Urteil
9 K 4519/19
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
2mal zitiert
26Zitate
23Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 23 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einer Bürgerrechtsorganisation steht gegenüber dem Staat als Eigentümer eines im Wege der Säkularisierung nach dem Reichsdeputationshauptschluss in Staatseigentum übergegangenen Kirchgebäudes, das 1897 aufgrund einer Gebrauchsüberlassungsvereinbarung einer katholischen Kirchengemeinde zur ausschließlichen Nutzung zu kirchlichen Zwecken überlassen wurde, kein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder ihren Grundrechten auf Weltanschauungsfreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit zu, dieses Gebäude nach gleichen Grundsätzen zur Durchführung einer kirchenkritischen Podiumsdiskussion in diesem Gebäude überlassen zu bekommen, auch wenn die Kirchengemeinde das Kirchengebäude nicht nur für eigene Gottesdienste oder kirchenmusikalische Aufführungen nutzt, sondern mit Billigung des Staates gelegentlich auch evangelischen Gemeinden zur Durchführung von Gottesdiensten oder Dritten zur Aufführung weltlicher Konzerte oder von Benefizkonzerten überlässt.(Rn.73)
2. Bei der Überlassung der Kapelle an die Kirchengemeinde aufgrund des Übereinkommens von 1897 handelt es sich um eine aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes stammende, also vorkonstitutionelle Privilegierung der Kirche, die infolge der späteren Übernahme dieser Privilegierung in die Weimarer Reichsverfassung und anschließend in das Grundgesetz auch heute noch mit Verfassungsrang gilt (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 WRV), da sie jedenfalls bislang noch nicht – dem grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Ablösungsauftrag (aus Art. 138 Abs. 1 WRV) folgend – abgelöst worden ist.(Rn.93)
3. Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte „Staatsleistung“ (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes „Kirchengut“ (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: „Eigentum und anderer Rechte“) verfassungsrechtlichen Schutz.(Rn.93)
4. Die Kapelle ist weder eine der öffentlichen Zugänglichkeit durch die Allgemeinheit gewidmete „öffentliche Sache“ (auch nicht eine öffentliche Sache im Sondergebrauch) des Landes, noch eine „öffentliche Einrichtung“, deren Überlassung zur Nutzung nach gleichen Grundsätzen aufgrund einer ermessensfehlerfreien Entscheidung die Klägerin beanspruchen könnte. Denn die Kapelle ist nicht der öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit, sondern der exklusiven Nutzung zu „kirchlichen Zwecken“ durch die Beigeladene im Rahmen ihres „kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ zu dienen bestimmt.(Rn.80)
5. Insoweit kann die Klägerin auch aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot keinen Anspruch auf Zulassung als neben die beigeladene Kirchengemeinde tretende zusätzliche Nutzerin der Kapelle ableiten, durch die deren Privileg als alleinige Nutzerin beschnitten würde. Denn diese vorkonstitutionelle Privilegierung wird von der heutigen Verfassung anerkannt und stellt daher keine mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar.(Rn.91)
6. Schließlich kann die Klägerin einen Zulassungsanspruch auch nicht daraus ableiten, dass die Beigeladene mit ihrer – die Klägerin hier konkret ausschließenden – Praxis der Überlassung der Kapelle an Dritte gegen grundlegende Bestimmungen der Rechtsordnung, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die Klägerin damit in Grundrechtspositionen verletzen würde, welche sie auch bei Ausübung ihres weiten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf Dritte als dessen Grenze zu beachten hat.(Rn.95)
7. Selbst wenn aber die Kirchgengemeinde die Grenzen dieser Zweckbindung durch eine Nutzung der Kapelle zu „nicht-kirchlichen“ Zwecken, insbesondere durch eine Überlassung der Kapelle an Dritte zu rein weltlichen, auch im weitesten Sinne nicht mehr als kirchlich zu qualifizierenden Nutzungen, überschritten hätte, würde daraus der Klägerin als einer Dritten auch aus ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung kein Anspruch gegen das Land erwachsen, die Kapelle gleichfalls zur Nutzung zu „nicht-kirchlichen“ Zwecken überlassen zu bekommen, da dieses Grundrecht keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt.(Rn.119)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Bürgerrechtsorganisation steht gegenüber dem Staat als Eigentümer eines im Wege der Säkularisierung nach dem Reichsdeputationshauptschluss in Staatseigentum übergegangenen Kirchgebäudes, das 1897 aufgrund einer Gebrauchsüberlassungsvereinbarung einer katholischen Kirchengemeinde zur ausschließlichen Nutzung zu kirchlichen Zwecken überlassen wurde, kein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder ihren Grundrechten auf Weltanschauungsfreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit zu, dieses Gebäude nach gleichen Grundsätzen zur Durchführung einer kirchenkritischen Podiumsdiskussion in diesem Gebäude überlassen zu bekommen, auch wenn die Kirchengemeinde das Kirchengebäude nicht nur für eigene Gottesdienste oder kirchenmusikalische Aufführungen nutzt, sondern mit Billigung des Staates gelegentlich auch evangelischen Gemeinden zur Durchführung von Gottesdiensten oder Dritten zur Aufführung weltlicher Konzerte oder von Benefizkonzerten überlässt.(Rn.73) 2. Bei der Überlassung der Kapelle an die Kirchengemeinde aufgrund des Übereinkommens von 1897 handelt es sich um eine aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes stammende, also vorkonstitutionelle Privilegierung der Kirche, die infolge der späteren Übernahme dieser Privilegierung in die Weimarer Reichsverfassung und anschließend in das Grundgesetz auch heute noch mit Verfassungsrang gilt (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 WRV), da sie jedenfalls bislang noch nicht – dem grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Ablösungsauftrag (aus Art. 138 Abs. 1 WRV) folgend – abgelöst worden ist.(Rn.93) 3. Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte „Staatsleistung“ (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes „Kirchengut“ (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: „Eigentum und anderer Rechte“) verfassungsrechtlichen Schutz.(Rn.93) 4. Die Kapelle ist weder eine der öffentlichen Zugänglichkeit durch die Allgemeinheit gewidmete „öffentliche Sache“ (auch nicht eine öffentliche Sache im Sondergebrauch) des Landes, noch eine „öffentliche Einrichtung“, deren Überlassung zur Nutzung nach gleichen Grundsätzen aufgrund einer ermessensfehlerfreien Entscheidung die Klägerin beanspruchen könnte. Denn die Kapelle ist nicht der öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit, sondern der exklusiven Nutzung zu „kirchlichen Zwecken“ durch die Beigeladene im Rahmen ihres „kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ zu dienen bestimmt.(Rn.80) 5. Insoweit kann die Klägerin auch aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot keinen Anspruch auf Zulassung als neben die beigeladene Kirchengemeinde tretende zusätzliche Nutzerin der Kapelle ableiten, durch die deren Privileg als alleinige Nutzerin beschnitten würde. Denn diese vorkonstitutionelle Privilegierung wird von der heutigen Verfassung anerkannt und stellt daher keine mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar.(Rn.91) 6. Schließlich kann die Klägerin einen Zulassungsanspruch auch nicht daraus ableiten, dass die Beigeladene mit ihrer – die Klägerin hier konkret ausschließenden – Praxis der Überlassung der Kapelle an Dritte gegen grundlegende Bestimmungen der Rechtsordnung, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die Klägerin damit in Grundrechtspositionen verletzen würde, welche sie auch bei Ausübung ihres weiten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf Dritte als dessen Grenze zu beachten hat.(Rn.95) 7. Selbst wenn aber die Kirchgengemeinde die Grenzen dieser Zweckbindung durch eine Nutzung der Kapelle zu „nicht-kirchlichen“ Zwecken, insbesondere durch eine Überlassung der Kapelle an Dritte zu rein weltlichen, auch im weitesten Sinne nicht mehr als kirchlich zu qualifizierenden Nutzungen, überschritten hätte, würde daraus der Klägerin als einer Dritten auch aus ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung kein Anspruch gegen das Land erwachsen, die Kapelle gleichfalls zur Nutzung zu „nicht-kirchlichen“ Zwecken überlassen zu bekommen, da dieses Grundrecht keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt.(Rn.119) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art handelt. Maßgeblich ist der Charakter des geltend gemachten Anspruchs, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris). Insoweit leitet die Klägerin ihren klageweise geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten auf Nutzungsüberlassung aus dem Gebrauchsüberlassungsverhältnis ab, das zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen bezüglich der Kapelle besteht und das sie in gleicher Weise auch auf die von ihr begehrte Nutzung angewendet sehen möchte, bzw. aus dem sie auf eine Widmung der Kapelle als öffentliche, nämlich zumindest auch der öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit zu dienen bestimmte Sache schließt, die auch ihr einen Nutzungsanspruch eröffnen würde. Dieses Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen aber ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die T.-Kapelle wurde nämlich der Beigeladenen vom Großherzogtum Baden als ihrem Rechtsvorgänger durch einen „staatlichen Hoheitsakt“ und nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung überlassen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Übereinkunft vom 20.12.1897, in der es wörtlich heißt „das kath. Domänenärar gestattet dem kath. Pfarramt [...]“, als auch aus dem in § 1 der Übereinkunft ausdrücklich geregelten Überlassungszweck, der Überlassung zur Vornahme von kirchlichen Handlungen vorbehaltlich eines Widerrufs. Das Wort „gestatten“ deutet aber auf ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten ebenso hin wie der mit der Gebrauchsüberlassung verfolgte staatliche Zweck, die Tätigkeit der Kirche als anerkannte öffentlich-rechtliche Körperschaft zu fördern und dadurch in gewisser Weise ihre durch die Säkularisierung erlittenen Verluste zu kompensieren. Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche – ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer „res sacra“ verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen – als ein „öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis“ in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer „Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde“ im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als „öffentlich-rechtlicher“ Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris). Für die öffentlich-rechtliche Natur des vorliegenden Rechtsstreits spricht zudem, dass die vom Großherzogtum Baden der beigeladenen Kirchengemeinde hoheitlich eingeräumte Möglichkeit, ein im Staatseigentum stehendes Kirchengebäude unentgeltlich nutzen zu können, als sogenannte „Staatsleistung“ auch heute noch unter dem vom Beklagten als heutigem Eigentümer und Rechtsnachfolger des Großherzogtums Baden zu beachtenden grundrechtsgleichen Schutz der sog. „Kirchengutsgarantie“ aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) steht. Diese dient dem Schutz der materiellen Grundlagen der Ausübung der Religionsgemeinschaft und ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, welches wiederum bei einer gerichtlichen Auslegung des zugrunde- liegenden Übereinkommens hinreichend zu berücksichtigen ist, soweit diese Auslegung zu einem neben das Nutzungsrecht der Beigeladenen tretenden eigenen Nutzungsanspruch der Klägerin führen und damit die Rechtsstellung der Kirchengemeinde begrenzen oder einengen könnte, (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, Rn. 62 - 64; dazu auch schon BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, jeweils juris). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bildet insoweit den staatskirchenrechtlich verankerten und damit zweifellos dem öffentlichen Recht zuzuordnenden, vom Gericht im vorliegenden Fall unter anderem auch zu beachtenden Prüfungsmaßstab und determiniert damit auch die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bezüglich entsprechender Rechtsstreitigkeiten (vgl. dazu Schlink, NVwZ 1987, 633 [638 ff.], dort unter V.2. ff.]) 2. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 05.11.2018 stellte nämlich, auch wenn ihm keine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs beigefügt war, entgegen der Ansicht des Beklagten einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, also eine Einzelfallregelung mit Außenwirkung dar, die nach dem oben zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Gesagten ihre Grundlage auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts findet. Dieser Verwaltungsakt hat sich mit Ablauf des 14.12.2018, an dem die Klägerin die beantragte Nutzung der Kapelle durchführen wollte, schon vor Klageerhebung erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). In entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann daher die Klägerin mit der vorliegenden Klage die nachträgliche Feststellung beantragen, dass die Ablehnung ihres Nutzungsantrags rechtswidrig gewesen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, Rn. 17, juris). 3. Für die Klage fehlt der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht etwa das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses ist in dem hier vorliegenden Fall einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Feststellungsinteresse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7/98 -, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, Rn. 20 m.w.N., jeweils juris.) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur. Das berechtigte Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ergibt sich hier aus der von ihr angestrebten Wiederholung der Veranstaltung. Dem lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht entgegenhalten, es sei ihr zumutbar, das nächste Mal ihre Veranstaltung nicht in der Kapelle, sondern andernorts durchzuführen, wo es für sie genügend Alternativen zu einer Nutzung der Kapelle gebe. Denn inwieweit dem geltend gemachten Nutzungsanspruch der Klägerin die Möglichkeit einer Veranstaltung an einem zumutbaren Alternativort womöglich entgegensteht, ist keine Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern ihrer Begründetheit. Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht etwa entgegen, dass die Klägerin den Antrag auf Nutzung der Kapelle (womöglich aufgrund der ihr bekannten Erfahrungen des Kulturkreises E... mit solchen Anträgen) von vornherein in der Erwartung seiner Ablehnung gestellt haben mag, um sich daran anknüpfend die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der von ihr allgemein für diskussionswürdig angesehenen Fragen nach der Berechtigung bzw. Beschränkung kirchlicher Privilegien zu eröffnen. Denn einen Antrag in einem Verwaltungsverfahren bei einer Behörde zu stellen, steht jedermann ebenso frei, wie dann anschließend nach einer Ablehnung des Antrags zulässig eine Klage dagegen zu erheben, für die ihm als Adressat eines belastenden Bescheids nicht die Klagebefugnis fehlt. Etwas anderes würde allenfalls gelten, wenn der Klägerin das Ergebnis des Klageverfahrens von vornherein gleichgültig wäre, weil es ihr alleine darauf ankäme, die damit verbundene öffentliche Aufmerksamkeit auszunutzen und auf das Thema „Kirche und Staat“ zu lenken. Das lässt sich indes hier nicht feststellen. II. Die Klage ist indessen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.11.2018 über die Ablehnung des Antrags auf Nutzung der T.-Kapelle zum Zwecke der Durchführung einer Podiumsdiskussion rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, die Nutzung zu bewilligen, bzw. zumindest ermessensfehlerfrei den Antrag erneut zu bescheiden. Vielmehr war dieser Bescheid rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO). Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land, sie zum Schutz ihrer Grundrechte neben der Beigeladenen als Nutzerin der Kapelle zulässt und dazu die Beigeladene entsprechend anweist. Die Kapelle ist nämlich weder eine der öffentlichen Zugänglichkeit durch die Allgemeinheit gewidmete „öffentliche Sache“ (auch nicht eine öffentliche Sache im Sondergebrauch) des Landes, noch eine „öffentliche Einrichtung“, deren Überlassung zur Nutzung nach gleichen Grundsätzen aufgrund einer ermessensfehlerfreien Entscheidung die Klägerin beanspruchen könnte. Denn die Kapelle ist nicht der öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit, sondern der exklusiven Nutzung zu kirchlichen Zwecken durch die Beigeladene im Rahmen ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu dienen bestimmt (dazu unter Ziffer 1). Insoweit kann die Klägerin auch aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot keinen Anspruch auf Zulassung als neben die beigeladene Kirchengemeinde tretende zusätzliche Nutzerin der Kapelle ableiten, durch die deren Privileg als alleinige Nutzerin beschnitten würde. Denn diese vorkonstitutionelle Privilegierung wird von der heutigen Verfassung anerkannt und stellt daher keine mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar (dazu unter Ziffer 2). Schließlich kann die Klägerin einen Zulassungsanspruch auch nicht daraus ableiten, dass die Beigeladene mit ihrer – die Klägerin hier konkret ausschließenden – Praxis der Überlassung der Kapelle an Dritte gegen grundlegende Bestimmungen der Rechtsordnung, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die Klägerin damit in Grundrechtspositionen verletzen würde, welche sie auch bei Ausübung ihres weiten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf Dritte als dessen Grenze zu beachten hat (dazu unter Ziffer 3) Selbst wenn aber die Beigeladene die Grenzen dieser Zweckbindung durch eine Nutzung der Kapelle zu „nicht-kirchlichen“ Zwecken, insbesondere durch eine Überlassung der Kapelle an Dritte zu rein weltlichen, auch im weitesten Sinne nicht mehr als kirchlich zu qualifizierenden Nutzungen, überschritten hätte, würde daraus der Klägerin als einer Dritten auch aus ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung kein Anspruch gegen das Land erwachsen, die Kapelle gleichfalls zur Nutzung zu „nicht-kirchlichen“ Zwecken überlassen zu bekommen, da dieses Grundrecht keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt (dazu unter Ziffer 4). Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: 1. Die Kapelle ist keine „öffentliche“ Sache. Die Kapelle ist keine „öffentliche Sache“, deren Nutzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin beanspruchen könnte (vgl. zum Begriff und den Rechtsfolgen einer „öffentlichen“ Sache: Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., 2019, Rn. 961 ff. und Kment, JA 2013, 119 [120]). a) „Öffentlicher“ Zweck der Überlassung der Kapelle an die Kirche Allein aus dem Umstand, dass die Kapelle einem „öffentlichen“ Zweck dient, ergibt sich noch nicht deren Eigenschaft als öffentliche Sache. Entgegen der Ansicht des Beklagten zählt zwar die Kapelle nicht zu dessen reinem Finanzvermögen, über das dieser wie jeder sonstige private Eigentümer gem. § 903 Satz 1 BGB ausschließlich alleine verfügen und von dessen Nutzung er daher Dritte nach freiem Belieben ausschließen kann, sofern er nicht ausnahmsweise einem Kontrahierungszwang unterliegt (vgl. Kment, JA 2013, 119 [121] unter Verweis auf Pappermann, JuS 1979, 113 und auf Häde, JuS 1993, 113). Denn zum reinen Finanzvermögen (auch „Fiskalvermögen“ genannt) gehören nur solche Gegenstände, die öffentlichen Zwecken nicht durch ihren unmittelbaren Gebrauch, sondern nur mittelbar (fiskalisch) durch ihren Vermögenswert oder ihre Erträge dienen (z.B. Forsten, Fabriken, auch Wertpapiere und sonstiges Vermögen, vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, Öffentliche Sachen, beck-online; BeckOGK/Mössner, BGB, Stand: 01.04.2020, § 90 Rn. 38). Daran fehlt es hier aber, weil die Möglichkeit der Nutzung der Kapelle der Beigeladenen unentgeltlich, also gerade nicht zu fiskalischen Zwecken, sondern zu dem öffentlichen Zweck eingeräumt wurde, durch diese negative Staatsleistung die davon begünstigte Kirche als anerkannte öffentlich-rechtliche Körperschaft und Institution in ihrem materiellen Bestand und mit ihrer anerkannten Tätigkeit zu fördern und damit in gewissem Umfang auch den von ihr im Rahmen der Säkularisation erlittenen Verlust ihres Eigentums am Kapellengebäude zu kompensieren (vgl. zu den negativen Staatsleistungen in Form von Naturalleistungen, wie z.B. der unter Verzicht auf Miete oder Pacht erfolgenden kostenlosen Zurverfügungstellung einer im Staatseigentum stehenden Immobilie, die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, „Die Finanzen der Kirchen in Deutschland und die besondere Rolle der sogenannten Staatsleistungen“ vom 05.08.2016, WD10 - 3000 - 040/16, S. 8; aus heutiger Sicht würde sich diese Förderung gewissermaßen als eine „Subventionierung“ aufgrund eines öffentlichen Subventionsverhältnisses darstellen – vgl. zu Subventionen: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auf. 2017, S. 493 Rn. 33, S. 495 Rn. 6, S. 496 Rn. 9 sowie S. 506 Rn. 33 und Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 911 ff.). Aus dieser „öffentlichen“ Zwecksetzung der Überlassung der Kapelle an die Beigeladene ergibt sich aber entgegen der Ansicht der Klägerin noch kein eigener Anspruch gegen den Beklagten darauf, von diesem aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Förderung der von der Klägerin als gemeinnützigem Verein verfolgten, gleichfalls im öffentlichen Interesse liegenden Ziel, nunmehr auch ein Nutzungsrecht an der Kapelle eingeräumt zu bekommen. Dergleichen ergibt sich ersichtlich ebenso wenig aus dem Umstand, dass das Kapellengebäude im Eigentum des beklagten Landes, also der sogenannten „öffentlichen“ Hand befindet, und wäre selbst im Falle eines gesetzlich angeordneten „öffentlichen Eigentums“ nicht anzunehmen, das hier allerdings ohnehin nicht vorliegt (vgl. zum Rechtsinstitut des „öffentlichen Eigentums“ und dazu, dass es sich insoweit nur um ein unfertiges, nämlich ohne Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts gar nicht näher konturiertes und anwendbares Rechtsinstitut handelt Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., 2019, S. 377, Rn. 972). b) „Öffentliche“ Sache im Sinne der „res sacrae“ Auch der Umstand, dass es sich bei der kirchlich gewidmeten und geweihten Kapelle um eine „res sacrae“ handelt, macht sie nicht zur „öffentlichen Sache“, die der Öffentlichkeit zur allgemeinen Nutzung nach gleichen Grundsätzen zur Verfügung steht. Bei der am 30.08.1898 kirchlich geweihten und nach innerkirchlichen Bestimmungen der Beigeladenen zu gottesdienstlichen Zwecken gewidmeten Kapelle handelt es sich zwar um eine „öffentliche Sache“ im Sinne einer sogenannten „res sacrae“. Zu den „öffentlichen Sachen“ gehören in diesem Sinne kraft Gewohnheitsrechts nämlich auch die von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 und 7 WRV) unmittelbar dem gottesdienstlichen oder sonst kultischen Gebrauch gewidmeten Gegenstände („res sacrae“). In Betracht kommen vor allem die liturgischen Zwecken gewidmeten Gebäude und Kirchengeräte (BeckOGK/Mössner, BGB, Stand: 01.04.2020, § 90 Rn. 43, 44). Die Widmung („Weihe“) erfolgt regelmäßig durch die Religionsgemeinschaft, nach deren Binnenrecht sich grundsätzlich auch die maßgeblichen Voraussetzungen und die Zweckbindung bestimmen. In welchem Umfang die gewidmeten Gegenstände als öffentliche Sachen mit entsprechender Rechtswirkung anerkannt werden, bestimmt sich jedoch nach staatlichem Recht. Aufgrund der sog. Kirchengutsgarantie (Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV) können vorkonstitutionelle „Altwidmungen“ ausreichen. Die Widmung ist nicht auf im Eigentum der Religionsgemeinschaft stehende Sachen beschränkt, bedarf aber bei fremdem Eigentum der Zustimmung des Eigentümers (vgl. BeckOGK/Mössner, BGB, 01.04.2020, § 90 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, juris). Als „öffentliche“ Sachen werden solche nach reinem innerkirchlichen Recht zur kirchlichen Nutzung gewidmete und geweihte Gegenstände und auch Gebäude indessen nur deshalb bezeichnet, weil die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften insoweit öffentlich-rechtlich ermächtigt tätig werden, nicht aber weil sie damit der Öffentlichkeit als solcher zugänglich gemacht würden oder damit der Allgemeinheit, das heißt jedem beliebigen Dritten, im Rahmen des Widmungszwecks der Gebrauch eröffnet würde (dazu ausführlich Schlink, NVwZ 1987, 633). Vielmehr dienen die „res sacrae“ allein