Urteil
A 5 K 7980/17
VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2018:1016.A5K7980.17.00
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Leitsätze
1. Ist der Adressat eines Verwaltungsakts minderjährig und hat das Familiengericht das Jugendamt als Amtsvormund bestellt, dann wird der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt ordnungsgemäß zugestellt, in dem der betr. Bescheid (z. B.) im Fall der zulässigen Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO in den Briefkasten des Jugendamts eingelegt wird.(Rn.14)
2. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds gemäß § 55 Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) einem/einer seiner Mitarbeiter/innen überträgt, der/die dadurch gemäß § 55 Abs 3 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) gesetzliche/r Vertreter/in des/der Minderjährigen wird.(Rn.15)
3. Falls ein Rechtsbehelf des/der Minderjährigen dadurch verspätet eingelegt wird, dass eine Hilfsperson des Jugendamts (z. B. ein/e Mitarbeiter/in des Verwaltungssekretariats des Jugendamts) dem/der mit der Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Mitarbeiter/in zu spät vorgelegt hat, kann dem/der Minderjährigen Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist gewährt werden.(Rn.16)
4. Das Verschulden einer Hilfsperson des Jugendamts ist dem Minderjährigen ebenso wenig zuzurechnen, wie das bei Hilfskräften eines bevollmächtigten Rechtsanwalts der Fall ist.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Adressat eines Verwaltungsakts minderjährig und hat das Familiengericht das Jugendamt als Amtsvormund bestellt, dann wird der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt ordnungsgemäß zugestellt, in dem der betr. Bescheid (z. B.) im Fall der zulässigen Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO in den Briefkasten des Jugendamts eingelegt wird.(Rn.14) 2. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds gemäß § 55 Abs 2 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) einem/einer seiner Mitarbeiter/innen überträgt, der/die dadurch gemäß § 55 Abs 3 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8) gesetzliche/r Vertreter/in des/der Minderjährigen wird.(Rn.15) 3. Falls ein Rechtsbehelf des/der Minderjährigen dadurch verspätet eingelegt wird, dass eine Hilfsperson des Jugendamts (z. B. ein/e Mitarbeiter/in des Verwaltungssekretariats des Jugendamts) dem/der mit der Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Mitarbeiter/in zu spät vorgelegt hat, kann dem/der Minderjährigen Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist gewährt werden.(Rn.16) 4. Das Verschulden einer Hilfsperson des Jugendamts ist dem Minderjährigen ebenso wenig zuzurechnen, wie das bei Hilfskräften eines bevollmächtigten Rechtsanwalts der Fall ist.(Rn.18) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht jeweils mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil die Klage verspätet, das heißt nach Ablauf der Klagefrist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1, Halbsatz 1 AsylG), erhoben wurde. 1.1 Allerdings war die Klagefrist bei Klageerhebung am 15.09.2017 verstrichen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22.08.2017, dem nach Aktenlage eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wurde dem Jugendamt des Landratsamts Lörrach am 26.08.2017 durch Einlegen in den Briefkasten dieses Amts gemäß § 3 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit § 180 ZPO wirksam zugestellt. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, das heißt beschränkt geschäftsfähig war (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 106 BGB), musste der Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwZG nicht ihm persönlich, sondern seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden; das war nach dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 29.08.2016 das Jugendamt (genau: Fachbereich Jugend & Familie, Spezialdienst Amtsvormundschaften/-pflegschaften) des Landratsamts Lörrach. Da die Zustellung auch ansonsten ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde die Zustellung des angefochtenen Bundesamtsbescheids somit mit Einlegen in den Briefkasten des Jugendamts am 26.08.2017 bewirkt mit der Folge, dass die zweiwöchige Klagefrist am 11.09.2017 (einem Montag) ablief und die Klageerhebung am 15.09.2017 somit verspätet erfolgte. Dieses Ergebnis wird durch die in § 55 SGB VIII getroffenen Regelungen nicht in Frage gestellt. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift überträgt das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten, der nach Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift in dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen wird. Diese Regelungen betreffen nur die Ausübung der mit der Vormundschaft verbundenen Befugnisse, nicht die Amtsvormundschaft als solche. Die Handlungen und Erklärungen des/der Bediensteten, auf den/die die Ausübung dieser Befugnisse übertragen wird, sind dem Jugendamt als Amtsvormund zuzurechnen. § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ändert nichts daran, dass das Jugendamt - nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit - im Außenverhältnis, insbesondere für Zustellungen von Schriftstücken, gesetzlicher Vertreter des Kindes ist und bleibt (im Erg. ebenso: Hess. VGH, Beschl. v. 22.11.2000, AuAS 2001, 142; Hoffmann, in: Großkommentar zum Zivilrecht, Stand: 01.09.2018, § 1791b BGB Rn. 36, m.w.N.; Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1791b Rn. 10, m.w.N.; Greßmann, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Aug. 2017, § 55 Rn. 12 und 15; Kunkel/Schimke, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, Stand: Jan. 2018, § 55 Rn. 44, m.w.N.; Walther, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 55 Rn. 85, m.w.N.; ebenso zu § 37 Satz 2 und 3 JWG, der Vorgängerregelung von § 55 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII: BGH, Beschl. v. 20.06.1966 - IV ZB 60/66 -, juris, m.w.N.; a.A. ohne weitere Begründung: VG Schwerin, Urt. v. 13.04.2018 - 15 A 4249/17 As SN -, juris). Hiernach begann die Klagefrist in diesem Fall bereits mit Zustellung des angefochtenen Bundesamtsbescheids an das Jugendamt und nicht erst mit Zustellung bzw. (formloser) Bekanntgabe an den/die mit den Aufgaben des Amtsvormunds beauftragte/n Mitarbeiter/in des Jugendamts zu laufen. 1.2 Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die im Jugendamt des Landratsamts Lörrach mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormunds betraute Mitarbeiterin hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft vorgetragen: Sie sei in der Zeit vom 19.08.2017 bis zum 12.09.2017 wegen Urlaubs nicht im Dienst gewesen und der den Kläger betreffende Bundesamtsbescheid sei entgegen der zuvor für Vertretungsfälle getroffenen Vereinbarung mit dem sich bis dahin immer als zuverlässig erwiesenen Personal im Verwaltungssekretariat des Jugendamts nicht ihrer amtlichen Vertreterin (als Amtsvormund) vorgelegt, sondern unbearbeitet in ihr Postfach gelegt worden. Erst nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub habe sie den betreffenden Bescheid dort vorgefunden und sodann am 15.09.2017 die vorliegende Klage erhoben. Die Missachtung der Vertretungsregelung durch das Personal im Verwaltungssekretariat des Jugendamts sei ein einmaliger Vorfall gewesen; in der Vergangenheit habe die Vertretungsregelung immer geklappt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass weder der Kläger noch dessen gesetzlicher Vertreter die Versäumung der Klagefrist zu vertreten haben. Die mit der gesetzlichen Vertretung des Klägers beauftragte Mitarbeiterin, deren Verschulden dem Kläger nach Maßgabe von § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre, hat die gebotenen Vorkehrungen für die Weiterleitung von Verwaltungsvorgängen während des Urlaubs an ihre Vertreterin getroffen. Das Verschulden der Mitarbeiter/innen des Verwaltungssekretariats des Jugendamts, die diese Vorgaben missachtet haben, ist dem Kläger ebenso wenig zuzurechnen, wie das bei Hilfskräften eines bevollmächtigten Rechtsanwalts der Fall ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 60 Rn. 23, m.w.N.). Mit Klageerhebung am 15.09.2017 hat die mit der gesetzlichen Vertretung des Klägers beauftragte Mitarbeiterin des Jugendamts rechtzeitig, das heißt innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Klage erhoben und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Denn erst mit Sichtung ihres Postfachs nach ihrer Urlaubsrückkehr am 12. oder 13.09.2017 hat diese Mitarbeiterin von dem den Kläger betreffenden Bundesamtsbescheid Kenntnis erlangt und damit ist erst zu diesem Zeitpunkt das Hindernis für die Klageerhebung in Form der Unkenntnis vom Erlass dieses Bescheids weggefallen. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Entscheidung unter Nummer 2. im Bescheid des Bundesamts vom 22.08.