Urteil
4 K 2027/13
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2014:1211.4K2027.13.0A
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Leitsätze
1. Es ist zweifelhaft, ob ein Beschluss des Gemeinderats, der die Höhe der Kostenübernahme im Rahmen von § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) grundsätzlich auf die Höhe der Beiträge beschränkt, die in städtischen Kindertagesstätten erhoben werden, dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII (juris: SGB 8) hinreichend Rechnung trägt.(Rn.30)
2. Ob Mehrkosten verhältnismäßig sind i.S.d. § 5 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8), hängt davon ab, ob bei einer wertenden Betrachtungsweise die individuellen subjektiven Gründe und Motive des Leistungsberechtigten für seine Wahl höher zu gewichten sind als Kostengesichtspunkte der öffentlichen Hand. Als Motive, die zur Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten für die Wahl einer Kindertagesstätte führen können, kommen etwa die religiöse Bindung bzw. pädagogische Ausrichtung der Kindertagesstätte oder auch gewichtige organisatorische Gründe in Betracht.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, ob ein Beschluss des Gemeinderats, der die Höhe der Kostenübernahme im Rahmen von § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) grundsätzlich auf die Höhe der Beiträge beschränkt, die in städtischen Kindertagesstätten erhoben werden, dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII (juris: SGB 8) hinreichend Rechnung trägt.(Rn.30) 2. Ob Mehrkosten verhältnismäßig sind i.S.d. § 5 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8), hängt davon ab, ob bei einer wertenden Betrachtungsweise die individuellen subjektiven Gründe und Motive des Leistungsberechtigten für seine Wahl höher zu gewichten sind als Kostengesichtspunkte der öffentlichen Hand. Als Motive, die zur Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten für die Wahl einer Kindertagesstätte führen können, kommen etwa die religiöse Bindung bzw. pädagogische Ausrichtung der Kindertagesstätte oder auch gewichtige organisatorische Gründe in Betracht.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme eines höheren Teilnahmebeitrags als von der Beklagten festgesetzt. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin - Aufhebung der angegriffenen Bescheide vom 17.06.2013 und vom 03.09.2013 und Übernahme höherer Teilnahmebeiträge für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter unter Abänderung der entsprechenden Bescheide vom 21.08.2012 und vom 04.10.2012 - sind neben der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X die Regelungen der §§ 90 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 24 SGB VIII. Danach soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag (für eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) auf Antrag ganz oder teilweise erlassen (sofern die Einrichtung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst vorgehalten wird) oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen (sofern die Einrichtung von einem anderen Träger betrieben wird) werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Da § 90 Abs. 3 SGB VIII als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat in der Regel der Träger der Jugendhilfe den Kindergartenbeitrag bei fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern zu übernehmen; anderes gilt nur im Ausnahmefall, wenn ein atypischer Fall vorliegt (VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2007 - Au 3 K 07.225 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 90 Rn. 17; Hauck, SGB VIII, Stand 06/2014, K § 90 Rn. 19 f.). 1. Darüber, dass die Klägerin als Empfängerin von Arbeitslosengeld II zu dem Personenkreis gehört, dem die Belastung mit Kindergartenteilnahmebeiträgen nicht zuzumuten ist im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, und dass bei der Klägerin von einem Regelfall auszugehen ist, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. 2. Streit besteht nur im Hinblick auf die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Beiträge. 2.1 Insoweit ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Eltern haben grundsätzlich die Wahl, welchen Kindergarten ihr Kind besuchen soll. Auch können sie mit dem Kindergarten den zeitlichen Umfang des Kindergartenbesuchs (Buchungszeit) vereinbaren. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten weiter das Recht, zwischen - in gleicher Weise geeigneten -Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Beim Begriff der Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, juris). Wie hoch eine solche Kostenüberschreitung sein kann, ohne „unverhältnismäßig“ zu sein, lässt sich nicht generell benennen, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab, weshalb auch die in der Praxis der Jugendämter immer wieder zum Maßstab genommene Marke von 20% allenfalls eine Orientierung sein kann (Jans/Hoppe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 04/14, § 5 Rn. 18c; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 5 Rn. 14; MüKo BGB, 6. Aufl., § 5 SGB VIII Rn. 9; jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 5 Rn. 50). Neben einem reinen rechnerischen Kostenvergleich fließt in die Beurteilung der Mehrkosten immer auch eine wertende Betrachtungsweise ein, weshalb die individuellen subjektiven Gründe des Leistungsberechtigten mit der hieraus folgenden Mehrbelastung der Haushalte der Leistungsträger abzuwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2003 - 5 B 14/03 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2007 - 3 M 215/06 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 03.04.2009 - 1 B 80/09 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 04.10.2007 - AN 14 K 06.01132 -, juris; VG München, Urteil vom 11.02.2004 - M 18 K 03.2696 -, juris; Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O., § 5 Rn. 24; Hauck, a.a.O., K § 5 Rn. 21; jew. m.w.N.). Je höher der Prozentsatz der Mehrkosten ist, desto gewichtiger müssen die Motive des Leistungsberechtigten sein; andersherum gilt, dass, je geringer die konkreten Mehrkosten sind, umso geringere Anforderungen an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahmen zu stellen sind (jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 50). Dabei erhöht sich das Gewicht der Wahlentscheidung in der Abwägung mit Kostengesichtspunkten, je mehr der Wunsch bzw. die Wahlentscheidung die in § 9 SGB VIII aufgeführten Belange berührt (jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 39). Als Gründe, die für die Verhältnismäßigkeit bzw. Vertretbarkeit der Mehrkosten sprechen, werden für die Wahl der Kindertagesstätte etwa genannt die religiöse Bindung, die Nähe der Einrichtung zur Wohnung oder zur Arbeitsstätte, die besondere pädagogische Orientierung oder die Öffnungszeiten (Hauck, a.a.O., K § 5 Rn. 22; jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 5 Rn. 52). Aus dem Spannungsfeld zwischen möglichen Elternwünschen und dem Gebot sinnvollen und sparsamen Einsatzes von Mitteln der Allgemeinheit ergibt sich die Berechtigung der Träger der Jugendhilfe, sich selbst Richtlinien für die Übernahme von Kindergartenbeiträgen zu geben. Dadurch kann insbesondere der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung der Betroffenen Rechnung getragen werden. Bei der Ausgestaltung dieser Richtlinien darf - und muss aber auch - der Träger der Jugendhilfe die Zielsetzung des Gesetzes beachten (VG Augsburg, Urteil vom 22.05.2007, Au 3 K 07.225 -, juris). 2.2 Vorliegend hat die Beklagte die Übernahme der durch den Besuch des Kindergartens „K.L.“ entstehenden Mehrkosten (allein) unter Berufung auf einen Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2003 abgelehnt. Die Kammer hat zwar Zweifel daran, ob dieser Beschluss dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinreichend Rechnung trägt (2.2.1); dessen ungeachtet ist die Entscheidung der Beklagten, die Mehrkosten im konkreten Fall der Klägerin nicht zu übernehmen, nicht zu beanstanden (2.2.2). 2.2.1 Der Gemeinderat der Beklagten hat am 22.07.2003 beschlossen, „dass bei Vorliegen entsprechender wirtschaftlicher Voraussetzungen Elternbeiträge grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrages für das erste Kind übernommen“ werden. Die weiteren von der Beklagten zitierten Beschlüsse betreffen nur die Höhe des Grundbeitrages, nicht die Entscheidung, die Übernahme der Kosten auf diesen Grundbeitrag zu beschränken. Die Kammer hat Zweifel daran, ob dieser Beschluss die Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere das in § 5 Abs. 1 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, welchem bis zur Grenze unverhältnismäßiger Mehrkosten Rechnung zu tragen ist, hinreichend berücksichtigt; diese Skepsis besteht umso mehr, als dieser Beschluss offenbar, den Ausführungen der Beklagtenseite nach zu urteilen, in der behördlichen Praxis dahingehend verstanden wird, dass von vornherein und automatisch bei Anträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII die Übernahme der Teilnahmebeiträge der Höhe nach auf den Grundbeitrag beschränkt wird, ohne dass die Frage Berücksichtigung fände, welche Motivation der Erziehungsberechtigten, die für die Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sprechen könnte, im Einzelfall hinter der Wahl des konkreten Kindergartenplatzes gestanden hat. Als rechtlich unbedenklich erwiese sich der entsprechende Beschluss allenfalls dann, wenn in der Behördenpraxis das in ihm enthaltende Wort „grundsätzlich“ als Raum für eine Abwägung mit dem Wunsch- und Wahlrecht verstanden würde. 