den spezifischen Zwecken öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, so dass sich aus dem auch auf sie angewendeten Begriff der „öffentlichen“ Sache also gerade nicht ergibt , dass sie damit einer Nutzung durch die „Öffentlichkeit“ im Sinne aller Mitglieder der sogenannten „Allgemeinheit“ zu deren Gemeingebrauch gewidmet worden wären und daher über den ihren spezifischen kirchlichen Nutzungszweck hinaus auch nicht-kirchlichen Dritten vom Beklagten zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden müssten (vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 1004, wonach es sich beim Recht der „res sacrae“, auch wenn sie zu den „öffentlichen“ Sachen gerechnet werden, um eine sehr umstrittene Sondermaterie handelt). c) Keine „öffentliche Sache im Sondergebrauch“ Die Kapelle ist mangels grundsätzlicher Widmung für eine allgemeine Nutzung durch die Öffentlichkeit auch keine sogenannte „öffentliche Sache im Sondergebrauch“, deren Nutzung der Beklagte aufgrund einer Ermessensentscheidung Dritten erlauben könnte, wie dies (zeitweise) der Beklagte und in Anlehnung daran auch die Klägerin offenbar annehmen. Ein Ermessen, das das beklagte Land bei Erlass der hier angefochtenen Ablehnungsentscheidung hätte ausüben können und müssen, war ihm mithin gar nicht eröffnet, so dass eine Feststellung, diese Entscheidung sei gemessen an § 114 VwGO, § 40 VwVfG ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen, schon deshalb ausscheidet (vgl. zur Entscheidung nach freiem Ermessen über die Erteilung der Erlaubnis für eine Sondernutzung bezüglich einer Großdemonstration an einer bereits der öffentlichen Nutzung, also für das Begehen, Sitzen und Liegen, gewidmeten Wiesenfläche BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, Rn. 13; ebenso HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12, 13, jeweils juris; zu einer nach Ermessen zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis für die Veranstaltung einer Radfahrer-Demonstration auf einer bereits dem öffentlichen [Auto-]verkehr gewidmeten Bundesautobahn). Dass die Kapelle keine „öffentliche Sache im Sondergebrauch“ ist, ergibt sich daraus, dass auch dies öffentliche Sachen sind, die aufgrund ihrer (hier bei der Kapelle fehlenden) Widmung ganz generell und grundsätzlich einer allgemeinen Nutzung durch die Öffentlichkeit im Rahmen eines erlaubnisfreien Gemeingebrauchs zur Verfügung stehen, und für deren Nutzung es nur dann einer gesonderten Erlaubnis bedarf, wenn diese Nutzung in einer besonders intensiven Weise erfolgen soll und deswegen ein sogenannter „Sondergebrauch“ vorliegt. Als Beispiel hierfür werden in der Literatur regelmäßig nur die nach den Bestimmungen des Wasserrechts der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmeten „öffentlichen Gewässer“ genannt, an denen bezüglich einfacher, allgemeiner Nutzungen, wie etwa Befahren, Schwimmen, Schöpfen von Wasser in alltäglichen kleineren Mengen, ein grundsätzlich erlaubnisfreier Gemeingebrauch besteht (vgl. §§ 25, 26 WHG), während es für intensivere Nutzungsformen, wie etwa das Aufstauen zum Betrieb eines Wasserkraftwerks einer gesonderten Genehmigung bedarf (vgl. §§ 8, 9 WHG). In diesem Sinne stuft auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die von ihm beispielhaft erwähnte Bonner Hofgartenwiese als öffentliche Sache im Sondergebrauch ein, die von der Universität Bonn zwar grundsätzlich für eine allgemeine öffentliche, hinsichtlich der Intensität allerdings eingeschränkte Nutzung, nämlich als öffentliche Wiese nur zum Begehen, Sitzen, Liegen usw. zur Verfügung gestellt worden sei, deren Nutzung aber zum Zwecke der Veranstaltung einer Großdemonstration von diesem Widmungszweck nicht mehr umfasst sei und daher als sogenannte Sondernutzung nur aufgrund einer gesonderten Erlaubnis zugelassen werden könne (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, jeweils juris). d) Keine „öffentliche Einrichtung“ Die Kapelle stellt, weil sie nicht einer (politischen) Gemeinde gehört, sondern im Landeseigentum steht, und mangels Widmung für eine zumindest neben der kirchlichen Nutzung auch öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit, auch keine kommunale „öffentliche Einrichtung“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO-Bad.-Württ. dar, auf deren Nutzung nach allgemeinen Grundsätzen ein Anspruch bestünde. So ist dies etwa bei der profanierten (oder auch: „profanisierten“) Martinskirche in x der Fall, welche als gemeindliche öffentliche Einrichtung nicht nur für kirchliche Zwecke, sondern daneben ausdrücklich auch für die Durchführung allgemeiner weltlicher Veranstaltungen, nämlich Kabarettveranstaltungen und E-Musik, nicht aber für U-Musik Veranstaltungen und Veranstaltungen mit Bewirtung mit Getränken und Speisen gewidmet ist und damit einer öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht (vgl. zu diesem Fall VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.1997 - 2 S 2629/97 -, juris mit Ausführungen auch zur Erweiterung des Widmungszwecks durch eine faktische, von der Gemeinde ausgeübte Vergabepraxis, und zu der jederzeitigen Möglichkeit einer Rückführung auf den ursprünglichen Widmungszweck durch einen diese Vergabepraxis wieder reduzierenden Gemeinderatsbeschluss; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, juris, das die Bonner Hofgartenwiese als öffentliche-Einrichtung im Sinne von § 18 Abs. 2 GemO-NRW einstuft). e) „Exklusives“ Nutzungsrecht der beigeladenen Kirchengemeinde Dass es im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Klägerin – an einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Widmung der staatseigenen Kapelle zum Zwecke einer neben der kirchlichen Nutzung zumindest auch der Allgemeinheit eröffneten öffentlichen Nutzung der Kapelle zu nicht-kirchlichen Zwecken fehlt, weil die Kapelle der beigeladenen Kirchengemeinde zur alleinigen, exklusiven Nutzung überlassen wurde, ergibt die Auslegung des zugrundeliegenden Übereinkommens zwischen dem Großherzogtum Baden und der beigeladenen Kirchengemeinde aus dem Jahr 1897. Das Übereinkommen enthält nämlich zu einer allgemeinen Nutzung der Kapelle durch die Öffentlichkeit keine ausdrückliche Aussage und auch sonst keine Aussage, die sich im weitesten Sinne als eine entsprechende öffentlich-rechtliche Widmung der Kapelle zu solchen auch nicht-kirchlichen allgemeinen weltlichen Zwecken verstehen ließe. Das Schweigen des Textes des Übereinkommens zu diesem Punkt ist insofern auch beredt, als seinerzeit das Rechtsinstitut einer Widmung zum Zwecke der öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit – etwa im Wasser- bzw. Straßenrecht – durchaus schon existierte (vgl. zum Badischen Straßengesetz vom 14.06.1884 und zu der danach erfolgenden Widmung von Straßen zum öffentlichen Verkehr durch konkludentes Handeln: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2018 - 5 S 1276/16 -, Rn. 50 - 53, juris) und auch bezüglich im staatlichen Alleineigentum stehender profanierter Kirchengebäude ausdrückliche gemischte Widmungen sowohl für eine kirchliche Nutzung als daneben auch für weltliche Nutzungen durchaus existierten (siehe insoweit etwa die nach einem Kauf von der Kirche 1877 durch den damaligen Staat [Königreich Württemberg] erworbenen und seither im staatlichen Alleineigentum stehende St. Ägidius Kirche in Schwäbisch Hall, die der Kirche zur kirchlichen Nutzung zur Verfügung gestellt blieb, an der aber der politischen Gemeinde ein unentgeltliche Nutzungsrecht zu weltlichen Zwecken vorbehalten blieb; vgl. dazu das von der Klägerin als Anl. K 18 vorgelegte Schreiben des MdL Schoch vom 07.10.2019 an den x Kulturkreis, GAS 209). Soweit im Übereinkommen in § 2 immerhin eine Nutzung der Kapelle durch Dritte ausdrücklich angesprochen wird, ist außerdem allein von dem Zweck einer „Besichtigung“ der Kapelle durch Dritte die Rede. Diese Nutzungsart wird ausweislich des Gebrauchs des Verbindungswortes „oder“ ausdrücklich als eine neben die in § 1 des Übereinkommens gestatte „Benützung“ der Kapelle „zur Vornahme kirchlicher Handlungen“ tretende Nutzungsform erwähnt, die unter dem Vorbehalt einer Erlaubnis des Pfarramts steht, und bezüglich deren die durch das Abkommen begünstigte Kirchengemeinde ebenso wie bezüglich der Nutzung zur Vornahme kirchlicher Handlung gegenüber dem Großherzogtum die Haftung für etwa daraus erwachsende Schäden übernahm. Auch aus dieser Regelung ergibt sich mithin nichts, was zugunsten der Klägerin für eine Widmung der Kapelle zu einer – neben eine etwa der Kirchengemeinde nur „sektoriell“ für die Zeiten ihres eigenen Nutzungsbedarfs gestattete Nutzung tretende – öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit zu weltlichen Zwecken und gegen eine Überlassung der Kapelle zur exklusiven Nutzung durch die Kirchengemeinde sprechen würde. Gegen die Annahme eines der Beigeladenen durch das Übereinkommen eingeräumten exklusiven Nutzungsrechts spricht auch nicht das von der Klägerin angeführte Argument, dass ein solches Nutzungsrecht gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates verstoßen und im Ergebnis der Öffentlichkeit eine (Mit-)benutzung eines Gebäudes vorenthalten würde, obwohl dieses im Landeseigentum steht und vom Land aus den Steuermitteln aller Steuerzahler unterhalten wird. Denn diese Argumentation verkennt, dass es sich bei der Überlassung um einen historischen Vorgang aus einer Zeit handelt, als das staatliche Neutralitätsgebot, wie es heute unter Geltung des Grundgesetzes existiert, noch nicht galt. Selbst wenn aber seinerzeit schon ein staatliches Neutralitätsgebot gegolten haben würde, wäre eine Verletzung desselben womöglich deshalb zweifelhaft, weil mit einer Überlassung der Kapelle zur alleinigen Nutzung durch die Kirchengemeinde seinerzeit durchaus auch dem besonderen Zweck Rechnung getragen worden sein mag, dass die Kirche durch die Säkularisierung einen Eigentumsverlust erlitten hatte, für den sie mit der kostenlosen Gebrauchsüberlassung kompensiert werden sollte, die dann wiederum nicht unmittelbar eine durch ein Neutralitätsgebot verbotene unzulässige Bevorzugung darstellen würde (siehe auch zu der keineswegs von vornherein zu bejahenden Frage, ob heute Subventionierungen der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften durch das Neutralitätsgebot und auch durch den verfassungsrechtlichen Auftrag in Art. 138 Abs. 2 WRV i.V.m. Art. 140 GG zur Ablösung von Staatsleistungen selbst nach einer durchgeführten Ablösung grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen wären: Schmidt, DÖV 2020, 624 [628]). Gegen eine Überlassung zur alleinigen Nutzung der Kapelle durch die Kirchengemeinde spricht ferner nicht der Umstand, dass im Übereinkommen in § 1 davon die Rede ist, die Kirchengemeinde erhalte – zum Zweck der Ausübung der ihr gestatteten Nutzung der Kapelle zur Vornahme kirchlicher Handlungen – „einen“ Schlüssel zur Kapelle. Selbst wenn sich daraus im Rückschluss ergeben würde, dass es sich dabei nur um einen von mehreren Schlüsseln handelte, die im Übrigen im Besitz des Großherzogtums verblieben, ergibt sich daraus nicht etwa, dass das Großherzogtum sich damit eine beliebige Nutzung der Kapelle zu weltlichen allgemeinen öffentlichen Zwecken für die Zeiten vorbehalten hätte, in denen die Kirchengemeinde die Kapelle nicht für eigene kirchliche Zwecke nutzte. Vielmehr ist es auch im Mietrecht durchaus denkbar, dass sich der Eigentümer der vermieteten Sache den Besitz an einem Schlüssel vorbehält, um im Notfall in Abwesenheit des Mieters ggf. unabweisbare und unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums durchführen zu können. Zudem bestand hier aufgrund des Übereinkommens die Besonderheit, dass sich das Großherzogtum hinsichtlich der Gestattung des Gebrauchs das Recht des „jederzeitigen Widerrufs“ vorbehalten hatte. Für diesen Fall würde es aber auch Sinn machen, als Eigentümer einen von mehreren Schlüsseln selbst zu behalten, um ggf. nach einem Widerruf die Eigentümerstellung rasch und effektiv durchsetzen zu können. Schließlich ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus dem Hinweis der Klägerin darauf, die Kapelle sei seinerzeit nach der Säkularisierung förmlich entweiht und in der Folge dann als Materiallager bzw. Unterkunft oder Lazarett auch eindeutig zu nicht-kirchlichen Zwecken genutzt und seither nicht erneut geweiht worden. Denn selbst wenn der Hinweis des Beklagten bzw. des Beigeladenen, die Kapelle sei 1898 wieder kirchlich geweiht worden, nicht zuträfe, würde dies für die Frage keine Rolle spielen, inwieweit ein Kirchengebäude auch zu nicht unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken sonstiger Veranstalter genutzt werden kann und darf. Denn der Umstand, dass ein Kirchengebäude kirchlich geweiht und gottesdienstlich-sakralen Zwecken gewidmet ist, steht schon nach kirchlichem Selbstverständnis rechtlich einer Nutzung dieses Kirchengebäudes auch für sonstige, nicht unmittelbar gottesdienstliche Veranstaltungszwecke zumindest nicht grundsätzlich entgegen (vgl. etwa die Nutzungsordnung für Kirchengebäude der Erzdiözese Köln – Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.06.2016 – Jg. 156, Nr. 460, S. 274 und die darin unter Teil I. A. und B. enthaltene Unterscheidung zwischen liturgischen und nicht-liturgischen, sonstigen Veranstaltungen wie etwa Musikaufführungen sonstiger Veranstalter, Lesungen, Ausstellungen: http://www.bruno.koeln/erzbistum/generalvikariat/amtsblatt/2016/2016-06-01-amtsblatt-erzbistum-koeln.pdf; siehe beispielsweise auch die „Orientierungshilfe zur Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Räumen“ der Evangelischen Landeskirche Hessen-Nassau vom 17.02.2009, dort unter Nr. 6: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20151). Deshalb hängt auch ein Herausgabeverlangen des Staates bezüglich eines der Kirche aufgrund einer hoheitlichen Gestattung zur Nutzung überlassenen, von ihr nach innerkirchlichem Ritus dem Gottesdienst und Sakralhandlungen gewidmeten und geweihten, im Landeseigentum stehenden säkularisierten Kirchengebäudes nach einem Widerruf dieser Gestattung nicht von einer vorherigen sogenannten „Execration“ ab (so ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, Leitsatz Nr. 6 und BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, Orientierungssatz Nr.4, jeweils juris). 