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten; der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 2.1 Zunächst hat das erkennende Gericht - ebenso wie das Bundesamt - auch im Hinblick auf die von dem Kläger vorgelegten Dokumente sowie seine Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt keine Zweifel daran, dass der Kläger syrischer Staatsangehöriger ist. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder von einem der Beteiligten im Lauf des Verfahrens beim Bundesamt und beim Gericht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich unter anderem aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung - und sei es auch nur einer ihm zugeschriebenen Überzeugung (§ 3b Abs. 2 AsylG) - außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Denn es liegen Nachfluchtgründe vor, die nach gegenwärtiger Erkenntnislage bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründen. Zur Bewertung der allgemeinen Situation in Syrien und der Gefahren für geflohene syrische Staatsangehörige im Fall einer Rückkehr nach Syrien verweist das Gericht anstelle umfangreicher Wiederholungen auf die in allgemein zugänglichen Datenbanken veröffentlichten Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.2016 - A 5 K 2096/16 - und vom 29.05.2017 - A 6 K 733/17 - (beide Urteile sind zugänglich sowohl in „juris“ als auch - für jedermann kostenfrei - unter „http://www.landesrechtbw.de/jportal/portal/t/hm6/page/bsba-wueprod. psml“). Dort hat das Gericht ausführlich dargelegt, dass und warum es davon ausgeht, dass illegal ausgereisten und sich längere Zeit im Ausland aufhaltenden Asylantragstellern aus Syrien - unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, dass die zu befürchtenden Verfolgungsmaßnahmen an in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG genannte flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpfen und dass in Syrien eine interne Schutzalternative (§ 3e AsylG) nicht besteht. An der in den zuvor genannten Urteilen dargelegten Auffassung hält das erkennende Gericht nach wie vor fest. Ergänzend dazu und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation führt das Gericht aus: 1. Zunächst und zuvörderst ist der äußerst repressive Charakter des Regimes von Bashar Al-Assad zu berücksichtigen. Die Verhältnisse in Syrien sind von Willkür und Unterdrückung jeglicher regimefeindlicher Einstellungen geprägt (vgl. u.a. US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria; Sec. 1e). Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (Bayer. VGH, Urt. v. 14.02.2017 - 21 B 16.31001 -, juris, m.w.N.). In Syrien kommt es zu willkürlichen Tötungen, Folter und Inhaftierungen durch die Regierung. Ebenso kommt es zu Vergewaltigungen, auch von Kindern. Zehntausende Personen werden ohne ein faires Gerichtsverfahren in Haft gehalten, darunter Mitglieder von Nichtregierungsorganisationen, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Helfer, religiöse Vertreter und medizinisches Personal (US State Department, Syria 2015, Human Rights Report, S. 2 [bestätigt im Human Rights Report 2016]). Regierungskritiker werden in Haft gehalten und einer ganzen Reihe politischer Straftaten, einschließlich Terrorismus beschuldigt (US State Department, Syria 2015, Human Rights Report, S. 17 [bestätigt im Human Rights Report 2016]). Die in Syrien stationierte Kontrollgruppe Syrian Network for Human Rights hat über 58.000 Fälle von Zivilisten dokumentiert, die zwischen März 2011 und August 2015 durch die syrische Regierung „zwangsweise“ verschwunden sind, und am 30. August 2015 immer noch als vermisst galten (Immigration and Refugee Board of Canada: Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damaskus International Airport and international land border crossing points vom 19.01.2016). Personen, die wegen politischer oder sicherheitsrelevanter Vorwürfe in Haft sind, werden üblicherweise ohne Anklage oder Gerichtsverfahren in Haft gehalten und ihre Angehörigen werden nicht informiert. Verhaftungen erfolgen entgegen der gesetzlichen Regelung meistens ohne Haftbefehl (US State Department, a.a.O. S. 13 ff. [bestätigt im Human Rights Report 2016]; vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 05.01.2017; S. 20). Die Haftbedingungen sind wesentlich schlechter als die für gewöhnliche Straftäter (US State Department, a.a.O. S. 17), sie können nur als unmenschlich bezeichnet werden (vgl. a.i., „It breaks the