Beschluss
A 9 K 1479/19
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch einem Ausländer, der einen noch nicht beschiedenen Asylfolgeantrag gestellt hat, ist es jedenfalls dann zumutbar, durch Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes an der Passbeschaffung mitzuwirken, wenn er sich lediglich auf ihm im Heimatland drohende nichtstaatliche Verfolgung durch private Dritte beruft.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch einem Ausländer, der einen noch nicht beschiedenen Asylfolgeantrag gestellt hat, ist es jedenfalls dann zumutbar, durch Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes an der Passbeschaffung mitzuwirken, wenn er sich lediglich auf ihm im Heimatland drohende nichtstaatliche Verfolgung durch private Dritte beruft.(Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Einzelrichter, da es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt. Für die Frage, was eine asylrechtliche Streitigkeit ist, kommt es nicht darauf an, welche Behörde gehandelt hat, sondern auf die Rechtsgrundlage, aus der das behördliche Handeln abgeleitet wird (vgl. zu § 80 AsylG, m. z. N.: BayVGH, Beschluss vom 01.12.2015 - 19 CE 15.2311 -, juris). Geht es - wie hier - um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts bzw. dessen Sofortvollzug, ist maßgeblich, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor. Gegenstand des zusammen mit der Anfechtungsklage erhobenen Eilantrags ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.03.2019, mit der die persönliche Vorsprache des Antragstellers bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft am 10.04.2019 in Karlsruhe angeordnet worden ist. Diese Regelung hat das Regierungspräsidium ausdrücklich auf § 15 AsylG gestützt („aufgrund von § 15 AsylG ergeht folgende Verfügung: ...“). Der angefochtene Bescheid stellt sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als eine Konkretisierung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten des Antragstellers dar. Die in der Begründung erfolgte Benennung auch des § 82 Abs. 4 AufenthG hat lediglich ergänzenden Charakter, ohne etwas an der Einstufung des vorliegenden Verfahrens als Streitigkeit nach dem Asylgesetz zu ändern (vgl. m.w.N.: VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2012 - A 9 K 2409/12 -, juris). Die dort ausdrücklich genannte Mitwirkungshandlung des „persönlichen Erscheinens“ ist nach allgemeiner Auffassung nämlich durch den in der Verfügung ausdrücklich als Grundlage der persönlichen Vorsprache angeführten § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG gedeckt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris; Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AsylG § 15 Rn. 11; BeckOK AuslR/Sieweke/Kluth, Stand: 01.11.2018, AsylG § 15 Rn. 7; NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 15 Rn. 18). 2. Der Antrag des im Asylerstverfahren unanfechtbar abgelehnten Antragstellers die - kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene - aufschiebende Wirkung seiner Klage (A 9 K 1478/19) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.03.2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt hier das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der Verfügung. Die Anordnung der persönlichen Vorsprache in der angefochtenen Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der zugleich eine entsprechende Verwaltungsaktbefugnis enthaltenden Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG, wonach ein Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (vgl. dazu bereits die Rspr.- und Lit.-Nachweise unter 1., am Ende). a. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann die Ausländerbehörde im Falle eines Folgeantrags von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erst dann keinen Gebrauch mehr machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlässt, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris). Andernfalls hätte es der Ausländer auch schon allein durch fortwährendes Stellen erneuter Folgeanträge in der Hand, vorbereitende Maßnahmen der Ausländerbehörden, die eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ermöglichen sollen, zu unterbinden (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.05.2013 - RO 9 S 13.627 -, juris). Auch § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, wonach die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf, steht dem nicht entgegen. Denn unter „Abschiebung“ im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs als tatsächliches Mittel der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zu verstehen. Maßnahmen, die - wie hier - zur Vorbereitung einer etwaigen Abschiebung ergriffen werden, gehören nicht zur Abschiebung als solcher (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2006 - 10 AE 709/06 -, juris). Eine für eine Suspendierung der Mitwirkungspflichten zu fordernde Entscheidung des Bundesamts ist jedoch nach Aktenlage bislang nicht ergangen. Das der Antragsschrift als Anlage beigefügte Schreiben des Bundesamts vom 19.02.2019 beinhaltet lediglich die Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem der Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Verfahrens bearbeitet wird. Das weiter beigefügte Schreiben des Bundesamts vom 20.02.2019 beinhaltet nur eine Ladung zu einer Befragung gemäß § 51 LVwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG zur Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. b. Ist die Ausländerbehörde demnach zum Erlass einer Verfügung auf Grundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG befugt, hat sie bei der in ihrem Ermessen stehenden Konkretisierung von Mitwirkungspflichten stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. So kann es etwa dem Ausländer unzumutbar sein, Kontakt zum angeblichen Verfolgerstaat aufzunehmen, wenn dies die Gefahr einer Verfolgung heraufbeschwören könnte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, juris; vgl. dazu auch m.w.N. d. Rspr.: Heinhold, Asylmagazin 1-2/2018, 7, [8, 9]; ferner Becker/Saborowski, Asylmagazin 1-2/2018, 16 [18]). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. In seinem Erstverfahren (A 4 K 6915/17) hatte der Antragsteller vorgetragen, er sei in einem Geheimbund aufgewachsen. Als ein Mitglied seines Geheimbundes ein Mitglied eines anderen Geheimbundes erschossen habe, habe sich dieser Geheimbund an ihnen rächen wollen. Er habe sich vor den Mitgliedern des gegnerischen Geheimbundes nicht in Nigeria verstecken können, weshalb er das Land verlassen habe. Der Antragsteller beruft sich damit nur auf eine nichtstaatliche Verfolgung, weswegen ihm eine Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden zumutbar ist (so etwa auch Bay. Innenministerium, Schreiben vom 03.08.2017; kritisch demgegenüber Heinhold, Asylmagazin 1-2/2018, 9). Auch in der vorliegenden Antragsbegründung ist nichts zu einer staatlichen Verfolgung vorgetragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).