2. Die Klägerin ist durch die vorkonstitutionelle, fortgeltende Privilegierung der Beigeladenen auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt Die Klägerin kann aus ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Zulassung als neben die beigeladene Kirchengemeinde tretende zusätzliche Nutzerin der Kapelle ableiten, durch die deren Privileg als alleinige Nutzerin beschnitten würde. Denn diese vorkonstitutionelle Privilegierung der Kirchengemeinde wird durch eine Spezialvorschrift des Grundgesetzes als fortgeltende zulässige Bevorzugung ausdrücklich verfassungsrechtlich anerkannt und kann daher keine mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung darstellen. Bei der Überlassung der Kapelle an die Kirchengemeinde aufgrund des Übereinkommens von 1897 handelt es sich nämlich um eine aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes stammende, also vorkonstitutionelle Privilegierung der Kirche, die infolge der späteren Übernahme dieser Privilegierung in die Weimarer Reichsverfassung und anschließend in das Grundgesetz auch heute noch mit Verfassungsrang gilt (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 WRV), da sie jedenfalls bislang noch nicht – dem grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Ablösungsauftrag (aus § 138 Abs. 1 WRV) folgend – abgelöst worden ist (ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen zur aktuellen Diskussion über den bisher unerfüllten Verfassungsauftrag zur Ablösung der sogenannten Staatsleistungen: Schmidt, DÖV 2020, 624 und Schulten, BayVBl. 2020, 433 [438, 439] sowie Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, „Die Finanzierung der Kirchen in Deutschland und die besondere Rolle der sogenannten Staatsleistungen“, Ausarbeitung vom 05.08.2016, WS 10 - 3000 - 040/16, S. 8 - 11). Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte „Staatsleistung“ (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes „Kirchengut“ (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: „Eigentum und anderer Rechte“) verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris). Diese auf dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Großherzogtum Baden als Rechtsvorgänger des beklagten Landes und der beigeladenen Kirchengemeinde beruhende Privilegierung derselben bindet daher das Land als Eigentümer bei der Ausübung seines privaten Eigentumsrechts, welches hier durch das Überlassungsübereinkommen öffentlich-rechtlich überformt und beschränkt wird und damit gerade nicht mehr gem. § 903 BGB nach freiem Belieben und Ermessen ausgeübt und Dritten zu Ausübung übertragen werden kann. Da es sich um eine durch spezielle Verfassungsvorschrift von der Verfassung selbst anerkannte Bevorzugung handelt, kann sie schon aus verfassungssystematischen Gründen, nämlich aus Gründen der Einheitlichkeit der Verfassungsordnung, keine mit dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung darstellen, auf die sich die Klägerin als Trägerin des Grundrechts auf Gleichbehandlung berufen und deshalb etwa verlangen könnte, zum Ausgleich ihrer Benachteiligung neben der bisher durch ein alleiniges Nutzungsrecht bevorzugten Kirchengemeinde auch als Nutzer der Kapelle zugelassen zu werden (so ausdrücklich Schlink, NVwZ 1987, 633 [639], wonach diese Privilegierung der Kirche „durch Art. 140 GG vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG legitimiert“ sei). 3. Die Grundrechte der Klägerin werden auch nicht etwa durch eine Überschreitung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verletzt. Die Klägerin kann einen Zulassungsanspruch nicht daraus ableiten, dass die Beigeladene mit ihrer – die Klägerin hier konkret ausschließenden – Praxis der Überlassung der Kapelle an Dritte gegen grundlegende Bestimmungen der Rechtsordnung, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die Klägerin damit in Grundrechtspositionen verletzen würde, welche sie auch bei Ausübung ihres weiten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf Dritte als dessen Grenze zu beachten hat. Zwar unterliegt die Kirche der Aufsicht des Landes als Eigentümer der Kapelle hinsichtlich der Einhaltung des vom Land mit der Gebrauchsüberlassung der Kapelle an sie bestimmten „kirchlichen“ Nutzungszwecks. Denn das Land kann eine „jederzeit frei widerruflich“ gewährte Nutzungsüberlassung jedenfalls dann willkürfrei ganz oder teilweise widerrufen, wenn dieser Zweck nicht mehr erreicht werden kann oder grundsätzlich verfehlt wird oder die Grundlage dafür entsprechend dem Gedanken vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen ist (so ausdrücklich die oben unter Ziff. 2 zitierten Gerichtsurteile). Als ein Minus gegenüber einem solchen völligen Widerruf der Rechtsposition kann das Land vor diesem Hintergrund als Eigentümer aber auch auf die begünstigte Kirchengemeinde einwirken und ihr zumindest eine im Einzelfall zweckwidrige Nutzung konkret untersagen bzw. bestimmte zweckwidrige Nutzungen in einer Nutzungsrichtlinie aufzeigen bzw. in Abstimmung mit der Kirchengemeinde die Zweckwidrigkeit einer Nutzung klären. Insofern bleibt es dem Land überlassen, im Benehmen mit der Kirchengemeinde die jeweils zweckmäßigste Aufsichtsform zu finden. Die Kirchengemeinde hat dabei allerdings grundsätzlich das Recht, den Begriff der „kirchlichen Handlungen“, zu deren Vornahme ihr die Kapelle überlassen wurde, in Ausübung ihres verfassungsrechtlich anerkannten und daher vom Land grundsätzlich zu beachtenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts autonom, d.h. insbesondere unabhängig von Vorgaben des Landes, zunächst selbst auszufüllen und zu bestimmen. Das heißt, sie entscheidet selbst darüber, wie sie ihr Glaubensbekenntnis lebt und welche Maßnahmen und Handlungen der Sicherstellung der religiösen Dimension ihres Wirkens im Sinne ihres kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung ihrer Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung dieses sogenannten kirchlichen „Propriums“ obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil ihrer korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und Art. 2 GG verfassungsrechtlich geschützt. Auch die Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechts ist jedoch nicht völlig grenzenlos. Vielmehr ordnen und verwalten nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheit zwar „selbständig“, aber „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Nach einhelliger Rechtsprechung unterliegt die Kirche mit dieser Bindung an die „allgemeinen Gesetzen“ allerdings nicht einer allgemeinen Grundrechtsbindung. Vielmehr liegen die Grenzen ihres Selbstbestimmungsrechts erst dort, wo mit seiner Ausübung „Grundprinzipien der Rechtsordnung“ verletzt werden, wie sie im allgemeinen „Willkürverbot“ (Art. 3 Abs. 1 GG), im Begriff der „guten Sitten“ (§ 138 BGB) und im „ordre public“ (Art. 30 EG-BGB) ihren Niederschlag gefunden haben, oder wo das Diskriminierungsverbot zu Lasten Dritter verletzt wird, wobei der Wechselwirkung von kirchlichem Selbstbestimmungsrechts und den Grundrechten von kirchlichen Handlungen Betroffener durch eine Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Auch hinsichtlich der Einhaltung dieser Grenzen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts unterliegt die Kirche im vorliegenden Fall der Aufsicht des beklagten Landes. Denn im Fall einer Überschreitung dieser Grenzen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Kirche ist der Staat nicht mehr gehalten, der Kirche gewissermaßen seinen Arm zu leihen, also sie etwa bei einer gegen alle grundlegenden Prinzipien einer Steuergerechtigkeit widersprechenden Kirchensteuererhebung mit einem Kirchensteuereinzug durch staatliche Finanzbehörden zu unterstützen oder etwa eine Kündigung der Kirche gegenüber einem Chefarzt eines katholischen kirchlichen Krankenhauses allein wegen seiner kirchlicher Lehre widersprechenden Scheidung arbeitsrechtlich durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu akzeptieren, wenn dies auch unter Abwägung mit kirchlichen Belangen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstellen und ihn damit in seinem Grundrecht auf Diskriminierungsfreiheit verletzen würde (vgl. zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und seinen Grenzen BVerfG, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 BvR 443/01 -, Rn. 64, 65, 68 und 73 sowie Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 85 und 106 sowie Beschluss vom 23.03.2018 - 2 BvR 1140/15 -; siehe dazu auch BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 -, Rn. 21, 27 und Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14 -, Rn. 70, 75 – 77, jeweils juris). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das beklagte Land als Eigentümer der Kapelle deren Nutzung für Zwecke nicht hinnehmen muss, sondern untersagen kann bzw. durch eine gegenüber der Kirche verfügte Anordnung einer Nutzungsüberlassung an einen Dritten Abhilfe schaffen kann und muss, wenn die Praxis der Nutzung der Kapelle bzw. deren Vergabe an Dritte durch die beigeladene Kirchengemeinde vom Nutzungszweck einer „kirchlichen Handlung“ nicht mehr gedeckt ist, weil sie die als Grenze des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu beachtenden Grundrechte der Klägerin verletzt, nämlich insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Daran gemessen überschreitet die hier von der Beigeladenen vorgenommene Gestaltung ihrer Überlassung der Kapelle zur Nutzung durch Dritte – auch wenn diese Gestaltung hier eine Überlassung an die Klägerin für eine Podiumsdiskussion ausschließt – nicht die ihr vom staatlichen Eigentümer der Kapelle vorgegebene Bindung einer Nutzung zum Zweck der „Vornahme kirchlicher Handlungen“. Denn die von ihr vorgenommene Qualifikation dieser Nutzungsüberlassungen an Dritte als „kirchliche Handlung“ überschreitet – auch unter Beachtung der Grundrechte der Klägerin (auf Diskriminierungsfreiheit, nämlich insbesondere Gleichheit aus Art. 3 GG, Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 GG, Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG) – nicht die Grenzen ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Bei der Würdigung dessen, was eine „kirchliche Handlung“ ist, darf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften nicht außer Betracht bleiben. Zwar hat der religiös-neutrale Staat grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen, allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Gesichtspunkten zu interpretieren. Wo aber in einer pluralistischen Gesellschaft die Rechtsordnung gerade das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis wie bei der Kultusfreiheit voraussetzt, würde der Staat die den Kirchen und den Religionsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und ihre Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich aus einem bestimmten Bekenntnis oder einer Weltanschauung ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, Rn. 25 f., juris). Vor diesem Hintergrund ist der in dem Übereinkommen von 1897 verwendete, den Überlassungszweck umschreibende Begriff der „Vornahme kirchlicher Handlungen“ weit zu verstehen. Er umfasst nicht etwa nur „gottesdienstliche“, „liturgische“ und „sakrale“ Handlungen oder sonstige „dem kirchlichen Ritus dienende“ Handlungen des Pfarrers und der Gemeindemitglieder innerhalb des Kapellenraums, was durch ausdrückliche Verwendung dieser Begriffe im Übereinkommen hätte klargestellt werden müssen und auch klargestellt worden wäre, wenn allein dies gewollt gewesen wäre. Vielmehr umfasst der Begriff der „Vornahme kirchlicher Handlungen“ darüber hinaus auch jegliche auf die Kapelle bezogene sonstige Handlung der durch die Überlassung der Kapelle begünstigten Kirchengemeinde, die ihren Zwecken als einer verfassten Gemeinschaft gläubiger Christen dient. Von daher kann, wenn es diesen Zwecken dient, auch die Überlassung der Kapelle durch die Kirchengemeinde an Dritte eine Vornahme einer kirchlichen Handlung darstellen. Da das kirchliche Leben im Laufe der Zeit auch einem Wandel unterliegt, sind damit auch Handlungen als „kirchliche Handlungen“ umfasst, an die man seinerzeit bei Abschluss des Übereinkommens 1897 nicht gedacht haben mag, wie in heutiger Zeit etwa eine Überlassung der Kapellenräume an Dritte, denen als Flüchtlingen im Rahmen eines Kirchenasyls Obdach gewährt wird, oder die Einrichtung einer Tafel in der Kapelle zum Zwecke der Speisung Bedürftiger (exemplarisch dazu etwa die „Orientierungshilfe zur Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Räumen“ der Evangelischen Landeskirche Hessen-Nassau vom 17.02.2009, dort unter Ziff. 5 und Ziff. 7: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20151). Insofern stellt auch die von der Beigeladenen praktizierte Vergabe der Kapelle an andere christliche Religionsgemeinschaften, wie hier an die Evangelische Kirche, zur Durchführung von Gottesdiensten, Andachten, Taufen usw. zweifellos die Vornahme einer „kirchlichen Handlung“ dar, auch wenn dabei die eigentliche gottesdienstliche Handlung nicht unmittelbar von der beigeladenen katholischen Kirchengemeinde ausgeführt wird. Vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht ist es dabei auch gedeckt, dass die Beigeladene die Kapelle nicht allen sonstigen Religionsgemeinschaften und jeglichen nicht-religiösen Weltanschauungsvereinigungen, wie etwa der an humanistischen Idealen orientierten Klägerin, überlässt. Denn sie unterliegt nach dem oben zum Selbstbestimmungsrecht und dessen Sinn und Zweck Gesagten als eine – arbeitsrechtlich insoweit treffend als „Tendenzbetrieb“ bezeichnete – ihrer eigenen Religion verpflichteten Institution bei ihrem Handeln – anders als der zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtete Staat – gerade nicht einer allgemeinen Grundrechtsbindung. Sie ist daher nicht etwa aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes und eines daraus für sie etwa resultierenden Neutralitätsgebots verpflichtet, die Kapelle aus Gründen der Gleichbehandlung, nicht nur der Evangelischen Kirche sondern etwa auch anderen auch nicht-christlichen Religionsgemeinschaften oder sonstigen nicht religiösen rein weltlichen Weltanschauungsvereinigungen zu überlassen (exemplarisch zum Ausschluss einer Überlassung von Kirchen und gottesdienstlichen Räumen an christliche Sondergruppen oder etwa auch weltliche Gruppen [z.B. für eine sozialistische Jugendweihe] die „Orientierungshilfe zur Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Räumen“ der Evangelischen Landeskirche Hessen-Nassau vom 17.02.2009, dort unter Ziff. 3c und Ziff. 6: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20151). Vielmehr darf sie insoweit nach eigenen Zielen und Zwecksetzungen differenzieren. Von daher kann die Klägerin nicht geltend machen, sie müsse, da sie als Weltanschauungsvereinigung genauso schutzwürdig und verfassungsrechtlich anerkannt sei, wie etwa die Evangelische Kirche als Religionsgemeinschaft, aufgrund des Gleichbehandlungsgebots und einer selbstbindenden Praxis der Beigeladenen ebenfalls die Kapelle von der Beigeladenen zur Nutzung überlassen bekommen bzw. der Beklagte sei verpflichtet, entsprechend auf die Beigeladene einzuwirken (zu der Konstruktion eines solchen auf mittelbare Zulassung gerichteten „Verschaffungsanspruchs“ im Zwei-Stufen-Verhältnis vgl. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 924). Auch eine Nutzung der Kapelle zum Zwecke der Aufführung von Kirchenmusik durch die eigene Kantorei der beigeladenen Kirchengemeinde ist nach dem maßgeblichen kirchlichen Selbstverständnis vom Begriff der „Vornahme einer kirchlichen Handlung“ ebenso gedeckt wie eine Überlassung der Kapelle an Dritte zum Zwecke der Aufführung von Kirchenmusik. Als Lobpreisungen oder musikalische Andachten sind Kirchenmusikaufführungen bereits seit Jahrhunderten Teil der kirchlichen Rituale und der Liturgie. Es bleibt der Kirche aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts auch unbenommen, diesbezüglich davon auszugehen, dass kirchliche Musik „die Seele der Zuhörer löst und für Gottes Botschaft öffnet“ und dass – gewissermaßen als „tätige Andacht“ – deren Aufführung „Gottes Anwesenheit für die Zuhörer spürbar macht“ (zu dieser Funktion der Kirchenmusik aus kirchlicher Sicht siehe etwa https://www.evangelisch.de/inhalte/156654/23-08-2019/christliche-irrtuemer-kirchenmusik-ist-weniger-wichtig-als-die-predigt), auch wenn die Klägerin – aus ihrer humanistisch-weltlichen Sicht heraus verständlicherweise – diese Ansicht nicht teilt und dazu ausführt, Kirchenmusik sei an sich keine rituelle Handlung und lasse sich auch ohne jeglichen religiösen Bezug von Zuhörern einfach nur als Kunstgenuss wahrnehmen und die Sichtweise der Kirche auf die religiöse Wirkung von Kirchenmusik entspreche einer überholt geglaubten missionarischen Sichtweise, die in heutigen Zeiten obsolet sein sollte. Ferner stellt auch die Vergabe der Kapelle durch die Beigeladene an den Kulturverein X für die Aufführung nicht-kirchlicher, sondern weltlicher Musik noch eine „kirchliche Handlung“ dar. Wie die Beigeladene unbestritten vorgetragen hat, handelte es sich um Benefizkonzerte, deren Erlöse der Jugendarbeit in dem ländlichen, zum Bezirk der Kirchengemeinde zählenden Gemeindegebiet von X zugutekam. Die Überlassung der Kapelle zu einem solchen karitativen und auch lokal einen konkreten Bezug zur kirchlichen Gemeindearbeit aufweisenden Zweck aber kann und darf die Beigeladene im Rahmen ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts noch als „kirchliche Handlung“ einstufen, ohne damit gegen die Zweckbindung der Überlassung der Kapelle an sie zu verstoßen. Denn ein karitatives Handeln ist als Akt der tätigen Nächstenliebe nach dem Neuen Testament eine wesentliche Aufgabe für Christen und wird von der Katholischen wie der Evangelischen Kirche als kirchliche Grundfunktion und als ihr Wesensmerkmal verstanden. Auch in der Staatspraxis nach dem zweiten Weltkrieg ist die karitative Tätigkeit, insbesondere die Sammlung von Gaben für karitative Zwecke, in den Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der Kirchen anerkannt und die Berechtigung dazu den Kirchen gewährleistet worden. Denn nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen Sendungsauftrags in Staat und Gesellschaft (so schon BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 -, Rn. 25 f.; ebenso zuletzt wieder mit weiteren Nachweisen BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 -, Rn. 102, sowie BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZHR 579/12 -, Rn. 24, jeweils juris). Soweit die Klägerin demgegenüber darauf verweist, dass es sich bei der Veranstaltung „Fete Francaise“, welche die Beigeladene in ihrer Liste über die Nutzungen der Kapelle durch Dritte unter dem Begriff „geistliche Konzerte u.ä.“ aufgeführt hat, ausweislich der Namen der Komponisten, der dabei gespielten Musikstücke und auch nach ihrer Thematik („Musik am Hofe von Versailles“), weder um eine Darbietung von Kirchenmusik, noch um eine karitativen Zwecken dienende Darbietung weltlicher Musik handelte, erwächst ihr daraus gleichwohl kein Anspruch darauf, zur Nutzung der Kapelle zwecks Veranstaltung ihrer Podiumsdiskussion aufgrund des Gleichbehandlungsgebots zugelassen zu werden. Denn diese Veranstaltung mit rein weltlicher Musik war offenbar ein Einzel- und Ausnahmefall, wie ein Blick auf die einen Zeitraum von zwei Jahren umfassende Auflistung der im Übrigen in der Kapelle aufgeführten musikalischen Veranstaltungen zeigt, die ansonsten alle Kirchenmusik, geistliche Musik bzw. im weitesten Sinne auch der Art nach verwandte spirituelle Musik betreffen. Ein solcher Einzelfall aber taugt damit gerade nicht zum Beleg für eine grundlegende, gleichmäßig geübte, dauerhafte und die Beigeladene daher unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes etwa selbstbindende Vergabepraxis, an welche die Klägerin mit der Geltendmachung eines Zulassungsanspruchs unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung anknüpfen könnte. Ungeachtet dessen würde ein solcher Anspruch auch schon daran scheitern, dass zwischen einer Musikaufführung und einer Podiumsdiskussion, selbst wenn beide Veranstaltungen gleichermaßen nur weltlichen Zwecken dienen sollten, ein Unterschied besteht, an den die Beigeladene anknüpfen kann und darf, wenn sie entscheidet, in welcher auch weltlichen Form sie sich als Kirche zum Zwecke der Förderung ihrer Ziele nach außen hin als offen und der Welt und der Kunst zugewandt darstellen möchte und in welcher nicht. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beigeladene die Kapelle Dritten bisher nicht zum Zwecke der Veranstaltung von Kunstausstellungen bzw. Podiumsdiskussionen zur Verfügung gestellt hat, mit der Folge, dass auch die Klägerin von der Beigeladenen keine Überlassung der Kapelle für eine Podiumsdiskussion unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung beanspruchen kann. Denn die Beigeladene kann im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts frei darüber entscheiden, ob und inwieweit sie den ihr überlassenen Kirchenraum mit Rücksicht auf dessen Funktion als Gotteshaus und die damit verbundene besondere Atmosphäre auch für solche Nutzungen zugänglich machen will oder nicht. Von daher ist es erst recht nicht als Überschreitung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu beanstanden, dass die beigeladene Kirchengemeinde mit ihrem – von der Klägerin monierten (als Anlage K 17 vorgelegten, GAS 205) – Schreiben vom 27.04.2017 an den Kulturkreis E... eine Überlassung der Kapelle an diesen weltlichen Verein zum Zwecke einer Podiumsdiskussion obendrein auch mit der Begründung ablehnte, dessen Ansinnen, für die beabsichtigte Podiumsdiskussion vorübergehend Kirchenbänke und die Madonna zu entfernen, Elektrizität zu verlegen und einen Anbau zu erstellen, ziele so offenkundig darauf ab, den ursprünglichen Charakter eines Gotteshauses zugunsten eines reizvollen Veranstaltungsraums aufzugeben, dass sie sich dem entschieden widersetze. Das gilt zumal die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung – seitens der Klägerin unwidersprochen – darauf hingewiesen hat, dass sie für Podiumsdiskussionen selbst politischer Parteien ebenso wie für eine kirchenkritische Podiumsdiskussion der Klägerin ihr dafür auch das räumlich und der Ausstattung nach (Heizung, Elektrik, Beleuchtung, Akustik usw.) besser geeignete kirchliche Gemeindehaus als Ort der Begegnung zur Verfügung stellen würde. Ein aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultierender Anspruch auf Zulassung zur Nutzung der Kapelle zum Zwecke einer Podiumsdiskussion ergibt sich im Übrigen für die Klägerin auch nicht etwa daraus, dass eine solche Diskussionsveranstaltung – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet – keinen Unterschied zu einer gottesdienstlichen Handlung, wie etwa der Durchführung einer Taufe, aufweisen würde, wofür die Beigeladene die Kapelle auch Dritten – wie hier der Evangelischen Kirche – zur Verfügung stelle, sondern dass sie abstrakt und soziologisch betrachtet ebenso wie diese nichts anderes darstelle als einen kommunikativen Akt mehrerer miteinander interagierender Personen. Denn insoweit mag es zwar auf einer solchen abstrakten, soziologischen Betrachtungseben tatsächlich keinen Unterschied zwischen beiden Veranstaltungsformen geben. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung folgt daraus allerdings gleichwohl nicht. Denn maßgeblich ist nicht diese Betrachtungsebene, sondern die im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts von der Kirche selbst vertretene Sichtweise, welche zwischen einem solchen unmittelbar gottesdienstlichen religiösen Akt, wie ihn eine Taufe darstellt, und einem rein weltlichen Akt, wie ihn eine Podiumsdiskussion zu (kirchen-)politischen Themen darstellt, durchaus zu differenzieren vermag und auch differenzieren darf, zumal die Kirchengemeinde dabei eben auch nicht einer allgemeinen Grundrechtsgeltung und damit gerade nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz unterliegt. Denn die von ihr vorgenommene Qualifikation dieser Nutzungsüberlassungen an Dritte als „kirchliche Handlung“ überschreitet nicht die – oben bereits dargelegten – Grenzen ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Allenfalls dann, wenn die Beigeladene mit ihrer die Klägerin von einer Nutzungsüberlassung ausschließenden Vergabepraxis diese Grenzen zu Lasten der Klägerin überschreiten und sie dadurch auch unter Abwägung mit ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht eindeutig und schwer in ihren Grundrechten verletzen würde, könnte das beklagte Land verpflichtet sein, einer solchen nicht mehr vom Zweck der Privilegierung gedeckten Nutzung des landeseigenen Kirchengebäudes durch die Beigeladene entgegenzutreten und die Beklagte anzuweisen, der Klägerin die Nutzung zu gestatten, wenn sich nur dadurch die Rechtsverletzung vermeiden ließe. Dafür ist jedoch im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Grundrechte der Klägerin – deren Träger sie gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts sein kann – werden vielmehr im vorliegenden Fall durch ihren Ausschluss von einer Nutzung der Kapelle zum Zwecke der Durchführung einer Podiumsdiskussion nicht verletzt. Eine gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer kirchenkritischen Weltanschauung liegt darin nämlich schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre kirchenkritische Veranstaltung nach den Angaben der Beigeladenen problemlos im kirchlichen Gemeindehaus durchführen dürfte, so dass schon deshalb nicht davon die Rede sein kann, die Beigeladene missbrauche gewissermaßen ihre Rechtsstellung, um eine ihr nicht genehme Meinungsäußerung zu unterdrücken. Auch ihr Grundrecht auf Schutz der Freiheit ihres – humanistischen – weltanschaulichen Bekenntnisses aus Art. 4 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt. Denn dieses Grundrecht garantiert das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, bzw. eine Weltanschauung zu vertreten bzw. nicht zu vertreten, ohne dass der Staat hieran Vor- oder Nachteile knüpfen oder Einfluss auch nur im Vorstadium der Bekenntnisbildung nehmen dürfte (Sachs/Kokott, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 4, Rn. 28). Die hier streitige Ablehnung des Antrags der Klägerin, die Kapelle für eine Podiumsdiskussion zur Verfügung zu stellen, hindert die Klägerin aber nicht darin, ihre Weltanschauung nach außen zu betätigen und greift auch nicht in ihre innere Überzeugungsbildung ein. Das gilt zumal die Beklagte auch sonst allen anderen Dritten die Kapelle nicht zum Zwecke einer Podiumsdiskussion zur Verfügung stellt, ganz ungeachtet, welche Weltanschauung oder welches religiöse Bekenntnis diese vertreten und welche Themen im Rahmen der Podiumsdiskussion diskutiert werden sollen. Ein Hindernis für die Äußerung des weltanschaulichen Bekenntnisses könnte die Nichtzulassung zur Nutzung der Kapelle allenfalls dann darstellen, wenn der Klägerin dafür überhaupt kein anderer Ort als die Kapelle zur Verfügung stünde (zur Berücksichtigung von Monopolstellungen bei einer Zulassung zu einer Sondernutzung an einer öffentlichen Einrichtung vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, Rn. 14 und 15, juris). Das trifft aber schon deshalb nicht zu, weil sie das kirchliche Gemeindehaus der Beigeladenen dafür ebenso nutzen könnte und dürfte, wie sie nach den Angaben des Beklagten die auch im Eigentum des Landes stehenden Räume der Universität F... zu einem solchen Zweck nutzen könnte und dürfte, und weil ihr unabhängig davon auch sonst seit Jahrzehnten offenbar genügend Veranstaltungsorte zur Verfügung stehen. Schließlich wird die Klägerin durch die Versagung einer Nutzung der Kapelle zum Zwecke der Veranstaltung ihrer Podiumsdiskussion auch nicht in ihren Grundrechten auf Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Beide Grundrechte gewährleisten zwar auch das Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsträgers, den Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Versammlung bzw. der Meinungsäußerung so zu wählen, dass damit sein Anliegen – ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten und Einrichtungen – nach seinem Dafürhalten am wirksamsten zur Geltung gebracht wird. Der seine Meinung durch eine Versammlung oder etwa das Verteilen von Flugblättern Äußernde hat also nicht nur das Recht, dies überhaupt zu tun, sondern darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. Als Abwehrrechte, die gegen staatliche Eingriffe schützen, umfassen beide Grundrechte jedoch keinen Leistungsanspruch auf Gewährung eines Zutrittsrechts zu beliebigen, der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Orten. Das durch diese Grundrechte auch gewährleistete Recht auf Ortswahl umfasst mit anderen Worten also nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen und begründet kein Benutzungsrecht, das am gewählten Ort nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht. Vielmehr setzt die Entscheidung über Ort und Zeit einer Versammlung oder einer Meinungsäußerung an einem bestimmten Ort die rechtliche Verfügungsbefugnis über diesen Ort schon voraus. Daher besteht kein Anspruch darauf, durch besonders spektakuläres Auftreten an einem insoweit nicht zugänglichen Ort besondere Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erregen, da das Recht zur Wahl von Ort, Zeit und Art der Veranstaltung nicht auch die Entscheidung mit umfasst, selbst darüber zu befinden, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (so BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, [Fraport], Rn. 64, 65, 97, 98, 119, 127 und BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, [Bonner Hofgartenwiese], Rn. 14 sowie HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, [Radfahrerdemonstration auf Bundesautobahn], Rn. 13, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese, jeweils juris). 4. Die Klägerin hat schließlich auch kein Anspruch auf eine Zulassung zu einer gleichfalls zweckwidrigen Nutzung. Die Klägerin konnte aus ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG auch keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung der Kapelle aus dem Umstand ableiten, dass die Beigeladene – jedenfalls noch zum Zeitpunkt der hier streitigen Ablehnungsentscheidung des Beklagten – auf ihrer (mittlerweile insoweit gelöschten) Internetseite die Kapelle zu einem „Mietpreis“ von 50 Euro angeboten hat (siehe Anlage K 7 zum Klageschriftsatz – GAS 83). Zwar wurde auf dieser Internetseite tatsächlich von der Beigeladenen unter der Überschrift: „Vermietung von Pfarrräumen: Mietpreise und Nebenkosten für Kirchen und Gebäude“ ausgeführt, diese Räume stünden „zunächst für Gottesdienste und Veranstaltungen“ ihrer Kirchengemeinde und deren Gruppierungen kostenlos zur Verfügung. Unentgeltlich sei außerdem eine Nutzung der Kirchen (darunter die T.-Kapelle) bei „Trauungen, Taufen und Beerdigungen“ auch nicht im eigenen Kirchenbezirk wohnhafter Personen. Und schließlich wurde ausgeführt: „Darüber hinaus können unsere Räume auch für Veranstaltungen von Dritten – gemäß unserer Raumnutzungsvereinbarung und gegen Mietpreis und Nebenkosten – über unsere Pfarrbüros gemietet werden, falls wir diese Räume nicht belegen können“. Die vor diesem Hintergrund aber tatsächlich erfolgte Vergabe der Kapelle an Dritte, wie sie die Beigeladene ausweislich der von ihr vorgelegten Liste (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 24.04.2020, GAS 167) in der Vergangenheit praktiziert hat, zeigt indessen, dass die Beigeladene offenbar die Kapelle nicht, wie man sonst aufgrund ihres „Internetangebots“ hätte annehmen können, Dritten als reinen Veranstaltungsraum für jede beliebige Nutzung unbesehen vermietet hat. Dass ihr Angebot nicht in diesem Sinne ausgelegt und verstanden werden kann und offenbar auch in der Praxis nicht so verstanden wurde, zeigt der Umstand, dass der sogenannte „Mietpreis“ von „50 Euro/Tag“ derart gering veranschlagt ist, dass von einer kommerziellen Ausnutzung der Möglichkeit, die Kapelle Dritten zu überlassen, schon nicht die Rede sein kann, weil ein solcher Preis für die ganztägige Nutzung eines solchen Gebäudes schon kaum den mit einer Vermietung verbundenen Verwaltungs- und auch anschließenden Pflege- und Kontrollaufwand – etwa eines Hausmeisters – decken würde. Offenbar ging die Beigeladene ausweislich des Zusatzes „gemäß unserer Raumnutzungsvereinbarung“ auch davon aus, dass eine solche Vermietung nicht unbesehen und gewissermaßen automatisch, sobald die Kapelle frei und kirchlich ungenutzt war, von jedermann, der den Mietpreis zu zahlen gewillt war, beansprucht werden konnte, sondern eben erst noch den vorherigen Abschluss einer Raumnutzungsvereinbarung voraussetzte. Sie behielt sich also – im Sinne der aus dem Zivilrecht bekannten Konstruktion einer sogenannten „invitatio ad offerendum“ – vor, im Rahmen ihrer Vertragsautonomie selbst und frei zu entscheiden, mit wem und für welche Zwecke sie eine solche Nutzungsvereinbarung abschließen wollte. Das dürfte auch der – für den Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen, objektiven Lesers der Internetseite unmittelbar erkennbaren und einsichtigen – allgemein bekannten und üblichen Praxis von Kirchengemeinden entsprechen, die verständlicherweise schon wegen des sakralen Charakters von Kirchengebäuden und ihrer Bedeutung als Gotteshaus regelmäßig nicht unbesehen und ohne Rücksicht darauf, ob sich eine Nutzung Dritter zu nicht-kirchlichen Zwecken damit verträgt, Kirchengebäude Dritten zur Verfügung stellen (siehe exemplarisch dazu die instruktiven Darlegungen der solchen Vergaben zugrunde liegenden Erwägungen in der „Orientierungshilfe zur Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Räumen“ der Evangelischen Landeskirche Hessen-Nassau vom 17.02.2009, dort unter Ziff.I.1 und I.6 zur nicht-kirchlichen Nutzung von Kirchen durch Dritte und unter Ziff.II.3.a. und 3.b zur nicht-kirchlichen Nutzung von kirchlichen Gemeindehäusern und anderen kirchlichen Versammlungsräumen durch Dritte, wie etwa öffentliche Gruppen, Vereine, Firmen oder zu privaten Feiern: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20151 ). Selbst wenn aber die Beigeladene tatsächlich die Kapelle völlig unbesehen und aus dem rein kommerziellen Grund der Erzielung von Einnahmen für die Kirche Dritten aufgrund dieses Vermietungsangebots zu jedwedem beliebigen privaten Nutzungszweck gegen Zahlung von 50 Euro/Tag überlassen hätte, könnte die Klägerin daraus nicht unter Hinweis auf den Gleichheitssatz einen Überlassungsanspruch für sich ableiten. Eine solche Nutzung der Kapelle wäre dann nämlich – ebenso wie etwa eine Vermietung des Kirchturms an einen Mobilfunkanbieter für die Anbringung einer Sendeanlage oder die Vermietung der Außenfläche der Kapelle zum Anbringen von rein kommerziellen Werbetafeln (siehe dazu die „Orientierungshilfe zur Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Räumen“ der Evangelischen Landeskirche Hessen-Nassau vom 17.02.2009, dort unter Präambel und Ziff. 8 und 9: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20151) – auch im weitesten Sinne nicht mehr von dem im Übereinkommen von 1897 festgelegten Überlassungszweck „zur Vornahme kirchlicher Handlungen“ gedeckt und hätte daher vom Beklagten unterbunden werden können und müssen. Denn sie wäre rechtswidrig gewesen, da sich dies auch im weitesten Sinne und selbst bei Ausdehnung des Begriffs