OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 4800/19

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Rechtmäßigkeit eines arbeitsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei niedrigen Raumtemperaturen und zur Erforderlichkeit einer Gefährdungsbeurteilung.(Rn.15) 2. Bei einem behördlichen Beschäftigungsverbot liegt schon keine vertretbare Handlung vor, die sich im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken ließe, da im Kern vielmehr eine Unterlassung gefordert wird, die nur vom Pflichtigen erbracht werden kann.(Rn.25)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziff. II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.12.2019 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtmäßigkeit eines arbeitsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei niedrigen Raumtemperaturen und zur Erforderlichkeit einer Gefährdungsbeurteilung.(Rn.15) 2. Bei einem behördlichen Beschäftigungsverbot liegt schon keine vertretbare Handlung vor, die sich im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken ließe, da im Kern vielmehr eine Unterlassung gefordert wird, die nur vom Pflichtigen erbracht werden kann.(Rn.25) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziff. II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.12.2019 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot. Die Antragstellerin betreibt in der ...-Straße, Gemarkung der Antragsgegnerin, im Unter- und Erdgeschoss ein Ladengeschäft („...“). Aufgrund einer Kundenbeschwerde unterzog die Antragsgegnerin die Betriebsstätte am 21.02.2018 einer Überprüfung. Dabei stellte sie erhebliche Arbeitsschutzmängel und hierdurch bedingte Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten fest. Unter anderem bestehe ein dringender Verdacht auf Asbest in schwacher gebundener Form im zweiten Obergeschoss sowie niedrige Raum- bzw. Lufttemperaturen. Die gemessenen Werte entsprächen nicht den Mindestwerten der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), nach der die Lufttemperatur zwischen 17 und 21°C betragen müsste. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf, unverzüglich dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Mindesttemperaturen gewährleistet werden, und hörte sie zu möglichen weiteren Durchsetzungsmaßnahmen an. Bei einer weiteren Besichtigung der Betriebsstätte am 23.02.2018 wurden erhebliche Mängel im Hinblick auf den Brandschutz und die notwendigen Rettungswege festgestellt. Aus der Betriebsakte sei zudem hervorgegangen, dass die Probleme bereits seit 2001 (Brandschutz) bzw. 2004 (Flucht- und Rettungswege) bekannt gewesen seien. Mit E-Mail vom 26.02.2018 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass es einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung bedürfe und sie die zwischenzeitlich von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen („Aktionsprogramm“) begrüße. Aus einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 01.03.2018 geht hervor, dass sie die Betriebsstätte für eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht für geeignet halte. Denn es liege keine Gefährdungsbeurteilung vor, es existierten keine Heizmöglichkeiten, um die erforderlichen Raumtemperaturen zu gewährleisten, und die elektrischen Gefährdungen führten bei gleichzeitig noch nicht intakten Fluchtwegen und hohen Brandlasten zu erheblichen Gefahren, die nicht ohne gutachterliche Einschätzung abschließend beurteilt werden könnten. Am 10.07.2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, Mitteilung über den Sachstand der in der Betriebsstätte notwendigen Maßnahmen zu machen. Sie stellte klar, dass ein Betrieb des Ladengeschäfts ohne eine Heizvorrichtung, welche die erforderlichen Mindestraumtemperaturen gewährleiste, nicht toleriert werden könne. Mit E-Mail vom 05.11.2018 teilte die Eigentümerin des Ladengeschäfts mit, dass in den Verkaufsräumen neue Heizkörper installiert würden. Auch sei die Installation eines Luftschleiers geplant. Mit Bescheid vom 16.11.2018 ordnete die Antragsgegnerin auf Grundlage eines weiteren Ortstermins am gleichen Tag – bei dem Temperaturen in der Betriebsstätte zwischen 14 und 15°C gemessen worden waren – an, dass die Antragstellerin unverzüglich im Wege der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättVO die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen habe, damit in ihrem Ladengeschäft die erforderlichen Mindestlufttemperaturen gewährleistet würden. Ansonsten seien weitere Maßnahmen zu ergreifen. Bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Maßnahmen habe sich der Antragsteller fachkundig beraten zu lassen. Damit sei auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. Diese Dokumentation sei der Antragsgegnerin unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen. Bei der Bereitstellung von zusätzlichen bzw. der Nutzung von vorhandenen Heizeinrichtungen sei zu gewährleisten, dass diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung für die jeweiligen Einsatzbedingungen zugelassen sind, insbesondere keine Brandgefahren hervorrufen. Sie ordnete den Sofortvollzug an und drohte eine vollständige bzw. teilweise Betriebseinschränkung an. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 08.10.2019 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Anordnung vom 16.11.2018 noch nicht erfüllt und daher weiterhin in Vollzug sei. Eine weitere Heizperiode mit provisorischen, mithin gefahrbehafteten Mitteln sei für sie nicht hinnehmbar. Mit Bescheid vom 22.10.2019 ordnete die Antragsgegnerin die Fortgeltung des Bescheids vom 16.11.2018 an (Ziff. I.1.) und forderte den Antragsteller auf, die dort genannten Maßnahmen umzusetzen und hierüber bis spätestens zum 22.11.2019 schriftlich Bericht zu erstatten (Ziff. I.2.). Außerdem habe die Antragstellerin die im Eingangsbereich installierte elektrische Strahlungsheizung außer Betrieb zu nehmen; Voraussetzung für eine Wiederinbetriebnahme sei die Vorlage einer arbeitsschutz- und brandschutzfachlichen Gefährdungsbeurteilung, die belegte, dass und unter welchen Voraussetzungen diese Anlage sicher für Beschäftigte und Dritte betrieben werden könne (Ziff. I.3.). Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem die Antragstellerin mit E-Mail vom 22.11.2019 über Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in ihrer Betriebsstätte berichtet hatte, teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.11.2019 mit, dass die Anordnung mangels qualifizierter sicherheitsfachlicher Beurteilungen noch nicht erfüllt seien. Laut eines Betriebsbegehungsberichts vom 28.11.2019 der „...“-GmbH (... GmbH) bestünden besonders gravierende Sicherheitsmängel, die umgehend zu beseitigen seien. Laut der beigefügten Maßnahmenliste hätte die Antragstellerin unter anderem die „... Infrarotstrahler“ nicht mehr zu betreiben, jeglichen leicht entflammbaren Materialien aus den Flucht- und Rettungswegen zu entfernen, den aufgestellten Heizlüfter „...“ zu entfernen, mit der Feuerversicherung zu prüfen, welche Vorgaben einzuhalten seien sowie eine geeignete und arbeitsschutzsichere Heizungsanlage zu installieren, alle elektrischen Arbeits- und Betriebsmittel zu prüfen und gesetzlich geforderte Flucht- und Rettungswege unverzüglich einzuhalten. Nachdem die Antragstellerin einige der Maßnahmen unverzüglich umgesetzt hatte, wies die Fachkraft für Arbeitssicherheit der ... GmbH mit Schreiben vom 05.12.2019 darauf hin, dass nicht alle erforderlichen Maßnahmen umgesetzt seien. Im Ergebnis könne die Betriebstemperatur derzeit nicht erreicht werden. Auch sei die Thematik Brandschutz bereits seit Februar 2018 bekannt. Eine Umsetzung der gesamten Maßnahmen sei hierbei jedoch nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 05.12.2019 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Betriebsstätte (Ziff. I.A.1.). Die beschäftigten Personen seien unverzüglich hierüber zu informieren (Ziff. I.A.2.). Außerdem habe die Antragstellerin den Vollzug dieser Maßnahme schriftlich zu bestätigen (Ziff. I.A.3.). Eine vollständige oder teilweise Wiederzulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Betriebsstätte sei nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Arbeitsschutzbehörde unter den hierin gegebenenfalls genannten Maßgaben möglich (Ziff. I.B.): Unter anderem habe sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung stabiler raumklimatische Verhältnisse sowie zur Beseitigung gravierender Sicherheitsmängel im Hinblick auf Brandgefahren nachzuweisen. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zustimmung habe sich die Antragstellerin durch eine von ihr zu bestellende Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Brandschutzschutzsachverständige fachkundig beraten zu lassen. Die Antragsgegnerin ordnete den Sofortvollzug an (Ziff. I.C) und drohte die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an. Zur Begründung führte sie aus, dass laut des Berichts der Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 28.11.2019 in der Betriebsstätte akute Gefahren bestünden. Diese seien auch nicht abgestellt worden. Vielmehr stelle sich die Frage, wie die erforderlichen Raumtemperaturen bis zur Realisierung der Ersatzmaßnahme sichergestellt werden könnte. Es sei der Antragstellerin trotz ihrer Abhängigkeit von ihrer Vermieterin zumutbar und möglich gewesen, durch frühzeitige Einschaltung entsprechender Berater die gesetzlich vorgeschriebene fachkundige Beurteilung der Gefahren zu veranlassen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Die Antragstellerin hat am 09.12.2019 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht ... gestellt und am gleichen Tag Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.12.2019 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Heizung in der Betriebsstätte sei nur während einiger Tage im Februar 2018 defekt gewesen. Die Reparatur sei am 02.03.2018 erfolgt. Am 12.03.2018 habe eine Brandverhütungsschau stattgefunden. Dabei seien lediglich die elektrischen Anlagen bemängelt worden. Laut einer Bewertung der ... GmbH, ..., sei eine unverzügliche Sanierung mit Blick auf den Asbest nicht erforderlich. Der aufgestellte Heizlüfter sei laut der Bedienungsanleitung ausdrücklich auch für die Beheizung von Geschäftsräumen bestimmt. Die übrigen Vorgaben der Maßnahmenliste seien unerheblich geworden und erfüllt. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Reparatur der Heizungsanlage 2018 nicht das Erd- und Untergeschoss, mithin die Verkaufsräume, betroffen habe. Die durchgeführte Bewertung nach der Asbestrichtlinie liege ihr nicht vor. II. Der Antrag ist zulässig, aber weitestgehend unbegründet. 1. Statthaft ist mit Blick auf das Beschäftigungsverbot aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziff. I.C. des Bescheids vom 05.12.2019 ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 09.12.2019 eingelegten Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beziehungsweise hinsichtlich der Ersatzvornahme ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG. 2. Der Antrag ist weitestgehend unbegründet. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (a)) und bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Beschäftigungsverbot an sich rechtswidrig und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); auch sind sonst keine privaten Interessen der Antragstellerin glaubhaft gemacht, welche das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtmäßigen Verfügung überwiegen könnten (b)). Allerdings dürfte der Widerspruch gegen die sofortige Vollziehung der Androhung der Ersatzvornahme Erfolg haben (c)). a) Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere hat sie die Anordnung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet, indem sie ausgeführt hat, es gehe ihr um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter und Dritter, für die bei vorliegendem Sachverhalt eine Gefahr bestehe. Damit hat die Antragsgegnerin in einer hinreichend auf den konkreten Fall abstellenden Weise schriftlich dargelegt, weshalb ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Anordnung besteht. Auch aus der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter selbst ergibt sich bereits, dass Gefahren insoweit besonders dringlich abzustellen sind. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO. b) In materieller Hinsicht kommt die Kammer bei der von ihr nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 05.12.2019 hier das Privatinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn das Beschäftigungsverbot selbst unterliegt bei vorläufiger Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. aa) Rechtsgrundlage der in Ziffer I.A. des Bescheids vom 05.12.2019 enthaltenen Untersagung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Betriebsstätte der Antragstellerin in der ...-Straße ist § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG i.V.m. § 3, § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 ArbStättVO. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten zu treffen hat, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Das Vorliegen einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten ist – anders als bei der § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbSchG – nicht erforderlich. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG ist eine Generalklausel zur Beseitigung aller bevorstehenden oder andauernden Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Kunz, in: Kollmer/Klindt/Schucht, ArbSchG, 3. Aufl. 2016, § 22 Rn. 76). Bei der Arbeitsstättenverordnung handelt es sich um eine Verordnung nach den §§ 18, 19 ArbSchG. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbStättVO hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbStättVO – eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 2 Abs. 12 ArbStättVO) – durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 ArbStättVO bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist nach § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättVO davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen. In Nr. 3.5 Abs. 1 Anhang zur ArbStättVO ist festgelegt, dass Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen. Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelten oder angepassten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 ArbStättVO bekannt gemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Raumtemperatur. bb) Ein Verstoß der Antragstellerin gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbStättVO liegt vor. Denn sie hat die Bestimmungen der ASR A3.5 nicht eingehalten, sodass die Vermutungsregelung des § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättVO nicht gilt: Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind selbst zwar keine Rechtsnormen und haben daher keine zwingende Geltung, sie entfalten jedoch durch die Vermutungswirkung eine gewisse Verbindlichkeit als Regeln der Technik (Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, GewO, 81. EGL 2019, § 3a ArbStättVO, Rn. 34 ff.; Sächs. OVG, Urt. v. 09.05.2018 - 5 A 998/17 -, juris Rn. 24). Nach 4.2 ASR A3.5 muss die Lufttemperatur in Abhängigkeit von der hier einschlägigen Arbeitsschwere und Körperhaltung während der gesamten Nutzungsdauer zwischen 17 und 20°C betragen, nach Absatz 4 der Vorschrift in Pausenräumen 21°C. Dem hat die Antragstellerin nicht genüge getan, wie sich aus den Messungen im Februar 2018 und November 2018 ergibt. Auch war der Defekt an der Heizung – wie die Antragstellerin behauptet – nicht nur vorübergehender Natur, da er sich jedenfalls auf zwei Heizperioden erstreckte und die zwischenzeitlichen Reparaturen (wohl) nicht alle maßgeblichen Stockwerke betrafen. Jedenfalls aber bestehen bis heute keine fachkundig nachgewiesenen stabilen arbeitsklimatischen Bedingungen, welche die erforderlichen Raumtemperaturen gewährleisteten. Zwar hat die Antragstellerin zwischenzeitlich Maßnahmen zur Verbesserung der Raumtemperaturen ergriffen. Diese können jedoch nicht als hinlänglich erachtet werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint es nicht ausreichend, dass das zwischenzeitlich aufgestellte elektrische Heizgerät („...“) nach der vorgelegten Betriebsanleitung zur Beheizung von Geschäftsräumen geeignet sein soll. Denn zum einen hat der Abruf der Betriebsanleitung auf der Homepage des Herstellers ein anderes Ergebnis geliefert (...), wonach zur bestimmungsgemäßen Verwendung eher dem Außenbereich zuzuordnende Orte geeignet seien und nicht wie bei der vorgelegten Betriebsanleitung etwa auch Wohnräume. Dementsprechend hatte auch die Antragstellerin zunächst mit der Antragsgegnerin noch darüber gestritten, ob das Heizgerät nicht den Vorgaben der Bedienungsanleitung entspreche. Jedenfalls aber bedürfte es – wie der Antragstellerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.11.2018 aufgegeben – einer umfassenden fachkundlichen Gefährdungsbeurteilung – gerade auch mit Blick auf das aufgestellte Heizgerät –, an der es vorliegend fehlt. Es ist mithin nicht ausreichend gesichert, dass die Maßnahme auch tatsächlich wirksam ist (vgl. Ziff. I.4. des Bescheids vom 16.11.2018) und nicht neue Gefahren hervorruft. cc) Auch liegt ein Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 2 ArbStättVO vor. Denn