OffeneUrteileSuche
Beschluss

NC 9 K 5574/18

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

16Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum 1. Fachsemester im Studiengang Psychologie Bachelor Hauptfach an der Universität Freiburg im Wintersemester 2018/2019 stehen über die festgesetzte Zulassungs-zahl von 100 Studienplätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.(Rn.3) Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass auf Vorschlag der Universität eine Zulassungszahl von 100 Studienplätzen festgesetzt wird, mit der die errechnete Kapazität von 78 Studienplätzen um eine von der Hochschule freiwillig übernommene Überlast von 22 zusätzlichen Studienplätze ergänzt wird.(Rn.6) Dass die Kapazitätsberechnung derart mangelbehaftet wäre, dass sich bei korrekter Berechnung über die festgesetzte Zahl von 100 Studienplätzen hinaus noch mindestens ein weiterer Studienplatz ergeben würde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum 1. Fachsemester im Studiengang Psychologie Bachelor Hauptfach an der Universität Freiburg im Wintersemester 2018/2019 stehen über die festgesetzte Zulassungs-zahl von 100 Studienplätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.(Rn.3) Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass auf Vorschlag der Universität eine Zulassungszahl von 100 Studienplätzen festgesetzt wird, mit der die errechnete Kapazität von 78 Studienplätzen um eine von der Hochschule freiwillig übernommene Überlast von 22 zusätzlichen Studienplätze ergänzt wird.(Rn.6) Dass die Kapazitätsberechnung derart mangelbehaftet wäre, dass sich bei korrekter Berechnung über die festgesetzte Zahl von 100 Studienplätzen hinaus noch mindestens ein weiterer Studienplatz ergeben würde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen.(Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ihn vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) im WS 2018/2019 im ersten Fachsemester zuzulassen, ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung, nachdem er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 VwGO i. V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerhalb der durch §§ 1, 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Universitäten vom 16.07.2018 - GBl. 2018, 325) festgesetzten Zulassungszahl von 100 Studienplätzen stehen nämlich keine Studienplätze zur Verfügung. Ausweislich der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 78 Studienplätze für das Studienfach Psychologie Bachelor Hauptfach und 22 Studienplätze für das Studienfach Psychologie Bachelor Nebenfach. Ausweislich der ZZVO wurden aber darüber hinausgehend - entsprechend dem Vorschlag der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung - für das Wintersemester 2018/2019 für das Studienfach Psychologie Bachelor Hauptfach 100 Studienplätze und für das Studienfach Psychologie Bachelor Nebenfach 30 Studienplätze festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen ist die rechnerisch vorhandene Aufnahmekapazität mehr als ausgeschöpft. Dass aufgrund einer vorzunehmenden Korrektur der Berechnung der vorhandenen Kapazität über die festgesetzte Zahl von 100 Studienplätzen für das Studienfach Bachelor Hauptfach hinaus zumindest noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, vermag die Kammer bei summarischer Prüfung indessen nicht festzustellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vorgelegte, 78 Studienplätze ergebende Kapazitätsberechnung an derart massiven Fehlern leiden würde, dass deren Korrektur rechnerisch mindestens 22 zusätzliche Studienplätze ergeben würde, weil erst dann die Differenz zwischen den 78 errechneten und den bereits durch die freiwillige Übernahme einer Überlast zusätzlich geschaffenen 22 Studienplätzen überbrückt würde (siehe insoweit VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2016 - NC 9 S 2497/15 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 NB 386/12 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2009 - 5 NC 7.09 -, juris, Rn. 10 und VG Berlin, Beschluss vom 22.03.2012 - 30 L 825.11 - juris unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011 - OVG 5 M 12.11 -; siehe ferner VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.11.2010 - NC 6 K 21/10 -, juris). Dafür, dass Fehler der Kapazitätsberechnung in einem derartigen Umfang vorliegen, dass die errechnete Studienplatzzahl um mehr als 22 Plätze (ca. 28 %) nach oben korrigiert werden müsste, spricht jedoch nichts. Die vorgelegte Kapazitätsberechnung (GAS 36 - 45) entspricht nach ihrer Art und Methodik den Regeln der Kapazitätsverordnung vom 14.06.2002 - GBl. 2002, S. 271 - in der Fassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385 (KapVO VII) bzw. der LVVO und ist in sich schlüssig. Selbst wenn man berücksichtigt, dass nicht alle in die Berechnung eingestellten Zahlen bis in die letzten Einzelheiten von der Antragsgegnerin belegt und erläutert wurden, und wenn man deshalb zum Ausgleich eines in der Berechnung enthaltenen Fehlerpotentials einen sogenannten Sicherheitszuschlag von pauschal 15 - 20 % auf die nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung ermittelte Studienplatzzahl hinzuzählt, wie dies zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird, würden damit die knapp 30 % an zusätzlich zur errechneten Kapazität tatsächlich gewährter Überlastkapazität noch nicht übertroffen (zum Sicherheitszuschlag OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 PA 387/12 -, juris, Rn. 9, wonach ein solcher Zuschlag nur die seltene Ausnahme darstellt und nicht etwa eine regelhafte Reaktion auf jedweden Mangel einer Kapazitätsberechnung; so auch VG Göttingen, Beschluss vom 18.05.2006 - 8 C 31/06 -, juris, Rn. 125, 126; für einen Sicherheitszuschlag in solchen Fällen auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.09.2009 - 2 B 431/09 -, juris, Rn. 22; gegen einen Sicherheitszuschlag aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - OVG 5 NC 1.10 -, juris, Rn. 7 und Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W 8-, juris). Die hier konkret errechnete Kapazität erweist sich aber bei summarischer Prüfung als beanstandungsfrei, sie findet ihre Grundlage maßgeblich in der Berechnung des bereinigten Lehrangebots, das vor allem durch die vorhandenen Stellen und Deputate bestimmt wird (§§ 8, 9 KapVO VII). Soweit der Antragsteller rügt, dass eine Auflistung der Dozenten fehle, sodass eine Überprüfung der Angaben zu „Stellen und Deputate“ nicht überprüfbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Liste der Dozenten zumindest teilweise online abrufbar ist. Unter https://www.psychologie.uni-freiburg.de/abteilungen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zutreffend acht Stellen für Professoren mit Regellehrverpflichtung angesetzt hat. Die dafür angesetzten Deputate von neun Semesterwochenstunden je Professorenstelle entsprechen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule vom 03.09.2016 (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GBl. 2016, 552) festgelegten Anzahl. Dafür, dass die im Übrigen angesetzten 20,5 Stellen befristet beschäftigter Akademischer Mitarbeiter mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation (Ziff. 2.1.10 und 2.1.12 der Kapazitätsberechnung) sowie die 2,8 Stellen befristet beschäftigter Akademischer Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind, fehlerhaft angesetzt wurden, gibt es keinerlei Hinweise. Ausweislich des kommentierten Vorlesungsverzeichnisses (abrufbar unter: https://www.psychologie.uni-freiburg.de/studium.lehre/bachelor.of.science/vvz/kommentiertes-vorlesungsverzeichnis-bachelorwise-2018-19) sind von den insgesamt 142 Mitarbeitern (ohne Professoren) (s. https://www.psychologie.uni-freiburg.de/institut/Mitarbeiter.html) 40 Mitarbeiter im Wintersemester 18/19 in den Lehrbetrieb eingebunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf die 142 Mitarbeiter eine große Anzahl von nicht in die Lehre eingebundenen studentischen Hilfskräften entfallen dürfte. Da auch befristet beschäftigte akademische Mitarbeiter in aller Regel keine 100 %-Stellen besetzen, sondern stellen mit sehr viel geringeren Anteilen, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Stellen fehlerhaft angerechnet wurden. Die für diese Mitarbeiter angesetzten Deputate von vier Semesterwochenstunden je Stelle ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO. Von den 142 Mitarbeitern entfallen zudem 2,7 Planstellen auf akademische Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind (Ziff. 2.1.10 der Kapazitätsberechnung). Darunter fällt jedenfalls der für die Antragsgegnerin tätige Privatdozent. Die für diese Stellen festgesetzten Deputate von je neun Semesterwochenstunden befinden sich innerhalb des zulässigen Bereichs von 7 - 13 Semesterwochenstunden gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 a) LVVO. Auch die unter Ziff. 2.1.2 vorgenommene Verminderung der Deputate um insgesamt 16 Stunden findet ihre Berechtigung in der unter Ziff. 2a.2.1 genannten Begründung i.V.m. der LVVO. Danach wurden die Deputate für den Dekan um fünf Stunden, für die Studiendekanin um drei Stunden, für die DFG-Fachausschussvorsitzende um zwei Stunden vermindert. Zusätzliche Verminderungen ergeben sich aus den Genehmigungen vom 20.02.2017 (vier Stunden) und vom 15.03.2017 (zwei Stunden). Nach § 8 Abs. 2 LVVO beträgt die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Dekanats insgesamt bis zu 14 Semesterwochenstunden. Diese Anzahl wird mit der hier festgesetzten Verminderung von insgesamt acht Semesterwochenstunden für Dekan und Studiendekanin nicht überschritten. Auch die zulässige Höchstgrenze für eine Verminderung von Semesterwochenstunden der Studiendekanin gem. § 8 Abs. 2 LVVO wurde mit der hier festgelegten Anzahl von drei Semesterwochenstunden unterschritten. Die Verminderung der Semesterwochenzahl um zwei Stunden für die DFG Fachausschussvorsitzende sowie die Verminderungen aufgrund der Genehmigungen vom 20.02.2017 (vier Stunden) und vom 15.03.2017 (zwei Stunden) dürfte sich aus § 12 der LVVO ergeben. Selbst bei einer Außerachtlassung der Verminderung des Lehrdeputats um die letztgenannten acht Semesterwochenstunden würde dieser Fehler in der Kapazitätsberechnung bei einer Korrektur nicht zu einem Anstieg der errechneten Studienplätze um mehr als 22 Plätze (knapp 30 %) führen. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und zuletzt wieder Beschluss vom 12.08.2014 - NC 9 S 958/14 -, wonach in Numerus Clausus Verfahren auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und auch bei einer Beschränkung des Antrags auf einen Teilstudienplatz der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist). Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.