des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht mehr allein deshalb noch als „kirchliche Handlung“ hätte einstufen lassen, weil der Erlös einer rein kommerziellen Vermietung im Ergebnis zumindest der Kirche zugutekäme und sie damit mittelbar bei der Verfolgung ihrer kirchlichen Zielsetzung finanziell stärken würde. An eine solche rechtswidrige Nutzung aber hätte die Klägerin nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz anknüpfen und vom Beklagten verlangen können, die Beigeladene anzuweisen, ihr die Kapelle gleichfalls unter Überschreitung des Nutzungszwecks zu überlassen. Denn das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG umfasst keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ (siehe insoweit auch VG Köln, Urteil vom 03.09.2015 - 16 K 4331/14 -, Leitsatz 8, Rn. 45 - 47 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55.95 -, jeweils juris, wonach ein Mitbewerber einen Anspruch darauf, gleichfalls mit einer Subvention gefördert zu werden, nicht unter Hinweis auf den Gleichheitssatz mit einer Subventionsgewährung an einen Dritten begründen kann, wenn diese Subventionierung des Dritten mangels ausreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig ist). Das Gleiche würde gelten, wenn man davon ausgehen würde, das beklagte Land habe im Einvernehmen mit der Beigeladenen durch die Tolerierung einer jahrelang mit ihrem Wissen und Wollen getätigten Praxis der Vergabe der Kapelle durch die Beigeladene an Dritte zu rein kommerziellen, nicht-kirchlichen Zwecken faktisch den ursprünglich 1897 auf die Nutzung für „kirchliche Handlungen“ beschränkten Zweck der Überlassung der Kapelle an die Beigeladene mittlerweile erweitert (zur Möglichkeit einer solchen faktischen Erweiterung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung [Martinskirche in M...] durch eine selbstbindende Vergabepraxis siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.1997 - 2 S 2629/97 -, juris). Denn dies würde eine von der übernommenen vorkonstitutionellen Privilegierung der Beigeladenen unabhängige, neue eigenständige öffentliche Subventionierung darstellen, welche ihrerseits, nach den allgemeinen für das Subventionsrecht geltenden Grundsätzen einer Rechtsgrundlage – zumindest in Form einer haushaltsrechtlichen Grundlage – bedürfte, an der es hier ersichtlich fehlt, zumal eine solche auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch von dem Beklagten für einen solchen Fall nicht benannt werden konnte (vgl. zur erforderlichen Rechtsgrundlage für eine Subventionierung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2003 - 9 S 1858/03 -, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, jeweils juris; vgl. dazu auch Bleckmann, DVBl. 2004, 333 [338]; vgl. zum Subventionsrecht auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, S. 36 Rn. 20 und S. 493 Rn. 3 ff. und Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, Rn. 911). Nach allem ist die Klage daher abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen von der Klägerin erstattet bekommt. IV. Die Berufung wird gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Beschluss vom 25.08.2020 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Nutzung der auf der Gemarkung E. gelegenen, im Eigentum des Beklagten stehenden und von der beigeladenen Kirchengemeinde genutzten T. Kapelle. I. Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1963 gegründete gemeinnützige Bürgerrechtsorganisation. Sie führt regelmäßig Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen unter anderem zum Thema „Verhältnis zwischen Staat und Kirche“ durch. Die T.-Kapelle steht – aufgrund ihrer dem Reichsdeputationshauptschluss folgenden Säkularisierung – seit dem Jahr 1806 nicht mehr im Eigentum der Katholischen Kirche. Das Eigentum an der Kapelle ging seinerzeit auf den Badischen Staat (Großherzogtum Baden) über, als dessen Rechtsnachfolger der Beklagte heute Alleineigentümer des Gebäudes ist. Bereits 1836 wurde die Kapelle entweiht und einer weltlichen Nutzung zugeführt und später zeitweise als Lazarett, Materiallager und auch einmal für eine vorübergehende Unterbringung eines Försters genutzt. Im Rahmen eines mit der Beigeladenen getroffenen Übereinkommens vom 20.12.1897 räumte dann das Großherzogtum Baden der Beigeladenen ein Nutzungsrecht an dieser Kapelle ein. Im Übereinkommen wurde dabei wörtlich Folgendes geregelt: „§ 1 Das Großh. Domänenärar gestattet dem kath. Pfarramt E... vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs, die neu restaurierte Kapelle auf der abgesonderten Gemarkung T... zur Vornahme von kirchlichen Handlungen zu benützen. Zu diesem Zwecke erhält das genannte Pfarramt einen Schlüssel zur Kapelle. § 2 Dagegen übernimmt der kath. Stiftungsrat E... für die kath. Kirchengemeinde daselbst die Verpflichtung, für jeden aus dieser Benützung oder aus Anlass von mit Erlaubnis des Pfarramts erfolgenden Besichtigungen der Kapelle durch Dritte dem Domänenärar erwachsenden Schaden aufzukommen. § 3 Die Genehmigung dieses Übereinkommens, welches doppelt ausgefertigt wird, seitens großh. Domänendirektion und des kath. Oberstiftungsrats bleibt vorbehalten.“ Zudem heißt es auf der 2. Seite der Vereinbarung wörtlich: „Mit der Beschlußfassung der kath. Kirchengemeindevertretung zu E... im Protokoll vom 13. d. M. Nr. 8, wonach dieselbe in dem zwischen der großh. Bezirksbauinspektion E... namens des großh. Domänenärars und dem kath. Stiftungsrat E... über die Benutzung der auf der abgesonderten Gemarkung T... gelegenen ärarischen Kapelle unterm 20. Dez. 1897 abgeschlossenen Übereinkommen die Zustimmung erteilt hat, die auf Art. 27 des Gesetzes über die Bestimmung für örtliche, kirchliche Bedürfnisse vom 20. Juli 1888 erforderliche Staatsgenehmigung erteilt.“ Am 30.08.1898 wurde die Kapelle mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats durch den damaligen Pfarrer neu geweiht und dabei Maria und dem heiligen Benedikt gewidmet II. 1. Mit Schreiben vom 26.09.2017 erkundigte sich die Klägerin – gestützt auf einen Auskunftsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) – bei dem Beklagten, wie die Nutzungsrechte an der Kapelle ausgestaltet seien und bekundete ein eigenes Interesse an deren Nutzung. Mit Auskunftsbescheid vom 10.10.2017 übermittelte der Beklagte der Klägerin eine Kopie des Übereinkommens. Dazu führte er aus, bei der Kapelle handele es sich nicht um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch, die von der Öffentlichkeit ohne vorherige Genehmigung allgemein genutzt werden könne, sondern um eine öffentliche Sache im Sondergebrauch, die erst nach Genehmigung und nur im genehmigten Umfang genutzt werden könne. Der Beigeladenen sei vom Rechtsvorgänger des Beklagten durch das Übereinkommen aus dem Jahr 1897 ein exklusives Nutzungsrecht – ausschließlich zum Zweck der Vornahme kirchlicher Handlungen – eingeräumt worden, weshalb auch die Beigeladene ausschließlich über die Nutzung der Kapelle entscheide. Eine Nutzung durch Dritte sei in dem Übereinkommen nicht vorgesehen. Das exklusive Nutzungsrecht der Beigeladenen beinhalte auch das Recht, Dritte von der Nutzung der Kapelle auszuschließen. Eine Nutzung der Kapelle durch Dritte zu Besichtigungszwecken sei dem Übereinkommen zufolge von einer Erlaubnis des Pfarramts abhängig. Die Befugnis des Beklagten, zur Einräumung/Belassung eines exklusiven Nutzungsrechts der Beigeladenen, ergebe sich unmittelbar aus seiner Eigentümerstellung, die ihm einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessenspielraum eröffne. Ermessensfehler bei der Einräumung des Nutzungsrechts seien nicht erkennbar. Ebenso wenig sei eine Ermessensreduktion auf Null, etwa infolge eines früheren selbstbindenden Verwaltungshandelns, eingetreten. Der Beklagte nehme grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beigeladene bezüglich der Frage, wie sie das ihr eingeräumte Nutzungsrecht auszuüben habe. Das Hausrecht stehe vielmehr allein der Beigeladenen zu, das sie eigenverantwortlich ausübe. Zuwiderhandlungen gegen den Nutzungszweck könnten sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen haben. Ein Widerruf des Übereinkommens sei durch den Beklagten nicht beabsichtigt. 2. Mit Schreiben vom 29.10.2018 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer „Sondernutzungserlaubnis“ zur Nutzung der T.-Kapelle für die Durchführung einer Podiumsdiskussions-Veranstaltung zum Thema „Trennung von Staat und Kirche“ am 14.12.2018. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 05.11.2018 ab, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Zur Begründung führte er aus, der Beigeladenen sei mit Vereinbarung vom 20.12.1897 die T.-Kapelle zur Nutzung zu kirchlichen Zwecken überlassen worden. Es sei nicht beabsichtigt, daneben auch anderen ein Nutzungsrecht zu gewähren. Die Entscheidung sei Ausfluss des Eigentumsrechts des Landes. Diese Überlassung sei zudem privatrechtlich ausgestaltet worden, da es sich bei der Kapelle um eine Sache des Finanzvermögens handele. Der Landesbetrieb Vermögen und Bau des Beklagten nehme gem. § 2 des „Gesetzes zur Reform der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Bad.-Württ.“ die Eigentümerfunktion für die den Finanzministerien zugeordneten unbeweglichen Vermögenswerte des Landes war und handle dabei nicht hoheitlich, sondern trete am Markt wie ein privater Dritter auf. Ein Kontrahierungszwang zum Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrags mit der Klägerin bestehe daher für den Beklagten nicht. Auch aus der Zwei-Stufen-Theorie ergebe sich nicht, dass die Entscheidung über das „Ob“ der Nutzung hier öffentlich-rechtlich sei. Vielmehr sei auch die Entscheidung über das „Ob“ dem Zivilrecht zuzurechnen. Denn nach dem Gedanken des actus contrarius sei die Ablehnung einer Nutzung hier ebenso zivilrechtlich, wie dies bei der Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit der Fall sei. Es sei nach allem keine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für den Zugang der Klägerin zur Kapelle gegen den Beklagten ersichtlich. Die Ablehnung der begehrten Nutzung durch die Klägerin erfolge daher mit diesem Schreiben ausdrücklich auch nicht in Form eines Verwaltungsaktes. Da die Klägerin auch nach dem ergebnislosen Verstreichen des für ihre Podiumsdiskussion in der Kapelle vorgesehenen Datums (14.12.2018) weiterhin daran interessiert ist, eine solche Veranstaltung dort durchzuführen, hat sie am 13.11.2019 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, um klären zu lassen, ob ihr darauf ein Anspruch zusteht. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren und macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Bei der Kapelle handele es sich um eine öffentliche Sache im Sondergebrauch. Eine entsprechende öffentliche Widmung bestehe. Entgegen der Behauptung der Beklagten handele es sich nicht nur um eine Sache des Finanzvermögens, das erwerbswirtschaftlichen Zielen diene. Dies zeige bereits das Übereinkommen vom 20.12.1897, das die Nutzung der Kapelle unentgeltlich ermögliche. Auch dessen Bezeichnung als „Übereinkommen“ anstelle einer privatrechtlichen Betitelung wie „Leihe“, „Miete“ oder „Pacht“ spreche für eine hoheitliche Überlassung. Die Wortwahl des „Gestattens“ sowie die anschließende „Staatsgenehmigung“ seien ebenfalls Anhaltspunkte für ein Über-/Unterordnungsverhältnis der Beteiligten und damit das Bestehen einer öffentlichen Widmung. Diese sei auch nicht ausschließlich für kirchliche Zwecke erfolgt. Eine Ausschließlichkeit sei dem Wortlaut des Übereinkommens nicht zu entnehmen. Das Übereinkommen sei vielmehr dahin zu verstehen und auszulegen, dass es der Beigeladenen nur sektoriell für deren kirchliche Nutzungen die Nutzung der Kapelle gestatte, soweit sie diese dafür benötige, dass es daneben aber ohne weiteres mögliche und auch durchgeführte weltliche Nutzungen durch Dritte als Teil der Öffentlichkeit und Allgemeinheit gerade nicht ausschließe. Auch die vom Beklagten gebilligte bzw. zumindest geduldete Praxis der Benutzung zeige, dass die Kapelle nicht ausschließlich zu kirchlichen Handlungen, sondern auch zu weltlichen Zwecken genutzt werde. Auf der Internetseite der Beigeladenen sei sogar ein Beschluss ihres Stiftungsrates vom 01.12.2008 veröffentlicht bezüglich der „Vermietung von Pfarrräumen: Mietpreise für Kirchen und Gebäude“, wonach unter anderem die T.