Beschluss
A 5 K 1406/13
VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2013:0828.A5K1406.13.0A
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Leitsätze
Nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnismitteln ist mit einiger Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten, dass Asylbewerber, welche in Ungarn subsidiären Schutz erhalten haben und anschließend mangels Lebensperspektive dort in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgereist sind, bei ihrer Rückkehr nach Ungarn dort nicht Fuß fassen und menschenwürdig existieren können.
Dass die maßgeblichen Erkenntnismittel nun schon ein bis zwei Jahre alt sind, geht nicht zu Lasten des Antragstellers. Jedenfalls für das Jahr 2011 und die Zeit davor spricht viel für das Vorliegen systemischer Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Es spricht dann einiges dafür, dass es Sache der Antragsgegnerin wäre, darzulegen, dass sich die Verhältnisse in Ungarn insoweit zum Besseren gewendet haben.
Soweit in der Rechtsprechung insoweit von einer anderen Beweislastverteilung ausgegangen wird, folgt die Kammer dem jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht (vgl. aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - m.w.N. und die dort zitierte jüngere Rechtsprechung des Österreichischen Asylgerichtshofs; vgl. zuletzt auch dessen Entscheidung vom 14.08.2013 - S 21 410.909-2/2013 -, nachgewiesen im Rechtsinformationssystem des Österreichischen Bundeskanzleramts).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2013 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnismitteln ist mit einiger Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten, dass Asylbewerber, welche in Ungarn subsidiären Schutz erhalten haben und anschließend mangels Lebensperspektive dort in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgereist sind, bei ihrer Rückkehr nach Ungarn dort nicht Fuß fassen und menschenwürdig existieren können. Dass die maßgeblichen Erkenntnismittel nun schon ein bis zwei Jahre alt sind, geht nicht zu Lasten des Antragstellers. Jedenfalls für das Jahr 2011 und die Zeit davor spricht viel für das Vorliegen systemischer Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Es spricht dann einiges dafür, dass es Sache der Antragsgegnerin wäre, darzulegen, dass sich die Verhältnisse in Ungarn insoweit zum Besseren gewendet haben. Soweit in der Rechtsprechung insoweit von einer anderen Beweislastverteilung ausgegangen wird, folgt die Kammer dem jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht (vgl. aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - m.w.N. und die dort zitierte jüngere Rechtsprechung des Österreichischen Asylgerichtshofs; vgl. zuletzt auch dessen Entscheidung vom 14.08.2013 - S 21 410.909-2/2013 -, nachgewiesen im Rechtsinformationssystem des Österreichischen Bundeskanzleramts). Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2013 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm angedrohte Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin II - Verordnung. Der Antragsteller beantragte nach seiner Meldung am 13.06.2013 bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge am 26.06.2013 Asyl. Dabei legte er ein am 10.10.2012 ausgestelltes ungarisches Reisedokument für Personen mit subsidiärem Schutz vor. Im Asylverfahren gab er bei der Meldung als Asylbewerber und bei einer späteren fünf Minuten dauernden Befragung an: Er sei am X in Teheran geboren und spreche persisch sowie englisch. Er habe das Abitur abgelegt und sei Goldschmied gewesen. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Er habe die afghanische Staatsangehörigkeit und sei schiitischen Glaubens. 2007 sei er nach Griechenland gereist und habe dort Asyl beantragt. 