2.2.2 Diese Zweifel begründen jedoch im Ergebnis nicht die Rechtswidrigkeit der konkreten, durch die Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten, im Fall von M. Elternbeiträge nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrags für das erste Kind - von im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 94,00 € - zu übernehmen. Eine Verpflichtung der Stadt, die Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu übernehmen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin zunächst nicht daraus, dass der Kindergarten „K.L.“ in der Liste der Kindertageseinrichtungen in F. enthalten ist. Denn diese Liste hat erkennbar den Zweck, Eltern einen Überblick über den Standort der jeweiligen Einrichtung, ihren Träger und ihre Öffnungszeiten, Gruppen- und Platzzahl sowie ggf. ihre Auslastung zu geben. Damit ist jedoch nicht die Verpflichtung der Stadt verbunden, die mit dem Besuch einer dieser Einrichtungen verbundenen Kosten (in vollem Umfang) zu übernehmen. Daher verbleibt es vorliegend bei der - dem Gericht vollumfänglich obliegenden - Überprüfung des Begriffs der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Hier kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Kindergartenbeiträgen von monatlich 130,00 € für einen Platz im Waldorfkindergarten „K.L.“ um im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unverhältnismäßige Mehrkosten handelt, die von der Beklagten nicht zu ersetzen sind. Für eine Unverhältnismäßigkeit spricht bei isolierter Kostenbetrachtung zunächst bereits der Umfang der Mehrkosten von knapp 40 %. Von größerem Gewicht für das Gericht ist jedoch der Umstand, dass die Klägerin auch auf konkrete Nachfrage, weshalb die Wahl einer Kindertagesstätte für ihre Tochter gerade auf den waldorfpädagogischen Kindergarten „K.L.“ gefallen ist, weder pädagogisch-konzeptionelle Gründe noch organisatorische Erfordernisse genannt, sondern lediglich ohne nähere Ausführungen angegeben hat, sie habe keinen anderen Platz für ihre Tochter gefunden. Auch nachdem die Beklagte eine Liste mit seinerzeit freien Kindergartenplätzen vorgelegt hatte, hat die Klägerin ihre pauschale Aussage, es habe keinen freien Platz gegeben, nicht näher spezifiziert, etwa durch die Angabe, bei welchen konkreten Einrichtungen sie seinerzeit angefragt und eine Absage erhalten habe oder welche der von der Beklagten nunmehr genannten Einrichtungen aus welchen Gründen für sie nicht in Betracht gekommen oder jedenfalls weniger geeignet gewesen wäre als die „K.L.“. Vor diesem Hintergrund sind für das Gericht keine subjektiven Gründe ersichtlich, die geeignet wären, die - ihrer Höhe nach nicht unerheblichen - Mehrkosten als unter dem Gesichtspunkt des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern verhältnismäßig anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kindergartenbeiträgen durch die Beklagte. Die Klägerin ist Mutter der am … 2008 geborenen M. Sie ist Empfängerin von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II). Mit Antrag vom 04.08.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme des Teilnahmebeitrages für die Kindertageseinrichtung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in F. „K.L.“ für eine Betreuung im Umfang von täglich 6 Stunden ab September 2011 in Höhe von 130,00 € monatlich. Mit Bescheid vom 04.11.2011 übernahm die Beklagte für die beantragte Einrichtung für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.07.2012 Teilnahmebeiträge in Höhe von monatlich 79,00 €. Aufgrund einer Erhöhung der Betreuungszeit hob die Beklagte den Bescheid vom 04.11.2011 durch Bescheid vom 21.08.2012 mit Wirkung ab dem 01.01.2012 auf und setzte den übernommenen Betrag auf 94,00 € fest. In der Begründung zu beiden Bescheiden führte die Beklagte aus, sollte die Einrichtung mehr als den bewilligten Betrag in Rechnung stellen, könne der Differenzbetrag nicht übernommen werden, weil der Gemeinderat der Stadt F. in seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2003 beschlossen habe, dass Elternbeiträge grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbeitrages - bezogen auf die Beiträge die für städtische Einrichtungen erhoben werden - zu übernehmen seien. Mit Antrag vom 01.08.