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Urteil

10 K 4722/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überwachung einer Versammlung durch eine polizeiliche Drohne mittels Kamera-Monitor-Prinzip stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dar. • Zur Rechtmäßigkeit solcher Übersichtsaufnahmen bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; § 12a, § 19a VersammlG sind hierfür grundsätzlich einschlägig, setzen aber das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren voraus. • Lag kein konkreter Anhaltspunkt für eine erhebliche Gefahr vor, ist der Einsatz zur bloßen Gefahrenvorsorge und Lenkung (vorsorgliche Übersichtsaufnahmen) rechtswidrig. • Die polizeifestigkeit des Versammlungsrechts schließt einen Rückgriff auf allgemeine polizeirechtliche Generalklauseln aus, wenn das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen enthält. • Ein Kläger hat bei konkreter Wiederholungsgefahr und angesichts kurzfristig erledigter polizeilicher Maßnahmen ein qualifiziertes Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit polizeilicher Drohnen‑Bildüberwachung einer Großversammlung • Die Überwachung einer Versammlung durch eine polizeiliche Drohne mittels Kamera-Monitor-Prinzip stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dar. • Zur Rechtmäßigkeit solcher Übersichtsaufnahmen bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; § 12a, § 19a VersammlG sind hierfür grundsätzlich einschlägig, setzen aber das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren voraus. • Lag kein konkreter Anhaltspunkt für eine erhebliche Gefahr vor, ist der Einsatz zur bloßen Gefahrenvorsorge und Lenkung (vorsorgliche Übersichtsaufnahmen) rechtswidrig. • Die polizeifestigkeit des Versammlungsrechts schließt einen Rückgriff auf allgemeine polizeirechtliche Generalklauseln aus, wenn das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen enthält. • Ein Kläger hat bei konkreter Wiederholungsgefahr und angesichts kurzfristig erledigter polizeilicher Maßnahmen ein qualifiziertes Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO. Der Kläger nahm am 20.09.2019 an einer friedlichen Friday‑for‑Future‑Kundgebung in Freiburg mit geschätzt 20.000–30.000 Teilnehmenden teil. Die Polizei setzte an diesem Tag zwischen 10:09–10:28 Uhr und 11:02–13:30 Uhr eine Drohne in etwa 50–70 m Höhe ein und übertrug Bildaufnahmen in Echtzeit ins Polizeiliche Lagezentrum. Die Drohne startete und landete auf einem Hochhaus nahe dem Polizeirevier; eine Benachrichtigung der Versammlungsteilnehmer erfolgte nicht. Der Kläger bemerkte die Drohne, verließ die Versammlung später und forderte anschließend Auskünfte bei der Polizei ein, die nur begrenzte Angaben machte. Der Kläger geltend machte, der Einsatz verletze seine Versammlungsfreiheit und sei ohne gesetzliche Ermächtigung erfolgt; er begehrte eine Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Polizei verteidigte den Einsatz mit der Begründung, er diene der Lenkung und Gefahrenvorsorge für den Aufzug und beruhe auf dem Versammlungsrecht bzw. polizeilichen Befugnissen. • Klagezulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs.1 VwGO). Der Kläger hat ein qualifiziertes Feststellungsinteresse wegen konkreter Wiederholungsgefahr und mangels effektiven Sofortrechtschutzes gegen kurzzeitig erledigte polizeiliche Maßnahmen. • Eingriff: Die Erstellung und Übertragung von Übersichtsaufnahmen mittels polizeilicher Drohne berührt den Schutzbereich der inneren Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.1 GG). Entscheidend ist die informationelle Dimension: schon die technische Möglichkeit der Identifikation begründet Eingriffsqualität; auch Echtzeitübertragungen ohne Speicherung sind erfasst. • Verdeckte Beobachtung: Eine für Teilnehmende nicht erkennbar staatliche Überwachung verstärkt die Eingriffsqualität; Verdecktheit verschärft die Einwirkungsmöglichkeiten auf die freie Willensbildung und Teilnahmeentscheidung. • Ermächtigungsgrundlage: Polizeiliche Bildaufnahmen bei Versammlungen sind von den spezialgesetzlichen Vorschriften des Versammlungsgesetzes (§§12a,19a VersammlG) geregelt; diese Normen sind grundsätzlich auch auf Drohnen‑Übersichtsaufnahmen anwendbar. • Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt: §§12a,19a VersammlG erlauben Aufnahmen nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für erhebliche Gefahren. Im vorliegenden Fall lagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vor; der Drohneneinsatz diente der bloßen Gefahrenvorsorge/Lenkung eines friedlichen Aufzugs. • Sperre allgemeinen Polizeirechts: Wegen der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts kam kein Rückgriff auf allgemeine polizeirechtliche Generalklauseln in Betracht; es fehlte somit jede andere taugliche Ermächtigungsgrundlage. • Rechtswidrigkeit und Rechtsfolge: Mangels gesetzlicher Ermächtigung war der Eingriff rechtswidrig; die Versammlungsfreiheit des Klägers wurde verletzt, sodass die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu ergehen hat. • Kosten und Berufung: Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Berufung wurde zugelassen, weil die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Das Gericht stellt fest, dass die Bildobservation der Kundgebung am 20.09.2019 durch den Einsatz einer polizeilichen Drohne rechtswidrig war; der Einsatz stellte einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und war nicht durch eine einschlägige versammlungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vorlagen. Ein Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht kam wegen der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts nicht in Betracht. Der Kläger hat damit in seinen Rechten gestanden und die Klage ist begründet; der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zur Drohnenüberwachung bei Versammlungen zur Berufung zugelassen.