2009 sei er nach Ungarn weiter gezogen. Im Januar 2010 sei er von dort nach Griechenland abgeschoben worden. Am 06.02.2011 sei er nach einem Aufenthalt im Kosovo wieder nach Ungarn eingereist. Nach 17 oder 18 Tagen sei er nach Belgien gereist und habe sich dort etwa dreieinhalb Monate aufgehalten. Am 25.05.2012 oder 25.06.2012 sei er nach Ungarn abgeschoben und dort inhaftiert worden. Nach Ungarn wolle er nicht überstellt werden wegen der sozialen und finanziellen Probleme dort und weil die ungarischen Behörden ihn und seine Frau und ihr Kind nicht als Familie anerkennen würden, da sie keine Heiratsurkunde besäßen. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2012 nahm die zuständige ungarische Behörde unter dem 09.07.2013 an (gemäß Art. 16 Abs. 1e Dublin II-VO). Mit Bescheid vom 18.07.2013 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Antragsteller hat am 29.07.2013 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er trägt vor: In Griechenland habe er unter schlechtesten Bedingungen leben müssen. Im Asylverfahren sei es über zwei Jahre zu keiner Anhörung gekommen und es sei auch keine Entscheidung ergangen. In Ungarn sei zunächst vier Monate in einem geschlossenen Lager festgehalten und nach vier Monaten nach Griechenland abgeschoben worden. Dort sei er wieder, für vier Wochen, inhaftiert worden. In der Türkei habe er sich mit der illegal aus dem Iran eingereisten afghanischen Staatsangehörigen Frau H. getroffen. Sie hätten sich die Ehe versprochen, hätten aber offiziell nicht heiraten können. Gemeinsam seien sie in den Kosovo weiter gereist, wo sie für kurze Zeit unter schwierigsten Bedingungen gelebt hätten. Von dort seien sie nach Ungarn gegangen. Am 06.02.2011 seien sie dort festgenommen worden. Weil man ihnen gedroht habe, sie zu trennen, hätten sie beide Asyl beantragt. Sie seien ins Lager Debrecen gebracht worden, wo die hygienischen Bedingungen extrem schlecht gewesen seien. Vor dem Lager sei gegen die Asylbewerber demonstriert worden. Nach 17 oder 18 Tagen seien sie nach Belgien gereist. Belgien habe sie am 25.05.2011 nach Ungarn abgeschoben. Obwohl seine Frau schwanger gewesen sei, seien sie in einem geschlossenen Lager untergebracht worden, das sie nur für dringende Termine und nur mit Handschellen hätten verlassen können. Anfang Oktober 2011 hätten sie subsidiären Schutz erhalten und auch eine Aufenthaltserlaubnis. Seine Ehefrau habe Rechtsmittel eingelegt; ihr sei dann auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Am 10.10.2011 seien sie in das Lager Bicske in der Nähe von Budapest verlegt worden. Nach der Geburt ihres Kindes am X 2012 hätten sie dort zwei kleine Zimmer mit eigener Küche und Bad erhalten. Die finanziellen Mittel, die sie erhalten hätten, hätten nur knapp für die Ernährung gereicht, nicht aber für Kleidung, Pampers usw. Es habe zwar einen Sprachkurs gegeben. Dieser sei aber ineffizient und überfüllt gewesen. Seine andauernden und umfassenden Bemühungen um Arbeit seien ohne Erfolg geblieben. Man habe ihm stets erklärt, dass die Ungarn selbst keine Arbeit hätten, oder es sei ein ungarischer Abschluss verlangt worden, auch wenn die Arbeit gar keine Qualifikation erfordert hätte. Auch eine Wohnung sei unmöglich zu finden gewesen. So sei es praktisch allen Bewohnern des Lagers gegangen. Die Wohnmöglichkeit im Lager sei einmal um sechs Monate bis zum 10.10.2012 verlängert worden, weil sie eine Familie mit einem kleinen Kind gewesen seien. Der Sohn sei nicht mit seinem Familiennamen eingetragen worden. Ab dem 10.10.2012 hätten sie nicht mehr als Bewohner des Lagers gegolten. Die Lager-Ausweise seien ihnen abgenommen worden. Finanzielle Leistungen hätten sie nicht mehr erhalten. Eine medizinische Betreuung sei nicht mehr möglich gewesen. Sie seien aber einfach dort geblieben, obwohl sie wiederholt aufgefordert worden seien, das Zimmer zu räumen, und hätten sich von Freunden innerhalb des Lagers helfen lassen; auch hätten sie unregelmäßig in geringem Umfang darlehnsweise Geld von anderswo in Europa lebenden Freunden erhalten. Bei den zuständigen