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme des Teilnahmebeitrages für die Kindertageseinrichtung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik in F. für eine Betreuung im Umfang von wöchentlich 32,5 Stunden ab August 2012 in Höhe von 130,00 € monatlich. Mit Bescheid vom 04.10.2012 übernahm die Beklagte für die beantragte Einrichtung für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2013 Teilnahmebeiträge in Höhe von monatlich 94,00 € und verwies in ihrer Begründung erneut auf den Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2003. Die Klägerin stellte am 16.04.2013 Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme der Bescheide vom 21.08.2012 und 04.10.2012. Die Bescheide seien rechtswidrig, da die Beiträge für den Besuch des Kindergartens „K.L.“ die bewilligten Beiträge überstiegen. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII solle im Falle der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten seien. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Klägerin und ihre Tochter lebten von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.06.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anpassung der übernommenen Beiträge an den vom Waldorfkindergarten „K.L.“ erhobenen Elternbeitrag ab und wiederholte die Gründe des Ausgangsbescheides. Auf Wunsch sei die städtische Platzbörse bei der Ermittlung eines alternativen Platzes behilflich. Die Klägerin legte am 27.06.2013 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, der Regelsatz des § 20 SGB II sehe Aufwendungen für Kindergartenbeiträge nicht vor. Der gewährte Beitrag in Höhe von 94,00 € sei deutlich zu niedrig angesetzt; hierdurch könne der Besuch des Kindergartens nicht finanziert werden. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.09.2013, zugestellt am 05.09.2013, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.06.2013 verwiesen. Die Klägerin hat am 07.10.2013, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, es sei die tatsächliche Preisentwicklung hinsichtlich der Teilnahmebeiträge zu berücksichtigen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Teilnahmebeiträge nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbetrags übernommen würden. Der von der Tochter der Klägerin besuchte Kindergarten sei städtisch anerkannt und auf der Kindergartenliste der Beklagten enthalten. Deshalb könne sie auch nicht auf die städtische Platzbörse verwiesen werden. Die Klägerin habe den Kindergarten ausgewählt, weil sie keinen anderen Kindergartenplatz habe finden können. Sie beantragt, sachdienlich ausgelegt, den Bescheid vom 17.06.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2013 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 Teilnahmebeiträge gemäß § 90 SGB VIII für den Besuch des Waldorfkindergartens „K.L.“ in F. durch ihre Tochter M. in Höhe von 130,00 € monatlich zu bewilligen, sowie die Bescheide vom 21.08.2012 und vom 04.10.2012 abzuändern, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beziehe sich auf den Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2009, nicht auf denjenigen vom 22.07.2003. Dass der von der Tochter der Klägerin besuchte Kindergarten städtisch anerkannt und im Rahmen der Platzvergabe durch die städtische Platzbörse mit enthalten sei, bedeute nicht, dass die Platzbörse nicht auch Einrichtungen vermittele, die lediglich die Teilnahmebeiträge nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2009 verlangten. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hätte der Klägerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 freie Plätze in Kindertagesstätten zu einem Beitragssatz von nicht mehr als 94,00 € anbieten können. Aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2003 gehe hervor, dass Teilnahmebeiträge grundsätzlich nur in Höhe des jeweils geltenden Grundbetrags übernommen würden. In den nachfolgenden Beschlüssen sei lediglich die Höhe der Teilnahmebeiträge neu festgesetzt worden. Der Klägerin ist mit Beschluss der Kammer vom 28.10.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K., F., beigeordnet worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Bd.) vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.