-Kapelle für einen Mietpreis von 50 Euro pro Tag gemietet werden könne. Die Beigeladene habe den Raum der Kapelle zudem mehrfach auch schon für „weltliche“ Konzerte zur Verfügung gestellt. Beispielsweise sei ein Konzert des Vereins „Alte Kochschule/X“ organisiert worden. Zudem habe ein Konzert der Band „x“ mit Klezmer- und Balkanmusik, sowie ein weiteres Konzert „Musik am Hof von Versailles“ stattgefunden. Die Kapelle werde sonst auch von einzelnen Musikern für Proben genutzt. Diese Veranstaltungen, bei denen die Kirche nicht aus religiösen Gründen genutzt werde, sondern allein, weil sie als Gebäude ein architektonisch reizvolles Umfeld und eine schöne Kulisse biete, seien dabei auch mit Umtrunk und allgemeiner sozialer Kommunikation durchgeführt worden und fielen damit eindeutig nicht unter den Überlassungszweck „kirchliche Handlungen“, worunter ausschließlich rein kirchliche Handlungen der Beigeladenen zu verstehen seien. Darüber hinaus sei die Kapelle nicht geweiht, sodass sich auch insoweit kein exklusiver kirchlicher Nutzungszweck ergebe. Gegen eine Überlassung an die Kirchengemeinde zur alleinigen Nutzung spreche schließlich, dass die Beigeladene nach dem Übereinkommen nur einen (von mehreren) Schlüsseln erhalten und der Beklagte einen Schlüssel und die Instandhaltungspflichten für die Kapelle auf sich behalten habe, und im Übrigen auch der Umstand, dass es im Land Baden-Württemberg eine Vielzahl früherer, nunmehr im Landeseigentum stehender Kirchengebäude gebe, bei denen keine Einwendungen gegen die Nutzung durch nicht-kirchliche Dritte erhoben und gegebenenfalls gegenläufige Interessenlagen im Wege des Einvernehmens zwischen Kirche und Staat zum Ausgleich gebracht würden. Gegen eine Widmung zum Zweck der ausschließlichen kirchlichen Nutzung spreche zudem, dass eine solche rechtlich gar nicht zulässig wäre, da der Beklagte die Interessen der gesamten Bevölkerung wahrnehmen müsse. Es könne nicht sein, dass ein im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes Gebäude, das vom Land aus den Steuermitteln aller Steuerzahler unterhalten werde und an nahezu 300 Tagen im Jahr nicht von der Kirche selbst genutzt werde, sondern ungenutzt bleibe, nicht neben der kirchlichen Nutzung auch für eine Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung stehe. Dementsprechend sei für eine Nutzung der Kapelle als öffentliche Sache im Sondergebrauch zu nicht kirchlichen Zwecken eine Nutzungserlaubnis erforderlich. Die Entscheidung darüber bewege sich im Bereich des „ob“ der Zulassung und damit im Bereich des öffentlichen Rechts. Bei der Ablehnung des Antrags habe es sich daher um einen Verwaltungsakt gehandelt. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer solchen Sondernutzungserlaubnis sei rechtswidrig gewesen, da sie die Klägerin in ihrem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletze. Der Beklagte sei beim Erlass seines Ablehnungsbescheids davon ausgegangen, er treffe damit eine allein privatautonome Entscheidung. Damit habe er das ihm insoweit zustehende Ermessen und dessen Umfang und Zweck verkannt, nämlich seiner Entscheidung eine falsche, rein privatrechtliche Rechtslage zugrunde gelegt. Des Weiteren habe der Beklagte die Grundrechte der Klägerin verkannt. Art. 3 Abs. 1 GG garantiere der Klägerin das Recht, gleich behandelt zu werden. Wenn die Beigeladene die Kapelle auch der Evangelischen Kirche für Taufen, Hochzeiten usw. zur Verfügung stelle, dann müsse sie auch die Klägerin, die ebenfalls eine Weltanschauungsgemeinschaft sei, entsprechend gleichbehandeln. Das gelte erst recht, wenn die Beigeladene die Kapelle auch sonstigen nicht-kirchlichen Dritten für rein weltliche Konzerte zur Verfügung stelle, die allein den schönen Rahmen nutzen wollten, den die Kapelle biete. Denn die Klägerin verfolge als nicht-kirchliche Dritte insoweit ebenso einen rein weltlichen Zweck. Die von ihr geplante Podiumsdiskussion in der Kapelle zum Thema der Trennung von Kirche und Staat sei zudem soziologisch betrachtet auch nichts anderes als eine Nutzung der Kapelle zu kommunikativen-kulturellen Zwecken, wie sie genau gesehen auch bei gottesdienstlich-liturgischen Handlungen nur vorliege. Das Gleichbehandlungsgebot, das dem Staat gebiete, alle Kirchen und Weltanschauungen gleich zu behandeln, schließe es außerdem aus, durch die Einräumung eines exklusiven alleinigen Nutzungsrechts für eine Kirchengemeinde diese unter Verletzung des weltanschaulichen Neutralitätsgebots gegenüber allen anderen zu privilegieren und damit Dritte von einer Nutzung in diskriminierender, benachteiligender Weise auszuschließen. Genau das sei aber hier der Fall, wenn man wie der Beklagte der Beigeladenen das Recht zubillige, nach eigenem Dafürhalten aufgrund eines exklusiven Nutzungs- und Selbstbestimmungsrechts darüber zu befinden, welche weltlichen Nutzungen Dritter sie in der Kapelle zulasse und welche nicht. Die Entscheidung des Beklagten verletze sie zudem in ihrer durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit, weil sie einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion zum Verhältnis von Staat und Kirche unterbinde, obwohl Art. 5 GG auch provokante Positionen schütze. Aus dem gleichen Grund sei sie auch in ihrer Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 GG verletzt. Schließlich sei ihre durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit beeinträchtigt, da es sich um eine Veranstaltung mit meinungsbezogenem Zweck handele und die – auch von diesem Grundrecht geschützte – Wahl des Veranstaltungsortes im konkreten Falle hier der besonderen Veranschaulichung des Themas der Veranstaltung diene. Denn der Raum der Kapelle sei als Veranstaltungsort für ihre Veranstaltung geradezu prädestiniert, da mit der Podiumsdiskussion ja gewissermaßen direkt an Ort und Stelle über die Frage des Verhältnisses von Kirche und Staat im Hinblick auf die kostenlose Nutzung im staatlichen Eigentum stehender Gebäude durch die Kirche diskutiert werden solle, wie sie hier augenfällig bezüglich genau dieser Kapelle problematisch sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 05.11.2018 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin, die für den 14.12.2018 beantragte Erlaubnis zur Nutzung der T.-Kapelle zum Zwecke einer Podiumsdiskussion zum Thema „Trennung von Staat und Kirche“ zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Verwaltungsrechtsweg sei bereits nicht eröffnet, weil kein hoheitliches Handeln vorliege, sondern die Überlassung im Rahmen der rein fiskalischen privatrechtlich ausgeübten Vermögensverwaltung stattgefunden habe. Der Klägerin fehle im Übrigen das für ihre Klage erforderliche Feststellungsinteresse. Die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr einer Wiederholung einer Ablehnungsentscheidung bestehe nicht, da die Klägerin ihre Veranstaltung in zumutbarer Weise in anderen Räumen durchführen könne, wie sie dies in der Vergangenheit oft schon in den ihr dafür vom Beklagten für ihre Diskussionsveranstaltung zur Verfügung gestellten, im Landeseigentum stehenden Räumlichkeiten der Universität Freiburg getan habe. Die Klage sei in jedem Fall aber unbegründet. Die Kapelle sei keine öffentliche Sache im Sondergebrauch, da eine Widmung fehle. Weder ausdrücklich, noch durch Verwaltungshandeln sei eine solche Widmung erfolgt. Auch eine faktische Widmung aufgrund allgemeiner Übung und unvordenklicher Verjährung scheide aus. Insbesondere handele es sich nicht, wie von der Klägerin dargestellt, um eine unentgeltliche Überlassung. Die Beigeladene übernehme vielmehr Aufsichtspflichten und die Haftung für Schäden an der Kapelle als Gegenleistung. Im Übrigen bestehe eine exklusive Nutzung durch die Kirche. Es sei keine andere Nutzung des Gebäudes zu öffentlichen, allgemeinen Zwecken erfolgt. Letztlich werde die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die Ablehnung der Nutzung der Kapelle durch die Klägerin verletze diese nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG, da ein legitimes Differenzierungsziel darin vorliege, nur kirchliche Handlungen in der Kapelle zuzulassen. Es liege auch kein Eingriff in die durch Art. 4 GG geschützte Gewissensfreiheit vor. Die Klägerin werde nämlich durch die Ablehnung der Nutzung der Kapelle weder in der Betätigung ihrer Weltanschauung gestört noch werde ihr diese unmöglich gemacht. Auch sei die in Art. 5 GG geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit nicht verletzt, da sie sich weiterhin ihre Meinung bilden und diese auch äußern dürfe. Schließlich schütze die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zwar auch die Ortswahl einer Versammlung. Dies erstrecke sich jedoch nicht auf Orte, die der Öffentlichkeit entzogen seien, was auch die Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit noch einmal klargestellt habe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, sie teile die Einschätzung des Beklagten, dass die Vergabe der Kapelle für weitere Nutzungen ihr obliege. Die Auslegung und Ausfüllung des Begriffs „kirchliche Handlungen“ stehe ihr aufgrund ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu. Dieser im Text des Übereinkommens mit dem Großherzogtum verwendete Begriff sei weit gefasst und reduziere diese weder auf rein „liturgische“ Handlungen, noch auf „ausschließlich der katholischen“ Konfession vorbehaltene kirchliche Handlungen. Im Rahmen der Ökumene stelle sie daher die Kapelle auch der Evangelischen Kirche zur Verfügung. Die Kapelle sei im Übrigen nur zu kirchlichen Zwecken vermietet worden. Das gelte für die Aufführungen geistlicher Konzerte. Das Aufführen von Kirchenmusik stelle nämlich aus Sicht der Kirche eine „tätige Andacht“ dar. Die Veranstaltungen des Kulturvereins X, mit Darbietungen nicht kirchlicher, sondern weltlicher Musik, seien für wohltätige, karitative und damit originär kirchliche Zwecke veranstaltet worden, nämlich für die Jugendarbeit in dem auch zum Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zählenden ländlichen Gemeindegebiet X. Die Beigeladene hat eine Übersicht vorgelegt, aus der sich die Nutzung der T.-Kapelle durch Dritte seit 2015 ergibt (GAS 167). Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass in der Kapelle 13 „geistliche Konzerte“, 4 weltliche Konzerte des Kulturvereins Xs, 7 Veranstaltungen der evangelischen Kirchengemeinde (Taufen, Hochzeiten) und 4 sonstige Veranstaltungen (drei Führungen und eine Familienandacht) stattgefunden haben. Soweit seinerzeit noch auf der Internetseite der Beigeladenen die Möglichkeit aufgeführt worden sei, die Kapelle für 50 Euro mieten zu können, sei diese Internetseite inzwischen längst gelöscht worden. Eine Praxis, gegen die bloße Zahlung eines ohnehin nur der Aufwandsentschädigung (Reinigungskosten etc.) dienenden Betrages von 50 Euro unbesehen und ohne jeglichen kirchlichen Bezug die Kapelle Dritten zu überlassen, habe es auch so lange die Internetseite noch existiert habe, sowieso nie gegeben. Ganz generell sei man auf Seiten der Beigeladenen inzwischen auch der Ansicht, dass Kirchengebäude für Nutzungen mit kirchlichem Bezug ohne Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollten. Neben den aufgelisteten Nutzungen durch Dritte seien Veranstaltungen in der Kapelle ohne kirchlichen Bezug von ihr nie zugelassen worden. Eine von einem anderen weltlichen Verein, nämlich dem Kulturkreis E... – „Freunde und Freundinnen der Kapelle und des Tales T...“, beantragte Nutzung der Kapelle zum Zwecke der Durchführung einer Podiumsdiskussion habe sie vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Der Beklagte habe insoweit auch eine von diesem Kulturkreis direkt bei ihm beantragte Nutzung der Kapelle für eine Ausstellung von künstlerischen Darstellungen des Tales und der Kapelle abgelehnt. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin oder gar deren Diskriminierung vermöge sie gemessen an dieser Praxis nicht zu erkennen, zumal es dieser jederzeit freistehe, von dem Angebot der Beigeladenen Gebrauch zu machen, ungeachtet des kirchenkritischen Inhalts ihrer geplanten Podiumsdiskussion deren im Kircheneigentum stehendes kirchliches Gemeindehaus dafür anzumieten. Dieses vergebe die Beigeladene auch sonst für Veranstaltungen Dritter und auch für politische Veranstaltungen von Parteien und sei für eine Podiumsdiskussion schon seinen räumlichen Gegebenheiten und der Ausstattung nach besser geeignet, als die Kapelle, die unbeheizbar sei und keinen Stromanschluss habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (1 Heft) und der Behördenakten (2 Hefte) verwiesen.