bis heute fehlt es an der Erfüllung einer entsprechenden fachkundigen Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 3 ArbStättVO, in welcher Gefährdungen der Beschäftigten ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Vielmehr hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Schreiben vom 05.12.2019 nochmals bestätigt, dass die erforderlichen Maßnahmen noch nicht vollständig umgesetzt seien: So könnten weder die erforderlichen Betriebstemperaturen erreicht werden, noch seien Maßnahmen zum Brandschutz ergriffen worden. Damit ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass es zu Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten etwa aufgrund der offenen Fragen des Brandschutzes (vgl. § 4 ArbStättVO) kommen kann. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin mehrfach auf das Erfordernis einer abschließenden und umfassenden gutachterlichen Gefährdungsbeurteilung hingewiesen und ihr Einverständnis mit der Betriebsstätte an eine solche geknüpft. Dementsprechend hat sie in Ziffer I.B. des Bescheids vom 05.12.2019 genaue Voraussetzungen für ihre Zustimmung der Wiederzulassung einer Beschäftigung aufgestellt, bei deren Erfüllung sich die Antragstellerin fachkundig beraten zu lassen habe; diese hat die Antragstellerin bislang jedoch nicht erfüllt. dd) Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Denn sie beschränkt sich im Wesentliche darauf, gesetzlich fixierte Arbeitsschutzpflichten durchzusetzen, sodass sie davon ausgehen kann, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat (vgl. Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, GewO, 81. EGL 2019, § 22 ArbSchG, Rn. 133, m.w.N.). Im Übrigen erscheint die Maßnahme trotz des für die Antragstellerin wirtschaftlich bedeutsamen Weihnachtsgeschäfts nicht als unverhältnismäßig, insbesondere ist sie erforderlich, da mildere Mittel nicht gleich geeignet erscheinen: Denn die Missstände in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin sind bereits seit längerem bekannt und die erforderliche (unverzügliche) Beseitigung ist nicht erfolgt (vgl. auch § 4 Abs. 1 ArbStättVO). Dass die Antragsgegnerin in der nun begonnenen Heizperiode nicht erneut provisorische Umstände hinnehmen möchte, kann nicht beanstandet werden. Vielmehr dauert das behördliche Verfahren nun bereits etwa eineinhalb Jahre an. Währenddessen hat die Antragsgegnerin mehrfach die Möglichkeit zur Behebung der Mängel eingeräumt (§ 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG), die insoweit ergangenen Bescheide sind auch bestandskräftig geworden. ee) Vor dem Hintergrund der wohl gegebenen Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 05.12.2019 sowie der erheblichen Gefahren für Sicherheit und Schutz der Gesundheit (vgl. § 1 Abs. 1 ArbStättVO), Schutzgüter der Beschäftigten von herausragender Bedeutung, kann die Interessenabwägung vorliegend nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen. c) Ziffer II des Bescheids vom 05.12.2019 – mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Ersatzvornahme androht, sollte er gegen das Beschäftigungsverbot verstoßen – ist hingegen voraussichtlich rechtswidrig. Die im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens anzustellende Interessenabwägung fällt hier schon deshalb zu Lasten des Antragsgegners aus, weil kein öffentliches Interesse an der Durchführung rechtswidriger Maßnahmen besteht. Das Beschäftigungsverbot kann nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG vollstreckt werden. Denn bei einem behördlichen Beschäftigungsverbot liegt schon keine vertretbare Handlung vor, die sich im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken ließe, da im Kern vielmehr eine Unterlassung gefordert wird, die nur vom Pflichtigen erbracht werden kann (vgl. Sadler/Tilmanns, VwVG/VwZG, 19. Aufl. 2020, § 10 VwVG, Rn. 1). Soweit die Antragsgegnerin eine Schließung des Geschäfts als Ersatzvornahme vor Augen hat, handelt es sich dabei nicht um das entsprechende Handlungsäquivalent, sondern um eine Maßnahme, die wohl mit unmittelbarem Zwang zu vollstrecken wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Quotelung, VG Freiburg, Beschl. v. 14.02.2005 - 2 K 91/05 -, juris). 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG sowie den Nrn. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.