Beschluss
A 9 K 925/18
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien im Dublin-Verfahren ist mit Rücksicht auf die Vorlagen des VGH-Bad.Württ. bzw. des BVerwG an den EuGH zur rechtlichen Auswirkung unmenschlicher Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im Erstasylstaat anzuordnen.(Rn.8)
2. Die aktuellen Erkenntnisquellen bieten genügend Anhaltspunkte für die - in einem Hauptsacheverfahren noch weiter aufzuklärende - ernstliche Annahme, dass die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien unmenschlich sind.(Rn.18)
3. Das Vorbringen der Antragsteller ist nicht schon derart offenkundig unschlüssig, dass bereits jetzt von vornherein unter jedem denkbaren Aspekt für sie die Zuerkennung eines Schutzstatus in Italien auszuschließen wäre und sich die Frage nach den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Italien und ihrer rechtlichen Relevanz im vorliegenden Fall mithin schon gar nicht entscheidungserheblich stellen würde.(Rn.25)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 9 K 924/18) der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.1.2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien im Dublin-Verfahren ist mit Rücksicht auf die Vorlagen des VGH-Bad.Württ. bzw. des BVerwG an den EuGH zur rechtlichen Auswirkung unmenschlicher Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im Erstasylstaat anzuordnen.(Rn.8) 2. Die aktuellen Erkenntnisquellen bieten genügend Anhaltspunkte für die - in einem Hauptsacheverfahren noch weiter aufzuklärende - ernstliche Annahme, dass die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien unmenschlich sind.(Rn.18) 3. Das Vorbringen der Antragsteller ist nicht schon derart offenkundig unschlüssig, dass bereits jetzt von vornherein unter jedem denkbaren Aspekt für sie die Zuerkennung eines Schutzstatus in Italien auszuschließen wäre und sich die Frage nach den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Italien und ihrer rechtlichen Relevanz im vorliegenden Fall mithin schon gar nicht entscheidungserheblich stellen würde.(Rn.25) Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 9 K 924/18) der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.1.2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter das vorliegende Verfahren gem. § 76 Abs. 4 S. 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - A 9 K 924/18 - gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.1.2018 (gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1 S. 1 AsylG) verfügte Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Klage ist innerhalb der einwöchigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1, Alt.2, § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG) fristgemäß erhoben worden, nachdem der Bescheid am 24.1.2018 gegen Empfangsbestätigung den Antragstellern ausgehändigt wurde (BAS 257) und die Klage am 26.1.2018 bei Gericht einging. Auch der vorliegende Eilantrag ist fristgemäß innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 S. 1 AsylG) am 26.1.2018 bei Gericht eingegangen. Die mithin zulässige Klage hat nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher zulässig (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO). II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragsteller, jedenfalls bis zu einer Entscheidung über ihre Klage nicht nach Italien überstellt zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung. Denn die Anordnung der Rücküberstellung der Antragstellerin nach Italien (§ 34a AsylG) durch den hier angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin ist höchstwahrscheinlich rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zweifel an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens bestehen im vorliegenden Fall nicht, da die Antragsteller ausweislich der Eurodac-Treffer und ihres eigenen Vorbringens über Italien nach Deutschland gelangt sind und die Antragsgegnerin fristgemäß ein Rückübernahmeersuchen an Italien gestellt hat, das dort zugegangen ist, aber in der vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb. Die Rücküberstellungsfrist ist seither auch noch nicht abgelaufen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid verwiesen. 