Dies deutet darauf hin, dass gerade auch durch die humanitäre Unterstützung aus dem Ausland eine existenzbedrohende Hungersnot für weite Teile der Bevölkerung in Somaliland bislang vermieden werden konnte. Dies dürfte auch ein Ergebnis der dort erreichten größeren politischen Stabilität sein. Denn anders als im Süden und im Zentrum von Somalia, wo ausländische Hilfe durch die Bürgerkriegsparteien, insbesondere Al-Shabab, be- oder gar verhindert wird, ist der Norden Somalias für internationale Hilfsorganisationen zugänglich. 41 Dies spiegelt sich letztlich auch im Vortrag des Klägers wider. Dass seine in Somaliland lebenden Verwandten von einer existenziellen Notlage bedroht wären, hat er nicht erwähnt. 42 Dass es dem Kläger nicht möglich wäre, bei dieser Gesamtsituation in Somaliland zumindest das wirtschaftliche Existenzminimum zu bestreiten, ist angesichts seiner individuellen Verhältnisse nicht zu erwarten, denn er ist gesund und arbeitsfähig. Angesichts dessen muss erwartet werden, dass es ihm dort gelingen würde, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 43 c) Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK (juris: MRK) nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). Das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung bei Allgemeingefahren unterliegt strengeren Maßstäben, sodass es unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage denklogisch keinen weitergehenden Schutz gewähren kann als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 44 4. Auch die Abschiebungsandrohung ist nach alledem rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG). 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben.