Urteil
4 K 1340/12
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2013:1107.4K1340.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Zwangsaufenthalt in einer JVA begründet je nach den gesamten Umständen des Einzelfalls nicht unbedingt einen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt.(Rn.26)
2. Eine von Anfang an zeitlich überschaubare Restfreiheitsstrafe (hier von ca. sechs bzw. sieben Monaten) unterbricht einen zuvor bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt nicht, wenn die Bindungen an die Familie am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestehen bleiben und wenn zu keinem Zeitpunkt vor und während der Strafhaft zu erwarten ist, dass der Inhaftierte nach der Strafhaft an einen anderen Ort zurückkehrt.(Rn.26)
3. Für die Frage, ob vor Antritt der Strafhaft am Aufenthaltsort des Betreffenden ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, ist der Zwangsaufenthalt in der Strafhaft quasi wegzudenken, wenn dieser Zwangsaufenthalt seinerseits keinen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermag.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zwangsaufenthalt in einer JVA begründet je nach den gesamten Umständen des Einzelfalls nicht unbedingt einen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt.(Rn.26) 2. Eine von Anfang an zeitlich überschaubare Restfreiheitsstrafe (hier von ca. sechs bzw. sieben Monaten) unterbricht einen zuvor bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt nicht, wenn die Bindungen an die Familie am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bestehen bleiben und wenn zu keinem Zeitpunkt vor und während der Strafhaft zu erwarten ist, dass der Inhaftierte nach der Strafhaft an einen anderen Ort zurückkehrt.(Rn.26) 3. Für die Frage, ob vor Antritt der Strafhaft am Aufenthaltsort des Betreffenden ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, ist der Zwangsaufenthalt in der Strafhaft quasi wegzudenken, wenn dieser Zwangsaufenthalt seinerseits keinen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermag.(Rn.26) Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die auf Zahlung gerichtete, als solche zulässige allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 für A., K. und C. G. (dem Grund und der Höhe nach unstreitig) aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 66.402,78 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012, dem Tag der Klageerhebung. 1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 89c Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Nach § 86c Abs. 1 SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger, wenn die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt, so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden. Die Voraussetzungen dieser zuvor genannten Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der danach erforderliche Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist erfolgt. Während bis zum 16.12.2009 der Kläger für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für die Kinder bzw. Jugendlichen A., K. und C. G. zuständig war, ist seit dem 16.12.2009 der Beklagte insoweit zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers bis zum 16.12.2009 folgt im Fall von A. und K. G. aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, da ihr Vater bereits vor Leistungsbeginn verstorben ist und die allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., im Zuständigkeitsbereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; im Fall der C. G. ergab sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da sowohl der Vater, U. H., als auch die auch insoweit allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., ihren gewöhnlichen Aufenthalt während des gesamten Leistungszeitraums im Zuständigkeitsbereich des Klägers (wenngleich in verschiedenen Gemeinden) hatten (vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 RdNr. 6, m.w.N.). Diese Zuständigkeit wechselte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der für alle drei Kinder allein sorgeberechtigten Mutter, S. G., am 16.12.2009 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Maßgeblich kommt es im vorliegenden Fall also darauf an, wo Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im Achten Buch Sozialgesetzbuch für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, NVwZ-RR 2011, 21, m.w.N.). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, oder einem ziellosen Reisen von Ort zu Ort setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus (BVerwG, Urteil vom 18.03.1999, NVwZ-RR 1999, 583, m.w.N.), sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Erforderlich ist lediglich eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Bei Streitigkeiten, ob eine Person an einem bestimmten Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gelten die Grundsätze der objektiven Beweis- bzw. Feststellungslast mit der Folge, dass derjenige beweisbelastet ist, der sich auf eine Tatsache beruft, die den geltend gemachten Anspruch begründet; kann sich das Gericht von der anspruchsbegründenden Tatsache nicht überzeugen, ist die Klage abzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002, JAmt 2002, 256, und juris; siehe zum Ganzen Urteil der Kammer vom 16.05.2013 - 4 K 2358/12 -, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat Frau S. G., die Mutter der drei Kinder, für die der Kläger Leistungen der Jugendhilfe erbracht hat, mit dem Umzug nach L. am 16.12.2009 dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dass sie den Willen hatte, nach ihrer Haftentlassung auf Dauer in der Nähe ihrer Familie zu wohnen, das heißt bei ihrer Mutter und Schwester, die beide in L. wohnten, wird auch von dem Beklagten nicht bestritten. Dafür spricht auch, dass sie bereits mehrere Monate vor ihrer Entlassung aus der U-Haft, im September 2009, mit Hilfe ihrer Mutter und Schwester ihre Wohnung im Bezirk des Klägers aufgelöst und sich mit Wohnsitz in L. angemeldet hatte. Bei der Exploration im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung am 02.09.2010 (vor ihrer endgültigen Entlassung aus der Strafhaft) habe sie laut Gutachten gegenüber dem Sachverständigen u. a. gesagt: Noch während der Untersuchungshaft hätten Mutter und Schwester ihren Umzug nach L. gemacht, dies sei wichtig, da sie dort vollständig neu anfangen wolle. Nach der Entlassung sei sie etwa ein Vierteljahr in Freiheit gewesen und habe diese Zeit bei der Familie in L. verbracht. … Sie wolle ein völlig neues Leben beginnen und deshalb nach L. ziehen. Auch gegenüber dem Beklagten hat Frau S. G. am 25.01.2011 laut einer Aktennotiz vom selben Tag u. a. angegeben: Ca. im Januar 2009 habe sich der Entschluss verfestigt, die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnort S. zu beenden und bei ihrer Familie in L. wieder neu zu begründen; es habe Planungen zur Aufgabe und Räumung ihrer Wohnung in S. gegeben. Bereits am 15.03.2009 sei diese Wohnung endgültig aufgegeben worden. Sie sei dann von ihrer Schwester auf dem Meldeamt der Stadt L. angemeldet worden. … Bei der Verhandlung am 16.12.2009 sei ihr bereits bekannt gewesen, dass sie eine Strafhaft antreten müsse - ein Antrag auf Umverteilung in eine JVA in Baden-Württemberg (Nähe der Familie) sei bereits gestellt worden. Da eine JVA in Baden-Württemberg zum Strafvollzug noch nicht habe benannt werden können und ein milderes Urteil gesprochen worden sei, sei der Haftbefehl aufgehoben worden und sie habe sich am 16.12.2009 in den Haushalt ihrer Mutter in L. begeben. Diesen (subjektiven) Entschluss zu einem Neuanfang in L., der für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts allein nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, a.a.O., § 86 RdNr. 3, m.w.N.), hat Frau S. G. auch tatsächlich umgesetzt, indem sie am 16.12.2009 nach L. gezogen ist und danach zunächst, das heißt bis zu ihrem Strafantritt am 12.03.2010 und unmittelbar nach ihrer endgültigen Haftentlassung am 20.10.2010, im Haushalt ihrer Mutter, sowie ab dem 01.12.2010 in eigener Wohnung gelebt hat. Damit hatte Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren Lebensmittelpunkt in L. und ihr Aufenthalt dort war nicht nur vorübergehend, sondern zukunftsoffen, das heißt, er war sowohl von ihren subjektiven Vorstellungen her als auch aufgrund der objektiven Gegebenheiten auf Dauer in L. angelegt. Dass dieser Aufenthalt in L. in der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010, also für etwas mehr als sieben Monate, von einer Strafhaft unterbrochen war und dass diese Unterbrechung von Anfang an feststand, ändert nichts daran, dass der gewöhnliche Aufenthalt von S. G. seit dem 16.12.2009 in L. war. Denn der Zwangsaufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd begründete aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. Zwar kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.2010, a.a.O., und vom 04.06.1997, NVwZ-RR 1997, 751). Doch musste Frau S. G. nach ihrer knapp ein Jahr und sechs Monate dauernden Untersuchungshaft in der JVA Nürnberg allenfalls noch mit einer zeitlich überschaubaren Restfreiheitsstrafe von ca. sechs Monaten rechnen, da eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB bei Vorliegen von in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nach Vollstreckung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall war Frau S. G. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Da die Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf die Verbüßung der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, konnte Frau S. G. damit rechnen, dass ihre Strafhaft allenfalls noch etwas mehr als sechs Monate dauern würde. Tatsächlich dauerte die Strafhaft letztlich etwas mehr als sieben Monate (vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010), weil sich die Erstellung eines kriminalprognostischen Gutachtens (über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB) und seine Bewertung durch das Landgericht Ellwangen hinauszogen. Diese Strafdauer hielt sich damit insgesamt noch in einem überschaubaren Rahmen und rechtfertigte nicht die Annahme, dass sich die Perspektiven von Frau S. G. auf eine Fortsetzung ihrer Lebensbeziehungen in L. verändert hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O., wonach sogar eine Strafhaft von zwei Jahren und drei Monaten bei Verbüßung der vollen Strafe bzw. von einem Jahr und sechs Monaten bei Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nicht zum Verlust des vor Strafantritt bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Inhaftierten geführt hat; vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 03.09.2007, JAmt 2008, 543, und juris; VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2013 - B 3 K 12.353 -, juris; unklar: VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 12.02.2004 - 6 A 38/02 -, juris). Die Bindungen zu ihrer in L. lebenden Mutter und ihrer Schwester blieben erhalten und waren der Grund dafür, dass der Strafvollzug in Baden-Württemberg und nicht, wie zunächst zu erwarten, in Bayern erfolgte; dass sie die Strafhaft dennoch in dem von L. weit entfernten Schwäbisch Gmünd verbüßen musste, beruhte allein auf dem für die Betroffene unglücklichen Umstand, dass der zunächst in der JVA Waldshut avisierte Strafvollzug wegen dort anstehender Baumaßnahmen nicht realisiert werden konnte. Von Anfang an war beabsichtigt, dass Frau S. G. nach Verbüßung der Strafhaft in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehren würde. Zu keinem Zeitpunkt vor und während der Strafhaft gab es Anhaltspunkte für eine sachlich begründbare Erwartung, dass Frau S. G. an irgendeinen anderen Ort als nach L. zurückkehrt. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Frau S. G. bereits ab dem 16.12.2009 kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass Frau S. G. schon bei ihrem Umzug nach L. jederzeit, das heißt im (konkret wenig wahrscheinlichen) Extremfall sogar nach nur einem Tag ihres Aufenthalts in L., mit der Aufforderung zum Antritt der Reststrafhaft in einer außerhalb von L. gelegenen JVA rechnen musste. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1997 (a.a.O.) zugrunde lag, als das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts vor Antritt der Freiheitsstrafe in jenem Fall feststand, während dies im vorliegenden Fall gerade streitig ist. Doch ist eine zeitlich begrenzte Strafhaft unter den Umständen, wie sie im vorstehenden Absatz beschrieben sind, nicht geeignet, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, und deshalb für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Zeit davor ohne Bedeutung, das heißt quasi wegzudenken. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie lange der Aufenthalt, der nach den sonstigen Kriterien als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist (wie hier), vor Antritt der Strafhaft bestanden hat. Denn die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus, sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein (siehe oben). Bei dieser Sachlage hatte Frau S. G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit dem 16.12.2009 - und nicht erst, wie der Beklagte meint, ab der Entlassung aus der Strafhaft am 20.10.2010 - in L. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit der Folge, dass der Beklagte seitdem für jugendhilferechtliche Maßnahmen für die Kinder von Frau S. G. zuständig war. 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl 2000, 1691; Urteil der Kammer vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht, hier also am 18.07.2012, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 291 Satz 2 BGB und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Beschluss vom 7. November 2013 Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG auf 66.402,78 EUR festgesetzt. Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. Der Kläger fordert von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe aufgewendet hat. Der Kläger bewilligte für die am 02.01.1992 geborene A. G., den am 24.09.1993 geborenen K. G. und die am 15.12.1998 geborene C. G. Hilfe zur Erziehung. Konkret bewilligte er für A. G. Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) in der Zeit von 01.08.2008 bis zum 31.12.2009, für K. und C. G. jeweils Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII), für K. in der Zeit von 14.07.2007 bis zum 28.02.2011 und für C. in der Zeit von 01.08.2008 bis zum 28.02.2011. Für alle drei Kinder (A., K. und C.) besaß bzw. besitzt die Mutter, Frau S. G., geb. am 15.01.1971, das alleinige Sorgerecht. Bis zum 24.06.2008 lebte Frau S. G. in der Gemeinde S. im Landkreis N. Der Vater von A. und K. war bereits vor Beginn der Leistungen verstorben, der Vater von C. lebt getrennt von der Familie in einem anderen Ort (P.) im Landkreis N. Am 24.06.2008 wurde Frau S. G. festgenommen und zum Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Nürnberg inhaftiert. Mit (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.12.2009 wurde Frau S. G. (wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach der Berufungsverhandlung wurde Frau S. G. (wegen fehlender Fluchtgefahr) aus der U-Haft entlassen. Sie musste jedoch im Jahr 2010 jederzeit mit der Aufforderung zum Antritt der (restlichen) Strafhaft rechnen. Wegen ihrer (während der U-Haft intensivierten) Beziehungen zu ihren in L. lebenden Familienangehörigen beantragte sie, diese Strafhaft in einer JVA in Baden-Württemberg, möglichst in der Nähe von L., abzuleisten. Die Mutter und die Schwester der Frau S. G. lebten seit mehreren Jahren in L. Bereits am 02.03.2009, noch während der U-Haft in der JVA Nürnberg, gab Frau S. G. mit Hilfe ihrer Mutter ihre Wohnung in S. auf und meldete sich mit Wohnsitz bei ihrer Mutter in L. an. Aufgrund dieser Ummeldung wurde das Kindergeld für die Kinder von Frau S. G. nicht mehr von der Familienkasse R., sondern von der Familienkasse L. geleistet. Unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der U-Haft (am 16.12.2009) zog Frau S. G. zu ihrer Mutter nach L. Dort lebte sie in deren Haushalt bis zum Antritt der Strafhaft in der JVA Schwäbisch Gmünd am 12.03.2010. Ein zuvor, im Februar 2010, vorgesehener Strafantritt in der JVA Waldshut scheiterte wegen Baumaßnahmen in der dortigen JVA. Mit Schreiben vom 16.12.2009 informierte der Kläger den Beklagten über die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe für K. und C. G. und über den gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. in L. und bat den Beklagten um Übernahme des Falls in eigener Zuständigkeit. Ferner meldete der Kläger für die Zeit ab dem 16.12.2009 Kostenerstattung gemäß § 89c SGB VIII an. Am 20.10.2010 wurde Frau S. G. nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen. Unmittelbar aus der JVA zog sie in die Wohnung ihrer Mutter nach L. Seit dem 01.12.2010 wohnt Frau S. G. mit eigener Wohnung in L. Mit Schreiben vom 18.03.2011 erkannte der Beklagte seine Zuständigkeit für die Hilfeleistungen für K. und C. G. ab dem 01.03.2011 und seine Kostenerstattungsverpflichtung für Maßnahmen der Jugendhilfe für diese Kinder/Jugendlichen ab dem 21.10.2010 gemäß § 89c SGB VIII an. Für die Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Frau S. G. sei bereits in der Berufungsverhandlung am 16.12.2009 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mitgeteilt worden, dass sie zum Strafantritt geladen werde, sobald eine JVA für den Strafvollzug bestimmt sei. Bereits vorher habe sie einen Antrag auf Umverteilung in eine JVA in Baden-Württemberg gestellt, um in der Nähe ihrer