1. Im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 -, juris - bezüglich Italien) und des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 27.6.2017 - 1 C 26/16 -, juris - bezüglich Bulgarien), die dem EuGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung präsentiert wurden, ist jedoch davon auszugehen, dass es weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob eine Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen (Dublin-) Mitgliedstaat (hier Italien) als unzulässig anzusehen ist, wenn der Betreffende für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes wegen der im Dublin-Zielstaat zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh zu erfahren. Dabei ist es bei summarischer Prüfung - worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im vorbezeichneten Beschluss hinweist - jedenfalls nicht auszuschließen, dass aufgrund der Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Italien diesen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Insofern ergeben sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Aufnahmebedingungen in Italien“ vom August 2016 jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass international Schutzberechtigte in Italien - obgleich italienischen Staatsbürgern rechtlich gleichgestellt - gerade auch im Hinblick auf das wenig ausgeprägte Sozialsystem einem Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden, insbesondere weil ihnen der Rückhalt durch familiäre Strukturen fehlt. Da sich die vorstehenden Fragen im Rahmen der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beantworten lassen, müssen auch die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen beurteilt werden und ist den Antragstellern daher bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen im Hauptsacheverfahren vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Angesichts der den Antragstellern möglicherweise in Italien - nach einer möglichen Anerkennung als international Schutzberechtigte - drohenden schwerwiegenden Nachteile ist ihr privates Interesse, von einer Abschiebung bzw. Rücküberstellung vorläufig verschont zu bleiben, höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden, bereits vor Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH erfolgenden Rückführung nach Italien aufgrund der Dublin III-Verordnung. 2. Soweit teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, dass trotz der beiden genannten Vorlagen an den EuGH kein vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer Abschiebungsanordnung nach Italien zu gewähren sei (VG Freiburg, B. v. 24.11.2017 – A 2 K 7807/17 -, juris und B. v. 23.1.2018 – A 4 K 9955/17 -; dazu auch BVerfG, B. v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris, Rn. 20, 25), vermögen die dafür vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen: 2.1. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg etwa schon deshalb gar keine „systemischen Mängel des Asylverfahrens“ beträfe, die gem. Art.3 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall streitigen Abschiebungsanordnung entgegenstehen könnten, weil die Vorlage nicht die Aufnahmebedingungen „während“ eines laufenden Asylverfahrens thematisiert, sondern die erst „nach“ einem solchen (mit der Zuerkennung internationalen Schutzes positiv abgeschlossenen) Asylverfahren geltenden Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, für die nicht (mehr) die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), sondern die Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) gelten. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., juris, Rn. 25) ausgeführt, dass es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bereits einen systemischen Mangel eines Asylverfahrens darstellt, wenn dieses auf eine Schutzgewährung abzielt, die infolge der Vorenthaltung ausreichender Lebensbedingungen für den formal als schutzberechtigt Anerkannten nach dem positiven Abschluss seines Asylverfahrens im Ergebnis nur eine wertlose Rechtsposition darstellt (sogenanntes „nudum ius“ – d.h. ein nacktes, seines Wertgehalts entkleidetes Recht), so dass es unter diesen Umständen unzumutbar sei, einen Ausländer zur Durchführung eines solchen (im Ergebnis nur eine wertlose Position verschaffenden) Asylverfahrens in den an sich zuständigen EU-Mitgliedstaat zu überstellen. Aus eben diesem Grund hat auch schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens im Bundesgebiet für den Fall bejaht, dass ein im zuständigen EU-Mitgliedstaat bereits als Flüchtling anerkannter Ausländer dort infolge struktureller systemischer Mängel keine ausreichenden Überlebensbedingungen gewährt bekommt (HessVGH, U. v. 7.11.2016 – 3 A 1292/16, juris Rn. 29). Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Ansatz des Hessischen VGH in dem zugehörigen Revisionsverfahren zwar nicht gefolgt, hat aber dem EuGH die Frage einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig in Fällen anderweitiger Schutzgewähr und „prekärer Lebensbedingungen“ für anerkannte Flüchtlinge in dem schutzgewährenden Mitgliedsstaat vorgelegt (BVerwG, Beschlüsse vom 2.8.2017 – 1 C 37/16 und 1 C 2/17 -, juris; vgl. außerdem die weiteren Vorlagebeschlüsse vom 1.6.2017 – 1 C 25/16, sowie vom 2.8.2017 – 1 C 37/16). Insofern hat es der Sache nach durchaus im Blick, dass einzelne Mitgliedstaaten verleitet sein können, durch eine leichtfertige Durchführung von Asylverfahren und womöglich unbegründete rasche Schutzgewährung aber anschließende Reduzierung bzw. Verweigerung ausreichender Lebensbedingungen für die anerkannten Schutzberechtigten diese im Sinne eines internationalen „race to the bottom“, d.h. eines „Wettbewerbs“ um die schlechtesten Bedingungen, auch nach Anerkennung zum Verlassen des Landes zu „motivieren“. Diesbezüglich hat es im Rahmen seiner Vorlagen an den EuGH auch die Frage aufgeworfen, was gilt, wenn anerkannte Flüchtlinge, denen keine oder nur unzureichende existenzsichernde Leistungen im Mitgliedstaat gewährt werden, insoweit gegenüber den Staatsangehörigen dieses Staates zwar formal gleichgestellt sind, für die es solche Leistungen auch nicht oder ebenfalls nur sehr beschränkt gibt, ihnen gegenüber aber faktisch schlechter gestellt sind, weil sie als entwurzelte Menschen faktisch auf sich allein gestellt sind, Rechtspositionen, die es im Aufnahmestaat geben mag, nicht effektiv geltend machen und durchsetzen können und es ihnen anders als diesen Staatsangehörigen an einem Netzwerk familiärer, verwandtschaftlicher oder sonstiger sozialer Bindungen fehlt, das sie wirtschaftlich und sozial auffangen könnte, und wenn auch ein Ausgleich dieses faktischen Defizits durch entsprechend dimensionierte Integrationsprogramme zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung fehlt. Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass eine Lösung dieser Problematik seiner Ansicht nach zwar nicht notwendig in einer Asylverfahrenszuständigkeit Deutschlands, also Durchführung eines (ggf. weiteren) Asylverfahrens im Bundesgebiet liegen muss, sondern etwa in einer sogenannten „aufenthaltsrechtlichen“ Lösung bestehen könnte, also auch darin liegen könnte, den Betroffenen im Bundesgebiet eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. dem anerkannten Flüchtling Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser nach Rückkehr in den Erstanerkennungsstaat zur – notfalls gerichtlichen – Durchsetzung der mit seiner Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile und zur vorläufigen Sicherung seines Existenzminimums unter Zugrundelegung der dortigen Lebensverhältnisse benötigt (ausführlich dazu der Vorsitzende des zuständigen 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Berlit, in: NVwZ-Extra, 6/2018, 1 [7,8] m. zahlr.w.Nw.). Auch eine solche wohl vom BVerwG favorisierte „aufenthaltsrechtliche“ Lösung des Problems, die nicht auf der Annahme eines die Asylverfahrenszuständigkeit Deutschlands begründenden „systemischen Mangels“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO beruht, würde der Rechtmäßigkeit des Erlasses der im vorliegenden Verfahren streitigen Abschiebungsanordnung entgegenstehen. Denn Voraussetzung für eine Abschiebungsanordnung ist, dass mangels Aufenthaltstitels eine Ausreisepflicht besteht (§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG), woran es bei einem Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5, 60a Abs. 2 AufenthG fehlen würde. Da immerhin zwei Obergerichte und auch das Bundesverwaltungsgericht diese rechtlichen Fragen aufgeworfen haben, bestehen „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. 2.2. Diese ernstlichen Zweifel gebieten hier auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (vgl. zu den entsprechenden Abwägungsmaßstäben BVerfG, B. v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 18, 19 und B. v. 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 18, 19). Denn die dem EuGH präsentierten Vorlagefragen sind auch mit Blick auf die Tatsachenebene für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da es ausreichende Anhaltspunkte für die – im Hauptsacheverfahren noch weiter aufzuklärende - Annahme gibt, dass eine Rücküberstellung nach Italien durch Vollzug der angefochtenen Abschiebungsanordnung unzumutbar ist, weil in Italien die Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht ausreichend sind, diese gegenüber italienischen Staatsangehörigen insoweit auch zumindest faktisch benachteiligt sind und es ihnen infolgedessen auch allenfalls begrenzt bzw. gar nicht möglich ist, eine Sicherung ihrer Lebensbedingungen rechtlich effektiv durchzusetzen bzw. von Italien aus das vorliegende Hauptsacheverfahren effektiv weiter zu betreiben. Das ergibt sich nicht nur aus dem vom VGH Baden-Württemberg bereits zitierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Italien, Aufnahmebedingungen, August 2016, S. 33 - 49 ff. - https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf), dessen wesentlicher Inhalt vom VG Hannover in einer stattgebenden Entscheidung übersichtlich und detailliert wiedergegeben wird (VG Hannover, B. v. 8.3.2017 – 3 B 1492/17 -, im Volltext unter www.asyl.net – dort in der Rechtsprechungsdatenbank – Dokument Nr.: M24887). Vielmehr ergibt sich dies auch aus dem aktuellen AIDA-Länderbericht zu Italien (AIDA – Asylum Information Database – Country Report: Italy, 2017, Update 21/3/2018 –im Volltext unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, S. 126 – 129), wonach in der Praxis anerkannte Schutzberechtigte gegenüber Asylbewerbern bei der Unterbringung in den – ohnehin zahlenmäßig nicht ausreichenden - SPRAR Zentren stark benachteiligt werden, indem ihnen im Rahmen behördlicher Ermessensentscheidungen ein Aufenthalt dort von wenigen Monaten, bis hin zu nur wenigen Tagen oder gar nur einem Tag erlaubt wird, was an Beispielen detailliert belegt wird. Das führe zum Risiko der Verwahrlosung und Obdachlosigkeit. Die Anordnung des italienischen Innenministeriums vom 5.5.2016, wonach SPRAR Plätze vorzugsweise Anerkannten zur Verfügung gestellt werden sollten, sei nach Auskunft der ASGI angesichts der sehr begrenzten Zahl dieser Plätze unzureichend, das Problem des mangelnden Schutzes für jene zu lösen, die als international Schutzberechtigte anerkannt seien. Der Plan des italienischen Innenministeriums vom 8.9.2017 zur Integration international Schutzberechtigter sei sich der strukturellen Beschränkungen des Aufnahmesystems und des öffentlichen Unterbringungswesens in Italien bewusst und beruhe vor diesem Hintergrund im Wesentlichen auf dem Vertrauen und der Hoffnung darauf, dass sich infolge von Abkommen mit afrikanischen Staaten die Zahl der Asylbewerber und Flüchtlinge in Italien künftig deutlich reduzieren werde. Soziale Unterstützungsleistungen für anerkannte Schutzberechtigte seien abhängig vom Erfordernis eines ununterbrochenen registrierten Wohnsitzes im Staatsgebiet von mindestens zwei Jahren Dauer, was in der Praxis für anerkannte Schutzberechtigte ein schwerwiegendes Hindernis darstelle. Zudem hat „Ärzte ohne Grenzen“ aufgrund einer in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführten detaillierten Untersuchung der Lebensumstände von etwa 10.000 in informellen Siedlungen, Slums und besetzten Gebäuden lebenden Flüchtlingen jüngst wieder die Fortexistenz gravierender Schutzmängel und menschenunwürdiger Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Italien aufgezeigt (Ärzte ohne Grenzen, „Report: Out of Sight – Informal Settlements“ vom 8.2.2018 – https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/sites/germany/files/2018-italy-report-informal-refugee-settements.pdf; siehe dazu auch die Zusammenfassung in der Pressemeldung der Organisation vom selben Tage [8.2. 2018] - https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/italien-gewalt-gegen-fluechtlinge-gren ze). Danach sieht sich die Organisation gehalten, die nationalen und lokalen Behörden Italiens dazu aufzurufen, grundlegende Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und sauberes Wasser zu gewährleisten. Der italienische Vertreter der Organisation fasst zusammen, der Bericht zeige eine nach wie vor traurige Realität, in der tausende Flüchtlinge, die eigentliche einen Schutzanspruch hätten, marginalisiert lebten, keinen angemessenen Schlafplatz und nicht ausreichend zu essen hätten. Programme zu ihrer Integration würden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu wenig umgesetzt. Im Vergleich zu 2016 lebten viele der Flüchtlinge nach der Zwangsräumung zahlreicher informeller Unterkünfte in kleiner Gruppen am Rande der Gesellschaft in verlassenen Gebäuden verstreut, was es zudem für sie extrem schwermache, Trinkwasser, Nahrungsmittel und Zugang zu sozialen Dienstleistungen zu erhalten. Menschen, die sich außerhalb staatlicher Schutzsysteme für Flüchtlinge engagierten, würden von den Behörden häufig unter großen Druck gesetzt, in einigen Fällen sogar mittels Einleitung von Gerichtsverfahren gegen ehrenamtliche Helfer. Es sei keine langfristige Strategie erkennbar, die Grundbedürfnisse der Menschen zu gewährleisten, die unter unmenschlichen