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Urteil

A 4 K 3830/19

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbotsanspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist wegen allgemeiner Lebensverhältnisse im Zielstaat nur in extremen Ausnahmefällen zu bejahen; es bedarf einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung und einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Verschlechterung. • Bei krankheitsbedingten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist auf lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen abzustellen; die medizinische Versorgung im Zielstaat muss nicht gleichwertig zu der in Deutschland sein, wohl aber ist eine wesentliche Verschlechterung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darzulegen. • Medizinische Verfügbarkeit in Zielstaat sowie die Möglichkeit familiärer oder sozialer Unterstützung sind wesentliche Umstände bei der Prognose, ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. • Fehlende Vorlage aktueller fachärztlicher Atteste und Nichtangaben des Betroffenen können zu einer günstigen Würdigung der behördlichen Entscheidung führen.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot bei Sichelzellenanämie ohne konkrete Verschlechterungsprognose • Ein Abschiebungsverbotsanspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist wegen allgemeiner Lebensverhältnisse im Zielstaat nur in extremen Ausnahmefällen zu bejahen; es bedarf einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung und einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Verschlechterung. • Bei krankheitsbedingten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist auf lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen abzustellen; die medizinische Versorgung im Zielstaat muss nicht gleichwertig zu der in Deutschland sein, wohl aber ist eine wesentliche Verschlechterung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darzulegen. • Medizinische Verfügbarkeit in Zielstaat sowie die Möglichkeit familiärer oder sozialer Unterstützung sind wesentliche Umstände bei der Prognose, ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. • Fehlende Vorlage aktueller fachärztlicher Atteste und Nichtangaben des Betroffenen können zu einer günstigen Würdigung der behördlichen Entscheidung führen. Der Kläger, 1986 in Algerien geboren, stellte 2015 einen Asylantrag in Deutschland und leidet an Sichelzellenanämie. Er schilderte wiederholte hämolytische Krisen und langfristigen Behandlungsbedarf, legte mehrere ärztliche Berichte bis 2019 vor und behauptete, in Algerien sei ausreichende Behandlung für ihn nicht erreichbar oder finanziell nicht tragbar. Das Bundesamt lehnte im Bescheid vom 05.09.2019 Asyl und subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG; zugleich wurde eine Ausreisefrist gesetzt. Der Kläger klagte, nahm aber die Anträge auf Flüchtlings- und subsidiären Schutz zurück und hielt die Klage nur insoweit auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Algerien aufrecht. Gericht und Parteien ließen medizinische Informationsquellen einholen; eine aktuelle fachärztliche Bescheinigung des Klägers blieb trotz Aufforderung aus. In der mündlichen Verhandlung erschien der Kläger nicht; seine Prozessbevollmächtigte nahm die Rücknahme der Teile der Klage vor. • Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als der Kläger die Klageanträge zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutz zurückgenommen hat (§ 92 Abs.3 VwGO). • Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage und fristgerecht erhoben; in der Sache ist sie jedoch unbegründet (§ 42, § 74 Abs.1 i.V.m. § 36 Abs.3 AsylG). • Zu § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK: Allgemeine schlechte Lebensverhältnisse im Zielstaat begründen nur in Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot; es ist eine Gesamtwürdigung zu treffen und die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung zu ermitteln. • Sachliche Feststellungen zeigten, dass in algerischen Städten eine Grundversorgung und medizinische Basisversorgung grundsätzlich verfügbar sind; Hydroxyurea ist nach neueren Auskünften in Algerien registriert und in Apotheken verfügbar; staatliche Erstversorgung ist möglich, und es bestehen Unterstützungsinstrumente für Bedürftige. • Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen belegen die Erkrankung und wiederkehrende Krisen bis 2019, jedoch keine aktuelle fachärztliche Lagebeurteilung; der Kläger hat auf gerichtliche Aufforderung kein aktuelles Attest nachgereicht und ist zur Verhandlung nicht erschienen, sodass unklare Befund- und Prognosefragen zugunsten der Behörde zu berücksichtigen sind. • Bei Gesamtwürdigung ist nach der MedCOI-Auskunft und dem Umstand, dass in Algerien Familienangehörige mit derselben Erkrankung offenbar zurechtkommen, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch Rückkehr erheblich verschlechtern würde; finanzielle Zugangsprobleme zur Behandlung sind nicht substantiiert dargelegt. • Zu § 60 Abs.7 AufenthG: Es liegt keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben vor, weil keine lebensbedrohliche oder so schwerwiegende Erkrankung festgestellt wurde, die sich durch Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; die Vorschrift verlangt keine gleichwertige Versorgung, wohl aber eine konkrete Gefährdungsprognose, die hier fehlt. • Die Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist sind rechtmäßig; das Bundesamt passte die Fristgestaltung nachfolgend unionsrechtskonform an, eine Verlängerung der Frist war nicht geboten. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs.1, § 155 Abs.2 VwGO). Die Klage wurde insoweit eingestellt, als der Kläger die Anträge auf Flüchtlings- und subsidiären Schutz zurückgenommen hat; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass weder nach § 60 Abs.5 AufenthG (i.V.m. Art.3 EMRK) noch nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Algerien besteht. Entscheidend war, dass die für die Behandlung der Sichelzellenanämie erforderlichen Leistungen in Algerien grundsätzlich verfügbar sind, das wesentliche Medikament Hydroxyurea nach neueren Auskünften erhältlich ist und familiäre Unterstützungsstrukturen bestehen. Zudem konnte der Kläger kein aktuelles fachärztliches Attest vorlegen und erschien nicht zur Verhandlung, sodass die behaupteten finanziellen und medizinischen Versorgungsdefizite nicht substantiiert nachgewiesen wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.