Familie zu sein. In der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2013 habe sie die Freiheitsstrafe in der JVA Schwäbisch Gmünd verbüßt. Bei ihrer Entlassung aus der JVA Nürnberg und ihrer Übersiedlung nach L. am 16.12.2009 sei Frau S. G. somit bekannt gewesen, dass sie sich alsbald wieder in den Strafvollzug begeben müsse. Ihr Aufenthalt in L. zwischen der Entlassung aus der U-Haft und dem Antritt der Strafhaft sei danach nicht zukunftsoffen, sondern lediglich vorübergehend gewesen. Sie habe demzufolge keinen gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt. Mit Schreiben vom 21.04.2011 erwiderte der Kläger auf das Schreiben des Beklagten: Frau S. G. sei bereits während der U-Haft nach L. umgezogen und habe nach ihrer Entlassung aus der U-Haft ca. ein Vierteljahr dort auch tatsächlich verbracht. Ihre Wohnung in S. habe sie schon am 15.03.2009 aufgegeben und schon damals bekundet, künftig auf Dauer in L. leben zu wollen. Das habe sie auch im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung so gesagt. Ihr Aufenthalt in L. sei nicht nur vorübergehender Natur gewesen, sondern vielmehr nur durch den Aufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd unterbrochen gewesen. Diesem Schreiben widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2011, in dem der Beklagte vor allem darauf abstellte, dass Frau S. G., auch wenn sie es gewollt haben sollte, in L. keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen können, weil sie von Anfang an mit dem baldigen Antritt ihrer Strafhaft habe rechnen müssen. Am 18.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus den §§ 89c und 86 Abs. 2 SGB VIII. Danach komme es darauf an, wo die Kindsmutter, Frau S. G., in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehabt habe. Dieser sei in L. gewesen. Frau S. G. habe bereits in Ihrer U-Haft einen Umverteilungsantrag in eine JVA in der Nähe ihrer Familie gestellt. Da eine solche JVA im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 16.12.2009 noch nicht habe benannt werden können, andererseits aber auch keine Fluchtgefahr bestanden habe, sei Frau S. G. am 16.12.2009 aus der U-Haft entlassen worden. Umgehend nach dieser Entlassung sei sie zu ihrer Mutter nach L. gezogen und habe sich dort etwa ein Vierteljahr aufgehalten. Laut einem psychiatrischen Gutachten vom 02.09.2010 habe sie den Willen dazu bereits in der U-Haft gehabt. Ihre bisherige Wohnung in S. habe sie aufgegeben. Eine Rückkehr in den Landkreis N. sei für sie nicht mehr in Betracht gekommen. Die Strafhaft vom 12.03.2010 bis zum 21.10.2010 sei nur eine Unterbrechung dieses Aufenthalts gewesen. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. dadurch nicht aufgegeben. Ihr Aufenthalt dort sei zukunftsoffen gewesen, da sie nach ihrer Haftentlassung in L. habe wohnhaft bleiben wollen und dies auch verwirklicht habe. Während der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 seien die Jugendhilfeleistungen weiterhin erbracht worden und dadurch Kosten in Höhe der geltend gemachten Forderung entstanden. Der Kläger beantragt (sachdienlich), den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Für die Kinder K. und A., deren Vater bereits vor Beginn der Jugendhilfeleistungen gestorben sei, habe sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, S. G., gerichtet. Für C., deren Vater ebenso wie deren Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt zwar in verschiedenen Gemeinden, aber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Jugendhilfeträgers, des Klägers, gehabt hätten, habe sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gerichtet. Nach ihrer Entlassung aus der U-Haft am 16.12.2009 sei die Mutter, S. G., zwar nach L. gezogen, doch sei ihr Aufenthalt dort nur vorübergehend gewesen, da sie von Anfang an damit gerechnet hätte, in Kürze ihre Strafhaft antreten zu müssen. Deshalb sei es ausgeschlossen gewesen, in L. einen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu begründen, da sie die Dauer ihres Aufenthalts bis auf Weiteres im Sinn eines zukunftsoffenen Verbleibs selbst nicht habe bestimmen können. Das habe sich erst nach ihrer endgültigen Haftentlassung am 21.10.2010 geändert. Der Kammer liegen die Akten des Klägers über die Jugendhilfe für A., K. und C. G. (3 Hefte) und die entsprechenden Akten des Beklagten (3 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.