Human“, Torture, Disease and Death in Syria’s Prisons, 18.08.2016, S. 35 ff.). So sind die Bedingungen in den Haftzentren von dem Zusammenpferchen der Häftlinge auf extrem engem Raum, unzureichender Belüftung und Hygiene, Hunger und dadurch verursachte körperliche (insbesondere Infektions-)Krankheiten und schwere psychische Leiden sowie äußerst mangelhafte medizinische Versorgung geprägt, die zusätzlich zu der massiven Folter für zahlreiche Todesfälle verantwortlich sind (vgl. Human Rights Watch, „If the Dead Could Speak“, Mass Deaths and Torture in Syria`s Detention Facilities, Dez. 2015, S. 8 f., 59 - 73; a.i. Human Slaughterhouse, Mass Executions and Extermination at Saydnaya Prison, Syria, S. 12, 32 - 37). Brutale Formen der physischen und psychischen Folter sind weit verbreitet und bleiben für die Täter in den Sicherheitsdiensten straflos (a.i., „It breaks the Human“, S. 12 ff. und S. 25 ff.; Human Rights Watch, „If the Dead Could Speak“, S. 69; US State Department, a.a.O. S. 5 ff. [bestätigt im Human Rights Report 2016]; UK Home Office, Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, August 2016, Nr. 6.1.1; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, vom 05.01.2017, S. 19 ff.). Des Weiteren kommt es zu extralegalen Hinrichtungen nach nicht rechtsstaatlichen Schnellverfahren. Amnesty International schätzt, dass allein im Gefängnis Saydnaya zwischen September 2011 und Dezember 2015 zwischen 5.000 und 13.000 Personen hingerichtet (erhängt) worden sind (a.i., Human Slaughterhouse, S. 17). Die Sicherheitskräfte, u. a. verschiedene Geheimdienste, unterliegen keiner rechtlichen Kontrolle (a.i., „It Breaks the Human“, S. 18; US State Department, a.a.O., S. 1; BFA, a.a.O., S. 15). Syrien verfügt über eine „Myriade“ von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über die innere Sicherheit. Diese können Gegner des Regimes festnehmen und „neutralisieren“. Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (BFA, a.a.O., S. 17). Bereits vor 2011 „verschwanden“ in Syrien regelmäßig Personen, die als mutmaßliche Oppositionelle, mutmaßliche Agenten oder anderweitig vermeintlich gegen den Staat handelnde Personen eingestuft wurden (Deutsches Orientinstitut [DOI] vom 01.02.2017 an Hess. VGH). Im Rahmen der Entwicklungen seit 2011 haben solche Berichte zugenommen. Befragungen, Inhaftierungen mit oder ohne Anklage, Folter bis hin zu Exekutionen verfolgen ein klares Freund-Feind-Schema und werden gezielt gegen vermeintliche Oppositionelle eingesetzt (DOI, a.a.O.). Auch Amnesty International (a.a.O., S. 13) berichtet von der seit Jahrzehnten bestehenden Praxis von Folter und Misshandlung zum Zweck der Unterdrückung von Kritik und abweichenden Meinungen. Seit Beginn der Ereignisse 2011 habe sich die Menschenrechtssituation jedoch noch weiter verschlechtert. Der UNHCR betont, es sei eine der sich verstärkenden Besonderheit des Konflikts, dass die Konfliktparteien größeren Personengruppen, einschließlich Familien eine (einheitliche) politische Meinung unterstellen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung vom November 2015; bestätigt im 5. Update). Die von der Verfassung offiziell gewährleistete Meinungsfreiheit existiert in der Realität nicht. Öffentliche aber auch private Kritik an der Regierung wird unterdrückt; Kritiker werden eingeschüchtert, misshandelt oder getötet (US State Department, a.a.O., S. 27 ff.). Auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit bestehen in der Praxis nicht; gegen friedliche Demonstranten wird übermäßig gewaltsam vorgegangen (US State Department, a.a.O., S. 31 f.). Das Fehlen jeglicher Rücksicht auf die Interessen, Leib und Leben der Zivilbevölkerung zeigt sich auch in dem Verhalten des Regimes im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzung. In dem seit 2012 herrschenden Bürgerkrieg werden den syrischen Streitkräften Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie sonstige erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Dazu zählen unterschiedslose und direkte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal sowie humanitäres Personal und Objekte. Dabei kommen Artillerie, Luftschläge, Fassbomben, Brandbomben, Streubomben und chemische Waffen zum Einsatz. Weiter kam es zu Belagerungen, bei denen das Aushungern der Bevölkerung als Waffe eingesetzt wurde (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V, November 2017, S. 16 f.; vgl. auch: UK Home