Behörden und bei Nichtregierungsorganisationen habe man ihnen erklärt, ihnen bei der Suche nach einer Wohnung und bei ihren Problemen nicht helfen zu können. Wegen des Winters hätten sie einen Räumungsaufschub bis Ende März 2013 erhalten. Seit Anfang 2013 hätten Bewohner des Lagers Bicske zweimal vor dem ungarischen Parlament und je einmal vor der UN-Vertretung und vor der EU-Vertretung in Brüssel demonstriert, auch er und seine Frau seien dabei gewesen. Eine Obdachlosenunterkunft sei für sie als Familie mit einem kleinen Kind keine Lösung gewesen. Kleine Kinder würden dort nicht aufgenommen. Als Obdachlose hätte ihnen zudem Kriminalisierung gedroht. Nach dem 30.03.2013 seien sie wiederholt von der Polizei zur Räumung des Zimmers aufgefordert worden. Seine Frau, die als damals Schwangere unter der viermonatigen haftartigen Unterbringung im Lager Békéshaba gelitten habe, sei in sehr schlechter psychischer Verfassung. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe sie ihr Reisedokument und ihre Aufenthaltserlaubnis abgeben müssen und noch keine neuen erhalten. In dieser Situation habe er sich entschlossen, mit anderen afghanischen Flüchtlingen nach Deutschland zu reisen. Indem er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Schwierigkeiten für sie in Ungarn hingewiesen habe, habe er die Ausübung des Selbsteintritts der Bundesrepublik in die asylrechtliche Zuständigkeit beantragt. Seine Schilderung werde u.a. belegt durch den Ungarn-Bericht von pro asyl und bordermonitoring.eu, Stand Februar 2012 und von einem Artikel von bordermonitoring.eu vom 09.04.2013 sowie von weiteren Berichten ungarischer Nichtregierungsorganisationen. Er gehöre wegen seiner wiederholten Inhaftierungen sowie als Vater einer Familie mit einem Kleinkind zu einer besonders verletzlichen Gruppe von Flüchtlingen. Ungarn habe ihn in seinem Recht aus Art. 3 EMRK verletzt. Seine voraussichtlichen Lebensumstände bei einer Rückkehr nach Ungarn stellten eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 GRCh, Art. 8 EMRK und Art. 6 GG dar. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Bescheid, ohne insoweit Näheres auszuführen. Der Kammer liegt ein Heft Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (als Ausdruck der elektronisch geführten Akte) vor. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Dem steht § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Zwar darf danach eine Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) aufgrund einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Dies gilt aber aus verfassungsrechtlichen (BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 - juris) und aus unionsrechtlichen Gründen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/19 u.a. - juris) in bestimmten Fällen nicht. Ein solcher Fall liegt hier vor. § 34a Abs. 2 AsylVfG ist insoweit verfassungsgemäß bzw. unionsrechtlich einschränkend auszulegen. Der Antrag ist auch begründet. Nach Überzeugung der Kammer ist nach den ihr gegenwärtig vorliegenden Erkenntnismitteln mit einiger Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten, dass Asylbewerber, welche in Ungarn subsidiären Schutz erhalten und anschließend mangels Lebensperspektive dort in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgereist sind, bei ihrer Rückkehr nach Ungarn dort nicht Fuß fassen und dort - nach den in Ungarn gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen - menschenwürdig existieren können, dies gilt umso mehr mit Blick auf den bevorstehenden Winter. Es ist für die Kammer insbesondere nicht ersichtlich, dass Ungarn insoweit seinen Verpflichtungen gemäß Art. 20 ff., insbesondere Art. 26 bis 29 und 31 QualfRL (Zugang zur Beschäftigung, Zugang zu Bildung, Sozialhilfeleistungen und Medizinische Versorgung, Zugang zu Wohnraum) nachkommt. Somit spricht Einiges dafür, dass systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für die oben genannte