Beschluss
10 K 3687/19
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es kann offenbleiben, ob die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft einer konstitutiven Beendigung durch die Behörde mittels eines Verwaltungsaktes bedarf. Wenn die Behörde den Weg eines Verwaltungsaktes wählt und die Aufforderung zur Räumung der Unterkunft hierauf stützt, so muss sie sich hieran festhalten lassen.(Rn.5)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 02.09.2019 hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids vom 23.08.2019 aufschiebende Wirkung hat.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.09.2019 wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids vom 23.08.2019 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann offenbleiben, ob die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft einer konstitutiven Beendigung durch die Behörde mittels eines Verwaltungsaktes bedarf. Wenn die Behörde den Weg eines Verwaltungsaktes wählt und die Aufforderung zur Räumung der Unterkunft hierauf stützt, so muss sie sich hieran festhalten lassen.(Rn.5) Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 02.09.2019 hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids vom 23.08.2019 aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.09.2019 wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids vom 23.08.2019 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500,- festgesetzt. Die Antragstellerin hat am 05.09.2019 beim Verwaltungsgericht Freiburg – nach sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) ihres Schreibens – beantragt, (I.) festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 02.09.2019 hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids vom 23.08.2019 aufschiebende Wirkung hat, (II.) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Räumung ihrer Unterkunft in der Industriestraße 40a in 79194 Gundelfingen in Ziffer 2 des Bescheids wiederherzustellen und (III.) hinsichtlich Ziffer 4 die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Sie macht geltend, sie könne von der neuen Unterkunft, welche ihr im Rahmen der Anschlussunterbringung zugeteilt wurde, ihre Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den üblichen Schichtzeiten erreichen. I. Der Antrag ist, wie sich aus der Begründung ergibt, sinngemäß auf die Feststellung gerichtet, dass der Widerspruch hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids, in welcher die Behörde schreibt, dass die vorläufige Unterbringung der Antragstellerin am 10.09.2019 endet, aufschiebende Wirkung hat. Dieser Antrag ist zulässig. Zwar sieht § 80 Abs. 5 VwGO einen solchen Antrag nicht ausdrücklich vor; die Vorschrift hat ihrem Wortlaut nach nur die Fälle im Auge, in denen ein Verwaltungsakt auf Grund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. § 80 Abs. 5 VwGO muss jedoch wegen der Gleichheit der Interessenlage entsprechend angewandt werden, wenn die Behörde zu Unrecht davon ausgeht, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen. In einem solchen Fall einer in Wahrheit gar nicht gegebenen, aber von der Behörde angenommenen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts ist vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht weniger geboten als da, wo die sofortige Vollziehbarkeit zunächst besteht, aber aus Sachgründen zu beseitigen ist. Im Falle der irrigen behördlichen Annahme der Vollziehbarkeit kann das Gericht freilich nicht die - ohnehin gegebene - aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder anordnen; es hat vielmehr festzustellen, dass der eingelegte Widerspruch oder die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.1979 – XI 4241/78 –, Rn. 3, juris). Dasselbe muss gelten, wenn die Behörde davon ausgeht, dass eine in einem Bescheid getroffene Feststellung nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes hat und daher auch ohne die Anordnung des Sofortvollzuges – trotz eingelegten Widerspruchs – die festgestellte rechtliche Situation unmittelbar Wirkung gegen den Betren hat. Daher ist in solchen Fällen der sachgerecht ausgelegte Antrag dahingehend statthaft, dass das Gericht festzustellen hat, ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheids aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 – 10 S 2702/09 –, Rn. 5, juris; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 36. EL Februar 2019, VwGO § 80 Rn. 354). Auch sonst ist der Antrag zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei feststellenden Verwaltungsakten, soweit in der Feststellung eine belastende Regelung liegt. Zwar folgt aus der vorläufigen Unterbringung zum einen die belastende Verpflichtung, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Andererseits begründet sie aber auch das begünstigende Recht, in der Unterkunft wohnen zu dürfen, weshalb die Feststellung der Beendigung auch belastende Wirkungen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 9 Abs. 1 Nr. 4 FlüAG anordnet, dass die vorläufige Unterbringung 24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde endet. Dabei kann offenbleiben, ob es einer konstitutiven Beendigung durch die Behörde mittels eines Verwaltungsaktes bedarf. Wenn die Behörde den Weg eines Verwaltungsaktes wählt, so muss sie sich hieran festhalten lassen. Der Betroffene kann in diesem Fall auf die gegen einen Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsmittel zurückgreifen. Die Behörde hat vorliegend eine konstitutive Feststellung getroffen. Hierbei hat sie die äußere Form eines Verwaltungsaktes verwendet. Auch inhaltlich handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. In Ziffer 1 seines Bescheids schreibt der Antragsgegner, dass die vorläufige Unterbringung mit Zuteilung an die Gemeinde Sölden zur Anschlussunterbringung mit Wirkung zum 10.09.2019 endet. Sie endet also ausweislich des Bescheids gerade nicht unmittelbar mit Ablauf der 24 Monate, welcher im Übrigen auch weder aus dem Bescheid, noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich ist. Auch in seinem Widerspruchsbescheid schreibt der Antragsgegner: „Die angeordnete sofortige Vollziehung der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist rechtlich nicht zu beanstanden.“ Zumindest suggeriert er hiermit, dass er davon ausgeht, mit seinem Bescheid das Nutzungsverhältnis konstitutiv beendet zu haben. Es wird also die Form eines Verwaltungsaktes verwendet, gegen welchen Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Die ebenfalls angesprochene Anordnung des Sofortvollzuges liegt aber gerade nicht vor. Auch sonst ist kein Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben. II. Auch hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ziffer 2 des Bescheids, in welcher eine Räumung der Gemeinschaftsunterkunft bis spätestens zum 10.09.2019 angeordnet wird, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist auch begründet. Die vom Gericht insoweit zu treffende Interessenabwägung orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Die auf die Beendigung der vorläufigen Unterbringung gestützte und mit dem Hausrecht begründete Räumungsverfügung setzt vorliegend die tatsächliche Beendigung der Berechtigung der Antragstellerin zur Unterbringung voraus. Wie gezeigt hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Beendigung der vorläufigen Unterbringung aufschiebende Wirkung. Damit begründet der Bescheid momentan für sich nicht die Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Aus diesem Grund ist die Antragstellerin momentan noch berechtigt, in der Unterkunft zu verbleiben. Ob der Antragsgegner auch während der Berechtigung zur Unterbringung befugt ist, kraft seines Hausrechts eine Räumungsverfügung zu erlassen oder ob die Unterbringung nach 24 Monaten automatisch endet, kann ebenfalls dahinstehen, da er vorliegend die Anordnung zur Räumung gerade auf die Beendigung der Unterbringung durch seinen Verwaltungsakt gestützt hat. Daher entfällt, nach summarischer Prüfung der Rechtslage, auch die Berechtigung des Antragsgegners zur Aufforderung zur Räumung der Unterkunft kraft Hausrechts zum jetzigen Zeitpunkt. Da kein Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht, überwiegt somit das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. III. Aufgrund der momentanen Rechtswidrigkeit der Räumungsaufforderung ist auch der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids, in welcher die zwangsweise Durchführung der Räumung aus der Gemeinschaftsunterkunft angedroht wird, begründet. Mit dem Wegfall der Vollziehbarkeit der Räumungsaufforderung nach § 2 Nr. 2 LVwVG fehlt es zurzeit an einem Verwaltungsakt, welcher durch die Behörde vollstreckt werden könnte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ist der Streitwert dabei zu halbieren.