Urteil
4 K 6622/18
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausweisungsinteresse wegen wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG verhindern.
• Nach Rücknahme eines Asylantrags ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ausreise nach § 10 Abs.3 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht ein Anspruch nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts besteht.
• Die Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls kann im Rahmen der Ermessenskontrolle einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sein; ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist jedoch rechtswidrig, wenn die Behörde ihre Ermessensentscheidung nicht fortlaufend unter Berücksichtigung neuer Umstände (z. B. Geburt eines deutschen Kindes) überprüft.
• Die Frist zur freiwilligen Ausreise kann mit der Bekanntgabe der Ablehnung beginnen; ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verhindert nicht automatisch den Fristbeginn nach nationalem Recht.
• Die Abschiebungsandrohung ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie als Zwischenentscheidung zu behandeln ist und die endgültige Behörde vor Abschiebung ggf. abschließende Entscheidungen nach der Rückführungsrichtlinie zu treffen hat.
Entscheidungsgründe
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei Ausweisungsinteresse; Einreiseverbot wegen unterlassener Ermessensfortführung • Ein Ausweisungsinteresse wegen wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG verhindern. • Nach Rücknahme eines Asylantrags ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ausreise nach § 10 Abs.3 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht ein Anspruch nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts besteht. • Die Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls kann im Rahmen der Ermessenskontrolle einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sein; ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist jedoch rechtswidrig, wenn die Behörde ihre Ermessensentscheidung nicht fortlaufend unter Berücksichtigung neuer Umstände (z. B. Geburt eines deutschen Kindes) überprüft. • Die Frist zur freiwilligen Ausreise kann mit der Bekanntgabe der Ablehnung beginnen; ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verhindert nicht automatisch den Fristbeginn nach nationalem Recht. • Die Abschiebungsandrohung ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie als Zwischenentscheidung zu behandeln ist und die endgültige Behörde vor Abschiebung ggf. abschließende Entscheidungen nach der Rückführungsrichtlinie zu treffen hat. Der georgische Kläger reiste 2014 nach Deutschland ein, stellte einen Asylantrag und heiratete 2016 eine deutsche Staatsangehörige. Er wurde wiederholt wegen Diebstahls verurteilt; mehrere Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt, andere nicht. 2018 nahm er seinen Asylantrag zurück und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft; die Behörde lehnte ab mit Verweis auf mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts, bestehendes Ausweisungsinteresse und fehlende Ausnahmegründe. Die Ablehnung wurde im Widerspruch bestätigt. Nach Geburt eines gemeinsamen Kindes 2020 stellte der Kläger erneut einen Antrag; die Behörde beabsichtigte auch diesen abzulehnen wegen schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielles Recht unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben und der späteren Geburt des Kindes. • Die Klage ist zulässig als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage, jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Satz1 Nr.1 AufenthG zusteht (§ 113 VwGO). • Wegen der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen besteht ein spezial- und generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG; dies erfüllt die Voraussetzungen für Regelversagungsgründe und verhindert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Regelfall. • Aufenthaltstitel könnten allenfalls im Ermessenswege nach § 27 Abs.3 Satz2 AufenthG oder nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts (insbesondere § 25 Abs.5 AufenthG) erteilt werden; wegen der Rücknahme des Asylantrags ist die Erteilung vor Ausreise nach § 10 Abs.3 S.1 und 3 AufenthG jedoch ausgeschlossen, soweit kein Anspruch besteht. • Die Abschiebungsandrohung mit einer 30-tägigen Frist entspricht § 59 Abs.1 AufenthG; Abschiebungsverbote lagen nicht vor und die Ausreisepflicht war vollziehbar (§§ 50,58 AufenthG). • Unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Rückführungsrichtlinie, sind zu beachten; die Kammer hält die nationale Regelung für vereinbar, indem die Abschiebungsandrohung als Zwischenentscheidung verstanden werden kann und die abschließende Behörde vor Abschiebung unionsrechtskonform zu entscheiden hat. • Gleichzeitig ist das konkret verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig, weil die Behörde ihre Ermessensentscheidung nicht fortlaufend unter Kontrolle hielt und die Geburt des deutschen Kindes bis zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend berücksichtigt hat (Ermessenskontrolle nach § 40 LVwVfG). Die Behörde durfte die begehrte Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erteilen; die Klage gegen die Ablehnungsbescheide ist insgesamt unbegründet, weshalb die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Gleichwohl wurde das im Falle einer Abschiebung geltende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben, weil die Behörde ihr Ermessen nicht fortlaufend überprüfte und die Geburt des deutschen Kindes bis zur mündlichen Verhandlung nicht ausreichend berücksichtigte. Die Kostenentscheidung lastet den Kläger mit 4/5 und der Beklagten mit 1/5 der Kosten. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.