OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 821/14

VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2016:0316.7K821.14.0A
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob der in Anspruch Genommene Inhaber der tatsächlichen Gewalt i. S. v. § 34 Abs. 3 FwG a.F. (juris: FeuerwG BW 2010) war, ist der Eintritt des öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG (juris: FeuerwG BW 2010).(Rn.20) 2. Eine "Nachhaftung" desjenigen, der vor Eintritt des öffentlichen Notstands die tatsächliche Gewalt innehatte, gibt § 34 FwG (juris: FeuerwG BW 2010) nicht her; hierzu bedarf es einer besonderen gesetzlichen Anordnung.(Rn.20) 3. In Betracht kommt daher allein eine Verantwortlichkeit als Handlungsstörer wegen verletzter Prüfungspflichten im Vorfeld des Eintritts des öffentlichen Notstands.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob der in Anspruch Genommene Inhaber der tatsächlichen Gewalt i. S. v. § 34 Abs. 3 FwG a.F. (juris: FeuerwG BW 2010) war, ist der Eintritt des öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG (juris: FeuerwG BW 2010).(Rn.20) 2. Eine "Nachhaftung" desjenigen, der vor Eintritt des öffentlichen Notstands die tatsächliche Gewalt innehatte, gibt § 34 FwG (juris: FeuerwG BW 2010) nicht her; hierzu bedarf es einer besonderen gesetzlichen Anordnung.(Rn.20) 3. In Betracht kommt daher allein eine Verantwortlichkeit als Handlungsstörer wegen verletzter Prüfungspflichten im Vorfeld des Eintritts des öffentlichen Notstands.(Rn.24) Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.02.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Kostenbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der auf § 34 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 FwG in der während des Feuerwehreinsatzes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden und hier maßgeblichen Fassung vom 02.03.2010 (im Folgenden: a. F.) gestützte Kostenbescheid ist rechtswidrig. Zwar lag ein Feuerwehreinsatz vor, für den die Beklagte nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG a. F. gehalten ist, Kostenersatz zu verlangen (I.), die Klägerin gehört aber nicht zu dem durch § 34 Abs. 3 FwG abschließend (VGH BW, Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 19) bestimmten Kreis derjenigen, die grundsätzlich zum Kostenersatz herangezogen werden können (II.). I. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 18.01.2013 unterfällt insgesamt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FwG. Der Austritt von Epichlorhydrin stellt einen öffentlichen Notstand i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Satz 2 FwG dar, weil dieser krebserregende Stoff giftig, entzündlich und wassergefährdend ist. Die Gefahr ist beim Umgang mit diesem Gefahrstoff entstanden. Zum Umgang zählt auch die Beförderung. Die Gefährdung hatte ihre Ursache gerade in der Beförderung mit einem nicht richtig verschlossenem Tankcontainer, stand also in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. hierzu Surwald/Ernst, FwG, 8. Aufl. 2011, § 34 Rn. 21). Die Beförderung erfolgte ferner durch Beteiligte, die zu gewerblichen Zwecken handelten. II. Die Klägerin ist allerdings nicht kostenersatzpflichtig. Sie ist weder Handlungs- (1.), noch Zustandsstörerin (2.). Auch wurde die Leistung der Feuerwehr nicht in ihrem Interesse erbracht (3.). 1. Die Klägerin ist nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG a. F. kostenersatzpflichtig, weil ihr Verhalten die Leistung nicht erforderlich gemacht hat. Wie nicht zuletzt der Verweis auf § 6 Abs. 2 und 3 PolG zeigt, können zur näheren Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit die für den Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG entwickelten Kriterien herangezogen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 35). Als Handlungsstörer verantwortlich ist danach nur, wessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreite (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 108 m. w. N. [zu § 6 PolG]). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen einen Beitrag zum Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr die fehlende Dichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des äußeren Deckels hätte ins Auge fallen müssen. Sie traf auch nicht die Pflicht, sich selbst von der Dichtigkeit des Ventils und dem korrekten Verschluss des äußeren Deckels zu überzeugen. Die für den Transport einschlägige Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) sieht eine Prüfungspflicht nur für den Befüller, nicht aber für den Beförderer vor. 2. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. kostenersatzpflichtig. Feuerwehrkosten entstehen nicht durch Vollstreckung einer an den (Zustands-)Störer gerichteten Verfügung sondern, ähnlich wie bei einem Vorgehen nach § 8 PolG, durch eine unmittelbare Gefahrenabwehrmaßnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kostenersatzpflichtigkeit ist daher die Erbringung der kostenpflichtigen Leistung durch die Feuerwehr. Für die Geltendmachung des Kostenersatzes kommt es daher darauf an, wer im Zeitpunkt des Eintritts des öffentlichen Notstandes i. S. v. §§ 2 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG a. F. Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt war. Dass das Eigentum bzw. die Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt als Anknüpfungstatsache des § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG a. F. zu diesem Zeitpunkt in der Person des Kostenersatzpflichtigen vorgelegen haben müssen, folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die im Präsens formuliert ist. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Gesetzeszweck, wobei auch bei der Ermittlung von Grund und Reichweite dieser Verantwortlichkeit auf die zum Polizeigesetz entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden kann. Die verschuldens- und verursachungsunabhängige Gefährdungshaftung des Zustandsstörers wird im Rahmen des § 34 Abs. 3 FwG a. F. dadurch legitimiert, dass der Eigentümer bzw. der Inhaber der Sachherrschaft vermittels seiner rechtlichen und/oder faktischen Einwirkungsmöglichkeiten – zumindest typischerweise – vor Eintritt der Gefahr oder Störung in der Lage gewesen ist, den öffentlichen Notstand zu verhindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Beim Eigentümer kann ergänzend darauf abgestellt werden, dass die Verantwortlichkeit mit der ihm zugewiesenen Möglichkeit, die Sache privatnützig zu verwenden, korrespondiert (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.). Weil er selbst bestimmen konnte, wem er die tatsächliche Sachherrschaft überlässt, kann er sich grundsätzlich nicht auf die fehlende Fähigkeit zur Einflussnahme berufen. Nur wenn ein Dritter die tatsächliche Gewalt gegen seinen Willen ausübt und der Eigentümer daher nicht mehr auf die Sache einwirken kann, darf er nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1996 - 10 S 2163/95 -, juris, Rn. 28 m. w. N. [zu § 7 PolG]). Eine darüber hinausgehende „nachwirkende Zustandshaftung“ bedarf – wohl auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2002 - 10 S 2153/01 -, juris, Rn. 135) – einer spezialgesetzlichen Anordnung, die Reichweite und Ausmaß der Haftung näher bestimmt (vgl. etwa § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG; § 3 Abs. 2 LBodSchAG BW für den Altlastenbereich). Auch die Zustandsverantwortlichkeit des Inhabers der tatsächlichen Gewalt endet deshalb mit dem Verlust der Sachherrschaft (vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl.2014, § 7 Rn. 16). Wer (bei Eintritt des öffentlichen Notstandes) Eigentümer des Tankcontainers war, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Vieles spricht dafür, dass die M. C. & M., Genf, auf die der Tankcontainer beim Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC) registriert ist, auch Eigentümerin ist. Andererseits hat die H. erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich um den Tankcontainer ihrer Vertragspartnerin, der B., handele. Die Frage kann indes auf sich beruhen, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eigentümerin des Tankcontainers ist, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tankcontainer. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine Sachherrschaft ausübt, die eine gewisse Dauer und Festigkeit aufweist und ihn befähigt, jederzeit auf die Sache einwirken zu können (Stephan/Deger, a. a. O., § 7 Rn. 14). Zwar übte die Klägerin seit dem 17.01.2013 die tatsächliche Gewalt über den in Tavaux mit Epichlorhydrin befüllten Tankcontainer aus. Sie verlor diese jedoch am 18.01.2013 mit der Übergabe an die DU. im Umschlagbahnhof B. – W., die spätestens gegen Mittag erfolgt ist. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Undichtigkeit des Ventils und der fehlerhafte Verschluss des Ventildeckels mit großer Wahrscheinlichkeit bereits während des Transports durch die Klägerin bestanden hätten und es nur Zufall sei, dass die Leckage nicht früher aufgetreten sei. Denn Voraussetzung eines Kostenersatzanspruchs nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 FwG a. F. ist die Bekämpfung eines öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG. Hierbei muss sich die Gefährdung bereits soweit verdichtet haben, dass der Eintritt eines Schadens in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wenn nicht sofort Maßnahmen ergriffen werden (Surwald/Ernst, a. a. O., § 2 Rn. 20). Eine solche konkrete und unmittelbare Gefahr, die ein Einschreiten der Feuerwehr rechtfertigt, lag während des Transportes durch die Klägerin noch nicht vor. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt eine unmittelbare Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 FwG so lange nicht vor, wie spezifische Mittel der Feuerwehr (noch) nicht zwingend erforderlich sind, um den Schadenseintritt zu verhindern. Dass bei der Bejahung der Unmittelbarkeit der Gefahr nicht zu großzügige Maßstäbe anzulegen sind, zeigt der Umstand, dass trotz Brandgefahr das Ausräumen eines durch Fermentation erhitzten Heustocks der Brandverhütung (nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG) und nicht der Abwehr eines öffentlichen Notstandes zugerechnet wird (vgl. Surwald/Ernst, a. a. O., § 34 Rn. 2 m. w. N.). Im Zeitpunkt der Leckage, die als öffentlicher Notstand zum Tätigwerden der Feuerwehr geführt hat, hatte die Klägerin die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer bereits seit längerem verloren. Versäumnisse in dem Zeitraum, in dem die Klägerin die tatsächliche Gewalt während des Transports innegehabt hatte, sind wegen des dargelegten Anknüpfungspunktes der Verantwortlichkeit als Zustandsstörer irrelevant. Allenfalls wären sie geeignet, die Eigenschaft als Verhaltensstörer zu begründen, wenn das pflichtwidrige Unterlassen einen so erheblichen Beitrag zur Gefährdung darstellt, dass dieses als unmittelbare (Mit-)Verursachung gewertet werden könnte. Hierfür sind, wie oben dargelegt, vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. 3. Die Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. verpflichtet, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen, weil dieser nicht in ihrem Interesse erbracht wurde. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG a. F. bildet die zentrale Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 683 BGB ab, weshalb für die Begründung der Verpflichtung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn einem nicht bereits nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 FwG a. F. zum Kostenersatz Verpflichteten ein irgendwie gearteter Vorteil als Reflex einer Feuerwehrleistung erwächst. Dies würde den Kreis der Kostenersatzpflichtigen uferlos ausdehnen und etwa alle diejenigen erfassen, die durch einen öffentlichen Notstand in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt sind und deshalb von der raschen Beseitigung desselben wirtschaftlich profitieren. Die Abschöpfung eines solchen Vorteils ist ersichtlich nicht Zielrichtung der Vorschrift. Vielmehr muss der Einsatz unmittelbar zu Gunsten des Kostenersatzpflichtigen erbracht worden sein (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22). Unmittelbarkeit bedeutet, dass eine qualifizierte Beziehung zur abgewendeten Gefahr bzw. zur beseitigten Störung bestanden haben muss, etwa weil der zum Kostenersatz Herangezogene zur Herbeiführung des durch die Feuerwehr bewirkten Erfolges verpflichtet war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, juris, Rn. 16: Transport eines schwer Übergewichtigen nützlich für die Krankenkasse) oder dazu verpflichtet gewesen wäre, den abgewendeten Schaden zu verhindern bzw. zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, juris, Rn. 22: Beseitigung einer Ölspur nützlich für den Straßenverkehrssicherungspflichtigen). Nach Beendigung der Sachherrschaft und ohne weiterreichende (zivilrechtliche) Verpflichtungen, den Austritt von Gefahrstoffen zu vermeiden, hatte die Klägerin vorliegend kein Interesse am Feuerwehreinsatz, das über das Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr hinausgeht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Feuerwehrkosten. Am 18.01.2013 kam es auf dem Umschlagbahnhof B. – W. zu einem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten, weil aus dem Tankcontainer GPLU XXX ein Gefahrstoff austrat. Wie sich im Laufe des Einsatzes herausstellte, handelte es sich um Epichlorhydrin. Dieser krebserregende Stoff ist giftig (bei Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut) und entzündlich (H- und R-Sätzen nach VO (EG) 1272/2008, Index-Nrn. 603-026-00-6 und 603-026-00-6). Er ist ferner wassergefährdend (Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe i. d. F. vom 27.07.2005, Kennnummer 866, WGK 3). Die von der D. beauftragte Klägerin hatte den leeren Tankcontainer nach Tavaux, Frankreich, verbracht, wo er am 17.01.2013 durch die Firma S. befüllt wurde. Anschließend fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin den beladenen Tankcontainer per LKW nach W., wo er auf ihrem Betriebsgelände zwischengelagert wurde. Am Folgetag, dem 18.01.2013, übergab die Klägerin den Tankcontainer im Umschlagbahnhof B. – W. an deren Betreiberin, die DU. Dabei legitimierte sich die Klägerin mittels eines durch die H. erstellten Anlieferscheins. Grundlage hierfür war der zwischen der H. und der DU. geschlossene Terminal-Nutzungsvertrag. Die Übergabe erfolgte dergestalt, dass der Container durch die DU. auf einen Eisenbahnwaggon verladen wurde. Dieser war Teil eines Zuges, der von der S. zum Bestimmungsort gefahren werden sollte. Die H. führte den Transport des Tankcontainers auf der Schiene, einschließlich des Be- und Entladens, als (Sub-)Spedition für die Firma B. durch. Hierfür bediente sich die H. ihrerseits der DU. und der S. Cargo. Der Wagenmeister der S. Cargo bemerkte gegen 18:40 Uhr beim Abschreiten des Zuges die Leckage und lehnte die Übernahme des Waggons von der DU. ab. Zugleich wurde die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert. Diese veranlasste eine Sperrung des Gefahrenbereichs und nahm Schadstoffmessungen unter Vollschutz vor, die während der Dauer des Einsatzes wiederholt wurden. Grund der Leckage war ein undichtes Ablassventil. Da auch der äußerste Verschlussdeckel verkantet aufgeschraubt worden und daher undicht war, konnte der Gefahrstoff austreten. Der Versuch, den Verschlussdeckel mit mechanischen Werkzeugen zu öffnen, schlug fehl, weshalb der Tankcontainer auf den Havarieplatz des Bahnhofs umgesetzt wurde, wo der Verschlussdeckel mittels eines hydraulischen Spreizers geöffnet werden konnte. Anschließend wurde der Tankcontainer mittels Hanf abgedichtet und provisorisch verschlossen. Am folgenden Morgen wurde das Ventil durch einen Mitarbeiter der Firma G. instandgesetzt. Sodann wurde der Tankcontainer abgefertigt. Am 13.03.2013 erließ die Beklagte drei – bis auf die Adressaten – gleichlautende Abgabenbescheide unter demselben Kassenzeichen, mit dem sie die Klägerin, die DU. und die H. gesamtschuldnerisch für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Anspruch nahm. Diese bezifferte die Beklagte auf 54.501,69 EUR. Auf den am 10.04.2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin änderte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2014, der Klägerin am 03.03.2014 zugestellt, den Abgabenbescheid insoweit ab, als der festgesetzte Betrag 47.042,47 EUR überstieg. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe, wie die anderen in Anspruch Genommenen auch, Umgang mit dem Gefahrstoff gehabt und sei daher gemäß § 34 Abs. 3 FwG zum Kostenersatz verpflichtet. Ausreichend sei, dass sie im Zuge des Transports in der Lage gewesen sei, auf den Zustand des Tankcontainers einzuwirken. Unerheblich sei es, dass dies zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes nicht der Fall war. Das Fehlen einer aktuellen Einwirkungsmöglichkeit werde durch den langen Zeitraum aufgewogen, in dem die Klägerin den Tankcontainer in ihrer Obhut gehabt habe. Dass nicht genau festgestellt werden konnte, wie es zur Leckage kam und wann diese begann, sei unerheblich. Ihr könne nicht zugemutet werden, entsprechende Ermittlungen anzustellen, zumal sich die wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen der Beteiligten Unternehmen als kompliziert darstellten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unbillig, alle am Transport beteiligten Unternehmen als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hat am 03.04.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie nicht gemäß § 34 Abs. 3 FwG kostenersatzpflichtig sei. Zwar sei der Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FwG erfüllt. § 34 Abs. 3 FwG bestimme jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont habe, abschließend den Kreis der Ersatzpflichtigen. Sie falle nicht darunter. Sie sei nicht Handlungsstörerin i. S. d. § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG, da sie die Leckage weder durch eigenes Tun bewirkt habe, noch durch pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Sie habe den Container in äußerlich einwandfreiem Zustand von der Befüllerin, der Fa. S., in Tavaux übernommen. Bis zur Übergabe habe es keine Anzeichen für eine Leckage gegeben. Als Beförderin des Gefahrguts treffe sie lediglich die Pflichten nach § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB). Danach sei sie ohne äußere Anhaltspunkte nicht verpflichtet gewesen, den Verschluss des Containers selbst zu überprüfen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 6 GGVSEB habe die Dichtigkeitsprüfung in erster Linie der Fa. S. als Befüllerin oblegen. Auch sei sie nicht nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig. Eigentümerin des Tankcontainers sei die M. C. & M. in Genf, wie sich unschwer bei Eingabe des BIC-Codes des Tankcontainers auf der Internetseite des BIC ermitteln lasse. Auch habe sie im maßgeblichen Zeitpunkt des den Feuerwehreinsatz auslösenden öffentlichen Notstandes i. S. v. § 2 Abs. 1 FwG nicht mehr die tatsächliche Gewalt über den Tankcontainer innegehabt. Sie habe am 18.01.2013 den Container um 7:13 Uhr übergeben und danach keine Einwirkungsmöglichkeit gehabt. Dieser Zeitpunkt habe fast elfeinhalb Stunden vor Bekanntwerden der Leckage gelegen. Eine frühere Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt sei unerheblich. Schließlich habe die Feuerwehr der Beklagten die Leistung auch nicht i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG in ihrem Interesse erbracht. Das sei nur der Fall, wenn die Leistung objektiv nützlich gewesen sei. Vorliegend sei sie nach Übergabe des Tankcontainers für diesen nicht mehr verantwortlich gewesen. Das Eingreifen der Feuerwehr sei für sie daher weder objektiv noch subjektiv nützlich gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 28.02.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin sei nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG kostenersatzpflichtig. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Klägerin während des Transports des Tankcontainers die tatsächliche Gewalt über diesen ausgeübt habe. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Verschlussdeckel bereits zu diesem Zeitpunkt falsch verschraubt gewesen sei. Damit habe sie es während der Transportzeit in der Hand gehabt, durch korrekte Schließung des Deckels die Gefahr zu beseitigen. Dass sie nicht habe erkennen können, dass das innenliegende Ablassventil undicht gewesen sei, spiele keine Rolle. Es erscheine daher nur als Zufälligkeit, dass die Leckage erst auf dem Umschlagbahnhof auftrat. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Transport durch die Klägerin sei noch hinreichend eng, um eine Verantwortung derselben zu begründen. Ob diese ihre Pflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfüllt habe, sei für die Frage der Kostenersatzpflichtigkeit nach dem Feuerwehrgesetz unerheblich. Überdies sei für die Beklagte noch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Tankcontainers sei. Dies sei für die Beklagte nicht ermittelbar. Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten vor (1 Band). Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.