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Entscheidung

A 10 K 3353/20

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bescheidung seines Asylantrags. 2 Der Kläger ist Palästinenser aus den autonomen Palästinensergebieten (Gazastreifen). Er ist nach eigenen Angaben arabischer Volks- und sunnitisch-islamischer Religionszugehörigkeit und reiste im Februar 2020 in die Bundesrepublik ein. Unter dem 8. April 2020 stellte der Kläger schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den das Bundesamt am 15. April 2020 förmlich aufnahm. 3 Das Bundesamt hörte den Kläger am 15. Juni 2020 sowohl zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats als auch zu seinen Asylgründen an. Er gab an, in Griechenland subsidiären Schutz erhalten zu haben. Den Gazastreifen habe er verlassen, da er mehrmals von der Hamas entführt worden sei. 4 Über den Asylantrag des Klägers ist bislang nicht entschieden worden. 5 Der Kläger hat am 21. Oktober 2020 Klage erhoben. Er macht geltend: Seit der Antragstellung seien nunmehr mehr als sechs Monate vergangen. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung seines Asylantrages liege nicht vor. 6 Der Kläger beantragt wörtlich: 7 Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und unverzüglich über den Asylantrag zu entscheiden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist zur Entscheidung zu setzen. 10 Sie führt zur Begründung aus: Es liege ein zureichender Grund dafür vor, dass der Antrag des Klägers noch nicht beschieden worden sei. Die Sechsmonatsfrist in Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU beginne erst mit dem Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zu laufen. Somit habe die Frist frühestens mit der EURODAC-Treffermeldung vom 14. August 2020 begonnen. 11 Dem Einzelrichter liegt die einschlägige Akte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akte sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. November 2020 zur Entscheidung übertragen hat. Dieser entscheidet nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. 13 Die Klage ist unzulässig. 14 1. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2009 - 1 WB 73.08 -, juris, Rn. 18; Rennert, in: Eyerman, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorb. §§ 40-53 VwGO, Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Vorb. § 40, Rn. 30). Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzbegehren für den Rechtsschutzsuchenden eindeutig nutzlos ist oder wenn das Rechtsschutzbegehren auf einfacherem und schnellerem Weg ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331 ; Beschluss vom 30. Juli 2018 - 1 VR 8.18 -, juris, Rn. 2; Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 17). Ausgehend hiervon besteht regelmäßig - soweit nicht besondere Umstände vorliegen - kein Rechtsschutzinteresse für eine auf isolierte Bescheidung gerichtete Klage, wenn ein gebundener Anspruch geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331 ; Beschluss vom 27. November 2019 - 8 B 32.19 -, juris, Rn. 3). 15 2. Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger kein Rechtsschutzinteresse für seine allein auf Bescheidung seines Asylantrags gerichtete Klage. 16 Der Kläger hat beim Bundesamt um Asyl und internationalen Schutz nachgesucht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Zuerkennung durch das Bundesamt. Ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Bescheidungsklage kann daher nur dann bestehen, wenn ihm die Durchführung des behördlichen Verfahrens im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung einen Vorteil bringen kann. Hat - wie vorliegend - eine ordnungsgemäße Anhörung durch das Bundesamt stattgefunden, ist dies nicht der Fall (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Januar 2019 - M 30 K 18.34421 -, juris, Rn. 7; a.A. VG Dresden, Urteil vom 23. November 2018 - 12 K 5750/17.A -, juris, Rn. 14 mit dem wenig überzeugenden Verweis auf § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG). 17 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 (- 1 C 18. 17 -, BVerwGE 162, 331) folgt nichts anderes. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dort das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Bescheidungsklage in dem Fall bejaht, in dem der Asylantragsteller noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32 ff.). Maßgeblich begründet wird dies jedoch damit, dass der Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt eine herausragende Stellung zukommt, die das gerichtliche Verfahren nicht zu ersetzen vermag (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 39 ff.). Ist jedoch - wie vorliegend - eine ordnungsgemäße Anhörung durch das Bundesamt erfolgt, ist diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen. III. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe I. 12 Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. November 2020 zur Entscheidung übertragen hat. Dieser entscheidet nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. 13 Die Klage ist unzulässig. 14 1. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2009 - 1 WB 73.08 -, juris, Rn. 18; Rennert, in: Eyerman, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vorb. §§ 40-53 VwGO, Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Vorb. § 40, Rn. 30). Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzbegehren für den Rechtsschutzsuchenden eindeutig nutzlos ist oder wenn das Rechtsschutzbegehren auf einfacherem und schnellerem Weg ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331 ; Beschluss vom 30. Juli 2018 - 1 VR 8.18 -, juris, Rn. 2; Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 17). Ausgehend hiervon besteht regelmäßig - soweit nicht besondere Umstände vorliegen - kein Rechtsschutzinteresse für eine auf isolierte Bescheidung gerichtete Klage, wenn ein gebundener Anspruch geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331 ; Beschluss vom 27. November 2019 - 8 B 32.19 -, juris, Rn. 3). 15 2. Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger kein Rechtsschutzinteresse für seine allein auf Bescheidung seines Asylantrags gerichtete Klage. 16 Der Kläger hat beim Bundesamt um Asyl und internationalen Schutz nachgesucht. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Zuerkennung durch das Bundesamt. Ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Bescheidungsklage kann daher nur dann bestehen, wenn ihm die Durchführung des behördlichen Verfahrens im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung einen Vorteil bringen kann. Hat - wie vorliegend - eine ordnungsgemäße Anhörung durch das Bundesamt stattgefunden, ist dies nicht der Fall (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Januar 2019 - M 30 K 18.34421 -, juris, Rn. 7; a.A. VG Dresden, Urteil vom 23. November 2018 - 12 K 5750/17.A -, juris, Rn. 14 mit dem wenig überzeugenden Verweis auf § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG). 17 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 (- 1 C 18. 17 -, BVerwGE 162, 331) folgt nichts anderes. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dort das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Bescheidungsklage in dem Fall bejaht, in dem der Asylantragsteller noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32 ff.). Maßgeblich begründet wird dies jedoch damit, dass der Anhörung des Asylantragstellers durch das Bundesamt eine herausragende Stellung zukommt, die das gerichtliche Verfahren nicht zu ersetzen vermag (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 39 ff.). Ist jedoch - wie vorliegend - eine ordnungsgemäße Anhörung durch das Bundesamt erfolgt, ist diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen. III. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.