Office, Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, August 2016, Nr. 6.1.1). Auch 2017 wurden Spuren des Nervengifts Sarin nach einem Angriff auf ein von Rebellen gehaltenes Dorf (Latamina) bei Homs gefunden (BBC, Syria War: Fighting worst since Battle for Aleppo - ICCR, vom 05.10.2017; http://www.ecoinet). Weitere Giftgaseinsätze gab es u. a. in der Provinz Idlib und in Ost-Ghuta bzw. Duma, die nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen, u. a. von Human Rights Watch, dem Assad-Regime zugeschrieben werden (siehe u. a.: https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-04/gift-gasangriff-duma-opcw-ermittlungen-syrien-un). Angesichts des menschenverachtenden Charakters des syrischen Staats muss der Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien befürchten. Es ist davon auszugehen, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise auf dem internationalen Flughafen in Damaskus wie auch an anderen Grenzposten kontrolliert werden. Dabei wird auch in den Datenbanken der verschiedenen syrischen Sicherheitskräfte recherchiert, ob die jeweilige Person gesucht wird. Des Weiteren wird überprüft, ob Familienangehörige gesucht werden. Bei diesen Kontrollen haben die Grenzbeamten freie Hand. Wird jemand verdächtig, ist alles möglich. Es gibt keinen Schutz und keine Möglichkeiten für ein Beschwerdeverfahren an ein Gericht. Es ist möglich, dass der Betreffende sofort verhaftet und dabei ein Opfer von Verschwindenlassen und Folter wird. Es kann auch sein, dass er einreisen darf, sich jedoch später bei den Behörden melden muss und dann verschwindet. Diese Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Syrien: Rückkehr, 21.03.2017, S. 7 ff. unter Berufung auf das Immigration and Refugees Board of Canada, Treatment of returnees, 19.01.2017; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017) sind angesichts des oben geschilderten Charakters des Regimes und der - starken und unkontrollierten - Stellung der Geheimdienste nachvollziehbar und überzeugend. Auch nach dem deutschen Orientinstitut ist ein nennenswerter Grad an Sippenhaft zu erkennen (DOI an Hess. VGH vom 22.02.2018 und vom 01.02.2017; so auch US State Department, Syria 2015, Human Rights Report, S. 14; a.i., „It breaks the Human“ vom 18.08.2017, S. 16; SFH, Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 25.01.2017 zu Syrien: Reflexverfolgung, unter Hinweis unter anderem auf Berichte von Human Rights Watch; a.i. vom 05.11.2015; UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen an Hess. VGH vom 24.04.2017). Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte drohen, die an den Verdacht einer missliebigen politischen Überzeugung anknüpfen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger vor seiner Ausreise politisch „unauffällig“ war. Denn - wie oben dargelegt - ist es für eine Verfolgung im Sinne der § 3 ff. AsylG ausreichend, dass dem Betroffenen eine politische Überzeugung zugeschrieben wird. Dazu zählt auch der hier mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Fall, dass der Betroffene in den Verdacht einer missliebigen politischen Überzeugung gerät. Das Gericht verkennt nicht, dass derzeit keine hinreichend aussagekräftigen aktuellen Berichte über die Behandlung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland vorliegen. Einer der wenigen bekannten Fälle bezieht sich auf einen aus Australien abgeschobenen Syrer, dem bei seiner Rückkehr wegen des ihm von den australischen Behörden mitgegebenen Geldes die finanzielle Unterstützung der Opposition unterstellt wurde (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19.01.2016). Das Fehlen von Referenzfällen beruht darauf, dass derzeit keine Rückführungen von Syrern erfolgen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris). Allein die Tatsache, dass ca. 4,9 Millionen Syrer ins Ausland geflohen sind, lässt angesichts des in einem extremen, geradezu paranoiden Freund-Feind-Schema verhafteten Verhaltens des syrischen Regimes nicht den Schluss zu, dass dieses auch bei Personen, die im westlichen Ausland um Asyl nachgesucht haben, davon ausgeht, sie seien lediglich vor dem Bürgerkrieg geflohen und nicht auch aus mangelnder Loyalität. Für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Rückkehrer in den Verdacht der Regimefeindschaft geraten, spricht die erst nach dem zuvor zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bekannt gewordene Äußerung des syrischen Brigadegenerals Issam Zahreddine im syrischen Staatsfernsehen. Dieser hatte erklärt: „Ich empfehle allen, die das Land verlassen haben, nicht zurückzukommen. Egal ob die Regierung ihnen verzeiht, wir verzeihen ihnen nicht.