Bedingungen lebten. Ferner hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem aktuellen stattgebenden Hauptsacheurteil (VG Berlin, U. v. 31.1.2018 – 28 K 452.17 A -, juris, Rn. 40 – 47) unter Auswertung weiterer aktueller Quellen, unter anderem des „Länderinformationsblatts der Staatendokumentation: Italien“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 17.5.2017- zuletzt aktualisiert zum 30.11.2017) ausgeführt, die Kapazitäten in Italien seien erschöpft, weil das EU-Relocation Programm nicht funktioniere und keine Erkenntnisse vorlägen, dass die NGOs die fehlenden staatlichen Kapazitäten für die Unterkunftsgewährung auch nur annähernd auffangen könnten. Zwar solle die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Fall von Obdachlosigkeit und fehlender finanzieller Mittel in Italien bestehen, doch gelte dies offenbar und in erster Linie nur für das Asylverfahren selbst, was sich aus einem Leitfaden des BAMF ergebe (BAMF, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 15 - http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfaden-italien.html). In Italien drohten anerkannten Schutzberechtigten unmenschliche Lebensbedingungen, da infolge der hohen Flüchtlingszahlen kompensatorischen Hilfen in Bezug auf Obdach und Nahrung sowie hygienischen Einrichtungen fehlten. Die Zahl der Asylbewerber in Italien sei zwar von 2016 bis 2017 rückläufig gewesen (nämlich laut UNHCR - weekly snapshot – data.unhcr.org/mediterranean v. 31.12.2017 von 181.436 im Jahre 2016 auf 119.249 im Jahre 2017 gesunken), gleichwohl sei nach dem Länderinformationsblatt des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl v. 30.11.2017 (siehe oben) die Situation anerkannt Schutzberechtigter „nach wie vor prekär“ und trotz positiver Aspekte das Wachstum der Zahl der SPRAR Plätze in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, welche derzeit nur 20 % des Bedarfs abdeckten. Dieser Einschätzung steht nicht etwa entgegen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden hat, die Abschiebung einer in Italien bereits als Flüchtlinge anerkannten Eritreerin und ihres Sohnes aus der Schweiz nach Italien sei in Bezug auf die dortigen Lebensbedingungen mit Art. 3 EMRK vereinbar. Denn Italien hatte im konkreten Fall dem Gerichtshof gegenüber erklärt, diesen eine angemessen Unterkunft zur Verfügung zu stellen (EGMR, Urteil v. 30.5.2017 – E.T. und N.T./ Schweiz – Beschwerde Nr. 79480/13). Vor diesem Hintergrund erscheint schließlich auch das gegen die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung vorgebrachte Argument zweifelhaft, es sei zumutbar, in Italien durch die Einlegung von Rechtsmitteln die Gewährung ausreichender Lebensbedingungen durchzusetzen. Denn die dargestellte Marginalisierung dürfte hier für eine effektive Inanspruchnahme von Rechtsschutz eine kaum überwindliche Hürde darstellen. Das sieht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht so, wenn es (siehe oben) in seinen Vorlagebeschlüssen unter anderem die Lösung vorschlägt, von einer Rücküberstellung Betroffenen könnten unter Umständen durch den Aufenthaltsmitgliedsstaat die finanziellen Mittel zur – notfalls gerichtlichen – Durchsetzung der mit ihrer Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile zur Sicherung ihres Existenzminimums im Erstanerkennungsstaat zur Verfügung gestellt werden. 2.3. Der vorliegende Fall bietet schließlich auch keinen Anlass dafür, anzunehmen, es sei aufgrund des Vorbringens der Antragsteller zu ihren behaupteten Fluchtgründen von vornherein und unter jedem denkbaren Aspekt bereits jetzt eindeutig auszuschließen, dass ihnen in Italien überhaupt internationaler Schutz zuerkannt werden könnte, so dass sich in ihrem Fall die oben aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen nach der Unzumutbarkeit der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Italien schon gar nicht entscheidungserheblich stellten. Denn die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids das Vorbringen der Antragsteller bisher inhaltlich gar nicht geprüft und daher auch nicht bestrittenen oder als unglaubwürdig oder rechtlich unerheblich eingestuft. Ungeachtet dessen erweist sich das Vorbringen, mit dem die Antragsteller sich auf eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch private Dritte berufen, also zumindest der Sache nach subsidiären Schutz nach § 4 AsylG geltend machen, auch sonst nicht als bereits so offensichtlich unschlüssig, dass es einen solchen Schutzanspruch schon von vornherein gar nicht tragen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.