Personengruppe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh darstellen (vgl. EuGH a.a.O. Rdnr. 86). Während insoweit in den vom Antragsteller angeführten Erkenntnismitteln grundlegende Zweifel, nicht nur in Bezug auf Einzelfälle, sondern allgemein, geäußert werden (insbesondere UNHCR, „Ungarn als Asylland, April 2012“, S. 26 ff., auch unter Hinweis auf einen Bericht des Parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragen vom August 2011; pro asyl und bordermonitoring.eu ., „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012“, S. 27 ff., auch mit zahlreichen Hinweisen auf ungarische Nichtregierungsorganisationen; vgl. allgemein auch Kammerbeschl. v. 25.03.2013 - 5 K 345/13 - m.w.N.), hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren insoweit nichts vorgetragen. Dass die genannten Erkenntnismittel nun schon ein bis zwei Jahre alt sind, geht nicht zu Lasten des Antragstellers. Jedenfalls für das Jahr 2011 und die Zeit davor spricht viel für das Vorliegen systemischer Mängel im oben beschriebenen Sinn. In rechtlicher Hinsicht spricht dann aber einiges dafür, dass es Sache der Antragsgegnerin wäre, darzulegen, dass sich die Verhältnisse in Ungarn insoweit zum Besseren gewendet haben. Soweit in der Rechtsprechung insoweit von einer anderen Beweislastverteilung ausgegangen wird, folgt die Kammer dem jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht (vgl. aber VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - m.w.N. und die dort zitierte jüngere Rechtsprechung des Österreichischen Asylgerichtshofs; vgl. zuletzt auch dessen Entscheidung vom 14.08.2013 - S 21 410.909-2/2013 -, nachgewiesen im Rechtsinformationssystem des Österreichischen Bundeskanzleramts). Einer Entkräftung der mit hoher Gewissheit bis vor kurzer Zeit gegebenen systemischen Mängel insoweit bedürfte es umso mehr, als die Zahl der Asylbewerber zuletzt in der Union insgesamt stark zugenommen hat und deshalb naheliegt, dass die in Ungarn mit Hilfe der Europäischen Union zuletzt erreichten Verbesserungen wegen Überlastung der vorhandenen Einrichtungen nicht mehr hinreichen. Soweit auf eine jüngere Stellungnahme des UNHCR („Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update“) vom Dezember 2012 verwiesen wird, befasst sich diese nicht mit der Frage, wie ein Flüchtling, der in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hat, dort anschließend menschenwürdig existieren kann. Auch den Hinweis in verschiedenen Entscheidungen auf einen Bericht des deutschen Liasonbeamten über die entsprechenden jüngeren Entwicklungen in Ungarn kann die Kammer nicht berücksichtigen, weil der Inhalt dieses Berichts ihr nicht bekannt (gemacht worden) ist und sich im Übrigen wohl auch allein auf die Verbesserungen hinsichtlich der Gefahr von Inhaftierungen von Asylbewerbern bezieht, nicht aber auf die allgemeine soziale Lage von (anerkannten) Flüchtlingen bzw. Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz. Im Hauptsacheverfahren wird schließlich auch zu klären sein, ob die neu eingeführten Straftatbestände für Obdachlosigkeit auch für die hier zu betrachtende Personengruppe von Bedeutung ist. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann die Kammer auch nicht davon ausgehen, dass der Antragstellers bei einer Rückkehr nach Ungarn möglicherweise wieder zu seiner Familie ziehen kann. Denn selbst wenn diese nach wie vor in einer Übergangseinrichtung geduldet würden, wäre wohl eher unwahrscheinlich, dass der Antragsteller dort wieder aufgenommen würde. Erkundigungen insoweit hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht eingeholt. Unberücksichtigt bleiben muss auch, ob der Antragsteller in Ungarn in der Lage wäre, die ihm nach Unionsrecht zustehenden Ansprüche auf Integration ggf. in zumutbarer Zeit gerichtlich durchzusetzen. Auch dazu hat sich die Antragsgegnerin nicht geäußert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).