“ Gerade vor dem Hintergrund des menschenverachtenden Charakters des Regimes offenbart diese unverhohlene Drohung eines einflussreichen Funktionsträgers in aller Deutlichkeit seinen paranoiden Charakter. Sie zeigt, dass führende Repräsentanten des militärischen Apparats tatsächlich die ins Ausland geflüchteten Syrer als Regimegegner ansehen, denen nicht verziehen werden kann. Das Gericht wertet diese Drohung gegenüber allen Rückkehrern auch nicht lediglich als Kundgabe der persönlichen Meinung des Generals, obwohl die Äußerung nicht durch die Syrian Arab News Agency SANA, das offizielle Sprachrohr der syrischen Regierung (DOI an VG Freiburg vom 29.11.2017), erfolgte. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Äußerung im syrischen Staatsfernsehen gesendet wurde. Angesichts der oben dargelegten Verhältnisse in Syrien muss davon ausgegangen werden, dass dort keine dem Regime nicht genehmen Meinungskundgaben gesendet werden. Auch die Person des Äußernden spricht dafür, dass die Drohung mit der offiziellen Politik des Regimes in Einklang steht. Der mittlerweile durch eine Landmine getötete Brigadegeneral diente in der Syrischen Republikanischen Garde, einer Eliteeinheit des syrischen Militärs, die sich durch eine hohe Loyalität gegenüber der Familie Al-Assad auszeichnet. Issam Zahreddine selbst entstammt der religiösen Minderheit der Drusen, verhielt sich gegenüber dem Regime stets loyal und leitete überaus gefährliche und anspruchsvolle Operationen erfolgreich, so dass davon auszugehen ist, dass er einen nennenswerten Einfluss in den Republikanischen Garden hatte (DOI an VG Freiburg vom 29.11.2017). Hinzu kommt, dass sich die Drohung gegen Rückkehrer stimmig in den Charakter des syrischen Regimes einfügt, das durch Widerstand aus dem eigenen Volk zwischenzeitlich an den Rand des Zusammenbruchs gebracht worden war, und daher gnadenlos gegen (vermeintliche) Gegner vorgeht, wozu bereits Personen gezählt werden, die „als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden“ (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien vom 05.01.2017). Der Aufenthalt im ebenfalls als feindlich empfundenen Westen und die Asylantragstellung dürften vor diesem Hintergrund bereits ein hinreichender Anlass für einen „Anfangsverdacht“ sein. Zwar existiert eine weitere über das Fernsehen ausgestrahlte Videoaufnahme des genannten Generals, in der dieser äußerte: „Meine Botschaft an das syrische Volk: Was wir erleben werden, ist noch stärker und aktiver. Einige Leute und Menschen haben versucht, die Staatlichkeit bei uns schwächer zu machen. Was ich ihnen gestern gesagt habe vor meinen Soldaten, die von Isis geköpft wurden, das ist nicht das wahre Gesicht des Islam. Ich wiederhole meine Botschaft an diejenigen, die zu den Waffen gegriffen haben, die auch aus dem Land geflohen sind. Unsere Hand ist ausgestreckt für diejenigen, die nicht getötet haben. Aber unsere Hand ist nicht ausgestreckt für diejenigen, die getötet haben. Wir stehen unter der Macht unseres Präsidenten und egal was für Befehl er uns gibt, wir stehen für ihn dar. Herzlich willkommen an die Menschen, die unser Land lieben und ins Land möchten, wenn sie die Waffen aufgeben, aber nicht an diejenigen, die unsere Soldaten getötet und enthauptet haben. Ich wiederhole nochmals, wir werden nicht vergessen und nicht verzeihen.“ Darin kann indes keine überzeugende Distanzierung von der zunächst geäußerten Drohung gegenüber allen Rückkehrern gesehen werden. Sie ist zum einen unklar und dürfte zum anderen als Reaktion auf das internationale Medienecho auf die erste Äußerung zu verstehen sein. Außerdem findet diese Gesinnung Bestätigung in neuesten Verlautbarungen hochrangiger Militärangehöriger. So habe General Jamil Hassan, Chef des gefürchteten syrischen Luftwaffengeheimdienstes, kürzlich bei einem Treffen mit 33 Kommandeuren erklärt: „10 Millionen vertrauenswürdige Leute, die der Führung gehorcht hätten“, seien besser als ein Land mit 30 Millionen Vandalen. Nach Hassans Worten stünden 3 Millionen Syrer auf den Fahndungslisten. Ihre Anklageschriften lägen fertig in den Schubladen. Er soll gesagt haben: „Nach ihrer Rückkehr werden wir Sie wie Schafe behandeln. Wir werden die Schlechten aussortieren und die Guten nutzen.“ Denjenigen, denen eine Unterstützung des Terrors nachgesagt wird, drohe, dass sie unter Hausarrest gestellt und gezwungen würden, ihr Vermögen herauszugeben damit wieder aufgebaut werden könne, was sie zerstört hätten. Auf einer Webseite der oppositionellen Organisation Zaman al-Wasl, sei eine Namensliste von 1,5 Millionen Syrerinnen und Syrern ins Netz gestellt worden, die von Assads Geheimdiensten gesucht würden. Viele der im Ausland lebenden Syrer hätten dort ihre Namen gefunden mit Angaben über den konkreten Geburtsort bis hin zu persönlichen Daten ihrer Großeltern. Auch in den früheren Enklaven der inzwischen besiegten Rebellen hätten die Garantien des Regimes nicht mehr gezählt, sobald die Aufständischen ihre Waffen niedergelegt hätten. Ärzte, Krankenpfleger, Weißhelme und bekannte Aktivisten seien verhaftet und gefoltert, Männer unter 43 Jahren zwangsrekrutiert und sofort an die Front geschickt worden. Ähnliches werde von Rückkehrern aus Jordanien, dem Libanon, der Türkei und Europa berichtet. Sie erklärten, daheim würden sie bedroht, schikaniert und ständig zu Verhören einbestellt. Anderen seien die Pässe abgenommen worden (siehe hierzu Zeit-Online vom 19.08.2018: Was Rückkehrern in Assads Syrien droht). Die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Flüchtlinge seitens des Regimes als politisch unzuverlässig oder gar oppositionell angesehen werden, kommt auch in den Bemühungen des Assad-Regimes zum Ausdruck, Flüchtlinge zu enteignen. Verschiedene Print- und Fernsehmedien berichten seit April 2018 von einem Dekret der Assad-Regierung, das es ermöglicht, neue Bebauungspläne zu erlassen. Werde ein Neubaugebiet ausgewiesen, seien die früheren Eigentümer verpflichtet, sich binnen 30 Tagen vor Ort zu melden und ihre Ansprüche zu belegen (www.tagesschau.de/ ausland/syrien-1255.html,27.04.2018; www.zeit.de/politik/aus-land/2018-04/syrien-bundesregierung-enteignung-fluechtlinge-baschar-al-assad-un, 27.04.2018). Nach den Presseberichten hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, es sehe mit großer Sorge die Versuche des Assad-Regimes mittels fadenscheiniger gesetzlicher Regelungen die Eigentumsrechte vieler geflüchteten Syrerinnen und Syrer infrage zu stellen. Offensichtlich versuche das Regime, die Verhältnisse vor Ort grundlegend zugunsten des Regimes und seiner Unterstützer zu verändern und die Rückkehr einer gewaltigen Zahl von Syrern zu erschweren (http://www.sueddeutsche.de/politik/syrien-wie-die-bundesregierung-assads-perfiden-vorhaben-entgegentreten-will-1.3957836, 26.04.2018). An dieser Tatsache ändert sich im Grundsatz nichts dadurch, dass nach internationaler Kritik an diesem Vorgehen durch ein neues Dekret die Meldefrist von 30 Tagen auf ein Jahr verlängert worden sein soll (Zeit-Online vom 02.06.2018: Frist von umstrittenem Enteignungsgesetz verlängert). Der Kläger kann auch nicht auf einen anderen ungefährlicheren Einreiseweg verwiesen werden. Nach wie vor ist eine Einreise für („freiwillige“) Rückkehrer auf dem Luftweg nur über den - schon immer von den Geheimdiensten des Regimes streng kontrollierten - Flughafen Damaskus und auch nur von wenigen arabischen Nachbarländern aus und auf dem Landweg von den Nachbarländern Syriens aus offiziell nur an einigen wenigen offenen Grenzübergängen möglich. Hinzu kommt, dass bei Fahrten durch Syrien selbst eine Reihe von Kontrollposten verschiedenster bewaffneter Akteure zu passieren sind. Eine legale, offizielle Einreise ist nur in die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete von Libanon und Jordanien aus möglich. Die übrigen Gebiete, die etwa an den Irak oder die Türkei grenzen, sind nicht ungefährdet von außen zugänglich, da Grenzübergänge gesperrt sind oder die Gebiete mit wechselndem Frontverlauf Kampfzonen darstellen. Eine zumutbare - weil offiziell, legal und hinsichtlich anderer Gefährdungen (Krieg, Wegelagerer, Naturkatastrophen) weitgehend gefährdungsfrei mögliche - freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat ist also nach wie vor überhaupt nur in Gebiete theoretisch vorstellbar, in denen das Assad-Regime Kontrolle ausübt (so schon früher zu den verschiedenen Rückkehr- und Einreisevarianten in den von den Syrern kontrollierten Libanon OVG NRW, Urt. v. 11.03.1992 - 4 A 10205/90 -, juris). Wie aktuell aufgrund der tagesaktuellen Berichterstattung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, steht das Assad-Regime - insbesondere infolge russischer Unterstützung - auch keineswegs kurz vor dem Untergang, sondern hat sich im Gegenteil wieder stabilisiert (VG Freiburg, Urt. v. 29.05.2017 - A 6 K 733/17 -, juris). Dem Kläger steht schließlich keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Die Deutsche Botschaft Beirut (Auskunft vom 03.02.2016) geht davon aus, dass grundsätzlich alle Regionen in Syrien vom Bürgerkrieg betroffen sind, wenn nicht durch direkte Kampfhandlungen, dann indirekt (Kriegswirtschaft, Einzug ins Militär, marodierende Banden, beispielsweise in einigen Vororten von Damaskus etc.). Selbst wenn man gedanklich unterstellt, dass es dennoch Gebiete innerhalb Syriens gibt, die als zumutbare Fluchtalternative dienen könnten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen werden könnte. Reisen innerhalb Syriens in einen anderen - möglicherweise - verfolgungsfreien Landesteil sind generell mit einem extrem hohen allgemeinen Sicherheitsrisiko verbunden, das dem Asylsuchenden nicht zumutbar ist (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Dabei besteht nicht nur das erhebliche Risiko, gewissermaßen versehentlich in kriegerische Handlungen hineingezogen zu werden. Sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. Islamische Staat (IS) und die Al-Nusra-Front, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u. a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 12 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - juris; vgl. auch Europäisches Zentrum für Kurdische Studien an VG Gelsenkirchen vom 29.03.2017). 2.2 Aber auch unabhängig von den obigen Ausführungen hat der Kläger aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Denn dem 18 Jahre alten Kläger droht bei einer Rückkehr die Einberufung zum Wehrdienst oder eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinen Urteilen vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - (jew. juris) mit ausführlicher Begründung entschieden, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. hierzu auch DOI an Hess. VGH vom 22.02.2018; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien an VG Gelsenkirchen vom 29.03.2017). Das Gericht verweist anstelle reiner Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe dieser Urteile (beide Urteile sind außer in juris zugänglich - für jedermann kostenfrei - unter http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hm6/page/bsba-wueprod.psml; vgl. u. a. auch VG Freiburg, Urt. v. 17.02.2017 - A 4 K 2903/16 -, juris) und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen, die uneingeschränkt auch auf den Kläger zutreffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Asylverfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG). Das Gericht sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am … 2000 in Damaskus/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Nach seinen Angaben sei der Kläger am 11.09.2015 aus Syrien ausgereist und über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 28.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 28.09.2016 stellte die zum Amtsvormund bestellte Bedienstete des Jugendamts des Landratsamts Lörrach für den Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen (förmlichen) Asylantrag. Am 27.04.2017 wurde der Kläger von einem Bediensteten des Bundesamts persönlich angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die entsprechende Niederschrift in den Akten des Bundesamts verwiesen. Mit Bescheid vom 22.08.2017, dem Landratsamt Lörrach - Jugendamt - zugestellt am 26.08.2017, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1.). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 2.). Zur Begründung führte die Beklagte zusammengefasst aus: Dem Kläger drohe nach dem ermittelten Sachverhalt ein ernsthafter Schaden in seinem Heimatland. Er habe jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien von Verfolgung bedroht gewesen sei. Er sei deshalb nicht Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Am 15.09.2017 hat die zum Amtsvormund bestellte Bedienstete des Jugendamts des Landratsamts Lörrach für den Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Gericht liegen die elektronischen Akten des Bundesamts über das Asylverfahren des Klägers (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten, der Erkenntnismittel, die in einer auf der Homepage des Gerichts eingestellten Liste genannt sind, und der Gerichtsakten ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.